{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-11-02_2_StR_212_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"2 StR 212/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zeitgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungs-\"\ndauer kalendermüssig begrenzt ist, sondern auch ein\nsolches, das, mag es auch nicht ausdrücklich nur\nvorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine mır als vor’ibergehend gedachte Regelung\n\nS für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunk-\n\nRR ten der Zweckmüssigkeit treffen will. Deshalb sind \\\n\nSR die Gebrauchtwerenver-rädnung vom 21.1.1942 (RGBl u\n\n47 5 43) und die Vorschriften über Höchstpreise für :\n\nTextilwaren aus der Zeit vor der ?Preisfreigabe Rs\n\nZeitgesetze i.S., des § 2a „bs 3. ‘\n\n2.Gesetz: Wirtschaftsstrafgesetz (= WiStG)\n8% 102 Nr 1, 104.\n\nRechtssatzs Die vor dem Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangenen Verstösse gegen Höchstpreisvorschriften\nsind, wenn über sie nech dem 1.10.1949 entschieden wird, nach den Bestimmungen des WiStG (58 18,\n22, 49 f2) unbeschadet der Vorschrift des § 2a\n\nAbs 2 StGB zu beurteilen. Dies gilt auch dann,\n\nwenn z.2t. der Entscheidung keine Höchstpreisbindung mehr besteht.\n\n\"Aktenzeichen: 2 StR 212/51\n\nji Urteil vom 2.11.1951 16 Hamburg.\n“ sr Br\n\n“2\n——\n\nSir 212/51","text_plain":"4 2307 088\n\niur dns Hachschirgewerk |\nA pür die /mtliche Sammlung !\n\n.%\n\n%\n\n1. Gesetz: StGB § 2a Abs 3.\n\nvan .\nBriten Bern\n\nRechtssatz: Zeitgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungs-\"\ndauer kalendermüssig begrenzt ist, sondern auch ein\nsolches, das, mag es auch nicht ausdrücklich nur\nvorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine mır als vor’ibergehend gedachte Regelung\n\nS für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunk-\n\nRR ten der Zweckmüssigkeit treffen will. Deshalb sind \\\n\nSR die Gebrauchtwerenver-rädnung vom 21.1.1942 (RGBl u\n\n47 5 43) und die Vorschriften über Höchstpreise für :\n\nTextilwaren aus der Zeit vor der ?Preisfreigabe Rs\n\nZeitgesetze i.S., des § 2a „bs 3. ‘\n\n2.Gesetz: Wirtschaftsstrafgesetz (= WiStG)\n8% 102 Nr 1, 104.\n\nRechtssatzs Die vor dem Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangenen Verstösse gegen Höchstpreisvorschriften\nsind, wenn über sie nech dem 1.10.1949 entschieden wird, nach den Bestimmungen des WiStG (58 18,\n22, 49 f2) unbeschadet der Vorschrift des § 2a\n\nAbs 2 StGB zu beurteilen. Dies gilt auch dann,\n\nwenn z.2t. der Entscheidung keine Höchstpreisbindung mehr besteht.\n\n\"Aktenzeichen: 2 StR 212/51\n\nji Urteil vom 2.11.1951 16 Hamburg.\n“ sr Br\n\n“2\n——\n\nSir 212/51 /\n\nIm Namen des Vclkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kaufmann Siegfried R ET — geb.am vol\n1898 in Ham, wohnhaft in H Mi i22\n\n2, den Verkäufer Erwin S Em, geboren am EEE 1917\n\nin Heim;\n3. die Köchin Elli L geb.am EEEEENEEEENEB 1915\n\nin HEWEEWB, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstelt: FEN,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2.Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.koericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter -Dr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt rer er\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Siegfried REM gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Oktcber\n1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\n* des Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des ..ngeklagten Erwin SB wird\ndas erwähnte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen\nist,\n\n1.} in den Fällen 32 d und 77 mit den Feststellungen,\n\n2.: im Falle 34 im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen,\n\n5.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nBrenn N en\n\n..