{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-26_2_StR_440_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-26","aktenzeichen":"2 StR 440/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"In einem auf Antrag des Angeklagten\nangeordneten Wiederaufnahmeverfahren\ndarf das frühere Urteil in Art und Höhe\nder Strafe nicht zu seinem Nachteil geändert werden, auch wenn in diesem Ver-\n\n. wur mn an —— ur 0 j\n\nfahren die Staatsanwaltschaft ein Rechts-\n\nmittel einlegt.\n\n#","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2307 094 . U\n\nNicht für die Amtliche Sammlung |.\n\nGesetz: StPO § 373 Abs 2\n\nRechtssatz: In einem auf Antrag des Angeklagten\nangeordneten Wiederaufnahmeverfahren\ndarf das frühere Urteil in Art und Höhe\nder Strafe nicht zu seinem Nachteil geändert werden, auch wenn in diesem Ver-\n\n. wur mn an —— ur 0 j\n\nfahren die Staatsanwaltschaft ein Rechts-\n\nmittel einlegt.\n\n#\n\nAktenzeichen: 2 StR 440/51\nUrteil vom 26. Oktober 1951 LG Hannover\n\n“\n\nStR 440/55 ze\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer, jetzt Angestellten Bernhard\nDB GES zu: Emm, :trasse @,\ngeboren am MEEENEEEp 1912 ir in |\n\nwegen Liebstr'ils\n\nhat der 2, Stra?senat des Bundesserichtshofs in der\nSitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräösident Dr. „[oericke h\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Zirchner\n| Bundesrichter Dr. Dotteruweich\nBundesrichter Henneka\n| Bundesrichter \\erner\n| als beisitzende Richter,\n|\n|\n\n‚rster Staatsanwalt (EEEENED\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJı.stizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten vird dus\nUrteil des Lanägerichts in lannover vom\n6. Februar 1951 im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben. B\n\nDie Sache wird in diesem Umfung zur neuen\n\nVerhandiung und iintscheidung, auch über\ndie Kosten des lechtemittels, an das Lınü-\n\ngericht zurückveruiesen.\nIm übrigen wird die ttevision verworfen.\n\nVon kechts wesen\n\nAyz\n2\n\n: samtstrafe von einem Jahr zwei Kon:ten Gefänsnis. An\n\n-2-\n\nGründe: i\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Lendserichts\n\nin Hannover vom 2. August 1949 zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr acht „onaten Geiän nis verurteilt wor- i\nden. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchunzsshaft\nhatte das Gericht abgelehnt. Als Zinzelstrafen waren\nin den jetzt noch zur Aburteilung stehenden Taten ausgesprochen worden:\n\nJr 1 (Teil IB) vier ilonate Gclän:nis, ir 2 (I)\ndrei I'onate Gefängnis, Ir 3 (ICE) sieben I:onate\nGefängnis, !r 4 (BeiiiB) acht -ionate Cefin;nis, ir 5\n(OD) zwei. L:onate Cefäncnis. |\nNach Wiederaufnahme des Verfahrens verurteilte & i\ndas Gericht am 24. Lärz 1950 den Angeklagten unter\nAufhebung des Urteils vom 2. August 1949 zu einer Ce-\n\nEinzelstrafen sprach es aus im Falle ir l und 2 je\nzwei Monate Gefängnis, im Falle 5 und 4 je vier L.onate Gefüngnis und im Falle 5 (OP) ärci :.onate Gefängnis. Einen Ausspruch über Anrechnung der Untersuchungshaft enthielt das Urteil nicht.