{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-06_2_StR_456_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"2 StR 456/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\nwere\n\n7\n\n2507 007\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den früheren Turn- und Sportlehrer, zuletzt als\n\nLendhelfer beschäftigten Fritz Carl K EEEERNEEEEEEEEEEEED,\ngeboren am EEE 1902 ir CE rs. TEEN: 1:\nwohnhaft in Tin vr GR, .\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, en der teilgenormen habenz\n\nSenatsprisident Dr. lioericke 4\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. äirchner\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nEundesrichter \\ienneka\nBundesrichter Dr. Seuer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanıalt END\nals Vertreter Ger Bundesanvaltschaft,\nJustizsekretär'\nals: Urkundöbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkänis :\nDie Revision. ‘des Angeklagten gegen das Urteil des\nFR ndgerichts in Fildeshein vom 5.Juni 1951 wird\n\n2268 rag, . 3\n\n> kr N\n\n. .\ner era\n\n„.\noe\nVan 23\n\non\n\nEDNERUEE\n\n‘verworfen. es\nu Per Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels “\n& zu tragen. ,\n8 Von Rechts wegen\n\nPa 200\n\nr Sure,\n‘ TE\ndr f\n\nDer Angeklagte langte im Winter 1950 der damals\n11 Jahre alten Iclga FB an den Geschlechtsteil,\nlegte sie nchrfach mit hrehsehobenen Röcken, wobei\ner ihr auch einmel den Schlüpfer auszog, über scin\nKnie oder über cinen Schenel und schlug sie nit einer\nRute zuf das Gcsäß, Echrmals veranlasste er das\nllädchen, mit ciner Rute oder einer Leder--Reitpeitsche sein, in einigen Fällen entblößtes, Gesäß zu\nschlagen.\n\nIn gleicher Weise legte er in Jehr 1949 öfters\ndic demals 11 Jahre alto Christa Tamm über scin ;\nKnie oder über einen Schemcl und schlug sie nit der\nEand, mit einem Roisigbesen oder ciner Lederpeitsche\nauf das Gesäß. Er schlug sie dabei menchnal über den\nRöcken, cinigemale nach Hochheben der Röcke über dem.\n\n„Sehlüpfer. Er verenlasste euch dio PA in mchro-\n‘ren Källen mit der TLute oder der Iederpeitsche sein\n\nentblößtes Gesäß zu schlagen, wobei er sich Über einen\nBlocker legte. Er handelte in allen Fällen zur Befriedisung sciner Ceschlechtslust.\n\nDas Landgericht hat den Augeklagten mit Urteil\nvom 5. Juni‘ 1951 \"unter Treisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StcB in zwei\nFällen und zwar jeweils in fortgesetzter Degchung zu\n\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt\",\n\nAls kKinzelstrafen setzte cs in jedem Talle cine Gefängnisstrafe von echt iloneten Test.\n\nit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\n\n| re\n\nA\n\nN\ntee :\nken =: Pr\n\nwe\n\n.\nTER\n\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\narın\nPER T AH\n\n1.) Der Angekla&te behauptet Verletzung des\n§ 244 StPO, da das Gericht den Antrag auf Vernchnung\neines anderen Sachverständigen über dic Glaubrrärdigk ,';\nkeit der Zeuginnen Tb und Pi und die Ver- E\nnehmung der Kripo-Vachimeisterin Kegiib zu Unrecht z\nzurückgewicsen habe, i\n\nWach der Sitzungsniederschrift beantragte der\nVerteidiger des Angeklagten in erster Linie Freisprechung und stellte weiter die\"öventualanträge\n\n1. Kripo-Wachtn.(w) Komp, CE zu vcr-\n\nnehmen im Falle Pump,\n\n2. im Falle FM bezal. ihrer Glaubrrärsigkeit\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen.\"\n\nDas Gericht hat diesco Anträge nicht ausdrücklich Si\ndurch Beschluss, sondern in den Urteilsgründen beschieden. Dies war zulässig, da die Bewcisamträge, 3\nwie ihr Wortlaut und ihre Stellung am Schluss der r\nVerhandlung nach dem Antrag auf Freisprechung ersehen lassen, hilfsweise gestellt vercn, 3s konnte\ndemnach nach ständiger Rechtsprechung in den Urtoilegründen über sie befunden werden (I!CSt 62, 76; zEl\n2 StR 50,50, Urteil vom 28.11.1950).