— in\n\nIIT. Auf die Revision der Angeklagten Elli zum °\n\nIVo\n\nVe.\n\nwird das erwähnte Urteil, soweit es gegen sie |\nergangen ist,\n\n1.) in den Fällen 15, 32 db, 32d und 77 mit\n\nden Feststellungen,\n2.) im Gesemtstrafausspruch aufgehoben.\n\nSoweit das Urteil aufgehoben ist, wird die\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, | 3\neuch über die Kosten der Rechtsmittel, an das >\nLandgericht zurückverwiesen. r-Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Erwin S@WMP und Eli Lem verworfen. R\n\nVon Rechts wegen\n\n- RN\n\n£\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten greifen das Urteil im vollen Umfang\nan und beanstanden es aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Ri ist unbegründet.\n\ni. In verfehrensrechtlicher Hinsicht rügt seine Revision\neine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht des\nGerichts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Strafkammer angesichts des im Urteil wiedergegebenen Sachverhalts noch hätte feststellen sollen. Dass der Ingeklagte,\nwie er in seiner Revisionsbegründung vorbringt, bei seiner\npolizeilichen Vernehmung eine Beteiligung im Falle 7 in\nAbrede gestellt und der Mitangeklagte Ri ihn ver dem\nUntersuchungsrichter, anders als in der Hauptverhandlung,\nim Falle 34 entlastet habe, stellt das Urteil nicht fest.\nEin Verfehrensverstoss läge darin auch dann nicht, wenn\njenes Vorbringen in der Hauptverhandlung als richtig festgestellt worden sein sollte. Denn das Urteil muss nur die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die\ngesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden (§ 267 i.bs 1 Satz 2 St£O); weitere Tatsachen,\ninsbesondere auch den Inhalt der Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung,braucht das Urteil\n\nnicht zu enthalten. Wenn sich aber etwa nur aus dem\nInhalt der Ermittiungsakten,nicht aber in der Hauptver-\n\nAa handlung, die Richtigkeit jenes Vorbringens ergeben haben\n=\n\nTE Zi\n\nEr\n\ng-\n\n1\n\nten sich zum grössten Teil gegen die Feststellungen\n\n-4-\n\nsollte, so verpflichtete dies das Gericht nicht zu\nweiteren Ermittlungen von Amts wegen. Denn es entscheidet euf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung, nicht aber des Inhalts der Ermittlungsakten\n(§ 261 StPO). Sollte der Angeklagte Vert darauf\ngelegt haben, dass der Polizeibeamte oder der Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde, so hätte es ihm freigestanden, dies unter\nAngabe einer Beweistatsache zu beantragen. Die Revision behauptet selbst nicht, dess ein solcher Beweisamtrag gestellt wurde.\n\nUnbedenklich ist es, dass des Lendgericht zur\nErgänzung seiner Feststellungen auf Akten der Staatsanwaltscheft verweist. Denn sie wurden, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, zum Gegenstend der Hauptverhandlung gemacht.\n\nII. 1.) Die übrigen Ausfiihrungen der Revision rich-\n\ndes Erstrichters, die die Bekundungen des Angeklagten ”\nund der Zeugen angeblich unrichtig wiedergeben, und\nbehaupten einen davon abweichenden Sachverhalt. Inso- ,\nweit sind sie im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nZu einem andern Teil beanstanden sie angebliche Wi-\n\ndersprüche in den Feststellungen und in der Beweiswärdigung der Strefkcemmer. An solchen Mängeln lei- ir\ndet das Urteil indes nicht. Insbesondere sind seine ge:\n\nSchlisse widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich» 1\n\ny\n\n-5-\n\nWn die Strafkammer im Falle 78 (falsche Anschuldigung)\nverschiedentlich erklärt, der Vorwurf des Angeklagten\ngegen den Polizeibeamten Stab könne unmöglich\n\nrichtig gewesen sein, meint sie offensichtlich keine\ntheoretische Unmöglichkeit, die nie auszuschliessen\n\nist, sondern eine splche, die sie mit einem für die\nrichterliche Erkenntnis überhaupt erreichbaren Grad\n\nan Sicherheit für erwiesen hält. *\n\n2.