{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-06_2_StR_178_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"2 StR 178/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\nFür 445 Nuchechlotfewerk ! 2307 uy C 33\n\nfür die Amtliche Sammlung !\n\nI. Gesetz;\nRechtssatzs\n\nI, Gesetzs\nRechtssatz:\n\nAktenzeichens 2 StR 178/51.\n\nStGB §§ 352, 353 Abs 1, 265.\n\nBeirug kann ebenso wie mit der Gebührenüberhebung\nnach § 352 (RGSt 77, 122, 123) auch mit der nach\n\n§ 353 ?bs 1 nur dann rechtlich zusammentreffen,\nwenn zu der Täuschung, die notwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine zusätzliche Täuschung\nhinzukomnt. ! .\n\nStGB § 267.\n\nStellt der Täter, der gleichzeitig mit der Erstschrift einer Urkunde eine Zweitschrift mittels\n\nDurchschreibens hätte fertigen sollen, diese erst *\nspäter mit einem von der Erstschrift abweichenden .\nInhalt her, so begeht er, wenn beide Urkunden on\nihn als Zussteller ausweisen, keine Urkundenfäl- PR\nschung, weder in der Form der fälschlichen An- Ze\nfertigung noch in der der Verfälschung einer ’\nUrkunde. Rei\nUrteil vom 6.November 1951 . LG Hamburg. u;\n\n2\n“\n\nzZ\n2\n\n..r.. 2\nke\n\nun ..\n«a 3\n. f\n2 stk 178/51. !\n1\n‘\nIm Namen des Volkes i\nIn der Strafsache 1\n|\ngegen 2\nErvin R m. Gerichtsvollzieher, geb. am EEE\n1898 in Ham, vchnhaft in Ho,\nLguuiiEn & ? TEE\nwegen schwerer Antsunterschlagung u.a. 1;\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \\\nvom 6.November 1951. an der teilgenommen habens I\n\nSenatspriisident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\n.\n- mn. ..\n\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBundesrichter Dr.Kirchner b\nBundesrichter Dr.Dotterveich ;\nBundesrichter Henneka E\nBundesri :hrer ‚Dr .Sauer ;\n\nals beisitzende Richter, |\n\nfür Recht erkannt;\n\n’ E23\nect un ne\n”\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 27.Februar 1951\n\n1. dshin ebgeändert, dass die Verurteilung wegen\nBetrugs und Urkundenfälschung entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. “\n\na.”\n\nII. Im übrigen wird die Revision des /ngeklagten verworen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwo meinen mieten wen - ann da rar Lund\nnr F ern un: zum\n\nDer ingeklagte hat als Gerichtsvollzieher in vielen\nFällen bewusst überhöhte Gebühren im Betrag von insgesamt\netvs 900.- Di von Vollstreckungsschuldnern eingezogen.\n\nIm Vertreuen auf die Richtigkeit seiner Gebührenberechnung\nzahlten sie ihm die geforderten Beträge. Hierüber erteilte\ner ihnen unter Verwendung dazu bestimmter Vordrucke Quittung. Die zuviel geforderten Gebiührenteile behielt und\nverbrauchte er fir sich. wie es von vornherein seine Absicht war. Um dies zu verschleiern., stellte er erst nach\nErteilung der Empfangsbestätigungen, von denen er gleichzeitig Durchschriften als Belege für seine Akten hätte\nfertigen sollen, Zbschriften der Originalquittungen her,\nseizte jedoch nur die Beträge ein, die er von den Vollstreckungsschuldnern hätte verlangen dürfen. Ebenso vermerkte er nur diese Beträge im Kassabuch und in den Vollstreckungsakten.\n\när ist wegen fortgesetzter schnmerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Betrug, Gebührenüberhebung und Urkundenfälschung verurteilt worden. Hiergegen wendet sich\nseine Revision mit der Sachbeschwerde.\n\nI. Die Prüfung ergibt, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen\nBetrugs und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist.