{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-19_2_StR_376_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-19","aktenzeichen":"2 StR 376/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"für Recht erkannt:\n\n2307 008 {Fr Fee}\nIm Namen des Volkes BE\nIn der Strafsache\ngegen den llaurer Wilhelm Christian J izuuuuup aus = 1\nDe, EU Etz @, zeboren am N 1904 in 4\nKB z.2t. in der Untersuchungshaftenstalt KW. u | |\nwegen Betruges i.R. u.a.\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der | |\nSitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen : }\nhaben: Bu\n‚;„ $enatsprisident Dr .Moericke a |\n| als Vorsitzender, BR: N\nBundesrichter Dr.Dotterweich | 5\nBundesrichter Henneka En\n Bundesrichter \\erner En N\n‚Bundesrichter Dr.Sauer a I\nels beisitzende Richter, Be E\nOberstaatsanwalt iin a 1\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft, ai\nJustizsekretär a . 4\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, ' 34\n\nDie Revision des & ngeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kiel vom 4.April 1951 wird R !\nverworfen. Er |\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels 0, N\nzu tragen. Rt\nVon Rechts wegen 1\n\nDo zz I en\n\n/r\n- 2. if\n\neri\n\nDurch Urteil des Lendgerichts in Kiel vom 4.April\n1951 ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhceitsverbrecher wegen fortgesetzten, teilweise versuchten Be-\n: truges i.R. unter Einbeziehung der durch das Urteil des\nSchöffengerichts II in Kiel vom 19.liai 1950 (Aktenzeichen:\n9 Ls 11/50 StA Kiel) erkannten Strafe von neun Monaten\nGefängnis zu einer Gesemtzichthausstrefe von vier Jehren\nund .vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 Dil, ersatzweise zu weiteren 50 Tagen Zuchthaus, und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren verurteilt und es ist Sicherungsvervahrung\nangeordnet worden. Die in der Strafsache 9 Is 11/50\nerlittene Untersuchungshaft hat das Gericht in voller\nHöhe auf. die erkannte Strafe angerechnet.\n\ner. Angeklagte beantragt mit seiner Revision inso-\n‚Neft!Aufhebung des Urteils, als Sicherungsverwahrung\nvängeoränet ist. Er rügt Verletzung des sachlichen\nRechts durch unrichtige Anwendung des § 42 e StGB. Er\nbeschränkt somit sein Rechtsmittel auf die Anordnung\nder Sicherungsverwehrung. Die Beschränkung auf den\nStrafausspruch ist zulässig; die Revision verfolgt jedoch notwendigerweise den gesamten Strefausspruch, da\ndie Strafe aus § 20 a StGB entnommen ist (RGSt 68,\n385; 73, 82). Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nZn\n\nDer Angeklagte ist nach seiner ersten Verurti- :;\nlung im Jahre 1937 wegen Betrugs in 19 Fällen imer\nwieder straffällig geworden. Die erheblichen Frei- i\nheitsstrafen, zuletzt eine schwere Zuchthausstrafe,\n\n-3-\n\nhaben keine bleibende Wirkung gehabt. Auch während\nseiner Soldatenzeit hat er strafbare Handlungen be-\n\ngangen. Ein Totogewinn von 1600 DH im llirz 1950 hat\n\nibn. von Betrügereien während dieser Zeit nicht abgehalten. Die Taten haben stets auf demselben Gebiet gelegen, dem Kleinbetrug. Der Angeklagte ist\nfast immer in derselben Art und Weise vorgegangen;\ner hat sich gegen dieselben Bevölkerungsschichten,\n. ‚nämlich wirtecheftlich schurche Personen geviendt.\nOhne Rechtsirrtum konnte des Landgericht aus diesen Tatsachen, mag der Angeklagte euch erst in\nspäteren Lebensjahren zu strefbaren Handlungen gekommen sein, auf einen nun eingewurzelten Hang zu\nwiederholten Rechtsbrüchen schliessen und zur Jber-\n. zeugung gelangen, dass er aus diesem Hange heraus\nzur Wiederholung verbrecherischer Handlungen neigt,\nalso ein Gewohnheitsverbrecher ist.\n\n' Zutreffend hat das Urteil ihn auch als gefährlich. bezeichnet. Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn bei der Urteilsfällung eine bestimnte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird\n(R6St 68, 155; 72, 259).