‘ Ebensowenig zu beanstanden ist die Annahme des\nLandgerichts, der ängeklagte habe Stiilp seines\nV-rteils wegen falsch angeschuldigt. Denn er warf dem\nBeamten vor, dieser habe ihm ein unwahres Geständnis\nabgepresst. Dadurch wollte er sein ihn überführendes\nGeständnis aus der Welt schaffen und damit einen Vorteil erlangen. Vorteil im Sinne des § 164 ..bs 5\n\nStGB ist nicht nur ein Vermögensvorteil. Er liegt\neuch darin, dass der Täter den Verdacht einer Straftat von sich abwendet (RGSt 72, 387).\n\n..,..r\n\n3.) Schliesslich unterliegt euch die Strafzumessung\nkeinen Bedenken. Dass die Strafkemmer trotz einer\netwa gleichgrossen Summe der Einzelstrafen des /ngeklagten und der anderen Täter gegen ihn eine\nhöhere Gesamtstrafe ausgesprochen hat als gegen sie,\nverstösst nicht gegen den Grundsatz, dess gleiche\nSchuld gleich schwer zu bestrefen ist. Denn die besonderen Strafzumessungstatsachen, die das Gericht\nbeim Angeklagten feststellt, rechtfertigen seine\nstrengere Bestrafung. j\n\n” .\n\n-6 -\n\nB) Zur Revision des Angeklagten Erwin S mm :\n\nwe mm rn\n\nI. Die Verfrhrensbeschwerde enthält entgegen § 544\nAbs 2 Satz 2 StPO keine Begründung und ist deher unzulässig.\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt:\n\n1.) Im Falle 32 d stellt das Urteil fest, der Angeklag.\nte habe bei einem Diebstahl einer grösseren lienge von\nAlkohol aus einem Hochbehnstollen dadurch mitgeholfen,\ndass er einige Kanister mit Z1kohol aus dem Stoilen zu\neinem für die Beförderung bereitgestellten Kraftwagen\ntrug; dafür erhielt er 12 Flaschen Likör, die unter\nVerwendung des Alkohols hergestellt wurden. Dieser\nSachverhalt reicht für eine Verurteilung wegen Nittäterschaft nicht aus. Er lässt nicht erkennen, ob\nder Angeklagte die Tat als eigene oder die Tat der\nendern nur fördern wollte. Im letzten Falle wäre er\nnur Gehilfe gewesen.\n\n.\n\nDas V;rbringen der Revision, das eine Teilnahme\ndes Angeklagten Überhaupt in Abrede stellt, ist allerdings sachverhaltswidrig und daher unbeachtlich.\n\n3\n\nDas Strafmass begegnet deshalb Bedenken, weil die\nRückfallvoraussetzungen dem Urteil nicht hinreichend\nentnommen werden können. Es gibt (S 77 unten der Urteilsebechrift) nicht an, dass die zweite Tat, die\nzur Verurteilung im Jahre 1945 geführt het, nach der\nTeilverbüssung der ersten Vorstrafe begangen wurde\n\n(§§ 244, 245 StGB).\n\n- 17 -\n\n2.) Die Verurteilung im Falle 33 nach § 49 a Abs 2\nStGB ist nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt geniigend Tatsachen fest, die eine Teilnahme des Angeklagten an einer Verbrechensversbredung ergeben.\n\nDas Revisionsvorbringen richtet sich in unzulässiger\nWeise gegen diese Feststellungen.\n\n3.) Das gleiche gilt für den Fall 34. Es ist kein Widerspruch, dass die Strafkammer den den Angeklagten belastenden Angaben der Mitangeklagten RB und\nRi in diesem Falle gleubt, ihre Angaben in anderen\nFällen aber für unglsubwürdig hält. Dagegen unterliegt\ndie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auch hier\ndenselben Bedenken wie im Falle 32 d (siehe oben 1 aE).\n\n4.) Die Verurteilung im Falle 77 wegen Beiseiteschaffens\n\n“ von Bezugsberechtigungen (§ 2 Abs 1 Wiste) ist nicht\n\nzu beanstanden. Dagegen ist die wahlweise Verurteilung wegen eines damit rechtlich zusammentreffenden\nDiebstahls oder einer Hehlerei nach den bisherigen\nFeststellungen nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte\nwar im Besitz einer grossen Menge auf Bogen aufgeklebter\nLebensmittelkarten, die er durch eine Nittelsperson an\ndie Nitangeklagte Im weitergab. Die Strafkemmer\ngeht davon aus, dass er die Karten entweder selbst gestohlen oder sie seines Vorteils wegen angenommen hat,\n-bwohl er mindestens den Umständen nach annehmen musste, \"dass sie mittels seiner strafbaren Handlung von\nseinem Verkäufer erlangt waren\"; \"denn auf eine redliche Weise komnten derartig viele auf Bogen bereits\n\n»\n\nDr 0v 75\n\n.