{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-19_2_StR_754_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-19","aktenzeichen":"2 StR 754/51","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Die Verwertung der Aussage -eines -\n\nER\n\nakrtenzeichen:\n\nUrteil vou 1. April 1952 1G Oldenburg 34\n\ngeisteskranken oder geistesschwachen' -.4\nBeschuldigten im Sicherungsverfahree '-2\nist zulässig. \" ;\n\n2.) Widernatirliche Unzucht im Sinne Br:\ndes § 175 b StGB erfordert eine dem a\nnetürlichen Beischlaf ähnliche Hand- '$\nIungs . N.\n\n2\n2 stR 754/51 „u\n\nBRR.. 15: 07 BEAT Tee\n\nx\n\n“2 StR 754/51\n\n% “\nren.\n\n17\nx\n1","text_plain":"N\n\narte Fr SCHE\ney\n\neis\n\nE Gesetz: - 4.) StPO § 261 .3\n2.) StGB § 175 b rg\n.. nn“\nRechtssatz: 1.) Die Verwertung der Aussage -eines -\n\nER\n\nakrtenzeichen:\n\nUrteil vou 1. April 1952 1G Oldenburg 34\n\ngeisteskranken oder geistesschwachen' -.4\nBeschuldigten im Sicherungsverfahree '-2\nist zulässig. \" ;\n\n2.) Widernatirliche Unzucht im Sinne Br:\ndes § 175 b StGB erfordert eine dem a\nnetürlichen Beischlaf ähnliche Hand- '$\nIungs . N.\n\n2\n2 stR 754/51 „u\n\nBRR.. 15: 07 BEAT Tee\n\nx\n\n“2 StR 754/51\n\n% “\nren.\n\n17\nx\n1\n\nIm Namen des Volkes\n\n”\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\nden berufslosen Walter Robert Br\n\nWal N)\nEN ceboren an En 1950 in ZU\nWEB (leise), z.2t. in der DiB-Heil- una P£liegean- -\netalt Vom vei On\n\nu -\n\nhat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung vom 1. “pril 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lloericke,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ° Dr.' Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nZrster Staatsanwalt WW in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt Dr. MW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter ie\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt: j |\n\n. ’..\n“% Be BES. se et ae na\n\nv\nEN)\nPa\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das .\nUrteil des: Landgerichts in Oldenburg vom\n19. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- ,\nscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\nmivtels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nYe\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstelt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsun- '\nfähigkeit in sieben Fällen widernatürliche Unzucht mit\n\nTieren begangen und in zwei fällen unzüchtige Handlungen\n\nnit einer Person unter 14 Jahren vorgenommen oder sie\nzur Verübung einer solchen verleitet hat. Die Revision\n\n.rügt Verletzung des Verfahrens- unäü des sachlichen Rechts.\n\nSie ist begründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision bemängelt, dass gegen den Beschul-\n\n‘ di'gten eine Hauptverhandlung durcägeführt wurde, obwohl\n\ner zurechnungeunfähig und nicht in der lage gewesen sei,\n\n“ der Verhendlung zu folgen. Es hätte daher mit ihm straf-\n\nrechtlich nicht verhandelt werden können. Diese Rüge\ngeht fehl.\n\nDie Verhanälungsfähigkeit eines Angeklagten ist\nVoreussetzung einer Hauptverhandlung (RGSt 52, 36). Von\ndiesem örfordernis sieht jedoch das Gesetz bei dem\nselbständigen Sicherungsverfahren gegen einen zurechnungsunföhigen Beschuldigten nach § 429 a ff StPO ab. Ss ersibt sich dies klar sus § 429 c Abs 1 StPO; hienach ist\ndas Sicherungsverfahren durchzuführen, auch wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich ist (RGSt 70, 176).