{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-06_2_StR_100_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"2 StR 100/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De Se) .\nI.\n\nwe.\n\n€\nv; EEE Fu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen Ernst Valter H NEED , geboren am\nGE 1905 in To,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.November 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender);\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\n. Bundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\n| Erster Staatsanwalt mn |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nmel in\n\n.\n\nfür Recht erkannt: -\n\n;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.ktober 1950\nnebst seinen Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, '\nauch über die Kosten der Revision, an das land- :\ngericht zurückverwiesen. oe\n\nVon Rechts wegen\n\nt .\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in\n‘zwei Fällen und fortgesetzten Rückfallbetruges im\nbesonders schweren Falle zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus und zu Gelästrafen von 5c0\n550 + 1.999 DM verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Mängel des Verfehrens\nsowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie führt zum Erfolg.\n\nNach der Sitzungsniederschrift wurde, nachdem\ndie Hauptverhendlung vom 9.Oktober. 1950 unterbrochen\n. worden war, der Angeklagte am 11.Oktober 1950 aus\nder Untersuchungshaft in die öffentliche Sitzung\nder erkennenden Strafkammer. zur Fortsetzung der\nHauptverhandlung vorgeführt. Er erklärte dort,\ndess er verhendlungsunfähig sei, weil er einen\nMastdarmvorfall habe. Darauf wurde er wieder zurückgeführt.- Nachdem er .den Sitzungssaal verlassen hatte, beschloss das ;Gericht,' die von auswärts\ngeladenen und: erschienenen Zeugen SCENE Sch,\nZug). TURNED, SEHEN und. StBEEp in\n‚Abwesenheit des Angeklagten gemäss. .$. 223 Abs 2 StPO\nkommissarisch zu vernehmen. Der Staatsenwalt und\nder Verteidiger, dieser auch’ für ..den Angeklagten,\nerklärten ihr Einverständnis. zu.diesem Verfahren. -\n\n; Alsdann wurden die genannten Zeugen in der Öffent-\n‚lichen Sitzung durch die ‚erkennende Strofkammer ver-\n\nLg\n\n.gelesen und von ihm genehmigt wurde. Diese Nieder-\n\n; 'verhendlung am 13.0ktober 1950 vom Vorsitzenden\n©\" dem Angeklagten lediglich vorgehalten worden sind.\nAus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Fest- s\n\n‚worden ist. Sie führt aus, die vom Landgericht an- „\n\nsei in Abwesenheit des Angeklagten unzulässig ge-\n\n-3-.\n\nnommen. Über jede Zeugenaussage wurde eine Niederschrift. aufgenommen, die dem jeweiligen Zeugen vor- .:\n\nschriften wurden der Sitzungsniederschrift als Anlage 1 - 6 beigegeben. Nach Abschluss der Zeugenvernehmungen beschloss das Gericht; die Verhandlung a\nzu unterbrechen. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über die Gründe der kommissarischen Vernehmung und die Form, wie die Aussagen der derart\nin seiner .bwesenheit vernommenen Zeugen dem Ängeklagten zur Kenntnis gebracht wurden. Die Revisionsgegenerklärung der Staetsanveltscheft führt aus,\ndass diese Aussagen bei .der Fortsetzung der Haupt-\n\nstellungen des Urteils auf, den Aussagen der in }bwesenheit des Angeklagten: Yernommenen Zeugen beruhen.\n\nDie Revision beanstandet, dass die Hauptver- :\nhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt ..\n\ngeordnete und durchgeführte Vernehmung der Zeugen\n\nwesen. Sie verletze auch den § 223 Abs 2 StPO.\nSchliesslich seien die vom Landgericht beurkundeten Zeugenaussegen bei der späteren Änwesenheit\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäss verlesen worden. Diese Angriffe gegen\n\n-4-\n\n“se\n\ndas Verfahren sind begründet. Es. kann dahingestellt\nbleiben, ob ein erkennendes Gericht in Abwesenheit\ndes Angeklagten Zeugen kcmmisserisch vernehmen\ndarf. „uf jeden Fall war der vom Landgericht verkündete Beschluss, der die kommissarische Vernehmung der Zeugen gemäss § 223 Abs 2 StPO anoränete,\n„fehlerhaft, weil er die Gründe für diese lassnahme\n\n“nicht enthielt. Dem Revisionsgericht ist daher jede\nMöglichkeit der Nachpriifung darüber entzogen, ob\n\n- die vom Gesetz’ geforderten Voraussetzungen einer\nkommissarischen Vernehmung gegeben waren. § 223\n\nbs 2.StPO ist daher verletzt. Aber auch die Einführung der Äussagen der \"kommissarisch\" vernonmenen Zeugen in den Prozeßstoff war fehlerhaft.\nAllein im Wege des Vorhalts an den Angeklagten\nkonnte sie nicht geschehen. Sie wer, wenn überhaupt,\nnur in der Weise möglich, dass die Niederschriften\nüber die richterliche Vernehmung der Zeugen verlesen\nworden wären, wobei die Vorschriften des § 251 Abs 1\n\nundgAbs 4 hätten beachtet werden müssen, Dies hätte\n\nerfordert, dass die Verlesung durch Gerichtsbe-\n\nschluss, der die Gründe der Verlesung angeben musste,\n\nangeordnet worden wäre. Alle diese Verfehrensbestimmungen sind hicht eingehalten worden. § 251 Abs 1\nund Abs 4 sind daher verletzt.. In Wirklichkeit hat\ndas Landgericht, wie die Revision zutreffend aus- ,\nführt, in seiner öffentlichen Sitzung vom 11.Oktober\n1950 durch: die \"kommissarische\" Vernehmung der Zeugen in. Abwesenheit des Angeklagten die Hauptverhandlung fortgesetzt. Das ergibt sich auch schon daraus,\n\ne-\n\na ee ne. ne\n\nRE REST EEE ee EEE\n\n-5_-\n\ndass es erst nach der Vernehmung der erschienenen Zeugen\ndie Hauptverhandlung unterbrochen hat. Verletzt ist daher § 231 bs 1 StPO, da kein Fall vorliegt der die Haupt\nverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten ermöglicht\n(§§ 231 Abs 2,232,233,247 StPO). Die Zustimmung des Verteidigers zu diesem unzulässigen Verfehren ist rechtlich\n\n. ohne Bedeutung, da die dauernde Anwescnheit des Angeklag-\n\nten in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist.\nSelbst die eigene Zustimmung des Angeklagten könnte diesen Mangel des Verfehrens nicht heilen. Somit ist der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO gegeben. Das\nangefochtene Urteil muss daher schon allein wegen dieses Mangels eufgehoben werden. uf die übrigen Verfchrens\nrügen und die im übrigen unbegründete Sachbeschwerde\nkommt es daher nicht mehr an. ” ”\n\nDr .Moericke Dr.Kirchner Dr .Dotterweich\nHenneka Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-100-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/2-str-100-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.252701+00:00"}}