{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-26_2_StR_433_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-26","aktenzeichen":"2 StR 433/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 433\n\nt\n\nLv 3\nAn\nIr\nae\n1\n\n2307 053 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Schmiedegesellen Siegfried Otto lax S (iEEEEEEEEEEEEEn,\nin Lip, TiiMmstrasse @, ger. arı EB 1924 in\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. foericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Zirchner, ’\nBundesrichter Dr. Dottervweich,\nBundesrichter Henneka,\nBundesrichter \\erner\n\nals beisitzende Nichter,\nErster Staatsanvelt EEE\n\nals Vertreter der Dundesanvaltschaft,\nJustizsekretär EBD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nhen\n\n>»\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aurich vom\n10. Kai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründe:\n\nI:\nDer Angeklagte verabredete mit einem gewissen\nDEE einen Raubüberfall auf eine Kinokassiererin.\nDer Erfinder des Plans war der Angeklagte, er setzte\nDD (üer sich vorübergehend am Wohnort des Angeklagten aufhielt) auch den Plan näher auseinander.\nDanach sollte DEEP der Kassiererin, die jeden\nAbend nech der Vorstellung das Geld zu dem kigentümer\ndes Kinos, Bu, brachte, auf der Strasse die\nAbendkasse gewaltsam entreissen, während der Angeklagte\nin der Nähe mit dem Tahrrade warten und die Geldtasche\nim Empfang nehmen solle; die Beute sollte dann geteilt\nwerden. DEE Ting auf den Plan ein oder \"tat jedenfalls so\". Die Tat sollte am Anend des 22. Dezember 1950 pegangen werden. Beide besichtigten auch,\n- wahrscheinlich am 20. Dezember abends - die Örtlichkeit beim }ino genau. und bestimmten den Fluchtvweg, auf\ndem ein Zaun überstiegen werden musste; sie machten\ndiesen Zaun durch Abreissen eines Stachelärahtes\n\npassierbar.\n\nIm 21. Dezember verständigte DOEEEEEEEND den Eigen- : .\ntümer des Kinos von dem geplanten Raube, dieser setzte\n\ndie Polizei in Kenntnis. Die Polizei veranlasste den\nDeu, dem Angeklagten von der Anzeige nichts mitzuteilen und die Tat so auszuführen, dass der Angeklagte\ndie ihm zugedachte Rolle auch wirklich durchführte.\n\nI ) und der Angeklagte vereinbarten noch - wahr-\n\nscheinlich am 22. Dezember mittags, - die Stelle, wo _. a\n\naaa -\n\nSen rt, 5 0 re\n\n- 3.\n\nder Angeklagte die geraubte Tasche in Ünpfang nehmen\n\nsolle. Der Angeklagte stellte der Di cine\nBrille mit dunklen Gläsern zur Verfügung, damit er\nbei der Ausführung der Tat unkenntlich sei. -\n\nAm Abend des 22. Dezember wurde der \"Überfall\"\nso durchgeführt, dass der Angeklagte der Überzeugung\nwar, en einem wirklichen Strassenraube teilzunelmen.\nDEE verliess die ilohnung des Angelilagten mit\nder dunklen Brille, angeblich, um nunmehr der\nKassiererin aufzulauern. Nach seiner Ankunft beim\nZino erhielt er von der Polizei die mit Hartgeld und\nPavier gefüllte Tasche der Kassiererin, lief nach dem\nvereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte schon wartete, warf ihm die Tasche zu und erhielt von ihm das\nFahrrad, auf dem er sich rasch entfernte. Der Angeklagte stec!hte die Tasche unter seinen Mantel und\nfloh. Die bereitgestellte Polizei nahm ihn unmittelbar qaanach fest.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Strassenraubes nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3\nStEB unter Zubilligung mildernder Umstände zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Niergegen hat er Revision .\neingelegt. or a”\n\nu Die Revision erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerden. j\n32). Verfahrensrüge.\n\nDie Revision hält den Grundsatz der freien. Beweis-\n\n:\n\nEITHER\nlesen\n\nA -\n\nwürdigung Zür verletzt, weil die Strafkamner die den\n\nngeklagten belastenden Feststellungen auf Grund derzenigen \\ngaben getrofien habe, die er bei seiner nolizeilichen Vernehmung — im Anschluss an seine Festnahme -\ngemacht habe. Die Stra’kammer hätte sich in den Gründen\nmit \"allen Üunkten\" seiner jetzigen (abveichenden) üinlassung auseittandersetzen müssen; welche das sein’\nsollen, sagt die Revision nicht. Anscheinend will sie\ndanit die Verletzung des § 261 StPO rügen.\n\nDas Verfahren des ersten Richters ist jedoch nicht\nzu beanstanden. Der Beweis der Schuld des Angeklagten\nberuhte u.a. auf der Aussage desjenigen Polizeibeamten\n(Dei), der den Angeklagten nach der Testflahne vernommen hat. Dieser Beamte ist, wie es der § 250 Satz 1\nStPO vorschreibt, in der lIIauptverhandlung vernommen\nworden; nierbei nat er über das ausgesagt, was der Angeklagte vor ihm erklärt hat. Die Aussage dieses Zeugen\n‚gehörte mithin zum \"Ergebnis der Beweisaufnaime\"; die\nStra?kamnmer war daher verpflichtet, zu prüfen, ob und\n\"in welchem Umfang sie diese Aussage bei der Beantwortung der Schuldfrage zu verwenden habe (§ 261 st?0).