{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-23_2_StR_487_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"2 StR 487/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 012\n\n2 StR 481/31.\n\nIm Namer. d2s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Fischgrosshändler Gerhard K v\ngeboren an GENER 1911 in B ‚ Kreis\nS s\n\nL\n\n.2.) den Fuhrunternehmer Helmut Wilhelm Beich\nF\n\n. geboren am EB 1902 in\nH ’\n\nwegen Versicherungsbetruges und versuchten Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgsnommen habens\n\nSenatspräsident Dr. WHoericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner .\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n‚„„ Bundesrichter Werner\n\n= Bundesrichter Dr. Sauer\n° : als beisitzende Richter,\n\nu Oberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär rn Li\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.\nApril 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben, Die Seche- wird zur neuen Verhandlung und\n* Entscheidung, auch übsr die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n[4\n\nRe\nvr\n\nEn NEL\n\nPER\n‘\nLa er\n\n-\n\nD .\na ze\n\nBe .\n\nr %*\nEule 2.05\n\nan nn nn nn\n[3\n\non\ner\n\nWater\n\nnr\n\na en en\n\n-2-\ngGründe,s\nI.\n\nDer Angeklagte TED ver Eigentümer eines\nOpel-Blitz-IKW und führte mit ihm Transporte aus. Er\nstand z.2t. der abgeurteilten Vorgänge im Begriff, sich\neinen 5-7 1/2 t IKY anzuschaffen. Durch den unten geschilderten Verlust jenes IKW kam sain Unternehmen zum\nErliegen. Er hatte diesen Wagen mit 8.000 DU gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert. Ausserdem hatte er die -— für das Strafverfahr:n in Betracht\nkommende - angebliche Ladung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft mit 12.960 DH versichert, Auch\nder Angeklagte Ki wear für die Ladung, die angeblich\nin seinem Auftrag zu bewirken wer, eine Versicherung in\nHöhe von 12.960 DM bei einer dritten Versicherungsgescllschaft eingegangen. Bei dieser Ladung hendelte es sich\nnach Angabe der Angeklagten um 60 Kisten Räucheraale.\nKoi will sie am 12. Oktober 1949 von einem in der\nOstzone ansässigen gewissen Fi (der sich nicht ermitteln-hess) bezogen haben, Die Ladung hatte sich nach\nder Einlassung der Angeklagten noch am 12, Oktober 1949\nabends auf dem LKW befunden, als Kup den Wagen in\neinem Brauereikeller - ohne Wissen und Willen des Inhabers des Kellers - untergestellt habe,\n\nAm 13. Oktober 1949 früh.5 3/4 Uhr meldete der Angeklagte Fo bei der Polizei Teuump- PeipHEEEED,\ndass der vorher erwähnte IKY, wie er 5 1/4 Uhr festgestellt:habe, mit den 60 - Kisten aus der Garage verschwunden sei. Die Polizei fand einige Stunden danach den Wa-\n\n:\n2\nPR\n\none *\n\nET\n\nMi\n\nunten\nDNB TEIE EZ . “\nPS ea SO une ee\n\n%\nvgl\n\n. “ “\n\n* .\n\nx ‘\n\"> .\n.r ”\n\n‚*\n\nERS ERREER\n\n£\nx\n\nx’ $\n. %\nE>\n\nEG ge FR\n\n£.\n\n” .\neh.\nrn\n\nIm.\n\ns\n\n‘x s e\n..* GE De N 0202\n\n‘\nw.\n\n- De\n\nx.\n. Im\n\ns\nx.\n)\n\ngen in der Nähe eines Friedhofs verlassen vor; er war\nzum Teil ausgebrannt, von der Ladung wurde keine Spur\ngefunden, Nach dem Befund war der IKV etwa 1 1/2 - 2\nStunden vor dem Auffinden vorsätzlich in Brand gesetzt\nworden,\n\nBeide Angeklagte mecliten ’ gleich nach dem Verschwinden des LKW ihre angeblichen Versicherungsansprüche geltend, die Versicherungsgesellschaftsn lehnten jedoch\njede Zehlung ab, weil sie ein betrügerisches Vsrhalten\nannahmen.