\nwm! mumrar 0\n\n-8 -\n\n!\n\naufgeklehte UHengen nicht in den Besitz desselben gekonmen sein\".\n\nDiese Erwägungen übersehen die l[öglichkeit, dass\ndie Marken such im Einverständnis mit dem Einzelhändler, von dem sie möglicherweise stammten, wieder in\nVerbrcucherkreise gelangten, anstatt an die staatliche .\nBewirtschaftungsstelle wieder zurückgegeben zu werden.\nDann läge keine Yortat im Sinne des § 259 StGB vor,\ndie ein fremdes Vermögensrecht verletzen muss. Die\nStrafkammer wird versuchen müssen, zu klären, ob diese\nMöglichkeit ausscheidet.\n\n5.) Soweit das Revisionsvorbringen Angriffe gegen die\nFeststellungen des Urteils richtet, ist es unzulässig.\nAuch die Angriffe gegen die Strefzumessung gehen fehl.\nIm Falle 33 (Teilnahme an einer Verbrechensverabredung). für den die Strafkemmer eine Einzelstrafe von\n\n6 Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, ist dies offensichtlich; insoweit erhebt selbst die Revision keine\nEinwendung. In den anderen Fällen ist eine nähere Erörterung der Beschwerde zum Strafausspruch nicht nötig,\nda er aus den bereits erwähnten Gründen nicht bestehen\nbleiben kann.\n\nC) Zur Revision der Angeklagten Elli Tim:\n\nI. Die Verfehrensbeschwerde ist unbegründet. ‘\n1.) Die Revision rügt Verletzung des Grundsatzes ne bi®\nin idem mit der Behauptung, die Angeklagte sei wegen der.\nTat im Falle 45 bereits vom höheren Militärgericht am Br.\n17.Mai 1949 rechtskräftig verurteilt worden.\n\nMA...\nn\n\n‚x SR\n\n> 20\nsex\n\n-9-\n\nEs braucht nicht entschieden zu werden, ob ein deutsches Gericht durch das Urteil eines Militärgerichts ge-\n\nhindert wird, eine von diesen abgeurteilte Tat nochmals\nabzuurteilen. Denn die Tat der Angeklagten, die Gegenstand des militärgerichtlichen Verfahrens war, ist eine\nandere als die, derentwegen sie im Falle 45 bestraft\n\nworden ist. Hier hatte sie die zwei Mitangeklagten\n\nSCHE und SCHE überredet, in eine ihnen genau bezeichnete Wohnung einzubrechen und zu stehlen; die Diebe verirrten sich allerdings in der Dunkelheit und verübten in einem anderen Haus einen Diebstahl. Das Urteil\ndes Nilitärgerichts dagegen hatte den Diebstahl zum\n\nGegenstand, den die Mitangeklagten Sch und KE eini-\n\nge Wochen später cuf neuerliche Veranlessung der Angeklagten in dem Hause begingen, das Schi und Schuuuumm\nvorher verfehlt hatten.\n\n2.) Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. Allerdings war\nIm im Falle 45 wegen Hehlerei angeklagt und ist wegen schweren Diebstehls in Hittäterschaft verurteilt\nworden. Das Protokoll 'iber die Hauptverhandlung enthölt jedoch den Vermerk, die ingeklagte sei darauf\nhingewiesen worden, dass die Tat auch als Diebstahl\n\nin Mittäterschaft beurteilt werden könne. Demgegen-\n\nüber kann der Behauptung der Revision, ein solcher Hin-.*%\nweis sei nicht geschehen, keine Beachtung geschenkt\n\nwerden (§ 274 StPO).\n\nII. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt:\n1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Diebstehls in Hittäterschaft\n\n..\n\n+ .\n\n2. ®a . .\nu DR vl ua nu ur, . 6 oz. se . . . y° 26 x\nRER RE N\n“\n\n’ v\nnr,\n\n”\n\n.n\n\na - R\n\n3\n\nte\n\nnme\nx\n\nnn\n\nus“\nnn\n\\\n\nwre\nx\nx\nss\n\n- 10 -\n\nim Falle 45. Dass die litangeklagten Sch und S\n@M, die sie zur Begehung des Diebstahls zu einem be- «\nstimmten Haus geschickt hatte, in ein anderes einbrachs;\nändert an deren strafrechtlicher Verantwortung für die-#\nsen Einbruch ebensowenig wie an der der Angeklegten. £\nHit Recht sieht ferner die Strafkammer in ihrem Tatbeitrag nicht nur eine Anstiftung, sondern Mittäterscheft,?\nDenn sie wollte die Tat als eigene, was schon aus ihren‘\nüberwiegenden Interesse an der grösstenteils ihr zufliessenden Diebstahlsbeute hervorgeht.