{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-24_2_StR_175_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-03-22","aktenzeichen":"2 StR 175/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß .des\nAmtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen\nVerfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die\nRechtspeschwerde.","text_plain":"2172 075\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nowiG §§ 55, 56; StPO § 206 a\nDas zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß .des\nAmtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen\nVerfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die\nRechtspeschwerde.\n\nBGH, Beschluß v. 22. März 1963 - 2 StR 175/62 -\n\nI. AG Düsseldorf\nII.OLG Düsseldorf\n\nIb\n\nstn_17:\n\n1\n!\n\n1\nin\nN\na\nto\n\nBesenhluß\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Gustav BEE au vi\n\n. wegen Zuwiderhandlung gegen die Futtermittelanordnung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 22. März 196%\nbeschlossen:\n\nDas zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluß des\nAmtsgerichts, durch den das Bußgeldverfahren wegen\nVerfolgungsverjährung eingestellt wird, ist die\nRechtsbeschwerde,\n\nGründe:\n\nI. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf corließ gegen den Geschäftsführer\nGustav MB vczen Zuviderhandlung gegen die §§ 2, 11 und\n27 der Futtermittelanordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1951 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene\nfristgerecht auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das\nAmtsgericht in Düsseldorf stellte das Verfahren \"infolge\nVerjührung gemäß § 206 a StPO in Verbindung mit § 14 OVWit\"\ncin.\n\nDas Landesamt für Ernährungsvirtschaft focht den Einstellungsbeschluß mit der Begründung an, die Verjährungs-\n\nb-\n\nfrist betrage nach § 14 Satz 1 OWiG in Verbindung mit\n\n$ I Nr. 3 und § 12 WiStG nicht sechs Monate, sondern zwci\nJahrc. Das Amtsgericht faßte das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG auf und legte die Vorgänge deshalb dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vor.\n\nDicses hält unter Berufung auf BGHSt 9, 272 die sofortige Beschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weil\nnur eine Sachentscheidung über den Bestand des Bußgel.dbescheids den Weg der Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG eröffne.\nEs sicht sich jedoch gehindert, dicser Auffassung gemäß zu\nerkennen, weil das Oberlandesgericht in Köln in einem Beschluß von 25. Juli 1961 (NSW 1961, 2269! - ebenfalls\nunter Berufung auf BGHSt 9, 272 - die Ansicht vertreten hat,\ndie Rechtsbeechwerde müsse nach ihrem Wesen und Zweck immer\ndann gegeben sein, wenn nur die Überprüfung von Rechtsfragen erfolgen sollc; das sci auf dem Gebiet der Verjährung\nder Fall, sofern cs sich darum handle, welche Bedeutung bestimnten richterlichen Handlungen für die Verjährungsunterbrechung zukomme.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache\ndcm Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nIst gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch\nden das Bußgeldverfahren regen Verfolgungsverjährung cingestellt worden ist, die Rechtsbeschwerde nach § 56 Abs. 1 OWiG gegeben oder in\nentsprechender Anwendung des § 206 a Abs. 2 StPO\ndic sofortige Beschwerde?\n\nII. Die Vorlage ist nach § 56 Abs. 5 OWiG und § 121\nAbs. 2 GVG zulässig; sie ist auch geboten, zumal da das\n\nBayerische Oberste Landesgericht bereits in einer Entscheidung von 6. Scptember 1961 (BayObLGSt 1961, 233) die\nAuffassung vertreten hat, daß Beschlüsse des Amtsgerichts,\ndie ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung oder wegen eines\nsonstigen Verfahrenshindernisses beenden, grundsätzlich mit\nder Rechtsbeschverde anfechtbar scien.\n\nIn der Sache kann sich der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht anschließen.