{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-02_2_StR_300_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"2 StR 300/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2307 0°C\n\nEv er\n\nIm Nomen des, Volkes\n\nP 2 Tess\n\nIn der Strrfsache\n\n-\n\nx\ngegen 28\nRe\nden Kaufmann Georg B EB ir Timm. |\nSEES trosce WW, zeboren an B 1889 in\nHo. 2.2t. in dieser Sache in Untersuchungs- ‘\nhaft.\nwegen Unzucht mit einem Kinde }\nheat der 2.Strefsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.November 1951, en der beilgenommen .\n. <\n\nheben:\n\nGenatspr';sident Dr.lioericke\nols Vorsitzender. £\nBundesrichter Dr.Kirchner RN\nBundesrichter Dr.Dotterweich x\nBundesrichter Henneka #\nBundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\nOberstacrtsanvaolt EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, e\nJustizsekretär GER pi\nals Urkundsbeemter der Geschäftsctelle\nfür Recht erkannt:\n\nsuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 12.April 1951\n\nim Strefausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Scche wird in diesem Umfenge zur neuen Verhendlung und Entscheidung, such über die Kosten\ndes Rechtemittels, en das I; ndgericht zurlückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 - . „d\n\nGründes\n\nDas Lendgericht in Hannover hat den Angeklagten mit\nUrteil vom 12.April 1951 wegen Verbrechens nach § 176\nkbs.1 Hr 3 StGB zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nunter /nrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Zugleich hat es ihm auf die Dauer von fünf Jahren unter-\n\n‚sagt, einen Handel mit Tabak- und Süsswaren zu betrei-\n\nben.\n\nDer Angeklagte beantragt mit seiner Revision Aufhebung des Urteils hinsichtlich der erkannten Strafe\n\"und des ausgesprochenen Berufsverkots\", greift somit\nden Schuldeusspruch nicht an. Die Beschränkung des\nRechtsmittcels ist zulässig und der Verteidiger hiezu\nermächtigt.\n\n1.) Der Angeklagte rügt Verletzung des § 267 Abs 3\nStPO. Er habe eine erheblich mildere Strafe beentragt;\ndarin sei der Antrag euf Zubilligung mildernder Umstände nach § 176 Abs 2 StGB zu erblicken. Das Urteil lasse\nnicht ersehen, ob das Gericht ‘iber diesen Antrag ent-\n\nki schieden habe.\n\n.Nach dem Protokoll beantragte die Staatsenwaltscheft eine Gefängnisstrafe, von einem Jahr sechs Monaten, der Verteidiger Heine erheblich mildere Strafe,\nals sie vom Staatsanwalt beantragt: ist\". Es kann dahingestellt. bleiben, ob darin der: Antrag suf Zubilligung mildernder Umstände nach $. 267 Abs 3 StPO liegt,\nda er bereits in dem Antrag, der Staatsanwaltschaft\nenthalten ist. Gefängnisstrafe kann bei einem Verbrechen nach § 176: StGB nur ausgesprochen werden,wenn\nmildernde Umstände zugebilligt werden oder das Gericht\n\n- 3.\n\nbei Worliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\ndie Strafe nach § 44 StGB mildert und eine geringere . !\nStrafe als ein Jahr Zuchthaus ausspricht. Die beantrag..\"\nte Strafe von 18 Monaten Gefängnis entspricht einem\nJahr Zuchthaus (§ 21 StGB).\n\nau\n\nWürde der Staatsanwalt keine mildernden Umstände\nangenommen haben, so hätte er eine Gefängnisstrefe\nnur beantragen können, soweit eine solche bei Umwandlung einer Zuchthausstrafe von weniger als einem Jahr\nin Betracht gekommen wäre. Diese Gefüngnisstrefe.\nhätte aber nicht die Ilöhe von 18 Lionaten erreichen\nkönnen; |\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft zwang . das Gericht, entsprechend dem § 267 fbs 3 St2O eine Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände\nzu treffen (RGSt 45, 331). Das Urteil begnigt sich\nauszusprechen, dass \"mildernd lediglich sein geistiger und körperlicher Zustand berücksichtigt werden!\n\n‘konnte und dass straferschwerend in erheblichem\nMasse die einschlägige, erst ein Jahr zurückliegende\nVorstrafe des Angeklagten wirke. Wenn diese Aus-\n\n. führungen euch dürftig sind, so ergibt sich daraus\ndoch, dass das Landgericht die Umstände der Tat und\ndie persönlichen Verhältnisse des Angeklagten geprüft\nund auf Grund dieser Prüfung mildernde Umstände nach\n§ 176 Abs 2 StGB angenommen hat. Mit dem festgestell-BE ten krankhaften körperlichen und geistigen Zustand\n\n, ‚des Angeklagten begründet das Gericht in erster\nLinie das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes des\n\n§ 51 Abs 2 StGB. Es ist aber zu entnehmen, dass\nes den Krankhei tszustand. zulässigervieise eusserdem\nnoch als mildernden Umstend nach § 176 Abs 2 StGB\nberücksichtigt hat (RGSt 68, 294). Dies kann schon\n\nA.