\n\nIle\n\nAuf Grund dieses Sachverhaltes waren die Anzeklagten wegen Versicherungsbetruges und wegen versuchten\nBetruges angeklagt worden, Die Strafkammer hat sie wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, Die hiergegen\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Verfahrensrechtlich rügt sie Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO, sachlichrechtlich Nichtenwendung der §§ 263,\n265 StGB.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:\n\n1.) Das Landgericht befasst sich eingehend mit\nder Einlassung der Angeklagten über die angebliche Geschäftsverbindung mit dem oben unter I Abs 1 erwähnten\nTil und über seine angeblichen früheren Lieferungen\nan den Angeklagten Kup. Es kommt dabei zu dem Schluss,\ndass alle Angaben der Angeklagten hierzu unglaubwürdig,\nalso unwehr sind, ebenso Kills Behauptung über seine\nangeblichen Aallieferungen nach Be. Namentlich hat\nsich die Behauptung Kaps Über eine solche Lieferung\n\n- 4.\n\nNY\n\nan einen gewissen BeW in BEER als erfunden herausgestellt. Ähnlich war das Ermittlungsergebnis hinsichtlich eines engeblichen Empfängers DW in BED\n. (UA S 16 Abs 2).\n\nDie Strafkammer hält ferner für erwiesen, dass\nder IKY kurze Zeit, nechdcm ihn KB an 12. Oktober abends in den Brauereikeller untergestellt hatte.\ndiesen Raum wieder verlassen hat; das spreche in starkem lasse dafür, dass KB ihn entgegen seiner Einlassung weggefahren habe (3 27). Darüber, was hieraus u !\nzu folgern sei, spricht sich die Strafkamner nicht aus.\n\nleiter ist erheblich, dass FEB sich nach diesem a,\nZeitpunkt zum Keller begeben haben will, um sich von\n\nVorhandensein des IKW zu überzeugen, aber nichts bemerkt . Bi\nhabe (S 11). Nach alledem unterliegen, wie das Urteil 2.\n\nS 20 £bs 2 erklärt, die Angaben der Angsklagten über\ndie Anlieferung der Räucheraale vom 12. Oktober 1949 &\nund über die weiteren Vorgänge an diesem Tage \"stärk- =\nsten Zweifeln\", Das Urteil belegt dies weiter durch ei- Br\nne Reihe von Tetsachen und bezeichnet die Einzelheiten\nder Darstellung der Angeklagten, soweit sie sich auf\nden angeblichen Tmpfang und die Weiterverladung der 60\nKisten Aal bezieht, zum Teil als widersprüchsvoll und\nauffallend, zum Teil als widerlegt (S 20-28). Weiter\n\nEEE “\nDe So 27 2 227 SZ\n\nnm unhen at, ut\n\n*\nsw wer\nBu ze zu 27:\n\na erwägt es, dass ein Dieb des beladenen LKW kein Interesse daran gehabt haben könnte, ihn in Brand zu setzen, \"Hk\ndenn er hätte dadurch nur unnötig dic Aufmerksamkeit :\nauf sich gelenkt. Re\n\nEr Trotz; üleser, auf einen Schuldspruch hindrängenden .\n\nTatsachen gleubt die ‚Strefkammer freiseprechen zu müssen,\n\nBER N y Er?\nwenn\n\nwo le -5-\n\n5\n\nweil beim Angeklagten FEB kein Bevieggrund für\ndie Tat ersichtlich sei und weil deshalb \"letzte Zweifel\" an der Schuld der beiden Angeklagten beständen\n\n(S 32). Die Angeklagten hätten aber \"zweifellos ein\nnicht einwandfreies Geschäft vorgehabt bezw. durchgeführt, ohne dass jedoch hinreichend festgestellt verden könne, welcher Art dies Geschäft gewesen sei und\ndass es einen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfülle\"\n(S 35 Abs 2).\n\n2.) Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das\nLendgsricht zn die richterliche Überzeugung von der\nSchuld der Angceklasten zu hohe Anforderungen gestellt\nhat. Ein Angsklagter ist dann zu verurteilen, vwenn der\nTatrichter die volle richterliche übarzeugung von seiner Schuld hat (§ 261 StPO). Diese Üperzeugung wird\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass eine ganz entfernte\nandere Möglichkeit (ein \"letzter Zweifel\") besteht und\ndass infolgedessen keine \"absolute\" oder \"mathematische\"\nGewissheit. zu erlangen ist; vgl RGSt 61, 202; 66, 164;\nBGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950 = DR 1951, 122.