{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-19_2_StR_465_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-19","aktenzeichen":"2 StR 465/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2507 0°C\n\nIm Namen, des_Velkes\nk\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Verwaltungsangestellte irika Erna Else M EEEEp\n‚geb. CE, geboren am ED 1905 in DEEEEEEEED\nKreis Ju / CHE, Yohnhaft ir CE,\nTEE Strasse @,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. koericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter lHienneka\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .. 4\n\nfür Recht erkannt:\n\n.\n\nP2 x .\n\nx * u en Ar\nDEREN\nLTE -\n\nDie evision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tandgerichts in Lübeck vom 15. kai 1951\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRL mr\n\nPER 29 Pi\n\ntm . s\na “x\n“ ur on ps\n\nm un.\n\n& ...\n%s .\nPEN SR\nce Dr Ali » en\n\nEP SIR:\n\nBE\n\n- 2.\n\n@ründes\n\nDie Angeklagte eignete sich in der Zeit von Anfang 1949 bis Anfang Januar 1951 als Verwaltungsangestellte bei dem Städt. Krankenhaus in CE von\nden Geldern, die sie einnahm, fortlaufend Beträge in\nder Gesamthöhe von über 4000 DM an und verwendete sie\nfür sich. Zur Verdeckung ihrer .Unterschlagungen machte sie u.a. in der von ihr zu.führenden Hebeliste in\n4 Fällen unrichtige Einträge.\n\nDas Landgericht in Lübeck hat die Angeklagte mit\nUrteil vom 15. Mai 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nin\neen\n\nda das Urteil zu Unrecht die Erschwerungsgründe des Br\n§ 351 StGB angenommen habe. Die Revision ist unbegrlin- j\ndet o Y x ’ er\nch \\ a\n\nDie Hebeliste war von der Angeklagten auf dienst- 2\n\nr\nve\nre\n\nliche Anweisung der Stadtverwaltung zu führen. Sie\nenthielt neben der laufenden Nummer für jede Eintragung, ‚den Namen und die Anschrift des Zahlungspflich-\n‚tigen, ‘den geschuldeten Gesamtrechnungsbetrag und wei-\n“tere Spalten für die einzelnen Zahlungen, die der Zahlungspflichtige auf den Rechnungsbetrag leistete. Die\nAngeklagte hatte in die Liste nur die Zahlungspflichtigen und die zu zahlenden Rechnungsbeträge einzutragen. Die bezahlten und von ihr eingenommenen Gelder\nhatte sie an die Stadtkasse abzuführen, die dann die\nZahlungen ihrerseits in der Hebeliste vermerkte.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\n> .\nN°\n\nir Der von der Angeklagten vorzunebmende Eintrag 4\n“ kann nicht, wie die Revision vorbringt, für sich alka lein betrachtet werden; er steht im engsten Zusam-\n\nFR menhang mit dem Eintrag der Stadtkasse, Beide zusam-Kr. men lassen erst die Bedeutung und die Zweckbestim-\n\nx mung der Hebeliste erkennen. Der Eintrag der Ange-\n\n# klagten zeigte, welche Forderungen die Stadt auf\n\nGrund ihrer Leistungen stellte und welche Einnahmen\nsie zu erwarten hatte. Der Eintrag der Amtskasse\n\nNE\n\nE\n\nrn,\n\n.ren\n“\n\nx liess die Zahlungen der Schuldner ersehen. Bei ord-\n& nungsgemässer richtiger Führung ermöglichten beide\n\nEinträge zusammen der Stadtverwaltung die Feststellung, auf welche Zahlungen sie insgesamt rechnen\nkonnte, wieviel hievon schon in die Amtskasse geflossen war und wieviel noch ausstand. Die Hebeliste\nhatte demnach die Zweckbestimmung, ‘der Eintragung\nBr. und Kontrolle der Einnahmen zu dienen, um der Städt.\nSE Behörde die Übersicht darüber zu geben (RGSt 74,\n\n. 173). Die Angeklagte hat dadurch, dass sie niedrigere Beträge, als die Patienten schuldeten, eintrug,\n\nEEE\n\n#, vs. RI\n\nRR’; re\n8.\nREN\n.\n\nu die Hebeliste unrichtig geführt. Der unrichtige Ein- ‘\nBe trag machte es ‚unmöglich, dass die Behörde die wirkr lich geschuldeten ‘Summen und damit die Einnahmen ere sehen. und! kontrollieren konnte. Das Landgericht hat\n4 daher zu Recht die Voraussetzungen des § 351 StGB\n\nyuih\n2%)\n\nals, ‚gegehen erachtet.\n\nDR , v. Phäiise >\nj FE Se\nRER.\nZar > &\n, IR\nKAT.\n\nA -\nDas Urteil lässt auch sonst im Schuld- wie im\nStrafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka\n. Werner Dr. Sauer\n\n“>\n..\n\nwere,\nPRIS ER\nERIE 2\n\nx\nYa,ng$ ga ma\n\nSun\n\n*\nv\nos\n”\nx\n\nen\nx\nne tEn\n\num\n\ny\n”\num we he\n\nen te ee te\n\nne\n\nERE EIEREENT\n\nPi = EZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-465-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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