\n\n2.) Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gewerbsmüssiger Hehlerei sind, von den Fällen 15, 32b und 32 &\nabgeseben, nicht zu beanstanden. Das gilt auch für died\nAnnahme, dass kein Fortsetzungszusammenheng unter den ,\nHehlereihandlungen bestand. Dass die ngeklagte von\nvornherein allgemein bereit war, Diebesgut anzunehmen, ;\ngenigt für den des rechtliche Viesen einer Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatz nicht. Denn er #\nmuss die künftigen Taten in den wesentlichen Grund- R\nzügen ihrer Gestaltung vorweg begreifen. Dazu war die. Ä\nAngeklagte nicht imstande; denn sie wusste nicht von F\nvornherein, wann, wieviel und welche Sachen ihr von\nden Dieben angeboten werden wirden., zumal euch diese ,\nihre künftigen Taten noch nicht in den wesentlichen $:\nEinzelheiten vorauswussten. 3\n\nDeren scheitert euch der Einwand der Revision, \"*\ndie Angeklagte hebe sich in sllen Fällen, in denen\nsie als Hehlerin verurteilt ist, allenfalls der Mit- |\ntäterschrft an den vorsusgegangenen Diebstählen schul-:\n\n\\\n\n\\ ’\n\nBi 2\n -\n\n+\nu rn en\n——.\n\n- 11 -\n\ndig gemacht, da sie allgemein zur Abnahme der Diebesbeute bereit gewesen sei und dies die Diebe gewusst\nhätten. Hieraus könnte nur dann auf einen Tatbeitrag\nfür den einzelnen Diebstahl mit der möglichen Folge\nder Mittäterschaft geschlossen werden, wenn der ÄAngeklagten im Augenblick der Leistung des Beitrags die\nwesentlichen Umstände der Begehung des einzelnen\nDiebstahls bekennt gewesen wären. Dies kann nech dem\nSachverhalt nicht angenommen werden.\n\nDagegen machen die Feststellungen in den Fällen\n15, 32b und 32d eine solche Nittäterschaft wahrscheinlich. Denn hier war die Angeklagte schon bei der Verabredung der künftigen, in den wesentlichen Einzelheiten geplanten Taten beteiligt. Doch reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht sus, den sicheren\nSchluss auf eine Nittäterschaft der Angeklagten zu\nziehen. Die Strafkammer wird dies durch ergänzende\nFeststellungen zu klören haben.\n\n3.) Die Strafkammer hält in den Fällen, in denen die\nAngeklagte durch Hehlerei, Diebstahl oder Unterschlagung erlangte Waren zu Überpreisen auf dem schwarzen\nMarkt verkaufte, jeweils ein Vergehen gegen § 18 in\nVerhiztiing mit- sy22. des: Wirtschaftsstrafgesetzes\n\n(= Wriste)' für gegeben. Sie hat ausserdem jeweils die\nVerpflichtung der Angeklagten zur Abführung eines bei\nden Verkäufen erzielten Mehrerlöses ausgesprochen.\nDiese Entscheidungen unterliegen keinen rechtlichen\n\nBedenken:\n\n.\n\n.»e#»\n\n..\n.\nm.\n\n‚ 'g.°\n\n%\n.\n‘\n\n- 12 -\n\na) Insoweit es sich bei den verkauften Waren um sclche\nhandelt, für die noch jetzt Höchstpreise gelten, nän-.\nlich Haferflocken (Fall 6 und 56), Zucker (Fall 8 und\n22), Nährmittel (Fall 8 und 22), Brot (Fall 18 und 56),\nButter (Fall 18) und Mehl (Fall 22 und 56), ergibt\nsich dies aus den §§ 18 und 49 WiStG unmittelbar.\n\nDenn an die Stelle der Preisstrafrechtsverordnung\n\n(= PrStrVO), die bis zum Inkrafttreten des WiSte\n(1.0Oktober 1949) das Blankettstrafgesetz für alle\nVerstösse gegen Preisbestimmungen war, ist seit dem\n1.Oktober 1949 auch für die Verurteilung von Preisverstössen aus der vergangenen Zeit § 18 '(§ 22) WiStGi als a\nStrefbestimmung und § 49 als die die Abführung des “\nWehrerlöses vorschreibende Bestimmung getreten.\n\nBr ı 2\nSe A ANNIE,\nEZ - . .\n\nDies ergibt sich aus 88 102 Hr 1 und 104 NViStG.\nSchon der Wortlaut des § 104 Abs 1 spricht dafür.\nAuch die amtliche Begründung zu § 104 geht davon aus\n(s.bei Haertel - Joel - Schmidt, WiStG, S 193, 194).