\n\n2.) Die Revision sieht weiter einen Verfahrensverstoss darin, dass das Urteil sich auf das Geständnis des\nBeschuldigten stützt. Die Verwendung der eigenen Angaben\ndes Beschuldigten sei unzulässig, da er. zurechnungsun-\n\nSn\n\nIR ZUR Pu\n\nER ur\n\n2\ne ar\nwur TEL N nde\n\nsan\nweoneenn.e\n\nIE\n\nR\nB\nDi\n.\n»\n»\n>\n\nfähig und nicht in der Lage sei, seine eigenen Henälungen zu beurteilen, Auch diese Tüge greift nicht durch.\n\nNach dem Grundsatz der Zreien Beveiswürdigung hat\nder Tatrichter über das ürgebnis der Beweisaufnahme nach |\nseiner freien, aus dem Inbegri?7 der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Gegenstand der Beweisrürdigung sind auch die Angaben eines Angeklagten und im\nSicherungsverfahren die des Beschuldigten. Sie sind Beweismittel wie die Aussagen eines Zeugen oder das Gut-\n\nachten eines Sachverständigen. Der Verwertung für die Urteilsfindung steht ein krankhafter Geisteszustand des {\nAussagenden nicht entgegen. Auch ein Geisteskranker oder }\nGeistesschwacher, der einer oft schwierigen Verhandlung\nnicht zu folgen vermag, kann in der Lage sein, einfache,\nihn unmittelbar betr-ffende Lebensvorgänge zu erfassen\nund sie wiederzugeben oder bestimmte, einfache Fragen zu |\nbeantworten. Es ist nicht notwendig, dass er auch Tähig\nist, seine Manälungen nach ihrem sittlichen oder rechtlichen Gehalt zu beurteilen. Aufgabe der tatrichterlichen!\nBeweiswürdigung ist es, bei der Würdigung einer Aussage\nauch zu prüfen, ob und inwieweit der Aussagende, mag er\nAngeklagter, Beschuldigter. oder Zeuge sein, überhaupt\nfähig ist, den bekundeten Vorgang richtig zu erfassen\nund wiederzugeben (RGSt 53, 393, 4053; 58, 396). Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer diese Prü-:\nfung unterlassen oder hiebei gegen allgemeine Erfahrungs-.\nsätze verstossen hat..Zudem hat es die Angaben des Be- :\nschuldigten nur in Verbindung mit der Bekundung der Zeu- 4\n\ndung zugrunde gelegt.\n\n1. Sachbeschwerde,.\n\nIn sachlicher Einsicht begegnet das Urteil Bedenken.\n\nDe die Sicherungsmassnabme sich au? die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs 1 StGB stützt,\nerstreckt sich die Sachrüge auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit. Sie erfordert eine hachprüfung der Tat-\n\nund Schuldfrage (RGSt 71, 265).\n\nDie Strafkammer erachtet es unter Hinweis auf die\nEntscheidung des Reichsgerichts Bd 71 S 550 für den Tat-\n. bestand der Sodomie (Bestialität) nach § 175 db StGB als\n\n- ausreichend, dass der Tüter an dem Körper des Tieres\n\nHandlungen vornimmt, die seiner oder des Tieres geschlecht-\n\nlicher Befriedigung dienen ‚sollen oder können. Dieser\nRechtsansicht ist nicht beizutreten.\n\n§ 175 StGB aF hatte die widernatürliche Unzucht\nzwischen Personen männlichen Geschlechts zusammen mit\nder von iienschen mit Tieren begangenen widernatürlichen\nUnzucht unter Strafe gestellt. Das Gesetz zur Änderung\n‚des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S 859),\ndas am 1. September 1935 in Kraft trat, ‚hat diese. vielfach als anstössig erachtete, Verbindung beseitigt und\nden gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Wännern unter Erstreckung auf ein Unzuchttreiben in 88 175,15 a\nStGB neu geregelt. Den Tatbestand der Sodomie des § 175 ar\nhat es unverändert gelassen; er bildet nun den § 175 b\nnR. N “\n\nDiese Entwicklungsgeschichte lässt ersehen, dass der\nGesetzgeber nicht bloss eine äussere Trennung zwischen\nden beiden strafrechtlichen Tatbeständen beabsichtigte;\ner wollte zwar den Begriff der widernatürlichen Unzucht\n»wischen ilännern erweitern, den Tatbestand der Sodomie\naber nicht ändern.