\n\nDas Urteil führt hiezu aus, dass die schnelle\nAufeinanderfolge der Straftaten, ihre: Häufigkeit,\ndie erkennbare Willensschwäche des Angeklagten,\nsein Hangel an Einsicht und die Wirkungslosigkeit\n\nYa\n2\n3\n“\n&\nwo.\n2\ns\n+\n\n-4-\n\nder verbüssten hohen Strafen nach der allgemeinen Lebenserfehrung eine kinftige Störung des Rechtsfriedens durch neue Straftaten, entsprechend seinem verbrecherischen Henge, wahrscheinlich machen. Diese\nAnnshme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDasselbe gilt auch Zür die Feststellung, dass\ndie zu erwartende Störung des Rechtsfriedens eine\nerhebliche sein wird, da der Angeklagte mit seinen\nkleinen Betrügereien gerade arme und schwache Bevölkerungsschichten trifft und dabei noch häufig in\ngemeiner und hinterlistiger Weise vorgeht.\n\nDie Ansicht des Lendgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die. Anordnung der Sicherungsverwehrung erfordert, zeigt ebenfalls keinen Rechtsirrtum,. Das Gericht ist zutreffend davon ausgegengen, dass für die Prüfung dieser Frage massgebend ist der Zeitpunkt nach der Verhüssung der\nvorliegenden Strafe (RGSt 68, 157). Das Urteil begnüst sich allerdings mit der Derlegung, bei.der\n' Persönlichkeit des Angeklagten bestehe die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach Verbissung der Strafe in der hier abgeurteilten Rich-.\ntung straffällig werde und ‚dass andere Massnahmen -\nkeinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen.\n\nDie Feststellungen des Urteils lassen jedoch\nersehen, dass die VWehrscheinlichkeit einer künftigeni ®rheblichen Störung des Rechtsfriedens auch\n\nee In\n\nee Te nn za\n\n&\n=\n\nie LE en RD\n\ncherischen Hang erliegt. .Die bisherigen Strafen ha-\n‚ben. keine ‘Wirkung gezeigt. Die letzte schwere Zuchtheusstrafe hat.er am 10o.November 1949 verbüsst. Bereits\n\n-5-\n\nnach der Strafverbissung vorhanden und dadurch eine\nschwere Gefährdung der Rechtsordnung zu erwarten ist,\nda die schon begangenen häufigen Taten gegen schwache\nund arme Personen, so Arbeitslose, Rentner, Frauen,\nsich richteten und die erneute Begehung von solchen\nTaten geeignet ist, eine Unruhe bei der Bevölkerung\nhervorzurufen. Der Einwend der Revision, der Angeklagte sei ein Opfer der jeder Gefangenenfürsorge\nwidersprechenden Naltung seiner “rbeitgeber und nur\ndurch die infolge seiner Entlassung entstandene Not\nzu neuen Straftaten gekommen, geht fehl. Nach den -\nFeststellungen het er während seiner Soldatenzeit, “\nals er vor Nahrungssorgen geschlitzt war,. Betriügereien ‚“\nbegangen und sich von solchen auch durch einen grösseren Totogewinn nicht abhalten lassen. Es zeigt ch\ndies, dass der Ängeklagte, mag er. in verschiedenen\nFällen in einer gewissen Notlage gehandelt haben,\ndoch auch unter glinstigen Verhältnissen seinem verbre- .\n\nam 18.Januar 1950 hat er einen Erwerbslosen betrogen\nund hierauf vom 20.Mirz bis 27.April 1950 die zahlreichen, jetzt abgeurteilten Betrügereien begangen.\nHienach erscheint Cie Annahme gerechtfertigt, dass\nauch die Verbüssung der jetzigen Strafe keinen nachhaltigen, bessernden Einfluss haben wird.\n\nDas Urteil lässt auch keine Umstände ersehen,\ndass der Angeklagte bei Entlassung nach Verbüssung der $\n\nin Verhältnisse kommt, die geeirmet wären, ihn von\nweiteren Straftaten abzuhalten. Die Ehe des ängeklasten ist aus seinem Alleinverschulden geschieden.\nVerwandte haben sich nach Verbüssung der früheren\nStrafen offenbar nicht um ihn angenommen. Er steht\nbei. Entlassung demnach wieder allein den harten Lebensbedingungen gegenber, denen er sich bisher nicht\ngewachsen gezeigt hat.\n\nDie Ammahme, dass nur die Sicherungsverwahrung\neinen eusreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgt, ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt.\n\n‘Dr. Moericke Dr.Dottervieich Henneka\nWerner Dr .Sauer\n\na ” - -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-376-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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