\n\nAuf die Revision der Startsanvaltschaft und des\nAngeklagten hob das Oberlandesgericht Celle das Urteil\ndes Landgerichts vom 24. iKärz 1950 auf und wies die\nSache zur neuen Verhandlung und Intscheidung zurück.\n\nD\nj\n‘\n\n. .\nsum u.\n\nMit Urteil vom 6. Februar 1951 hat hierauf das\nLandgericht in Hannover den Angeklagten unter Zufhebung des Urteils vom 2. August 1949 \"unter Freisprechung\n\nus\n\n- Aut\n\n>\nKr\n\nBEN a Al Er Zu\n\\ ..\\ ß\n\nPER\n\nZee ans\ntt.\n\n“3.\n\nI WEER 2%\nAue\nad K7\n\nm.\nz *\n\nEn E 527 255\n’ r\n\n3\nführten sie mit dem Zraftwagen des Angeklazten aus. FR\n\nfolgt, habe also Zweifel an dessen Richtigkeit ge-\n\nRENTEN 7\n\nSay ed, Kran Fa\n\n.\nAZ\n\nwg\nP\nti Ar\n\n- 3 -\n\nZt:\n\nA g#:\n\nim übrigen,wegen Beihilfe zum schweren LDicbstahl in\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nWirtschaftsstraftat und wegen Beihilfe zum Diebstahl\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Wirtschaftsstraftat :;;\nzu einer Gesäntstrafe von einem Jahr zwei lionaten Ge- %\nfängnis\"unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. _ Br a\n\nERST\nDie ausgesprochenen Einzelstrafen sind ‚im Falle &\nNr 1 und 2 je zwei ilonate Gefängnis, im Falls Hr 3 r\n\nß,\nbis 5 je vier iionate Gefängnis. er\n\nx * “\n6 ER, We\n\nIn den 5 Fällen \"hatten die bereits abgeurteilten\nHaupttäter im Jahre 1947 und 1948 Schweine, Xälber\nund Schafe. in verschiedenen Dörfern, teilweise durch *\nEinsteigen aus einem Gebäude oder einem umschlosse- :\nnen Raum, gestohlen. Die Fahrt an die Diebstahlsorte\n\nEr selbst war nur bei der Fahrt im Falle ür 5 debei.\nEr erhielt jeweils von der Beute eine gewisse lienge\n\n! Fleis sch. nn | .. E.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Ver- ge\n. letz oe von Verfahrensvorschriften und des sachlichen 3\nRecht IP , :\n‚Is : Verfahrensrügen. ’\n+1.) Die Revision bringt vor, das Gericht sei dem bi;\nGutachten des Sachverständigen Dr. WM nicht ge- R\n\nhabt. Bei dieser Sachlage hätte es ein Gutachten\neiner Anstalt erholen müssen. Die Unterlassung stelle\n\n5,\ngr\n’\n\n#\n\n-4-\n\neine Verletzung der ihm nach § 244 StPO (nicht 245)\nobliegenden Aufklärungspflicht dar. Die Rüge geht\nfehl. ’\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder auf Unterbringung und Beobachtung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § § 1 StPO gestellt. Er greift auch das\nGutachten des Sachverständigen Dr. IWW nicht en,\nsondern bemängelt nur, dass das Gericht das Gutachten nicht beachtet habe. Nach dem Urteil erscheint\ndem Sachverständigen nicht für belegbar, dass der Angeklagte bei den Vernehmungen am 11. und 13. liai 1949\nsich in \"einem extrem pathologischen\" Zustand befunden hat; er hält es jedoch nicht für ausgeschlossen,\ndass der Angeklagte bei seiner geistigen Veranlagung,\n\n- wenn unerwartete Dinge auf ihn einstürmten, in einen\n\nZustand geraten könne, die den objektiven \\iert seiner\n\nAussage herabgetzen. Das Gericht hat auf Grund der\n\nAussage der Zdugen über die polizeiliche Vernehmung\nvom 11. Mai 1949 (hier richtig wohl 12. Hai 1949) und\ndes Inhalts ddr richterlichen Vernehmung vom 13. lei\n1949 die Überzeugung gewonnen, dass die Aufnahmefähigkeit des Angeklagten nicht so herabgesetzt war, dass\nseinen damaligen Aussagen kein Wert beizumessen ist.