\n\nD BE FR : ut. ... .\nre Wer! aa ran\n\nDet - REN\nELISE\n\nDa 7 EEE\n\nSer\n\nPREIIE ZPO HEERES\nzwnae .E e\n\nPAARE\n\nTEN 97\n\nan m\nET Kto 3\n\n.\n25 %\nae PIDPRGRT TEN\n\n€\nnr\n\nSR.\nu\n\n4\n\ner\n\nDr\nDar\n\n2 “ 2 Time y\narg, Ben\n. .\n\nan\nwar\nı -\n\n5.\n\nUnter widernatürlicher Unzucht nach § 175 af nette\ndie Rechtsprechung und Rechtslehre die Vornahme einer\nder naturwidrigen Befriedigung des Geschiechtstriebes\ndienenden, dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Handlung\nverstanden und gefordert, dass der Täter seinen Geschlecht\nteil ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafshandlung\nverwendet (RGSt 23, 2895 48, 234). Noch unter der Geltung äes § 175 aF hat das Reichsgericht für den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern den Begriff\nder \"beischlafsähnlichen\" Handlung erweitert und auch.\ndie gegenseitige Onanie als strafbar angesehen (RGSt 69, 4\n273). Es hat als entscheidend nicht mehr eracltet, dass\ndie unzüchtige Handlung mehr oder weniger dem. natürlichen |\nGeschlechtsverkehr ähnelt, sondern dass sie eine geschlechtliche Befriedigung, ähnlich wie bei dem natürlichen Beischlaf, herbeiführen will (R6St 71, 281).\n\nDiese erweiterte Auslegung hat die Rechtsprechung\n\"sinngem“iss\" auch auf die widernatürliche Unzucht zwischen\nHenschen und Tieren übertragen. Sie hat es nicht mehr \"\nfür erforderlich gehalten, dass der Täter das Tier in\nbeischlafsähnlicher Weise berührt, sondern es für ausreichend angesehen, dass der Geschlechtsteil des Tieres B\nnit dem Körper des Täters, sei es auch dessen Hand, in\nBerührung kommt unter der Voraussetzung, dass der Täter\nauf diese Weise seine geschlechtliche Befriedigung.herbeiführen will (RGSt 71, 350; 73, 88). Das Schrifttum -\nhat in der Mehrzahl diese Auffassung ohne weitere Begründung übernommen (ablehnend kMühlmann - Bommel § 175 v %\nAnm 25 Schäfer JW 1937 § 1352). Der Senat tritt ihr k\nnicht bei. |\n\n| A\nb\n\n.- 6-\n\nDie Folgerung, Ger Begriff der widernatürlichen\nUnzucht sei auch bei dem. Tatbestand der Sodomie zu er- !\nweitern, weil sich die Anschauungen über die Strafbar- on\n‘keit der Unzucht zwischen kWännern geändert haben, geht\n_feil. Sie geht von der Voraussetzung aus, dass die: bei-\n\"den Straftatbestände eng miteinander verbunden seien\nund eine Änderung der Anschauungen über die Strafwür- &\n\ndigkeit sich stets auf beide in gleicher Weise er- BR\nstrecken und auswirken müsse. Das Änderungsgesetz yom . u\n28. Juni 1935 bezweckte aber gerade eine Trennung, der Der\n\nbeiden Tatbestände aus dem Gesichtspunkt heraus, dass ° X\ndie unzlichtigen Beziehungen zwischen Männern anders zu\nbeurteilen seien als die zwischen Menschen und Tieren. r\nDadurch, dass es den Tatbestand der Sodomie unverändert Bu:\ngelassen hat, hat.es zum Ausdruck gebracht, dass der 2\nbisherige Begriff der widernatürlichen Unzucht ‘in diesem Falle dem Willen des Gesetzgebers entspricht.