\nDer Sinn der Bestimmung ist offenbar, dass, unbescha- a\ndet der Vorschrift des § 2a „bs 2 StGB (s auch amtliche Begründung aa0 S 194), Straftaten auch aus der\nZeit vor dem 1.Oktober 1949 nur nach dem WiStG beurteilt werden snllen, weil es zu dem ausgesprochenen\nZweck erlassen worden ist, den infolge der starken\nAufsplitterung in zahlreiche Sondergesetze unübersichtlich gewordenen Rechtszustand auf dem Gebiete\ndes Wirtschaftsstrafrechts durch eine einheitliche und\ngeschlossene Regelung zu ersetzen (s amt1.Begründung\naa0, Allgemeines II, besonders Nr 8 und zu § 102).\n\nre\n\niger. u £\nx Do - B\n\n28\n\ng>\n+\nur\n.%\n\nCr\nRZ\n\nn\nne Sun.\n\nL\n\noe’. 2\n2, 1\nsohwae\n.\n“.-\n\n- 13 -\n\nEin weiterer Anhalt für die Richtigkeit dieser /uffassung lässt sich euch den Eingangswerten von § 152 entnehmen, wonach mit dem Inkrafttreten des WiStG nicht\nnur entgegenstehende sondern auch übereinstimmende\nVrrschriften ausser Kraft treten. Hiergegen kann jedenfalls bei Übereinstimmung des früheren mit dem ?\njetzigen Wirtschaftsstrafrecht, wie dies für die im\ngegenwärtigen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 1\nPrStVO und § 18 (§ 22) WiStG und für: die- Mehrerlösregelung in &\n§ 4 PrötVO und § 49 TWiStG zutrifft, nicht auf § 2a\nAbs 1 StGB verwiesen werden. Denn diese Bestimmung\ngewinnt Bedeutung nur bei Verschiedenheit des Rechtszustandes zur Zeit der Tat und der richterlichen Entscheidung. Zutreffend vertritt deshalb die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig die Auffas-\n\n=\n\nsung, wie sie in der amtlichen Begründung zu § 104 ”\nzum Ausdruck kommt (sc die OLGe Uldenburg. Bremen, “\nNeustadt a.d.H und das Deutsche Obergericht für *\ndes vereinigte Wirtscheftsgebiet; Fundstellenangabe X\n\nin DRspr III (312) 26). Die Auffassungen im Schrifttum dagegen sind geteilt: der amtlichen Begründung\nund der Rechtsprechung folgen Rahn-Grimsinski, WiStG, ”\nAnm zu § 102 und Eberhard Schmidt in 332 1949. 868; |\ndie gegenteilige Meinung vertreten Theis in MDR 1950,\n12 und Drost - Erbs Kumm zum WiStG Anm zu § 104).\n\nb) In einer zweiten Gruppe von Fällen verkeufte der\n\nAngeklagte zu Überpreisen Waren, die heute nicht mehr\npreisgebunden sind. Bei diesen Gegenständen handelte „\nes sich um solche, die der Gebrauchtwarenverordnung\n\nTE EEE TH ETEETERAEREREGERHERREERNERE\n\n—n un.\n\nPP\n\nnd +\n\n£\n\n- 14 - 2\n2\n\nvom 21.Januar 1942 (RGB1 S 43) unterlagen, Durch die\nAnordnung über Preisbildung und Preisüberwechung nach\nder Währungsreform vom 25.Juni 1948 (WiGBl S 61) sind a\nsie aus der ?reisbindung freigegcben worden. Eine fF\nÜberschreitung von Höchstpreisen läge deshalb rei #\nVerkäufen nach der Freisfreigabe nicht mehr vor. 2\nEs stellt sich daher die Frage, ob eine Bestrafung\nsolcher Preisüberschreitungen aus der Zeit vor der\nPreisfreigabe und die Einziehung des dabei erzielten Ri; |\nMehrerlöses jetzt noch stattfinden kann oder gar muss, x\nDass beides stattfinden kann, ist nach § 2a bs 2 A\nHalbs 2 StGB nicht zweifelhaft. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer eine Bestrafung wegen Preisverstosses und die Einziehung des \\ Be:\nMehrerlöses nur für möglich hält und in Ausübung des .S\ndem Gericht nach § 2a Abs 2 eingeräumten Ermessens zu -i R\ndiesen Entscheidungen gekommen ist, oder ob sie beidei E\nEntscheidungen für zwingend vorgeschrieben hält. :\nDa diese Möglichkeit besteht, können die Entscheidungeni\nnur bestehen bleiben, wenn sie nach dem Gesetz ergehen.‘\nmüssen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der .\nGebrauchtwarenverordnung und anderen preisregelnden 3\nV-rschriften aus der Zeit vor der Währungsreform um\nZeitgesetze im Sinne des § 2 a Abs 3 StGB handelt.\nDiese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Für Zeitgesetze halten sie das Sch1.Holdt. .\nOLG (HESt 2, 182) und das OLG Hamburg (MDR 1949, 70°)»\nwährend das OLG für Hessen in 2 Entscheidungen des\n\nKasseler Senats und in einer Entscheidung des Grossen E\nSenats (MIW 1947/48 S 6965 SIZ 1949 Sp 647 und Na 1942\n§ 911) die gegenteilige Meinung vertritt. Im Schrift-\n\n\\ “\n\nnn.