\nEs geht somit von dem Gutachten des Sachverständigen\naus, nimmt aber auf Grund weiterer Beweistatsachen\n\nan, dass der vom Sachverständigen unter gevissen Um-\n\nis\new\n\n. . .\n20 OR UÄRÄR LIDER. R » WEHRT 7\nur Prapraaper A x ®E ETF TEN\n. N s% j DEREN\n. ”. D x x\n> x\nx\n\n.\n\n>\n{\n\nPR nie,\n\n-5.-\n\nständen für möglich gehaltene Zustand nicht gegeben\nwar. Hiezu war es auf Grund der in § 261 St?O festgelegten freien Beweiswürdigung in der Lage. Da es\n\ndie Richtigkeit des Gutachtens des Suchverständigen\n\n‚unterstellt hat, hatte es keinen Anlass, weiteren\n\nBeweis durch Anhörung eines anderen Sachverständigen zu erheben oder. eine Massnahme nach 5 § 1 StPO anzuordnen. Es hat somit die ihm nach § 244 Abs 2 StPO\n\n\" obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\n2.) Die Revision bemängelt, dass das Urteil sich\nauf die polizeilichen Aussagen des Angeklagten vom\n12. und 13. Mai 1949 stütze,. sie somit als verlesen\nerachte. Dies“sei ebenso wie ein Vorhalt unzulässig\ngewegen, weil es sich nicht um Aussagen vor dem Richter gehandelt habe. Auch hätten die Vernehmungsprotokolle nicht dem Zeugen Hi vor: schalten; ‚Werden\n\ndürfen. Bu NR\nB en .\n\n;m-Nach der Sitzungsniederschrift wurde dem. Ange-\n\nKlagten die frühere Aussage (Bl 34 und 42 d.A.) vor-\n\n\" gehalten. Es sind dies die Aussagen bei der Polizei\nam 11. und 12. Mai 1949 und die Erklärung gegenüber\n\n- dem Ermittlungerichter am 13. Mai 1949. Demnach sind\n\n- die Protokolle nicht verlesen worden. Die Behauptung\nder Revision findet in der Sitzungsniederschrift keine\nStütde. Massgebend für‘ die Beachtung der für die\n.Hauptverhandlung \"vorgesehenen Förmlichkeiten ist nach\n§ 274 StPO allein das Protokoll.\n\n\"Im übrigen konnte die Erklärung des Angeklagten\n\n23\n\nur 'shh\n32 Kir\n\n“ Pr ve SEELE SEN) ac rl ee\nDEREN ER ERe NERR 6E\" 12%, > a\n\nx\n\nmar\n“8,\n\nFE a TER ee\n\nEn,\n\nunaT,\n\nTE 5 2 s a Zar 0 2\n. 2\n\nmr\nH\n\nPaE u 27 ee Zee\n\n%\nS$\nFa\nB\nBr\n\nwe\n\nbei der richterlichen Vernehmung am 13. iiai 1949\nnach § 254 Abs 1 St?O ohne weiteres verlesen \\: erden.\nDer Vorhalt ist daher jedenfalls zulässig gewesen.\nDies gilt aber auch für die Protokolle der polizeilichen Vernehmung. Auch diese konnten deu Angeklagten vorgehalten und sogar verlesen werden, um\nihn zu einer Erklärung zu veranlassen, ob er bei\nder Polizei ein Geständnis abgelegt hatte. Das Ge- -\nricht hat das Vernehmungsprotokoll selbst nicht als\nBeweisanzeichen benutzt. Die nach Vorhalt des Trotokolls abgegebene Lrkl!'rung des Angeklagten über\nsein Geständnis konnte als Beweismittel verwertet\nwerden (RGSt 61, 72; OGH 1, 111).