\n\nüs ergibt sich dies auch aus der amtlichen Begrün-\n\ndung zum Änderungsgesetz. Sie führt aus, dass die: -Än- -\nderung der Vorschriften über die Bestrafung der Unzucht\nzuischen ilännern geboten sei, da die herrschende Rechtsprechung als widernetürliche Unzucht \"nur beischlafsähnliche Handlungen, d.h. die Einführung des Gescklechtsteils. des’einen liannes in eine körnerhöhle des Anderen\"\nansehe: (DJ Sonderveröffentlichung Hr 10 S 59). Der Gesetzgeber hat, demnach diese Auffassung der beischlafsähnlichen Handlungen. als zutreffend erachtet. Er ist\ndavon ausgegangen, dass die Rechtsprechung an di.ser\n\nw Auslegung festhalten werde und hat mit ihrer Wandlung, &\n\nzu die auch erst nach der Verkündung des Änderungsgesetzes j s\n\n*\n\nne we er .\nAN ERT,\n\netz gr\nFa\n\nm.\nwor ein\n\n-1-\n\nam 5. Juli 1935 (RGB1 I, 859) eingetreten ist, nicht gerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass er für den Tat-\n\nbestand der widernatürlichen Unzucht zwischen Mensch und\nTier die bisherige Rechtsauffassung billigte und sie nicht\nändern wollte. lach der amtlichen 3egründung hat er ein |\nBedürfnis zu einer Änderung des Strafrechts nur für die\n\nUnzucht zwischen Männern wegen ihrer besonderen Gefähr-\n\nlichkeit für die Gesunderhaltung des Volies bejaht, eine\nsolche Gefahr bei der widernatürlichen Unzucht zwischen\n\nwensch und Tier aber nicht gesehen.\n\nAuch in äem Bericht der amtlichen Strafrechtskommissi-i\n‚ on ist ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung ä\ndes Reichsgerichts der Tatbestand der widernatürlichen\nUnzucht mit Tieren nur beischlafsähnliche Handlungen erfasse (Gürtner, Das kommende Strafrecht 2. Aufl 1936\n5 203). Da der Bericht vor der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Oktober 1937 (RGSt 71, 350) verfasst\nist, ist damit nur die frühere Rechtsprechung gemeint\n(siehe auch Schäfer JW 1937 S 1352).\n\nEs ist demnach entsprechend dieser früheren Rechtsprechung zur widernatürlichen Unzucht zwischen iensch\nund Tier eine dem natürlichen Beischlaf ähnliche Handlung notwenäig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der\nTatrichter zu entscheiden. Sie ist gegeben, wenn der Täter seinen Geschlechtsteil an den Körper des Tieres und\nzwar an Gen Geschlechteteil oder den After heranbringt\nund ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafsvollziehung\nverwendet. „nicht erforderlich ist dabei eine Vereinigung\nder Geschlechtsteile oder die Zinführung in den After,\nauch nicht die Zrreichung des Geschlechtsgenusses durch\nSamenerguss (RGSt 3, 200; 23, 289; 48, 254).\n\n'_8-\n\nUnter lleranziehung dieser Grundsätze liegt nach dem\nfestgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 175 v in\nsen Fällen 2, 3 und 7 vor, da der Beschuldigte hier sein\nGlied an den Geschlechtsteil oder den After des Tieres\nbrachte und dort Stossbewegungen machte. Dass er zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, stellt\ndas Urteil fest. Dagegen scheidet. eine mit Strafe bedrohte Hanulung in den Fällen.1l und 4 aus. Im Falle 1\nrieb der. Beschuldigte nur mit der Hand an dem Geschlechtsteil des Tieres. Im Talle 4 kniete er hinter dem Hunde\nund machte Beisechlafsbewegungen. Dass er sein Glied aus\nder liose genomuen hatte, konnte die Strafkammer nicht\nTeststellen. Die