\n\n3\nX\nD\n\n-15 - w\n\nBea\n\n4 .\nwurst\n\ntum hat sich ihr angeschlossen Eberhard Schmidt in 5J2\n1949 Sp 868 und Paul in NJW 1949 S 417, während Drost\nin UDR 1949 S 454 und im Komm zum WiStG von Drost-Erbs\nzu § 17 Anm 4 die Preisbestimmungen unter den Begriff\nNZeitgesetze\" bringt.\n\non\n\nA\nı.’.\n\nMn\nr\ns\nv\nD\n\nr\n\n“\nPuR\n\n“un var AR .\nFr -\nv RZ .\\\nn .\nDr x\nPRICE\n\nPre PEN El Ze Ze rt\n\nAuch der Senat hält sie für Zeitgesetze im Sinne\ndes § 2a Abs 3.\n\nYu\n\nDas Strefgesetz versteht ae0 unter einem \"Gesetz,\ndas nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist\", nicht\nnur ein in seiner Geltungsdauer genau begrenztes Gesetz.\n\nVielmehr ist darunter auch ein solches zu begreifen, x\nmit dem der Gesetzgeber keine ihrer‘Natur nach auf Erw\n\nDauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden\nVerhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach\nGesichtspunkten der Zweckmässigkeit durch Bestimmungen\ngerecht werden will, die erkennbar von vornherein über-\n\n=>\n>\nEn\ngangscharakter tragen. 4\n2) . SR\n\nIn ähnlichem Sinne hat schon das Reichsgericht in\nRGSt 74, 301 entschieden. Dort erklärt es, die Verord-\n\nnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichti- %\ngen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27.August 1939 .&\nfür ein Zeitgesetz im Sinne des § 2a Abs 3. Es führt w\nzur Begründung aus, für diesen Begriff genüge es, *\n\"dass das Gesetz von vornherein mit Rücksicht auf aus- er\nsergewöhnliche Verhältnisse nur für deren Dauer gelte, a\ndemntchst aber aufgehoben wird, weil diese Verhält- >\n\nnisse nicht mehr bestehen oder keine besondere Regelung ..\n\nmehr erfordern\". Davon, ob ein Gesetz sich ausdrücklich\n\nx * R\n\nals nur vorläufig bezeichnet oder in einer besonderen E\nBestimnmung seine bridige Aufhebung vorsieht, kann sein 3\nCharakter als der eines Zeitgesetzes nicht abhängen.\n\nEs muss vielmehr sinngemäss auch dann als solches gelten, wenn ihm nach seinem Zweck und dem erkennbaren u\nWillen des Gesetzgebers nur vorübergehende Bedeutung k Ri\n\n7\n\nzukomnt. R\n\nDieser Auslegung ist durch die änderung, die die Ei\n\nBestimmung des § 2 Ibs 2 StGB aP durch die Novelle vom § 28.Juni 1935 und den durch sie neu geschaffenen § 2a :\n\nerfehren hat, die Grundlage nicht entzogen worden. “ Er\n\nR Zwar hat § 2a Abs 2 eine weitere Fassung als die vergleig E:\nof bare Bestimmung des früheren § 2 !bs 2 erhalten. Der E:\nSinn beider Vorschriften, dass bei Verschiedenheit Bi\n\nder Gesetze z.Zt. der Tat und der richterlichen Entscheidung das mildere Gesetz massgebend sein soll, ist, ke.\n\nabgesehen davon, dass die Wahl zwischen beiden in das ge\nErmessen des Gerichts gestellt worden ist, derselbe 38\ngeblieben. Deshalb kann aus der Änderung nicht ge- x:\n3 schlossen werden, durch die Bestimmng des § 2a Abs 5 1%\n\nss sei der Begriff des Zeitgesetzes gegenüber der frühe-\n\\ ren Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum auf\n\nm kalendermässig genau befristete Gesetze beschränkt\n\n1 va worden.\n\nERW\n\nehr\nET,\n\n2\n\nDiese Auslegung führt bei Untersuchung der Frage;\n\n[ :b die früheren Preisbestimmungen für Gebrauchtwaren\nwo und Textilien. als Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs 3 :\n- anzusehen sind, zu ihrer Bejahung. Wit ihnen wollte ?