\n\n1.) Es ist nicht zweifelhaft, dass er mit Recht der Gebührenüberhebung nach § 353 Abs 1 StGB für schuldig erkannt worden ist. Dagegen beruht seine gleichzeitige Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Vollstreckungsschuldner auf einem Irrtum. Wie das Reichsgericht in\n\nRGSt 77, 122, 123 zutreffend entschieden hat, kann mit der\nGebührenüberhebung nach § 352 StGB Betrug nur dann rechtiich zusammentreffen, wenn zu der Täuschung, die begriffsnotwendig zu der Gebührenüberhebung gehört, eine weitere\n\nu.\n\n2\n\nren\n\nEn\n\non — cs\n\nuna weten\n\nTäuschung hinzutrittr andernfalis schliesst § 352 ais\nSondertatbestsnd den § 263 aus.\n\nDieser Rechtsgrundsatz gilt auch im Verhältnis\nzwischen § 355 Abs 1 und 263. Die §§ 352 und 353\n\nAbs 1 unterscheiden sich, soweit die rechtswidrige Ent. &\n\ngegennahme der Gebührenzahlung in Betracht kommt nur\ndarin, dass bei § 352 der Täter zu seinem Vorteil,\n\nbei § 353 aber für eine öffentliche Kasse Gebühren\n\nzu erheben hai. fus diesem Unterschied erklärt es\nsich, dass bei § 353 für die Strafbarkeit des Täters\nausser der Gebührenerhebung noch erforderlich ist,\n\ndass er unterlässt, die eingenommenen Beträge zur\nKasse zu bringen. In beiden Fxllen aber schliesst\n\ndie die Gebührenerhebung selbst enthaltende Handlung\nbegriffsnotwendig die Vorspiegelung gegen’iber dem\nZanlenden ein, er schulde den von ihm geforderten Betreg in dieser Höhe. Allerdings hat das Reichsgericht\nin R6St 22, 306. 308 in einem Falle der Gebührenüberhebung nach § 353 Abs 1 Tateinheit mit § 263 angenommen, obwohl der Täter dem Zahlenden nicht mehr vorgespiegelt hatte als die angebliche Pflicht zur Zahlung\neiner Gebühr in der geforderten Höhe. Es begründet seine Auffassung damit, dass § 353 Abs 1 nicht die nach\n\n§ 263 notwendige Täuschung erfordere, vielmehr auch\ndann Anwendung finde, wenn der Zahlende davon Kenntnis habe, dass er die von dem Beamten geforderten Beträge nicht schulde. aber zur Vermeidung von Weiterungen oder Nachteilen oder aus sonstigen Rücksichten der Zahlungsaufforderung Folge leiste. An diesem\nStandpunkt hat das Reichsgericht in RGSt 65, 52, 55\nund noch in Band 75, 578, 379 allerdings ohne weitere\nBegründung unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung festgehalten. Der Senat vermag ihn nicht zu teilen.\n\not\n\nNEN Ds;\nS EI\n\nNER RT.\n\nDie Begründung in Band 22, 306 ff übersieht, dass auch\ndenn, wenn der Zehlende ausnahmsweise nicht getäuscht\nworden sein sollte, doch der Beamte etwas vorspiegslt,\nnämlich, dass der Zahlende den geforderten Betrag schulde. Es liegt demnach auch in dem Ausnahmefall, den das\nReichsgericht im Auge hat, eine Täuschung auf Seiten des\nBeamten vor. Denn es ist kein Fall der Gebührenüberhebung denkbar, die, bestände nicht die Strafbestimmung\ndes § 353 Abs 1, nicht wenigstens den Tatbestand des\nversuchten Betrugs erfüllte. Dies rechtfertigt wie\n\nbei § 352 die Annahme, dsss denn, wenn der Täter sich\nauf das der Gebührenüberhebung auch nach § 353 Abs 1\nbegrifflich innewohnende Mindestmess an Täuschung beschr'inkt, daneben nicht noch Betrug angenommen werden\nkann. In einem solchen Fall schliesst auch § 353 Abs 1\nals Sondertetbestand den § 263 aus.\n\nIm gegenwärtigen Fall hat der Angeklagte, wie die\neiner weiteren Ergänzung zum Nachteil des Angeklagten\noffenber nicht mehr fähigen Feststellungen der Straf-\n\n“ kammer erkennen lassen, von den Vollstreckungsschulänern\n\nlediglich überhöhte Gebührensätze gefordert und erhalten, ohne eine weitere zusätzliche Täuschung vorzunehmen.\nEr kann deshalb wegen dieses Verhaltens mur nach § 353\nAbs 1 bestraft erden.