{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-09_2_StR_226_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-09","aktenzeichen":"2 StR 226/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1; 2507 025 0 |\nD StR 226/51\n\nwar\n\nIm Namen des Volkes\n\nerT.\n\nIn der Strafsache\n\nno\n\nwe c6!\nER SH\n\n‘,\n\ngegen den Handelsvertreter Walter Ferdinand August\nB EEE , geboren am EEE 1927 ir Rem\nund wohnhaft in Tui\n\nRue\n\n«\n£ we : ‚\nA a\n\nwegen Untreue und Betrug\n\n£: K :\n>» ar\n\n® hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der on\n“ Sitzung vom 9.November 1951, an der teilgenommen haben: ' 2.\nBundesrichter Dr. “Kirchner 3\n\nals Vorsitzender, ok\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich RB\n\nBundesrichter Henneka -: ! IK\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt a\n\nals Verträter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizsekretär MB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Rlensburg vom 21.März 1951\nwird verworfen.\nDer Angeklagte.hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war vom 1.M!'rz 1950 bis Oktober 1950\n\nVertreter der Firme Ib & SB in Em. Er hatte\nfür Rechnung und im Namen dieser Firma Margarine gegen\nsofortige oder spätere Bezahlung zu verkaufen und unterhielt ein Auslieferungslager. Nach dem Vertretervertrag war ihm der Vertrieb von Erzeugnissen der\nFirma im eigenen Namen und für eigene Rechnung nicht\ngestattet. Vielmehr war er verpflichtet, die für die\nFirma eingezogenen Beträge an diese ohne jeden Abzug\neinzusenden und zu diesem Zwecke getrennt von seinen\neigenen Geldern aufzubewahren. Um die hohen Kosten\nseines Kraftwagens zu decken, behielt jedoch der Angeklagte einkassierte Gelder für sich und bezahlte\ndavcın eigene Schulden. Um diese Entnahmen zu verdecken, meldete er in den laufenden Abrechnungen;die\ner der Firma JB & S@MM einreichen musste, Barverkäufe wahrheitswidrig als Kreditverkäufe oder als Verkäufe an eine fingierte Firma. Der Schaden, den er\ndurch sein Vorgehen seiner Auftraggeberin verursachte, beträgt etwa 5.429,28 IM. Am 18.0ktober 1950\n\nwellte der Angeklagte bei der Firma IB & sap wei-\n\ntere Waren holen. Als ihn ein Handlungsbevollmächtigter dieser Firma darauf hinwies, dass er eingezogene _\nGelder zu erheblichem Gesamtbetrage noch nicht lberwiesen hätte, behauptete er wahrheitswidrig, er habe\ndie geschuldeten Beträge schon durch die Bank überweisen lassen. Im Laufe des Gesprächs erklärte er\n\nL .\nPET PUR aaa: Sat\n\nF4\nY\n\n\"a\n\n%\n\nmd\n\nDe\n\nN,\n&\n\n. «\n. . .\n. R wet een\nPER ER Var. ° RT DE % NHn ER ri.\n\nTy zur: en\n\nEr Se ee ee\n\n-\" in,\n\nm\n\n=— rm.\n\nRR I u re > A ve >. E 5 Er sen\n. \\ . . © * .\n\n‚Landgericht habe den Angeklagten zu Unrecht in Tet-\n\n-3-\n\nausserdem noch, er habe noch ein Guthaben von\n3.800 DM bei einer Spar- und Darlehenskasse.\nAuch diese Behauptung war unwahr. Damit wollte er\naber erreichen, dass die Firma JM & SEM ihm\nweitere Ware überlasse. Die Täuschung blieb jedoch\nerfolgios. Er bekam keine Ware, weil sofort eingezogene Erkundigungen die Unrichtigkeit seiner\nBehauptungen ergaben.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnterschlagung und wegen versuchten Betruges zu\neiner Gesamtstrefe von acht Monaten Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 1.000 IM verurteilt. Mit\nder Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine „8\nSachbeschwerde. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben. F\n\n1.) Die Revision bemängelt ‘in erster Linie, das Pr\neinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Untreue e\nauch wegen eines fortgesetsten Vergehens der Unterachlagung verurteilt. Sie meint, die Tatbestendsmerk- _ S\nmale der Unterschlagung nach § 246 StGB seien des- ’\nhalb nicht gegeben, weil der Angeklagte mit stillschweigender Zustimmung der Pirma IC} & SB die\neinkassierten Beträge auf sein Bankkonto einbezahlt\nhabe. Die auf solche Weise in sein Eigentum Überge- :\ngangenen Gelder habe er nicht mehr unterschlagen\n\n.