\nSo ist aber der hier vorliegende Sachverhalt beschaffen, ;\nDie Einlassung der Angeklagten besteht aus einer langen\nKette von Unwahrheiten, Unglaubwürdigleiten und Unwahrscheinlichkeiten, so dass - jedenfalls nach den bisherigen Beweisergebnissen -— die Begehung der Tat durch ande- rre ohne irgend eine Mitwirkung der Angeklagten eine ganz ı\n“ entfernte Möglichkeit ist. Diese Köglickkeit liegt ausser-\n\nhalb der Grenzen der - beschränkten - Gewissheit, die\nder Tatrichter mit den ihm erlaubten Hitteln erreichen\n\n-6-\n\nI\n\\\n\n6 -\n\nkann und mit der er sich begnügen muss, Auf S 32 Abs 2\nmeint die Strafkammer, die Angeklagten müssten sich.\nwenn sie die Täter wären, zum Anzünden des IK\\/ einer\nanderen Person bedient haben, Denkgesetzlich besteht\ndiese Notwendigkeit nicht, Im Widerspruch zu ihr steht\nauch die Beweiswürdigung auf S 19. wonach die ganze\nAussage der Ehefrau TED (die ua die Anwesenheit\nKids während der ganzen Nacht vom 12. zum 13. Oktober in der ehelichen Wohnung bestätigt hat) als\n\"yertlos\" bezeichnet wird, Die Strafkammer hält demnach hier mindestens für möglich, dass Ka sich\n\nin der entscheidenden Zeit nicht in seiner Wohnung\naufgehalten hat,\n\nNicht ersichtlich ist schliesslich, warum der An-\n\n-geklagte KW nicht auch ohne Yissen oder Mitwirkung\n\nF@EEEEEB> einen Versicherungsbetrug (durch Anztinden\n\ndes IKW) hätte begehen oder begehen lassen können.\nKB kann dabei durchaus im Vertrauen darauf gehandelt haben, dass TB ihn nicht im Stiche lassen\nvürde,. TB könnte sich zus mannigfachen Gründen,\n\n- deren Feststellung vielleicht nicht möglich, aber auch\nnicht nötig ist, — nachträglich darauf eingelassen haben,\n\nEN ‚den Nitangeklagten bei der Verfolgung seiner angeblichen\n\nBepreone zu unterstützen, .\ne: © 3,) Soweit die Strafkammer hiernach den Begriff der\n\nj \"ichterlichen Überzeugung verkamnt hat, liegt nicht mur\n\nein - nicht gerügter - Verstoss. „gegen § 261 StPO vor,\nsondern auch eine sachlichrechtliche Verletzung (R6St\n66, 163). Diese führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\n- 1-\n\n7 -\n\nteils. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner\nAnlass haben, erneut zu prüfen, welche Folgerungen\nsich daraus ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten in zahlreichen Punkten, - Ss.0.- unglaubhaft, widerlegt oder unwahrscheinlich ist,\n\nMissverständlich ist die Wendung auf S 33 Abs 2,\ndass Tau keine ersichtliche Veranlassung hatte,\nseinen LKY \"gegen einen Anspruch an die Versichsrungsgesellschaft einzutauschen\", Köglicherweise hat die\nStrafkamner hierbei übersehen, dass TB in Versicherungsfelle zwei, Ansprüche gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften hatte, und zwar gegen andere als die\nVersicherungsgesellschaft. bei der KB versichert\nhatte! Für die Beweiswürdigung.kann es schliesslich von\nBedeutung sein, mit welcher Begründung die Angeklagten\nihre Ansprüche bei den drei Gesellschaften geltend gemacht haben.\n\nSER Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrades Oberbundesanwalts, Be\n\nFISDr. Moericke ı Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nWerner Dr. Sauer :\n\nEn\n\nvun 88\nRR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-487-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-487-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.132645+00:00"}}