Berührung mit dem nicht entblössten\nGlied genügt .aber nicht,\n\nIm Falle 5 machte der Beschuldigte mit heruntergelassener Iiose in gebückter Haltung über dem Hunde an _\ndessen MNinterteil Beischlafsbewegungen. Das Urteil führt\nzsvar als Angabe des Beschuldigten an, er labe mit dem\nMund den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Es lässt aber nicht\nersehen, ob die Stra’kanmner Gisse Angabe als richtig\nerachtet und eine Vereinigung der Geschlechtsteile an-\n\n. genommen hat. Dies würde auch in Widerspruch stehen mit\nder Feststellung, dass er nur an dem Hinterteil des Ilundes Beischlafsbewegun,en machte. Es ist somit möglich,\ndass der Beschuldigte die Stossbewegungen mit seinem\nGlied nicht an dem Gescnlechtsteil oder dem After, sondern nur g.gen den Körper des Tieres.in der Umgebung des\nGeschlechtsteiles machte. Dies würde aber nicht genügen.\nIn dieser Richtung wird die Strafkammer den Sechverhalt\nweiter aufklären müssen, so weit es für die Entscheidung\n\nUPIO PUR RO NE DER JENE\nRER\nee RE RE\n\nwi\n\nmu. wre .. 3\n\nUNO SE a\nnn 0 ZZ\n\nee, .\n\n=\n\n=.\n\nF run\n\nMe ee\n\nRZ\n\nEEE\n\n-9-\n\nvon Bedeutung sein sollte. Dies gilt auch für den Fall 6,\nda hier das Urteil nur feststellt, der Beschuldigte habe\ndie gleiche Handlung wie im ralle 5 bei dem Hund der Fanilie Herausgeführt.\n\nKeinen Rechtsirrtum enthält die Ännahme, dass der\nBeschuldigte in den Fällen 8 und 9 den Tatbestand des\n§ 176 Abs 1 Ur 3 StGB erfüllt hat.\n\nSoweit die Revision im übrigen die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorliegen und der Beschüldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, hat die Strafkammer rechtlich fehlerfrei dargelegt. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,\n\nWährend bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach\n§ 42 b Abs 2 StGB die Unterbringung neben die Strafe tritt, 4\nsetzt das selbständige Sicherungsverfahren nach § 429 a 227\nStPO voraus, dass der Täter eine mit Strafe beärohte .Hend-Iung in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat\nund nicht bestraft werden kann. Die Unterbringung ist hier\nnicht von einer Strafverfolgung abhängig. Es ist demnach ohne Bedeutung, ob bei den im Jahre 1948 und üßrz\n1949 begangenen Handlungen (Hr 2 und 3) einer Strafverfolgung das Streffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949\nent.egen gestanden wäre (RGSt 69, 262).\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nnach § 42 b StGB ist anzuordnen, wenn die öffentliche\nSicherheit es fordert, Tiezu reicht die blosse liöglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Hendlung -\ndurch den Zurechnungsunfähigen nicht aus. Die Voraussetzung -\n\n- 10 -\n\n.\n\nist nur erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung\ndurch die bestimate Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen verbrecherischer unä\ndaher gefährlicher. Geisteskranker unmittelbar bedroht\nwird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere \\leise\n\n“nicht zu erreichen ist (RGSt 68, 149; 73, 303). Die\n\nzwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit\n\ndar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernst-\n\nliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und\n\nSicherheit beseitigt werden muss.