\n\nDER\n\nET ug ver\n\n- 4 -\n\nkönnen. Der Angriff geht fehl. Der Angeklagte verkaufte u a Waren aus dem Auslieferungslager der\nFirma IB & SC ohne Rechnung an Kunden und\nverwandte die empfangenen Geldbeträge für eigene\nZwecke. Er hat sich somit die Waren, die er im\nGewahrsam hatte, angeeignet und damit gleichzeitig\ndie kraft Vertrages bestehende Treuepflicht zur\nWahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt.\nDurch dieses Verhalten ist der Tetbestand der Unterschlagung und in Tateinheit damit der Tatbestand der Untreue erfüllt. Ferner verwandte der An-\n\n geklagte in weiteren Fällen eingezogene Beträge da-\n\nzu, seine Unkosten zu decken. Das Landgericht hat\nnicht festgestellt, dass er dabei schon beim Empfang\nder Geldbeträge den Willen hatte, sie für sich zu\nverwenden. Aus dem Zusammenhang des Urteils kann\neine sulche Feststellung auch nicht entnommen werden.\nSoweit nun der Angeklagte die empfangenen Geldbeträge zur Tilgung seiner Schulden verwandte, ohne sie\nvorher auf sein Bankkonto einzuzehlen, hat er sie\n\n‘sich zweifelles angeeignet. Er hat den Kunden gegen-\n\nüber ersichtlich als offener Stellvertreter gehandelt, wozu er nach dem Anstellungsvertrag seiner\nAuftraggeberin gegenüber ausdrücklich verpflichtet\nwar. Für eine gegenteilige Anmahme geben die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhaltspunkt.\nMit der Entgegennahme der eingezogenen Beträge durch\nden Angeklagten wurde also nach bürgerlichem Recht\ndie auftraggebende Firma als Geschäftsherrin Eigentümerin der Geldstücke oder Geldscheine. Der erst\n\nart.\n\nR}\n\n> 2\n\n2\n\n2\n\nei 2 WW ML. Sr Saes Sue SUR or er Zr u Zee\n\nEI\n\nK\n\nI 0 — mer\n\nei\n\n>\n\nEn u\n\nuw Em:\n\n_\n\n5.\n\nspäter gefasste und verwirklichte Entschluss der Aneignung erfüllt daher den Tatbestand der Unterschla.\ngung im Sinne des § 246 StGB und zugleich, weil er\neine Treueverletzung zum Nachteile der Auftraggeberin mitenthält, den Tatbestand der Untreue |\nnach § 266 StGB. Nach den Feststellungen des Land. |\ngerichts ist nun allerdings die Annahme möglich,\ndass der Angeklagte auch von seinem Bankkonto aus .\npersönliche Schulden bezahlte und dabei eingezogene W\nBeträge in Anspruch nahm, die er zwar gegen die aus-\" \\\ndrücklichen Bestimmungen seines Anstellungsvertrages\naber mit stillschweigender Zustimmung der Firma \\\nTR & SEM auf dieses Konto überwiesen hatte, 5;\nEs kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche\nBedeutung der stillschweigenden Zustimmung der\nFirma IM & SEM für die Beantwortung der Frage\nzukommt, ob der Angeklagte rechtswidrig gehandelt\nhat, als er diese Beträge auf sein Konto überwies.\nDas Lendgericht hat in diesem Verhalten nicht den\nTatbestand der Unterschlagung oder der Untreue gesehen. Es hat es für sich allein überhaupt nicht\nstrafrechtlich gewertet, sondern offenbar zugunsten\ndes Angeklagten angenonimen, dass dieses Vorgehen\nen sich rechtlich nicht varwerfbar sei. Insofern\nist der Angeklagte auch nicht beschwert. Jedenfalls steht fest, dass der Angeklarte sich durch\ndie Überweisung solcher Beträge an seine Gläubiger\nder Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat,\nweil er über sie nicht zum eigenen Nutzen verfügen\ndurfte, da sie wirtschaftlich zum Vermögen seiner\n\n79\nEs\n\nRS\n“.\nRS\n\nDar\n\nRR\ns\n. N\n‘x\nie\n.$\nu.\nFun\n&\nEN\n.