{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-23_2_StR_284_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"2 StR 284/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die \"Abweichung\", die § 121 Abs 2 GVG im Auge\n\nhat, kann sich nur auf eine Rechtsfrage, nicht\nauf eine Tatfrage beziehen.","text_plain":"in\n\n\"kur das Nachschlagewerk !\nür die Amtliche Sammlung_!\n\n2307. 099 dv@\n\nbesetz:\n\n§ 121 Abs 2 @V@\n\nRechtssatz: Die \"Abweichung\", die § 121 Abs 2 GVG im Auge\n\nhat, kann sich nur auf eine Rechtsfrage, nicht\nauf eine Tatfrage beziehen.\n\nAktenzeichen; 2 StR 284/51\n\nBeschlüss vom 23. Oktober 1951\n\nOLG Celle\n\nx\n..,\n.\n\n2_btR 284/51\n!\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden hegierungsvermessungsrat Herbert S EEE»\nin IC: CEST 2.55c WB,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1951\nbeschlossen:\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs 2 GVG sind nicht gegeben, Die Vache ist deshalb\ndem Oberlandesgericht Celle zur eigenen Intscheidung\nzurückzugeben,\n\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte fuhr am 29. November 1949 abends im\nDunkeln mit seinem Pkw bei abgeblendetem Licht auf der\n\nFernverkehrsstrasse Ip - Temp. Unmittelbar\n\nnachdem er einen ebenfalls abgeblendetem Ikw begegnet war,\nfahr er einem gewissen KB an und verletzte ihn.\nDieser hatte kurz vorher mit seinem Pkw einen Unfall\ngehabt und zeigte dem Polizeiwachtmeister Krim\n\ndie Bremsspur seines Wagens. Zu diesem Zweck bewegte\n\n- 2.\n\nnm Dur 22 20\n\ner sich hart am Rande der Fahrbahn. Kr ging dabei auf\nFusswege, der sich rechts von der Fahrbahn befand. .\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrjässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung\n\nhai das Landgericht ihn freigespr,chen. Hiergegen hat die ® Rh\n\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht (Celle) hält u.a. für erheblich, ob der Angeklagte\nmit Benutzung der Pakrbahn durch einen Fussgänger habe\nrechnen müssen, ob also der zrfolg - der Zusammenstoss\nund die Verletzung Kiss -voraussehbar war. Es will\ndiese Frage unter Berufung auf RGSt 70, 71 bejahen.\nFahre nämlich der Kraftfahrer - wie hier - infolge\nBlendung in eine Fahrbahn hinein, die er bis dahin\n\nnoch nicht habe einsehen können, so habe er triftige\nVeranlassung, mit verkehrswidrigem Verhalten bisher\nnicht beobacrteter Verkehrsteilnehmer zu rechnen.\n\nDas Oberlandesgericht hält sich jedoch durch uie ntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (JMB1 Nordrh Westf He\n1950, 163) für gehindert, die Frage zu bejahen; es will ©\n\nvn dieser äntscheidung abweichen und hat deshalb F\n\ndie Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. R\n{\n\n2.) Nach § 121 GVG sind in den dort genannten Fällen\n\ndie Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte zuständig. In *\ndieser Eigenschaft haben sie nur über Rechtsfragen, nicht .\nüber Tatfragen zu entscheiden (§ 337 StPO). Demgemäss kann ;;\n\n- 3 -\n\ndie \"Abweichung\", die § 121 Abs 2 im Auge hat, auch nur\neine Abweichung in einer Rechtsfrage sein. Bei der vom\nOberlandesgericht Celle beabsichtigten Abweichung handelt\nes sich aber nicht um eine Rechtsfrage. Die Entscheidung\nin der vorliegenden Sache hängt davon ab, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Tabei kommt es u.8,\ndarauf an, rb er mit dem verkehrswidrigen Verhalten des\nVerletzten rechnen musste, Das Reichsgericht hat für\nden Kraftfahrer den Begriff der Fahrlässigkeit dahin\nerläutert, dass er nicht jede überhaupt denkbare Unvorsichtigkeit anderer zu berücksichtigen habe; er\nxenüge vielmehr seiner Sorgfaltspflicht dann, wenn\n\ner sich auf solche Unbedachtsamkeiten gefasst mache,\nmit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung\naller Umstände triftige Veranlassung habe (R6St 70/71).\nAuch das Oberlandesgericht Hamm betrachtet in den\nGründen der vorher angezogenen .ntscheidung den so\nbestimmten Rechtsbegriff als Richtschnur, sagt jedoch,\nder Beschuldigte habe bei der dort gegebenen Sachlage\n(die von dem jetzigen Sachverhalt in mehrfacher Beziehung abweicht) keinen Anlass zu der Annahme gehabt,\ndass der später Getötete die Fahrbahn denutzte. Der\nvustand der vo ihm benutzten Fahrbahn sei nämlich\nschlecht gewesen; ausserdem habe sich auf der anderen\nSeite der F.hrbahn ein besonderer Fussweg befunden;\nbeides sei dem Xraftfahrer bekannt gewesen; er habe\nunter diesen Umständen nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Fussgänger statt des Fussweges die Fahr-\n\n-A-\n\n.\n\n„rt\n\n-4-\n\nbahn benutzen würde. Das Oberlandesgericht Hamm verneint demnach die Fahrlässigkeit, weil es nach den\nfestgestellten Sachverhalt an den Tatsachen fehlte,\ndie den Begriff der Fahrlässigkeit bilden, Das Oberlandesgericht Celle dagegen will die Fahrlässigkeit\nbejahen, “weil diese Tatsachen gegeben seien. &s will\nalso gar nicht in der “intscheidun, der Rechtsfrage\n\nvon cer ..ntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen, Die Frage, ob diese Tatsachen vorliegen, ist\neine reine Tatfrage, d.h. eine Frage, die nicht der\nReyisionsrichter, sondern der Tatrichter zu beantworten\nhat. Auch das Reichsgericht hat es in der erwähnten\näntscheidung dem Yatrichter überlassen, festzustellen.\nod der beschuldigte Kraftfahrer mit dem unerwarteten\nVerhalten des anderen Wegebenutzers rechnen musste,\n\nLie Voraussetzungen für eine Vorlegung sind demnach\n„icht sgeben, das Oberland:sgericht Selle wuss (esreih\nin gener Zuständigkeit entscheiden. . ı !.t\n\nDr. „loericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nWerner Dr. Sauer\n\nYe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-284-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-284-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.114421+00:00"}}