\n\n2.) Bei diesem Ergebnis braucht die von der Revision erörterte Frage nicht entschieden zu werden, ob dann, wenn\ndie Verurteilung wegen Betrugs richtig wäre, der Anger\nklagte nicht zugleich wegen Amtsunterschlagung hätte\nverurteilt werden dürfen. Die Annahme der Strafkammer, -\ndass mit der Gebührenüberhebung rechtlich eine Amtsunterschlagung zussmmentreffen kann und vorliegendenfells\nzusammentrifft, entspricht jedenfslls der ständigen\n\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 17, 321 ff;\n1, 37, 40). Der Senat schliesst sich ihr an,\n\n..\nu\n\nmn.\n\nwine - une\n\nEN\n?\n&\n\nr\nu ar Tr rn N\n\n(IL\n\nBr 5\n\n- 5. 2\n\n[2\n.\n\nDaraus folgt, dass auch die weitere Annahme, der Ange\nklagte habe sich einer erschwerten Amtsunterschlagung nsch %\n§ 351 schuldig gemacht, keinen Bedenken unterliegt. Dem £;\n\"in Beziehung auf die Unterschlagung\", nämlich um sie zu .\nverdecken, hat er im Kassabuch und im einzelnen Voll- hr.\nstreckungsakt, die beide u.a. zur Eintragung seiner Einnahmen bestimmt waren, unrichtige, nämlich nur die zulässigen Gebührenbetr'ige, nicht aber die wirklich erhobenen\nvermerkt.\n\n3.) Zu demselben Zweck und mit demselben unrichtigen In- Zu\nhalt het er auch jeweils Abschrift der dem Vollstreckungs- ER:\nschuldner susgehündigten Originalquittung gefertigt. Darin ae\nsieht die Strafkammer ein Vergehen nach § 267, und zwar |\nbegangen durch Anfertigung einer falschen Urkunde. Diese\nAnnahme scheitert jedoch daran, dass der Angeklagte wie\ndie. Originalquittung auch ihre Durchschrift mit seinem\nNamen unterzeichnet, also nicht den Anschein erweckt hat,\nals habe ein anderer die Durchschrift gefertigt. Dass er\nihr einen teilweise unrichtigen Inhalt gab, kann nur als\nschriftliche Lüge, nicht aber als die Herstellung einer\nunechten Urkunde gewertet werden.\n\n!ber such unter dem Gesichtspunkt der Verfälschung\neiner Urkunde kann seine Verurteilung nach 8 267 nicht\nBestand haben. Zwar war die nachträglich gefertigte £bschrift der Originalquittung eine echte Urkunde. Denn\nsie wer nach dem Willen des Ausstellers und den für ihn\nmassgebenden innerdienstlichen Vorschriften dazu bestimmt, a\ndas Original zu vertreten und die völlige Übereinstimmung\nmit ihm zu beweisen (RGSt 46, 2905 60, 187). Der Angeklagte hat ihr auch einen vom Original abweichenden Inhelt gegeben. Darin kann aber deswegen keine Verfälschung;\netwa des Originals, gesehen werden, weil eine Verfälschung\n\n- 6 -\n\nnur dadurch begangen werden kann, dass der Inhals gerade\nder Urkunde,die als Gegenstand der Tat nach § 267 in Betracht kommt, verändert wird. Den Inhalt der nachträglich\ngefertigten Abschrift hat der Ingeklagte aber nicht verändert. Er hat ihr vielmehr schon bei der Herstellung einen\nfalschen Inhalt gegeben, Das ist ebenfalls nur eine schriftliche Lüge (vgl auch RG in DJ 1937, 1681).\n\nII. Der Senat hat die aus den vorstehenden Gründen sich ergebende Änderung im Schuldspruch selbst vorgenommen, da\n\ndie tatsächlichen Feststellungen offenbar endgültig sind.\nDagegen muss die Strafkammer über den Strefausspruch, der\nvon den Irrtiimern im Schuldspruch beeinflusst sein kann,\nselbst nochmals entscheiden.\n\nIIT. Im übrigen weist das Urteil keine Mängel zum Nachteil\ndes Angeklagten suf. Es kann daher unerörtert bleiben, ob\nnicht die Toten unter Nr 2 und 3 des Urteils unter sich\nund mit den unter Nr 1 behandelten in sachlichem statt\n\nin rechtlichem Zusammenhang stehen, ebenso, ob nicht die\nTaten Nr 3 zugleich eine Untreue zum Nachteil des Staates\nenthalten. j\n\nDr.Mnericke Dr .Kirchner Dr:Dotterweich\nHenneka Dr ,‚Souer\n\nm—— nn.\n\nm ne y\n\n.—a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-178-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-178-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.272692+00:00"}}