\n\nUnberechtigt ist der Einwand der Revision, der\nPolizeibeamte hätte über das Geständnis des Angeklagten nicht gehört werden dürfen, da dessen Aussage vor der'Tolizei nicht verlesen werden durfte. in\nsolches Verbot besteht nicht. Nach der Sitzungsnie- _\nderschrift würde dem Zeugen Hi das polizeiliche\nProtokoll del Angeklagten gemäss § 253 StPO vorgelegt. Dies geschah demnach offensichtlich zur Gedächtnishilfe. Zu diesem Zwecke war die. ‚Geährung _\nder Einsicht in das von ihn aufgenorinene“ „ErStokolt.\nohne weiteres zulässig (RGSt 36, 53; BEHSt 1, 8):\nIrrtümlich war nur die Feststellung in der wieder-.\nschrift, dass die Vorlage gemäss § 253 StPO geschah.\n\n\"Dieser Irrtum schadet jedoch nicht.\n\n3.) \"Die Revision behauptet weiter eine Verletzung\n\n“\n\n. \"\n\ndes § 261 StPO, da das Gericht die Tatsache der\nAussageverweigerung durch den Zeugen Kr bei\nder Bevieiswürdigung verwertet habe.\n\nKr wer früher Mitangeklagter. In der dem\njetzigen Urteil zugrundeliegenden lauptverhandlung\nvom 6. Februar 1951 hat Er nach Belehrung ge-\n\\”. mäss § 55, 57 StPO die Aussage verweigert auf die\nu. Frage, ob der Angeklagte gewusst habe, dass die\nSachen aus einem Diebstahl herrühren. Es braucht\nnicht entschieden zu werden, ob die Verweigerung des\nZeugnisses als solche Gegenstand der freien Beweis-\n. würdigung sein kann und der Rechtsprechung des Reichs- :\nu a ‚gerichts zu dieser Frage beizutreten ist (Repr 8,\n502 RGSt.55, 20 OLG Hamm JMBl NRW 1950 Seite 62; .\n‘dagegen Löwe 19. Aufl § 261 Anm 2); denn der Schuldspruch beruht nicht auf der Verwertung der Zeugnis-\n\n> verweigerung. \"\n$ı Nach dem Urteil sieht die Strafkammer in der\n\n2 . Kußsageverweierung des Kr nur eine Bestätigung\n\n2]; ihrer bereits aus anderen Beweisanzeichen gewonnenen ER\nE |: Überzeugung; dass.der Angeklagte in Kenntnis der aus- ; u\n4 . zuführenden Diebstähle den Haupttätern seinen Xraft- GE\nBr ‘wagen zur Verfügung gestellt hat. Sie hat demnach\n\nB- die Überzeugung von der Schuld.des. Angeklagten unab-\n\nF \"hängig von der Würdigung der Aussageverweig gerung des 5\n\ng gewonnen. u\n\nF\n\n4. ) Das \"weitere Vorbringen des Angeklagten zur\nBegrtinäung einer: Verletzung des § 261 StPO richtet\n\nare\nr\n\nww +\n’”\n\n-8-\n\nsich allein gegen die tatsächlichen Feststellungen\nund die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine\nVerstösse gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze\ndes allgemeinen Lebens aufweist. Es ist daher in der\nRevision unbeachtlich.\n\n5.) Entgegen der Behauptung der Revision ist\n§ 267 StPO nicht verletzt. Das Urteil muss nur die\nfür erwiesen erachteten Tatsachen anführen, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Anführung der Beweistatsachen ist\nnicht erforderlich.\n\n6.) Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht\nverletzt. Dr greift nur ein, wenn das Gericht Zweifel\nan der Schuld des Angeklagten hat. Nach dem Urteil\nist das Gericht jedoch von seiner Schuld überzeugt.