{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-23_2_StR_269_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-23","aktenzeichen":"2 StR 269/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\na\nSTEGE\n,\nRn\nr\n\n: 2307 011 Hi\n\n2_StR 269/51\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\n1.) die Gemeindekassenverwalterin Zgnes S nu:\ngeboren am GB 1906 in Ham, vohnh. in\nI 0 a: Ti 1\n\n2.) den Kaufmann Carl S uiiup; geboren am\nGERD 1902 in Huzp, vohnh. in Ho m;\nTORE tr .\n\nwegen Betrugs u.2.\n\nhat der 2.Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Oktober 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.liioericke\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\n_ Bundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanvealtscheft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der ‚ngeklag ten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 16.lärz 1951\nwerden verworfen.\n\nDie \\ngeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nern Eile nr\n\nuw\n\n2.\n\nGrüändes\n\nDie Strafkammer hat verurteilt;\n\nden Angeklagten Carı S EEEEEB wegen fortgesctzter Unterschlagung, wegen Diebstehls in Toteinheit\n\nmit Verwahrungsbruch und wiegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefüngnis,\n\ndie ingeklagte /gnes 5 EEE wegen Untreue\n\nin 2 Fällen zu einer Gesamtstrefe von 1 Jahr 2 Honaten Gefängnis und zu zusätzlichen Geldstrafen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil in vollem Umfang aus verfehrens- und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Sie sind unbegründet.\n\nI. Eine Verfahrensverletzung sehen sie darin, dass\ndas Urteil widerspruchsvolle Teststellungen enthal- '\nte und deshalb insoweit einem Urteil ohne Gründe\ngleich zu achten sei (§ 338 Ur 7 St20). Inthielte\ndas Urteil die behaupteten Widersprüche, so wäre\n\ndas sachliche Recht verletzt. Aber auch die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen Grund zur Aufhebung des Urteils.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Carı Sg:\n\n1.) Nach den der Verurteilung wegen fortgesetzter\nUnterschlagung zugrunde liegenden Feststellungen\nliess die Ehefrau des Angeklagten, die Kassenver- ,|\nwalterin der Gemeinde Kg var, ihn mit Wissen\n\"des Bürgermeisters ständig vom Bankkonto der Ge-\n\nAu 7 Zee Zu ze u 20\n®\n.\nx\n\nwu.\n\nEB wine, .Nn\n\na\nÄ\n\n17 ® »\n\nYan N 7 wm ga te TEE Er Bi\n\nBe we ei ce\n\n’ R . “ o ‘\nWi\n\nI TR ZEN war oh\ny’g* * ER\n20 MR um\n\n“\n\nN\n\nser\n\nübertragen wollte. Deshalb ver das Geld für diesen, f\n\n\"7\nRz\n\nae\nweg,\nx Fi Re\nu 2\n, .\n\n-3-\n\nmeinde Bargeld abheben. Das Bankbuch der Gemeinde,\ndie ein Konto bei der Kreissparkasse Su:\nNebenstelle Kg, hette, nahm der Angeklagte entweder selbst oder erhielt es von seiner Frau. Er\nleistete die bei der Bank zur Verfügung über das\nGuthaben erforderlichen Unterschriften. Seiner\nschon bei der Abhebung des Geldes entsprechenden\nAbsicht gemäss verbrauchte er es für sich.