\nDas hat sie getan. Unrichtig ist daher die Auffassung\nder Revision, ein Angeklagter dürfe nicht “itiiesentlichen au? @rund einer (widerrufenen) polig ei ichen Yussage als überführt angesehen werden\". Ein solches, erbot kennt die StPO nicht. Unzulässig gevesen vöre mir\ndie Verlesung der polizeilichen Aussage des Angeklag-\n\nten als Ersatz für die Vernehmung jenes Zeugen Bei\n\nA\n\nweise:\n\nNe\n\nvr...\n\n'a) Zu Unrecht zlaubtdie Revision einen \"\n\nTEE sich der Teilnahre des Angeklagten keines-\n\n\"gen. pie Frage, wann sich der Angeklagte endgültig zur “\n\ngef Ehräet, dass. ‚ale Strafkamner nicht genau fest-\n\nLi 5 u.\n\n(§ 251 Satz 2 StPO; vel Rest 33, 357).\n\nTas die Revision im übrigen hierzu vorbringt,\nnamentlich ihre Darstellung über die Vorgänge bei\nund nach der polizeilichen Vernehmung des Angelilagten,\n‚st 2.Ü0. neu, z.tT. tatbestandswidrig, derf elso nicht\nberücksichtizt werden.\n\n\"idersprüuch\nund einen Denkverstoss in den Feststellungen des ersten\nRichters zu finden. Hach der Urteilsdarstellung (Urteil abschr. S 4) \"gewann\" BagWP, der aı: 21. Dezenber (nachden die Kriminalpolizei verständigt worden\n\nver) mit DB verhandelte, \"den Eindruck, dass\n\nwegs sicher war und ihn endgültig für den Plan erst\nnach der Anzeige gewonnen hat\"; ‚Es.handelt sich also ..\n„ur un eine Wiedergabe der Vorstellungen, die Ei We\ndamals. ‚gehabt hat, nicht um tatsächliche Feststellun-\n\nBeteiligung bereit erklärt hat, wird schon in der vorangehenden Darstellung (Urt.abschr. S 4 Abs 1) erör-\n\ntert, ohne dass hierbei die \"Zindrlicke\" Bes verwertet werden. Die Strafkamnier hElt es danach “Alcht für\n\nausg geschlossen, dass der Ängeklagte erst am 21. oder\n22. Dezeiiber zu einer ernsthaften Teilnahme. überredet\n\nworden ist.\nb) Der Bestand des Urteils wird auch nicht aadurch\n\n‚zu dem Treffpunkt nur gegangen,. \"um festzustellen,\nwie veit Bi die Sache treiben würde\", ist, wie\n\n.c) Die rechtliche Türdigüng des von der Strafkammer\n\nder Leistung seines versprochenen Tatbeitrages abge-\n\ntrag für die beabsichtigte und vereinparte Tat sein\n. sollte und was von seiner Seite und nach seiner Auf-\n\nEr“\n\nstellen konnte, wann sich der Angeklagte endgültig\n\nzur Beteiligung entschlossen hat. Entscheidend ist\n\nnur, dass er bei der Leistung seines Tatbeitrages\n\ndie Regehung des Raubes ernstlich wollte. Das ist\n\naber, wie sich aus dem Urteil klar ergibt, der Fall\ngewesen. Er war auch schon, bevor er sich an den vereinbarten Treffpunkt begab, zur Kitwirkung entschlossen.\nRechtlich ist es unerheblich, wann er vor dem Beginn\nseiner Kitwirkung den Entschluss gefasst hat. Die Be- tt\nhauptung der Revision, der Angeklagte habe sich über- =\nhaupt nicht ernsthaft beteiligen wollen, sondern :sei \\\n\nie\n\ndargelegt ist, tatbestandswidrig. D Die Au sführungen\nunter Punkt 2 Abs 5 der Revisionsbegründung sind ausschliesslich tatsächlich und deshalb unzulässig.\n\n2\n&\n\nLEN we\n\nDie tatsächlichen Feststellungen sind auch im\nübrigen frei von Widersprüichen und von Denkverstössen.\n\nfestgestellten Sachverhaltes ist richtig. Zwar schei- u:\ndet für den Angeklagten eine Sittäterschaft aus, denn.\nder in Aussicht genommene Hittäter DE hat von.\n\nsehen und hat nicht einmal einen Versuch begangen. -\nDer Angeklagte hat aber das getan, was sein Tatbei-\n\nBasel wenn un\n\nu tn\n\nfassung zur Begehung erforderlich war: er händigte\ndem DEE ie dunkle Brille cus, die ihm sichere\n\n«\n8,\nN\nx\n\nFjucht ermöglichen sollte; er begab sich mit seinen\nFahrrade an den verabredeten Üreffpunkt, emn?Zing\n\ndie Gelätasche, gab dem DB cas ad, damit dieser entkomme, und flüchtete dann selbst. Dies alles\n\ntat er in der Absicht, den geplanten Strassenraub zu\n\"verüben\", d.h. zu vollenden. Er setzte danit üräfte\n\nzum Angriff auf das zu verletzende Rechtsgut in Bewegung, seine Hanelungen waren demnach ein Anfang\nder Ausführung i,S, des § 43 StEB. Zur Vollendung ist\n\n. es nur deshalb nicht gekommen, weil DEE von sei-\n\nner Mtwi rkung absah. Diese Gestaltung machte die Handlung des Angeklag gten nicht etwa zur blossen Vorbereit-\n\n‚tungshandlung, sie bewirkte vielmehr nur, dass. der Ver-\n\nsuch fehlschlug (vgl Olshausen § 43 Anm 6). Dass der\nVersuch infolge der Haltung Ds nicht gelingen\nkonnte; also ein Versuch mit untauglichen li+teln war,\n‚st auf die Anwendung des § 43 ohne Ein?luss; vgl RGSt\n47, 191; 50, 365 53, 3365 59, 2... 000°.\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum aufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n-Henneka Werner:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-26/2-str-433-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-26/2-str-433-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.515136+00:00"}}