\n\n7.) Dagegen ist die Küge begründet, das Urteil\nhabe das Verbot der \"reformatio in peius\" nicht beachtet. Nach. § 373 Abs 2 StPO darf in einem Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil in Art und {iöhe der\nStrafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert\nwerden, wenn lediglich er die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Wie der Bundesgerichtshof schon\n\n: für die entsprechende Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO\n\nausgesprochen hat, ergreift das Verbot der Schlechterstellung bei mehreren in Tatmehrheit zusammentreffenden Straftaten nicht nur die Gesamtstrafe, sondern\nauch die Einzelstrafen (BGHSt 1, 252). Das auf Antrag\ndes Angeklagten Aurchgeführte Wiederaufnahmeverfahren\n\n- ses Urteil hat nun zwar auch die Staatsanwaltschaft\n\n%.\n\nA\n\nFERN\nVIRLER, $> Si;\n\n-9-\n\nCET m\n\nTEEN\n\n“richtet sich gegen das Urteil vom 2. August 1949. In Ei\ndiesem Urteil hatte das Gericht wegen der strafbaren &\nHandlung im Falle CE (1ir 5) eine Strafe von zwei\nMonaten ausgesprochen. Diese Strafe durfte ein im VWiederaufnahmeverfahren ergehendes Urteil nicht überschreiten. Es hat daher das Gericht bereits in dem Urteil vom\n24. März 1950 gegen die Vorschrift des § 573 Abs 2 St70\nverstossen, da es wegen dieser Straftat eine üinzelstrafe von drei Monaten Gefängnis verhängte. Gegen die-\n\n”\n\n.\nNERPE FE\n>\n\nwhen 3\n\nRevision eingelegt. Das kann aber nicht dazu führen,\ndass das Gericht unter Ausserachtlassung der Vorschrift a.\n\ndes § 373 Abs 2 StPO auf Grund der Hauptverhandlung\n- vom 6. Februar 1951 eine höhere Strafe ausspricht. Wach\n§ 373 Abs 2 StPO darf das frühere Urteil, dessen Auf- .\nhebung der Angeklagte im Giederaufnahmeverfahren er- u\nreichen will, auf keinen Fall zu seinen Ungunsten in \\\ndem neuen Verfahren abgeändert werden. Das angefochtene \". h\nUrteil vom 6. Februar 1951 verletzt somit die angegeben\nVorschrift. 3\n\nDieser Fehler hat auch die Gesamtstrafe beein-Flusst. Die Gesamtstrafe darf nach § 74 Abs 3 StGB den\nBetrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen.\nAusgesprochen hat das Gericht Einzelstrafen von 2 + 2\n+4 +4 +4 Monaten Gefängnis. Die letzte Strafe von\nvier Monaten Gefängnis für den Fall 5 durfte nur auf\nzwei Monaten lauten. Der Betrag der Einzelstrafen\nhätte demnach 14 lionate Gefängnis betragen. Die aus-\n\nE27\nwurd\nZu PAST\n\n3 (2\n\n- 10 -\n\ngesprochene Gesamtstrafe von einem Jahr zwei .ionaten\nwar somit unzulässig, da sie nicht unter der Summe\nder verwirkten Einzelstrafen blieb. Liner krörterung\nbedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht, ob neben § 373 Abs 2 StPO in dem Wiederaufnahmeverfahren\nbei Einlegung von Rechtsmitteln auch § 358 Abs 2 StPO\nAnwendung finden muss.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nAus der ‚Feststellung, dass die Haupttäter Dr»\nund KB in Falle 4. (Bei) über eine lauer in\nden Hof gestiegen sind und aus dem Stall Schweine gestohlen haben, kann entnommen werden, dass die liauer\nden Hof umschlossen hat und geeignet war, das Lindringen Unbefugter zu verhindern. Die Annahme des Gerichts,\ndass die Täter mit dem Übersteigen der ilsuer bei dem\nDiebstahl den erschwerten Tatbestand des § 243 Ir 2\nStGB erfüllt haben, begegnet daher: keinen Bedenken.