\n\n1. In BGHSt 9, 272 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß gegen einen Beschluß des\nAmtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen werde, nicht die Rechtsbeschwerde, sondern\ndie einfache Beschwerde gegeben sei; er ging davon aus,\ndaß die Rechtsbeschwerde nach Form und Wesen der Revision\nangeglichen sci und den Zweck habe, die rechtliche Überprüfung des im Gesetz über Ordnungsvidrigkeiten geregelten\nbesonderen Verfahrens und des hierbei anzuwendenden sachlichen Rechts durch ein höherc$ Gericht zu ermöglichen.\nDarüber hinaus vertrat der 1. Strafsenat die Meinung, es\nlasse sich als das Anliegen des Gesctzes erkennen, andcre als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der\nRechtsbeschverde als deren Wesen fremd fernzuhalten; darauf stützt sich das Oberlandesgericht in Düsseldorf.\n\nAuf Anfrage hat der 1. Strafsenat mitgeteilt, daß\nseinc Entscheidung BGHSt 9, 272 nur die Frage betrefie,\nwelches Rechtsmittel gegeben sei, wenn das Amtsgericht den\nAntrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als\nunzulässig vervwirft, weil der Antrag nicht form- oder\nTristgerecht gestellt ist; soweit sie mit Erwägungen begründet werde, die als eine umfassendere Beschränkyng der\n\nRechtsbeschverde gedeutet werden könnten, halte er daran\nnicht fest.\n\n2. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht (BayObL6St 1961, 233} sieht der Senat die\nRechtsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Amtsgerichts an, durch die das Bußgeldverfahren eingestellt wird, weil eine Verfahrensvoraussetzung\nfchlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt.\n\na} Die Rechtsbeschwerde entspricht dem Rechtsmittel\nder Revision; das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des\n§ 56 Abs. 2 OWiG, der in genauer Übereinstimmung mit\n§ 337 StPO sagt, daß mit der Rechtsbeschwerde nur Gesetzesverletzungen geltend gemacht werden können. Die Vorschrift\nhat also nicht etwa den Zweck, nur bestimmte Rechtsfragen\neinem besonderen Rechtsmittel zu unterwerfen; sie will\nvielmehr die Anfechtbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung, sofern sie die Hauptsache zur Erledigung bringt,\nallgemcin beschränken, indem sie die zweite Tatsacheninstanz ausschließt. Die Angleichung an das Rechtsmittel der\nRevision bedeutet also nicht, daß die Rechtsbeschwerde ihrer Natur nach ein Rechtsbehelf sei, mit dessen Hilfe\nallcin das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte\nbesonäere Verfahren und das hierbei anzuwendende sachliche\nRecht nachgeprüft werden sollen. Dagegen bestünden auch\ndcshalb Bedenken, weil ein solcher Abgrenzungsmaßstab\nhäufig schwer zu handhaben wäre; er verweist die Anfechtungsberechtigten und die Gerichte in einer Frage, in der\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit besonders bedeutsam\nsind, auf Begriffe, die der Auslegung weiten Spielraum\ngeben und damit oft zu Zweifeln im Einzelfall führen müssen.\n\nvo\nEA\n\nnn\n\nb! Zudem wäre es nicht möglich, das Rechtsbeschwerdegericht allgemein von der Entscheidung über die Frage der\nVerjährung auszuschließen. Sicher ist die Rechtsbeschwerde\ndas zulässige Rechtsmittel, wenn der Amtsrichter den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben\nhat (vgl. 88 56 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG). In diesem\nFalle muß das Rochtsbeschwerdegericht - vie auch das Revisionsgericht - die gesamten verfahrensrechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung nachprüfen und aus dem Ergebnis\nsciner Prüfung die Folgerungen ziehen. Ob es dabei um\nragen geht, die dem \"im Gesetz über Oränungswiärigkeiten\ngeregelten besonderen Verfahren\" zuzurechnen sind, bleibt\nohne Bedeutung. Hat der Amtsrichter übersehen, daß die\nVerfolgung verjährt ist, hat er rechtsfehlerhaft äen Eintritt der Verjährung verneint oder zu Unrecht angenommen,\nsic sci unterbrochen vorden, so kann das Rechtspeschwerdegericht nicht mit der Erwägung, es handele sich um Fragen\ndes allgemeinen Verfahrensrechts, darüber hinweggehen oder\ndas Landgericht für zuständig erklären. Dann besteht aber\nauch kein Anlaß, im umgekehrten Falle, wenn der Amtsrichter\nkcine der in § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG erwähnten Entscheidungen getroffen, sondern wegen Verjährung eingestellt hat,\ndas Rechtsbeschwerdegcericht von der Entscheidung auszuschließen, weil dies die Natur des Rechtsmittels verlange.