{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-02_2_StR_417_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"2 StR 417/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2307 004 m\n\n‘Im Namen des Veilkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n; die stellungslose Artistin Emmy Adeline Friedericke\n\n‘5. u, zeb. am u 1904 in A 2-2t.\n“\" in der Gefangenenanstalt in How:\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr.loericke\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich -\nBundesrichter Henhekaft«\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision der. Ängeklagten wird das Urteil des\n\nLendgerichts in Hamburg vom 4.llai 1951 im Strefaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhend-\n‘lung und Entscheidung, euch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt\n\nm\n\n n —.\n\nndes E:\n\nDie ängeklagte entwendete em 30.Januar 1951 in\n\nN im Kaufhaus (CB in rechtswidriger Zueignungsabsicht ein Paar Damenschuhe.\n\nDas Landgericht in Hamburg hat sie mit Urteil\nvom 4.Mai 1951 wegen Diebstahls im Rückfall als geführliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jehr sechs\nMonaten Zuchthaus unter /nrechnung der Untcreuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten bringt vor, das\n\na die Feststellungen keine Verurteilung als gef\" Ban\n\nliche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a StGB rechtfertigen. Die darin liegende Beechräntung euf das\nStrafmass ist unwirksam, da die nach § 302 Str0\nnotwendige Vollmacht des Verteidigers nicht vorliegt.\nDie Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie die\nSchuldfrage ergreift, da sie in dieser Richtung jeder Begründung entbehrt, Es ist nur der Strafausspruch nachzuprüfen. Be\n\nDie. äusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 1\nStGB sind gegeben. Dagegen begegnen die Erwägungen\ndes Gerichts, dass die Angeklagte eine \"geführliche\nGewohnheitsverbrecherin\" sei, rechtlichen Bedenken.\n\nNach dem Urteil lässt neben der grossen Zehl\nder insgesamt neun Vorstrafen vor allem die !rt und\ndie zeitlich kurze fufeinanderfolge der einzelnen\nStrafen erkennen, dass die Taten der /ngeklagten nur\nmit ihrem unwiderstehlichen krininellen Neng erklärt\n\na nn\n\nDar SV\n\nN.\nx\n\n3.\n\n. verden können, der auch für die Zukunft eine erheb-\n\nliche Störung des Rechtsfriedens durch die Angeklagte erwarten lässt\". Diese Ausführungen sind\nmit den Feststellungen nicht vereinber. Die Taten:\n‘der Angeklagten erstrecken sich auf einen Zeitrcum\nvon 32 Jahren. Bis zu dem im Jehre 1945 begenge- .\nnen Diebstahl ist sie jahrelang nicht streffüllig\ngeworden. Sie hat vom Jehre 1919 bis 1926, von |\n‚1927 bis 1933, 1934 bis 1940 und Dezenber 1941 is\nFebruar 1943 sich einwendfrei geführt. Sie verrmoch-\n“te es demnach, Jahre hindurch sich von strefberen\nHandlungen zurückzuhalten und sich ihren Lebensunterhalt durch £{rbeit zu verdienen. Diesc Tatsache spricht dafür, dass die Ingeklagte zwar enfällig ist und unter bestimmten Verhültnissen\neiner Lockung leichter unterliegt, zeigt aber\nnicht auf einen eingewurzeiten, durch Inlage oder\n\nÜbung erworbenen Hang zum Verbrcchen.