{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-26_2_StR_526_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-26","aktenzeichen":"2 StR 526/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 015\n\n2_SiR.. 526,51 f\n\n,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Willy Max Heinrich PB, geboren\nar EEE 1915 in LEERE, ohne festen Wohnsitz,\nin Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt .\n\nwegen schweren Rückfalidiebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen ’\nhaben; \"\n\n!\n\nSenatspräsident Dr. „ioeri.cke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Sauer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Ey\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom\n25. Juni 1951 im Strafausspruch mit den\n\nW\na\nÄ\nj\n\\\n|\nBi\n\n—\n\nu wu... Zum ssr uns\n\nDe\n\nec .r.\n\n.-.-.\n\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb\nverurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des\nStrafrechts. Zum Strafmass ist sie begründet.\n\nNach dem Urteil steht nicht sicher fest, dass\ndie Voraussetzungen des Rückfalls beim Angeklagten\nvorliegen. Zwar erwähnt es, dass er 1937 \"wegen Diebstahls bestraft\", dass er 1939 wegen versuchter schweren Diebstahls u.a. und 1946 nochmals \"wegen schweren\nDiekstahl.s i.R.\" verurteilt wurde und schliesslich\nnach seiner Haftentlassung eine wegen schweren Raubes\nausgesprochene Strafe bis zum '!ktober 1950 verbüsste,\ntevor er die jetzige Tat im März, 1951 beging. Dass er\naber die Strafen aus den Jahren 1937 und 1939, sei\nes auch nur teilweise, verbüsst hat, ist nicht gesagt. übensowenig, dass er den i950 abgeurteilten\nschweren Raub nach Verbüssung der Strafe aus dem\nJahre 1946 begangen hat. Es reicht auch nicht aus,\ndass das Urteil sich für die Annahme der Rückfallvıraussetzungen auf eine frühere Vorstrafe wegen\n\"Diebstahls i.R.\" bezieht. Denn die Rückfallvoraussetzungen muss das Urteil selbständig feststellen.\n\nEin weiterer Nangel liegt in der Verurteilung\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers., Zwar ist dem Urteil noch zu entnehnen,\ndass die förmlichen Voraussetzungen für eine solche\n\n-4-\n\n\"\n\n78\n‘\n\nVerurteilung erfüllt sind. Dagegen enthält das Urteil nicht “\ndie vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Vortaten des Angeklagten. Es erwähnt lediglich Zeit und Höhe der Vorstrafen\nund gibt ausserdem die Art der Taten als \"Diebstahl\",\n\"Unterschlagung\", \"Betrug\" usw an. Das genigt nicht,\nVielmehr muss das Urteil die früheren Taten, auf die es\ndie Strafschärfung nach § 20 a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens,\nUmfang des angerichteten Schadens und vor allem nach\n\nS\n,\n\nB:\ner\n\nder Persönlichkeit des Täters näher beschreiben.\n\nErst wenn sich daraus ergibt, dass die Taten aus\neinem eingewurzelten Hange entsprungen sind und erhebliche Rechtsbrüche darstellen und dass deshalb such für\ndie Zukunft ähnliche Taten zu befürchten sind, ist das FR x\nErgebnis, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheits- |\nverbrecher ist, gerechtfertigt (vgl RGSt 68, 154). Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil der Strafkammer\nbisher nicht.\n\nZum Schuldspruch aber begegnet es keinen Bedenken. :\n\nDr. Moericke Dr.Dotterweich Henneka\n\nWerner Dr. Sauer\n\nnn\n\n. ara\nou BD RETTEN Ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-26/2-str-526-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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