\n\nDie sachliche Behandlung des Zevreisamtrages\n\nm. auf Vernelmung eines Sachverstnäigen 1§ 8t Keinen\ner, Rechtsfehler erkennen. Über die Gleubrürdickeit der\nx\n5 “\nN \\\n“. u\nBi.\n1 BN\n\nZeugin FM hatte das Gericht bereits als Sachverstündigen Dr. SER vernommen und cuch den Ichrer\nder TO als Zeugen gehört. Es hat dem Antrag auf\nVerncelimung eines weiteren Sachverständigen nicht\nstattgegeben, da \"die Voraussetzungen des § 244 Abs 4\nStPO nicht vorliesen\", Wach dem Urteil hatte cas Gericht bereits eu? Grund des Gutachtens des Sachverstä indigen Dr. SM in Zusarmenhang nit weiteren 3cweisenzeichen die Überzeugung gewonnen, dess die\nZeugin Tun glaubwürdig ist. Die Revision hat\nkeine Tatsachen dargelegt, wonach die Sechkunäüe des\nvernomıenen Sachverständigen zweifclhart oder er bei\nseinen Gutachien von unzutreifenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sein Gutachten \\iderspräche enthält oder ein neuer Sachverständiger Über\nbessere Vorschungsnittel verfügt. Tas Coricht hat daher mit Recht den Antrag abgelehnt.\n\nu\n\nre:\n\nEn\n\nDer?\n\nen\n\n”\n\nDer RBeweisamtrag auf Vernehmng der Kripo-Vechtmeisterin KoB war mangelhaft, da er nicht die Tetsachen ersehen liess, über die Beweis erkoben werden\nsollte, lach den Urteilsgründen sollte die Koiiiip Dokunden, dass die Zeugin PM möglicherweise bei\nder polizeilichen Vernebmung in ihrer Aufregung Angeben gemecht habe, die sie bei ihrer späteren richterlichen Vernehmung nicht aufrecht erhielt, Das Gericht\nhat irrtünlicherreise den Beweisamtrag au? die Zeugin\nFB bozosen und sonit Über den gestellten Antrag\nnicht entschieden, Auch wenn men diesen Tilfsentrag\nnicht als unzulässigen Bewoisermittlungsentreg ansicht,\n\nwere we wer en erg\n\nx SER 02 EA ERTN get er\n\n€\n;\n2\n\nTAL2 VD ze\n\nx .\nur .. r\n. s. on x “ Pu\nTE TE gene nenne\n\nu m\n\n+\n\nführt die irrtünliche Behandlung des Antrags nicht\nzu einer Aufllebung des Urteils, da es nicht zu? ihr\nberuht, Des Urteil gründet sich nur auf die Lussagen der Zeugin PB vor dem cri:enacncen Cericht,\nnicht aber auf ihre Angaben bei der polizeiliciien\nVerneimung. Die Gleubwürdickeit der Zeucin Ve\nhat das Gericht auf vUrund anderer Eeveicenzeichen\nohne Nechtsirrtum geprüft und bejaht.\n\n2.) Die Revision sieht eine Verletzung des sachlichen Rechts darin, dass des Gericht § 4 $traffreiheitsgesetz nicht angewendet hat, obwohl zu Gunsten\ndes Angeklagten anzunchnen sei, dass die strafbare\nLendlung im Falle TAB vor dem 15.9.1949 been-\n\ndet wer. Diese Rüge zcht fehl.\n\ngr er FRETTTT\n\nDas Urteil lässt zwar nicht erschen, ob die E\nstrafbere Iandlung im Felle TEE vor dcm 15.9.1949 5\nbeendet war.is ist dies Aber olme Dedeutung, da da Br\nCericht cine höhere Strafe als sechs lionate zusgesprocken hat, so dass eine iliederschlagung nach §§ 3,\n4 St!rG ausscheidet, Einem bedingten ürlass der\nStrafe für die Tat vor dem 15.Septenber 1949 steht\noo nach § 2 Abs 2 StrPr6: entgegen, dass der Angeilag-I te nach dem Stichtag eine neue Straftat bogangen hat\n\nfu 3 Soli}\n\nBD\n\n»\n\n?\n\n(BGH 3 StR 65,51 Urtov.5.4.1951). Die Anwendung\ndes § 4 Abs 2 StrFr& scheidet eus, da diese Bestimmung mır auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig erkannte Strafen Anwendung\n\n“ Zindet (36H 4 StR 280/51 Urt.ve10.5.1951).\n\nIm übrigen lässt die weitere Srü2ung des Urteils koinen sachlichen ilangel eriicnuen.\n\nDr. jioericke Dr.kLirchner Dr.Dotterweich\nIlenneka Dr.Sauer\n\nae\n\nRute\nFer\n\ne\n\n%\n\nDu\n\n„Ermme,\n\n» «\nD 20 SZ\n\nKinn et\nBETEN u\n\nERBIE\n\ner a\n\nnn EN\n\nu\n\nER RETTET FETTE TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-456-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-456-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.299916+00:00"}}