\n\nÄ Auszuscheiden hat die Bestrefung wegen Beilegung eines falschen Namens mit einer T/oche Haft\nim Jahre 1926, da sie keinen Schluss euf einen |\nbesonderen strafbaren \\illen zulässt. Es verblei- |\nben somit nur acht Verurteilungen vıegen Dieb- . £\nstahls. Das Urteil würdigt sie dahin, dass schon |\ndie ersten.Taten der damals 14-jührigen Ingekleg-\n_ ten ein bedenkliches Licht auf sie werfen und\nbereits die Linie zeigen, auf der sich fast sintliche späteren Taten bewegen. Es handle sich in\nallen Fällen um Diebstähle und vor allem um lreren-\n\nBu\n\nus\nne\n\n-4-\n\nhausdiebstähle, die ihre besondere Gefährlichkeit\nkennzeichnen. Die Tatsache, dass sie bei ihren Diebstählen in drei Fällen soger Schaufenster eingeschlagen habe, zeige deutlich das Bestreben, hemmungslos\neine sich bietende Gelegenheit zum Diebstahl auszu-\n\nnützen. Schon die tatsächlichen Feststellungen sichen\n\nmit dieser Würdigung in Widerspruch. Es handelt sich\nnicht \"yor allem\" um Warenhausdiebstühle. Von den acht\nVerurteilungen betreffen nur drei Werenhceusdiebstihle,\ndie im Jahre 1933, 1940, 1941 begengen wurden. Es\n\n\"ist nicht ersichtlich, inwiefern diese drei, Jehre\n\nauseinander liegenden, teilweise nur geringfügige\nWerte erfassenden Taten eine besondere Geführlichkeit der Angeklagten aufzeigen. Das jierenhaus erleichtert Diebstähle und gibt dadurch starken fnreiz.\nDass die Angeklagte nur in drei, durch Jahre getrennten Fällen der Verlockung unterlegen ist, ist schwer\nvereinbar mit einem iemmungslosen, besondere Gefähr-.\n\n‚Lichkeit ‚aufweisenden Hang zum Verenhausdiebstehl.\n\nDas Gericht hat. es unterlassen; die persönlichen\n\nund. wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur\n\nZeit der Begehung der ‚strafberen Handlungen in eus-\n\n_ reichendem Masse zu berücksichtigen. Es kann nicht\n\nentnommen werden;: gus'welchem Grund die Angeklagte zu\n\n> ihren Taten gekommen ist, ob sie in Not gewiesen, oder\n\nunter. sterken 'fremden Einfluss gestenden ist, Es ist\n\n. zwar: nicht ausgeschlossen, dass auch Taten, die un-\n\nter solchen Verhältnissen begangen werden, kenn-\n\n. einer strafbaren Handlung mitwirkt, kann deraus\n\naussergewöhnliche Umstände dies. rechtfertigen.\n\n\"die Angeklagte im Januar 1919. Sie nehn damals\n\n-5_\n\nzeichnend für einen Hang sein können. Ergibt sich -\naber nach dem gesamten Verhalten der Angeklagten .'\nund den näheren Umständen der Taten, dass sie zugr |\nvon Zeit zu Zeit straffällig wird, endererseits\n\"aber doch gewillt ist, eine Notlage durch Arbeit\nin ehrlicher Weise zu überwinden, und euch liingere\nZeit einer Versuchung Widerstand leisten kem, so!\nbedarf es besonders eingehender Prüfung und Begrän-;\ndung, dass trotzdem ein eingewurzelter Heng zun\nAngriff gegen fremde Rechtsgüter besteht (HRR\n1941 Hr 725).\n\nDie Prüfung ist umsomehr geboten, als bereits.‘\n\ndie bisherigen Feststellungen zeigen, dass bei 5\neinem Teil der Straftaten besondere Verhültnisse\nvorgelegen haben. Die erste strafbcre Handlung\n\nführte die Angeklagte im Älter von 14 Jehren mit\nihrer Mutter ‚und anderen Kittätern im Novenber\n' 1918 aus, also in den wirren Zeiten unmittelbar\n\nnach Beendigung des ersten Weltkrieges. \\ienn ein\nkaum. strafmündiges ‘Mädchen unter dem Einfluss .