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nharte Gemeindegelder, \"an denen er dadurch Gewahrsam\nund Besitz erhielt, dass er sie ordnungsmässig mit\ndem Bankbuch der Gemeinde von der Bank abhob, sich k\nrechtswidrig zugeeignet\", also sie unterschlagen, ist y\nrechtlich bedenkenfrei. Dem Sachverhalt ist zu ent- |\nnehmen, dass der des Geld auszahlende Bankbeante\njedenfalls nicht dem Angeklagten das Eigentum daran\n\nnoch nachdem er den Besitz daran erlangt hatte, eine\nfremde Seche. Dadurch, dass er es nicht, wie es\nseine Pflicht gewesen wäre, an die Gemeindekasse ablieferte, hat er es sich rechtswidrig zugeeignet.\n\nDie Revision behauptet einen vermeintlichen\nWiderspruch in den Feststellungen des Urteils, der\nmindestens das. Strafmass beeinflusst heben könne.\nDas Urteil sage: nämlich auf Seite 5: \"In welcher\nHöhe er Gelder:für sich verwendet hat, ist nicht\nfestzustellen\", während es auf Seite lo heisse:\n\"Dass er. das fehlende Geld für sich verwendet hat,\n\nwre,\n<\n% I u.\n\n>\n\n4 -\n\nergibt sich aus folgerdem....\". Diese Feststellungen\nenthält des Urteil allerdings, Wie jedoch der Zusemmenhang, in dem diese Sätze stehen, ergikt, widersprechen sie sich nicht. Die Feststellung auf\nSeite 4 und 5 ist dehin zu verstehen, dass die Höhe .\nder von .ngeklagten unterschlagenen Gelder nicht\ngenau zu ermitteln sei, doch mindestens 5 996, 42 DM\nbetragen habe». .Namit steht die Feststellung euf\nSeite lo durchaus im Einklang.\n\nDie übrigen eführungen der Revision richten\nsich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen\nder Strafkemmer und ihre Beweiswirdigung. Sie ist\n‚ von Widersprüchen und Verstössen gegen Denkgesetze\nfrei. Insbesondere sind die Schlüsse denkgesetzlich\n\n. Zu “durchaus möglich, aufgrund deren die Strafkammer zu\n\nder Überzeugung gelangt, dass nicht etwa Zehlungen\n\nan Gläubiger der Gemeinde unverbucht blieben, oder\ndie Tat eines unbekannten Diebes den Fehlbetrag verursachte, sondern die Straftat des „ngeklagten. Damit, dass es jene beiden vom Angeklagten eingewendten\nMöglichkeiten für die Entstehung des Fehlbetrags für\n\"ausgeschlossen\" erklärt, meint das Landgericht keine\nabeolute Unmöglichkeit, sondern nur einen Grad an\n\n. Sicherheit, den die richterliche Erkenntnis überhaupt erreichen kann, und der deshalb für die richterliche berzeugung ausreicht.\n\n2.) Auch im übrigen entspricht die Verurteilung des\nAngeklagten dem Strafrecht. Zum Betrug stellt die\nStrefkamner fest, der Geschäftspartner des Ingeklag-\n\nri Re te:\n\num .\n\nurn,\n\nee pe en\n\nr\n\nu Tune mn\nES\n\nZe: .>-\n* >\n\nSE ee, ge\n. N ae el\n\n”\n\n.\nge SE ir\n.\n\n«\n\n-5-\n\nten, namens TB, sei durch dessen Täuschung\ndavon abgehalten worden, rechtzeitig die auf Kredit überlassenen Taren zurückzuholen. \\as die\nRevision hiergegen vorbringt, sind unzulässige An-\n\n\"griffe gegen die Feststellungen des Tatrichters.\n\nSie macht auch zu Unrecht geltend, es sei im Urteil\n\nkein sicherer, sondern ein nur wahrscheinlicher Ver-\n\nmögensschaden des Hi festgestellt. Denn die\nStrafkammer will mit der Wendung, der Ingeklagte\nhabe durch seine T'tuschung \"eine vielleicht teilweise Befriedigung\" seines Gläubigers vereitelt,\noffenbar zum Ausdruck bringen, er habe eine minde-\n\nstens teilweise Befriedigung des UCEEEB hintertrie- 3\n\nben.