\n\nya auch der demelige Gesetzgeber keine grunäsätzlichen\n\n- 17 -\n\nauf Deuer berechneten Richtlinien etwa im Sinne einer\nausgesprochenen nationrlsozialistischen Wirtschaftslehre geben. [.bgesehen davon, dass die Wirischaftspolitik des Nationalsozialismus keineswegs nach einem\nklaren ein für allemal festliegenden Plan gestaltet\n\nwar, hötte der nationalsozialistische Gesetzgeber diese Freisbindungen vermutlich schon in den ersten Jahren\nseiner llerrschaft verfügt, wenn es ihm dabei um grundsätzliche Entscheidungen gegengen wäre. Erst unter dem\nDruck der wirtschaftlichen Enge und Not, insbesondere\n\nzu Beginn des 2.Weltkrieges kam es dazu. Es mag zugegeben werden, dass sie sich der /uffassung des\nNationalsozielismus, die möglichst umfassende Eingriffe\nin alle Lebensbereiche vorsah, einfügten. Sie waren aber\nnicht Lusfluss einer massgeblich vom Weltanschaulichen\nher bestimmten Wirtschaftspolitik, sondern beruhten in\nerster Linie auf Erwägungen wirtscheftspolitischer zueckmässigkeit. Dass Preisbindungen durch den Stast regelmässig nicht um wirtscheftspolitischer Grundsätze willen\ngetroffen werden, ‚beweist gerade die jüngste Entwicklung.\nAuch die derzeitige, sonst nach Grundsätzen einer s»zialen Narktwirtscheft gestaltete Wir:schaftspolitik sieht\nsich, wie die Entwicklung z.B. des Kohlenmarktes zeigt,\nzu Freisregelungen veranlasst.\n\nc)' Als Normen für die Bestrafung und die Einziehung des\nMehrerlöses wendet die Strafkammer mit Recht auch in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen des WiStG an.\nDies ergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs 1 WiStG. Insoweit treffen die Erwtgungen, aus denen der Senet das\n\n’\nms os\n\n.\n\"\n\n“\n[2° <8\n\nK\n\nas\n\nr\n\nU 15 Pinto“\n\n=\n\n- 18 -\n\nWiStG als die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der von\nseinem Inkrafttreten begangenen Preisverstösse ‚onsieht,\n(vgl vorstehend a), ebenfalls zu. 2\n\n„\n\n4.) Aus denselben Gründen muss auch im Felle 10 die Ver\nurteilung wegen Preisverstesses und die Anordnung der Av\nführung des Hehrerlöses bestehen bleiben. Denn dass es\nsich hier nicht um gebrauchte, sondern aus einem Textil:\ngr:sshandelsgeschäft gestohlene Stoffe handelte, die zur‘\nZeit der Tat preisgebunden waren, jetzt aber von der\nFreisbindung freigestellt sind, mecht keinen Unterschied,\nDie Verurteilung der Angeklasten ausser wegen lIehlerei\nwegen einer damit rechtlich zusammentreffenden Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 2 WiStG ist bedenkenfrei.\n\n5.) Auch die Angeklagte ist im Falle 77 zu Recht wegen\nBeiseiteschaffens von Bescheinigungen über Bezugsberech- .\ntigungen nach § 2 Zbs 1 WiStG bestraft worden. Daregen\nist ihre gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei in diesem Talle aus denselben Erwägungen\nwie oben zu B II 4 bedenklich. Insoweit bedarf es aus 7%\ndenselben Gründen wie dort näherer Feststellungen.\n\nie\nf\n\n6.) Die Annahme des Landgerichts, die Preisverstösse\n\nträfen mit den Diebstahls- und Hehlertaten der fnge-\n\nklagten rechtlich zusammen, ist freilich irrig. Denn in\njedem Falle war der Diebstahl und die Hehlerei rechtlich'\\\nbereits vollendet und auch tatsächlich beendet; die Angeklagte hotte nämlich entweder durch Diebstahl den Gewahrsam an den Sachen erlangt oder sie durch Hehlerei en 7\nsich gebracht, bevor sie sie zuf, dem schwarzen Narkt ver-ie.\nkaufte. Nur im Falle 49, wo sie eine ihr zum Verkauf\n\nR\n\n7 Pd\n«fd\n\ninte\nes\nB\n\n- 19 -\n\n. anvertraute fremde Uhr zu Überpreisen für sich verkaufte,\n\n4 trifft die Unterschlagung mit dem Preisverstoss recht-\n\n! lich zusammens denn die Unterschlagung wurde erst mit\n\n“ der im Verkauf liegenden Zueignungshendlung begangen.\nIn den Fällen 15 und 32d wird die Strafkemmer diesen\nrechtlichen Gesichtspunkt bei der neuen !burteilung\nbeachten müssen. In den tibrigen Fällen kann der angel\ndes Urteils auf sich beruhen, da die Angeklegte dadurch\nnicht beschwert ist.\n\nDr.Moericke Dr ‚Kirchner Henneka\nDr .Dotterweich Dr.Sauer\n\nLiu 2% m\n7 2 273\nSs 7x N 12%, ,\n., . nd\n\nw\n\nums\n\n. .\n“4. +\n\nTR\n\nx\nh 2\nva.’ ’ ’\n2,0 2 vl 4.\nGARTEN ENT tn,\nu\n\n.\nsum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-212-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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