\n\"ihrer Mutter unter.derartigen Verhältnissen bei\n\nj kaum schon auf eine Entwicklung zum verbrecherischen Hang geschlossen werden, es sei denn, dass\n\nDen zweiten Diebstahl mit ihrer Freundin beging\n\ndurch‘ 'eine:bereits zerbrochene Scheufensterscheib®.\nGegenstände weg. Auch damals war sie noch nicht\n15 Jahre alt. Die Tat Liegt ebenfalls in der\n\nPe\n\nSRIT. EN EEE @?\n. Z . . - DL EEE\n\n-6-\n\nNachkriegszeit, die durch ihre Auflösungserscheinungen nicht gefestigte Jugendliche leicht zu Fall\nbringen konnte.\n\nDie Tat im Jahre 19453 hat die Angeklagte mit\nihrer A{rbeitskameradin ausgeführt. Sie haben 4 kg\nSüsswaren in der Fabrik, in der sie arbeiteten, gestohlen. Es handelt sich somit um einen Diebstehl\nvon zwangsbewirtschafteten Lebensmitteln. wie sie\nzur dameligen Zeit in einem solchen Betrieb hüufig\nvorkemen und auf einen besonderen Hang nicht ohne\nweiteres hinzuweisen brauchen, Bei der jetzt abgeurteilten Straftat beruft die Angeklagte sich cuf\neine Notlage. Dass sie in einer eolchen sich befand,\nergibt sich schon aus der Feststellung, dass sie\ndas Entlassungsgeld zur Unterstützung ihrer Eltern\naufgewendet hatte und über keine Barmittel mehr verfügte. Völlig abwegig ist es, eine Notlage .abzu-\n\n\"lehnen, da die Angeklagte Geld durch geschlechtliche Hingebe « erwarten konnte...\n\nFalls das Gericht auch nach neuer Prüfung der\n\nStiäftaten unter: Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse einen eingewurzelten Hang der Angeklagten\n\nzu strafbaren Handlungen annehmen sollte, hat es\nweiter zu würdigen, ob sie eine gefihrliche Gevohnheitsverbrecherin ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfinäung\n\neine bestimmte Vehrscheinlichkeit dafür besteht,\n\n‚dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Heng\n\na N 2\n\n— nun\n\nstören wird (RGSt 68, 149, 155). Auch wenn ein Täter.\n& bereits mehrere Rechtsbrüche begengen het und die :::\ni Vahrscheinlichkeit der \\fiederholung bestcht, kenn- 4\n: geichnet ihn dies allein nicht als \"gefährlichen\n‘. Gewohnheitsverbrecher\". Es setzt vielmehr’ voraus,\ndass die begangenen Straftaten von erheblichem\nSchuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für\ndie Zukunft eine erhebliche Störung zu befürchten\nist (BGHSt.1, lol). Straftaten, die nur eine mehr\na nu oder weniger starke Belastung der Allgeneinheit der- |\nstellen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist,\ndass es in Zukunft wieder zu solchen kommen wird.\nZu berücksichtigen ist nicht nur der \\iert der ge-Stohlenen Sachen und die Grösse des entstandenen\nSchadens, sondern guch die Stärke des verbrecherischen Willens, die Umstände und Verhältnisse bei\nder Begehung der bisherigen Straftaten und die allgemeine Lebensführung des Täters. Debei darf zuch\nnicht ausser Acht gelassen werden, ob er wihrend\nseines Lebens bemliht gewesen ist, sich den Lebens-\n\nen\n\nBer. >\nee en.\n\n-8- | se\n\nunterhalt durch £rbeit zu erringen. In dieser Rich- hi\ntung enthält das Urteil keine geniigenden !usführungen.\n\nRETTEN\nEee\n\nAR\nx\n\n‘Dr .Noericke Dr. Kirchner Dr.Dotterueich\n- Henneka Dr.Sauer.\n\nSR:\n\nwu:\n\nE\n\nI)\n\n’r\n\n4\n\ner “\n% “ vw\n\n.\n. + ;\n: u\nai\n5 Ex\n\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-417-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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