\n\n&\n\nwir\n\nAR\n\n”\n\n2,\n\n+\n\ns 3\nvv\n\nBE SE\n\nuyor\n\nwu\n\nnme\n\nNe U Un\n\n-6-\n\nAuftraggeberin gehörten, deren Interesse er zu wahren\nhatte. Die Fclgerung des Lendgerichts, dass der Angeklagte durch sein Gesamtverhalten sich einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit einer fortgesetzten\nUnterschlagung schuldig gemacht hat, lässt mithin\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Auch der Begriff der\nfortgesetzten Tat ist nicht verkannt.\n\n2.) Zu Unrecht rügt die Revision die Verurteilung\ndes angeklagten wegen eines selbständigen Betrugsversuches. Sie ist der Auffessung, der Angeklegte\nhabe schon seit April 1950 in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue einen vollendeten Betrug begangen.\nEr hsbe nmlich fortgesetzt durch falsche !brechnungen die Firma IM & SM üher seine Zahlungsfähigkeit und seinen Willen, die Vertragspflichten\ngenau zu erfüllen, getäuscht. Dadurch habe er erreichen wollen und auch erreicht, dass ihm stets\nneue Waren geliefert wurden, worauf er nach seinen\nVerhalten keinen Anspruch mehr gehabt habe. Der vom\nLendgericht als selbständig angesehene Betrugsversuch vom Oktober 1950 sei in Wahrheit nur ein Teil\ndieses fortgesetzten Betruges gewesen. Die Annahme\nder Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten Untreue\nund dem versuchten Betruge beruhe daher auf Rechtsirrtum. Dieser Angriff greift nicht durch. Er beruht auf der Behauptung, der Angeklagte habe die\nfrüheren Täuschungen durch Vorlage falscher Abrechnungen deshalb begangen, um von seiner Auftraggeberin\n\nwe ei ee\n\nBut\n\nna tun ar me ar\n\n2\n\nTE ER\n\nm. 20 DS TRET e\n\n...\n\n1.\n\nweitere \\Vsren zu erhalten. Dieses Vorbringen findet in\nden Fesistellungen des Landgerichts keine Stütze.\n\nEs heisst im Urteil nur, der Angeklagte habe durch\nseine falsche Abrechnungen die bestimmungswidrige\nVerwendung der eingezogenen Gelder verdeckt. Nach\nden Urteilsfeststellungen ging sein Vorsatz nicht\nweiter. Die Tatbestandsmerkmale des Betruges sind\ndaher nicht gegeben, weil es schon an der Absicht,\neinen rechtswidrigen Vermögensverteil zu erlangen,\nmengelt, Im übrigen hat das Landgericht das Verhal--\nten des Angeklagten vom Oktober 1950 als einen neuen\nWillensentschluss gewürdigt, nunmehr auf eine besondere Art zu täuschen, um neue Waren zu erhalten.\nDiese tatsächliche Feststellung bindet das Revisionsgericht. Sie ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annehme der Revision, der versuchte Betrug sei nur ein unselbstäöndiger Teil eines in Tateinheit mit Untreue begangenen fortgesetzten Betruges, lässt sich daher nicht rechtfertigen. Im übrigen beruht die Verurteilung des ngeklagten wegen Betrugsversuches auf keinem ersichtlichen Rechtsirrtum.\nZwar het des Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass dem Angeklazxten bewusst war, es werde\nseiner Firma ein Vermögensschaden entstehen, wenn\nsie ihm seiner Absicht entsprechend euf die vorgenommene Täuschung über seine Zehlungsfähigkeit weitere Waren liefere. Der Schädigungsvorsatz des Ange-\n\n-8-\n\nFa klagten ist jedoch gus dem Zusammenhang des Urteils\nRX zu entnehmen. Die lierkmale der §§ 263, 43 StGB\nEN liegen deher vor.\n\nDa\n\nRER\nRR\n\nNach alledem war die Revision des Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nDr .Kirchner Dr .Dotterweich Henneka\n... Werner Dr .Sauer\n\nPR\n\no-\n+\n\nvrt art\naan, E97 250\n\n.\n\nn.,!:” “—-.\nTon\nERETER\n\nnr. ' .s\nI ur\n\nwär\nx\n\none\nwet\n\nww...\n\nwe N.\n\n——\neste Te U\n\n. von\nER % Reeeiur\n\nPR,\nen;\n\nee 7\n\nvan\nII Fr\n\n[2 272\n\n“\n\nP7: SUR\n\nz\n\nNude\n\nea\n\nYo!“\n\n- am ze it, zent Then\n\net\",\n\n“..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-226-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-09/2-str-226-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.532610+00:00"}}