\n\nNach dem Urteil leidet der Beschuldigte an einen\nangeborenen Schwachsinn höheren Grades. Zr hat einen\nbesonders starken Geschlechtstrieb, der sich dahin auswirkt, dass der Beschuldigte sich an Kindern und Tieren,\ndenen er sich gewachsen fünlt, vergreift. Da er sich\nQadurch nicht abschrecken. liess, dass er von Personen,\ndie.ihn überraschten, ausgeschimpft und geschlagen wurde,\nsieht die Strafkammer in dem Beschuldigten \"für Kinder\neine ständige Gefahr atrafbarer Handlungen\". Diese 3r-\n\n‚wägungen genügen- nicht. Der Beschuldigte ist noch im\n\njugendlichen Alter. Er ist zu einfachen Arbeiten trotz\nseines Schwachsinns verwenäbar und in der lage, Aufträge\nauszuführen und einfache Lebensvorgänge- zu erfassen, Er\nist als gutmütig bekannt, Es hätte daher einerj:eingehenden\nPrüfung bedurft, ob eine entsnrechende längere Einwir- .\nkung durch geeignete Personen, so auch seine:: Kutter,\n\n“ ihn nicht zu beeinflussen und vor weiteren strafbaren\n\nHandlungen, insbesondere an Kindern, abzuhalten vermag.\n\nDass ihn das Ausschimpfen und das Schlagen durch Personen,\n\n. a\n\nwor .\n\nuk\n\nBD 2 FE\n\nnn [| —\n\na\n\nI \n\n- 11 -\n\ndie ihn in den vorliegenden Fällen bei seinen Tun überraschten, nicht abgeschreckt hat, steht dem nicht. entgegen, da dies nur kurze, vorübergehende und gelegentliche Eindrücke geviesen sind.\n\nBedenken bestehen auch gegen die Srwägungen der\nStrafkamner, dass nur die Unterbringung in .einer Heiloder Pflegeanstalt geeignet wäre, die vom 3eschuldigten\närohende Gefahr zu beseitigen. Die Strafkamnmer erachtet\nes als unmöglich, dass die iutter den Beschuldigten\ndauernd überwachen und ein unbeaufsichtigtes Zusammentreffen mit Tieren oder Kindern und damit strafbare\nHandlungen verhindern könne. Die liutter, mit der er eng\nverbunden ist, hat den Erzählungen über die Handlungen\nihres Sohnes, bisher nicht geglaubt und demnach auch\nkeine Abhilfe versucht. Es wäre daher. eine Prüfung notwendig gewesen, ob sie nun nach Kenntnis nicht durch\nständige entsprechende Einwirkung und Ausnützung ihres\nsinflusses ihm das Unerlaubte seiner Handlung und ihre\nTolgen klar machen und dadurch in Verbindung mit verstärkter Besufsichtigung und Überwachung ihn vor weiteren Taten zurlickhalten kann.. Das Urteil lässt auch eine\nWürdigung vermissen, ob nicht die Beschäftigung oder\nUnterbringung in einem, für Schwachsinnige oder geistig\nbeschränkte Personen bestimmten Hein, unter Umständen\nmit Hilfe eines Vormundes oder Pfilegers, möglich ist\nund dadurch die Gefahr für die Ällgemeinheit beseitigt\n\nwird.\n\nSollte die Strafkammer au? Grund der neuen Verhandlung die Unterbringung neuerdings anordnen, wären\nbei der Kostenentscheidung, soweit eine mit Strafe be-\n\neu.\n\n. .. PanbE SER . ® ..® . .\n* . Pr: . .\n. L .\n\n- 2 -\n\ndrohte Handlung nicht festgestellt werden kann, die\nVorschriften der §§ 464 TS? StPO zu beachten (RGSt 73,\n303 ’ 306) a\n\nDr. voerick Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nDr. Scuer Dr. Ludwig\n\n..\n\n. .m oe\nYe nr a TE\n\n- ae\n\n”\n\n.. . “ eye \\ .\nei udsnanhaen 10 Gnade ann tr menschen € m\n\nun\nEMERRFE EL\n\n3\n\n$:\n. s\n\nIN\nh)\nx FERBES SER RT EN R EN u .-...\n2 Fi we. 04 PR ei” PER\n\n#\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-754-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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