\n\ndaraus geschlossen werden, dass es eine geringere\nStrafe ausgesprochen het, als die Staatsanwaltschrft\nbei Annahme mildernder Umstände beantragte. Es ist\nauch keine Zuchthausstrafe festgesetzt, die die\nGrundlage für eine Gefängnisstrafe hei einer Ablehnung von mildernden Umständen gewesen wäre. Es ist\nnicht erforderlich, dass das Gericht im einzelnen\n\n' die Erwägungen darlegt, welche es zur Entscheidung\nüber den Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände\nbestimmten. Es genügt, dass zu ersehen ist, dass\nes liber diesen Antrag entschieden hat. Die Bestim-\n‚mung des s 267 Abs 3 StPO ist somit nicht verletzt,\n\n2.) Die Anordnung des Berufsverbotes begründet das\nGericht damit, dass der Angeklagte die Tet unter Nissbrauch seines Gewerbes begangen habe, da er \"die auf\nGrund seines Tebak- und Süsswarenhondels: bestehende\nNöglichkeit des Umganges mit Kindern, die bei ihm\nregelmässig Rauch- und Süsswaren holten, zur Begehung\nseiner Straftaten\" ausgenätzi habe. Diese Erwägungen\nrechtfertigen die angeoränete Sicherungsmassnahne\n\nnicht. I N\n\nEin Missbrauch eines Berufes oder Gewerbes i.S.\ndes § 42 StGB’liegt nicht. schon vor, wenn der Gewerbebetrieb dem Täter rein äusserlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen,\ndie mit der ordnungsgemässen Ausübung seines Gewerbes\nin keinen Zusammenhang stehen. Es erfordert vielmehr,\ndass der Täter unter bewusster Missachtung der ihm\ngerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestell-\n\n: ten Aufgabe seine Tätigkeit ausnützt, um einen dieser Aufgabe zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen.\n\nDie strafbare Handlung muss demnach ein Ausfluss\nder beruflichen oder gewerblichen Betätigung selbst\n\nas\n\n-5.\n\n\"sein. Durch das Berufsverbot sollen Personen, die\ndurch die Art und Weise der Ausübung ihres Berufes\n‚oder Gewerbes die A“l1gemeinheit gefährden, ausgeschlossen werden (RGSt 68, 398).\n\nNach dem Urteil hot der Angeklagte nur die Möglichkeit des Zusammenkommens mit Kindern bei dem Betriebe seines Geschäftes ausgenützt. Es liegt demnach keine strafbare Handlung unter Hissbrauch. seines\nGewerbes vor. Da nach dem Sachverhalt die Feststellung eines solchen ausscheidet,. entfällt der Ausspruch\neines Berufsverbotes, wobei dahingestellt bleiben mag,\nsb diese Massnehme im vorliegenden Fall überhaupt geeignet wäre, den Zweck des § 42.1StGB zu erreichen,\n\nDas Landgericht hatte nach dem Urteil auch die\nUnterbringung des Angeklagten in’ einer Heil- oder Pflegeanstalt erwogen. Nach § 358 Abs 2 StfO hindert die\nEinlegung. der Revision durch den Angeklegten nicht,\ndie Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt nachzuprüfen. Ob die Vorausset-Zungen hiefür ‘gegeben sind, kann den Feststellungen\nnicht entnommen werden. Die Sache ist deher zur Prü-\n\n“ fung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass’ .die zwangsweise. Unterbrin- .\ngung in einer Heil- nder Pflegeenstalt eine so schwere\nBeschränkung der Freiheit darstellt, dass sie nur ge-\n\nrechtfertigt ist, wenn eine 'ernstliche Gefehr gär die .\n\nAufrechterhal tung der öffentlichen Sicherheit zu be-\n\n- fürchten ist. Es sollen dadurch nur verbrecherische\n\nund gefährliche Geistesgestörte erfasst werden, die\n\n‚ den Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Vahrscheinlichkeit künftiger, gegen diese Ordnung gerichteten Handlungen unmittelber bedrohen und denen gegen-\n\na Pe\n\n%\n\n{\n\nwo...\n\nmn\n\ney\n\ngg ee wre tn\n\nüber eine Abwehr nur durch eine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt möglich ist (R6St\n68, 149, 73, 3035 BGH 2 StR.275/51 Urt.v.1öeT.\n1951). Die Feststellung, dass infolge des krankhaften Zustandes des Angeklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, er werde erneut straffällig, genügt nicht, um eine Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt zu rechtfertigen. Da das Gericht selbst die Höglichkeit\neiner erzieherischen Wirkung der erstmaligen Verbüssung einer Strafe sowie die weitere Verschlech-\n\n.terung des Gesundheitszustandes und der Bewegungs-\n\nfreiheit des Angeklagten amnimnt, wird zu prüfen\nsein, ob unter diesen Umständen der Angeklagte\n\nnoch als verbrecherischer und geführlicher Geistes-\n\nkranker anzusehen ist. (RGSt 68, 351).\n\nDie Anordnung der Unterbringung setzt ausser-\n\n: dem voraus, dass die unmittelbar drohende Gefähr-\n\ndung der Sicherheit und Ordnung nur euf diese Weise abgewendet werden kenn. Es ist deher zu untersuchen, wie die Lebensverhältnisse des Angeklagten\nsich bei seiner Entlassung voraussichtlich gestalten, ob nicht eine entsprechende Überwachung durch\ndie Ehefrau oder Verwandte möglich ist und einen\n\ngefährlichen Umgang mit Kindern verhindern wird. .\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte\n\nvoraussichtlich in seiner Bewegungsfreiheit zunehmend behindert sein wird.\n\n-7-\n\nDa die Frage der Anordnung oder Nichtanordnung\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\ndas Strafmass beeinflussen kenn, war das Urteil\nauch im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDr .Moericke : Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nHenneka Dr.Sauer\n\nDec\n\nEI mern 0 ° B “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-300-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-300-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.902541+00:00"}}