\nAus ihr folgt jedenfalls nicht; daß die Zulässigkeit der\nRechtsbeschweräc davon abhünge, ob die angegriffene Entscheidung eine sogenannte Sachentscheidung sei.\n\n5. Weder § 206 a StPO noch Vorschriften des Gesetzes\nüber Ordnungsvwidrigkeiten stehen der Auffassung des Senats\nentgegen.\n\na‘ Unabhängig von den bisherigen Erörterungen könnte\nallerdings eine entsprechende Anwendung des § 206 a StPO\nzu dem Ergebnis führen,daß ein Einstellungsbeschluß nicht\nmit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde\nanfechtbar sci. Nach Ansicht des Senats läßt indessen das\nGesetz diese entsprechende Anwendung nicht zu. § 206 a StPO\nwill unnötige Hauptverhandlungen vermeiden. Ohne diese Vorschrift müßte im Strafprozeß, sobald das Hauptverfahren\n‚eröffnet ist, ungeachtet eines dauernden Verfahrenshinder- |\nnisses Hauptverhandlung stattfinden und durch Urteil entschieden werden. Die Rechtslage im Bußgeldverfahren ist anders; es kennt ausnahmslos nur die Entscheidung durch Beschluß (§ 55 Abs. 4 Satz 5 OWiG). Auch wenn nach § 55 Abs. 3 OWiG\nmündlich verhandelt wirä, ist ein Einstellungsbeschluß nicht\n- untrennbarer - Bestandteil dieser Verhandlung; sie \"schließt\"\nnicht im Sinne des § 260 Abs. 1 StPO mit der Verkündung des\nBeschlusses. Diese grundsätzäche Beschränkung auf ein einheitliches Beschlußver/ahren verbietet es, die Frage nach dem\nzulässigen Rechtsmittel unterschicdlich danach zu beantworten,\nob mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden\nhat oder nicht. Eine Anwendung des § 206 a StPO auf alle\nEinstollungsbeschlüssce widerspricht aber ersichtlich der\nRegelung des § 55 O\\iG, der keine allgemeine Subsidiaritätsklausel zugunsten der Strafprozeßordnung enthält, sondern\nnur bestimmte Vorschriften für sinngemäß anwendbar erklärt.\nDaß § 206 a StPO nicht in diesen Bereich fällt, hat bereits\ndas Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend hervorgehoben\n(BayObi6St 1961, 254).\n\nb: § 55 Abs. 5 Satz 1 OWiG zählt die in Betracht\nkommenden Entscheidungen des Amtsrichters, die, wenn sie\nnicht angefochten werden, das Verfahren abschließen, nicht\n\nerschöpfend auf. Deshalb kann aus dieser Vorschrift nicht\nabgelcitct werden, welches Rechtsmittel gegeben ist, wenn\neine der in ihr nicht erwähnten Entscheidungen ergeht. Aus\ndiesen Grunde erübrigt sich aber auch die Frage, ob die\nEinstellung wegen Verjährung oder wegen eines anderen Verfahrenshindernisses dem Entscheidungskatalog des § 55\nAbs. 5 Satz 1 OWiG unterfalle, weil sie eine Aufhebung des\nEußgeldbescheids bedeute, und ob die Aufhebung Gegenstand\ndes amtsrichterlichen Beschlusses oder \"nur\" seine notwendigce Folge sei (vgl. BGHSt 9, 276}.\n\nc) Die Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die\n88 55, 56 OWiG den Rechtsmittelzug des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht erschöpfend regeln, betreffen in keinem\nFallc amtsrichterliche Beschlüsse, die das Verfahren zum\nAbschluß bringen, wenn. dagegen kein Rechtsmittel eingelegt\nwird (vel. §§ 35 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3,69 Abs. 1 OWiG}.\nIhnen läßt sich also für den Standpunkt des vorlegenden\nÜberlandesgerichts nichts entnehnen.\n\nd. Der Umstand, daß § 56 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde nicht auf \"Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\" beschränkt (wie früher § 83 WiStG 1949), spricht\nnicht gegen, sondern für die Auffassung des Senats.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nBalaus . Dotterweich Scharpenseel\n\nMayr | Meyer\n\n4b","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-22/2-str-175-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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