\nOnne Bedeutung ist es, dass die Schweine aus dem Stall\nund’ nicht aus dem Hof geholt wurden, da der Stall sich\nja innerhalb der Umschliessung des Hofes befunden\nhat. j j\n\nNach dem. Urteil hat der Angeklagte erkannt, dass\ndie Haupttäter die Diebstähle zum Teil durch Linsteigen verwirklichen würden und dies gebilligt. Damit\nist der: bedingte Vorsatz des Angeklagten, auch zu\neinem schwerenDiebstahl Beihilfe zu leisten, ausreichend festgestellt. Eicht erforderlich ist es,\ndass er eine Vorstellung von der Haupttat in ihren\nEinzelheiten hatte (R6St 67, 344).\n\nDO55\n\nvor, dass das Gericht in den Fällen unter 1 bis 4 Bei- E\n\n.$ ı WiStrG ist bedenkenfrei. Zur Zeit der Tat galt\n‚die Kriegswirtschaftsverordnung. Das Urteil vom\n\n'seiteschaffen von Vieh in der angegebenen iienge ge-\n\n'. Gesetz ist, muss es nach § 2 a Abs 2 StGB Anwendung\n\n‚schafften Gegenstände bewirtschaftet waren oder sind\n\nven nern me R\n.. -.\n\n- 1 -\n\nAus den Urteilsgründen (Seite 10) geht klar her-\n\nhilfe zu einem Vergehen nach § 1 des WiStrG angenommen hat. Auch der Strafausspruch enthält nichts\nanderes.\n\nDie Annahme der Beihilfe zu einem Vergehen nach\n\n2. August 1949 hatte auch ein Verbrechen nach § 1\nAbs 1 KWVO angenommen. Die Annahme war begründet,\nda Vieh als landwirtschaftliches Erzeugnis von § 1\nAbs 1 erfasst wurde. (RGSt 75, 185; IE 1, 144). Das\nUrteil stellt fest, dass zur Zeit der Tat das Bei-\n\neignet war, die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs\nzu gefährden. Diese Strafvorschrift ist ersetzt\nworden durch § 1 des WiStrG vom 26. Juli 1949.\n\n(88 102 ziff 5, 104 Abs 1 WiStrG) Da es das mildere\n\nfinden. Ohne Bedeutung ist, dass jetzt die Bewirtschaftungsvorschriften für Fleisch zum grossen Teil\naufgehoben sind, ‚da sowohl § 1 KUVO wie auch § 1\nWiStr@ nicht voraussetzen, dass die beiseitege- |\n\n(RGSt 75, 129).\n\nFehl geht der Angriff der Revision, der Vergleich der gegen die Haupttäter verhängten Strafen\nmit der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe\nergebe, dass das Gericht sich bei der Festsetzung\nder Gesamtstrafe von rechtsirrtümlichen Erwägungen\n\n- 12 -\n\nhabe beeinflussen lassen. Das Gericht hat die Strafe\nnach der Persönlichkeit und der Schuld des Täters\n\nund dem Strafzweck zu bestimmen. Lin Grundsatz, dass\nBeteiligte an einer Straftat bei vermeintlich gleicher\nTatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen sind, pesteht\nnicht. (BGH 4 StR 129/51, Urteil vom 5. April 1951).\nDas Gericht ist auch nicht gezwungen, bei mehreren 3eteiligten die Gesamtstrafe jeweils unter gleichmässiger\nKürzung der Summe der Einzelstrafen zu bilden. Das Vorbringen, das Gericht habe die Strafe absichtlich so\nbemessen, dass der Angeklagte von der iiohltat des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl 37) ausgeschlossen werde, ist eine durch keine \\atsı.che begründete Vermutung.\n\nDr. loericke \" Dr. Kirchner Dr. Lotterweich\nHenneka Werner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-26/2-str-440-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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