\n\nIIT;)Zur Revision der Angeklagten Agnes Sp.\n1.) Die Strefkammer beurteilt ihr Verhalten,soweit\nes mit der unter II. 1,erörterten Straftat ihres\n\nMannes im Zusammenhang stand, lediglich als Untreue 2\n\ngesenber der Gemeinde, hält jedoch eine gleichzeitige Teilnahme an seiner Tat nicht für gegeben; insoweit babe die Beweisaufnahme \"keine hinreichenden\n\nFeststellungen ergeben\". Es kann dehingestellt blei-\n\nben, ob nach den Feststellungen des Urteils ausser\n\n‘der eigenen Untreue der Angeklagten nicht auch eine\n\nstrafbare Teilnahme an der Unterschlagung ihres\nMannes anzunehmen ist. Denn sie ist dedurch nicht\nbeschwert, dass diese zusätzliche Verurteilung unterblieben ist,\n\n£\nBe:\n\nLt\n\nBi\n\n2.) Ebenso vergebens wendet sich die Revision gegen\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen einer weiteren\nUntreuehandlung. Nach dem dieser Tat zugrunde liegenden Sachverhalt entnehm ihr Ehemann unberechtigterweise\n1699,20 DM, die gerade mittels Postanweisung eingegangen\nwaren, und den dazugehörigen ?Postenweisungsabschnitt\naus der Gemeindekasse. Die Ängeklagte, die mit Kassenarbeiten beschäftigt war und zu diesem Zweck die Kasse\nmit den Belegen vor sich liegen hatte, war zwar nicht\ndamit einverstanden, unterliess es aber, etwas gegen\ndie Wegnahme des Geldes und des Tostabschnitts zu tun\nund verbuchte den Eingeng des Geldes nicht im Kassabuch, Zutreffend sieht darin die Strafkammer eine den\nTatbestand des § 266 verwirklichende pflichtwidrige Unterlessung. Es wäre Pflicht der Angeklagten gewesen,\nwenn sie schon den Diebstahl ihres Hennes nicht verhindern konnte, erforderlichenfalls durch eine Heldung\nbeim Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Gemeinde\nmöglichst bald wieder Ersatz ihres Schadens von ihrem\nKanne erlange. Dies wäre durch eine sofortige keldung\nauch möglich gewesen. Dass der Täter, den sie der Ge-.\nmeinde hätte melden müssen, ihr Ehemann war, enthob\n\nsie dieser Pflicht nicht. Die Annahme der Revision,\ndie Angeklagte könne sich allenfalls nur einer Be- - ;\ngünstigung schuldig gemacht haben, ist nach den Fest-,\n\nstellungen des ‘Urteils unbegründet. Denn ihr Verhal- '..: 2\n\nx\n\n”\n\n>.\nSa\"\n\nTi ne\n\ntı\nBut\n\nwu $\n\nar 2 3\nBe Ne ie\n\n“\nRS\nven\n\nx\n2\n\n2%\n\nDT Ne ne ae\nFE A:\n\nv\nFEN\nin\n\n..\n\nern BAT gr\n\nteten ren ii\n\nDo WTE y72\n\nww.\n\nDe Vo Fee ae Fee es\nvr\n\n:e\n\nDR\n\nBert\n\nTr eg a\nor :\n\nne RANGE OR\nRE\n.\n;\n\n8-\nY\n,\ns\n\nv\n\n7’ »\n43\n“a >\nx\n‘ BRIE\nSe Se\nxt IF ya Re;\n” - ..\n\nurn\nx\nwen\n\n-7-\n\nten stellt mindestens eine Untreue dar. Ob es daneben\n„auch den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, kann\n\"dahingestellt bleiben. Denn die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass sie nicht such wegen Begünstigung verurteilt ist.\nDr.Kirchner Dr.Dotterweich\n. Dr.Sauer\n\nDr .Moericke\nVerner\n\n’\n\nv\n\n“ I2%\ne\nBr.\nx\n’\nS\na X\nh;\n5}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-23/2-str-269-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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