{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-19_2_StR_351_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-19","aktenzeichen":"2 StR 351/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2507 008\n\nIm Namen _des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nVe, Kreis PO, getoren am\nCD 1913 in SCHE;\n\nwegen Bidesverletzung\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenomxen haben:\n\nSenaispräsident Dr. koericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Henneka\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nels beisitzende Richter,\n\nOderstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4.\nApril 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Suche zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung; auch über die Kosten des\nnechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- ‘ s\nta Its .\nin\n\nmn\nN\nSER\nta\n\n>>\n\nerände:\n\nDer Angeklagte, der weder Arzt ist noch den\nmedizinischen Dokiorgrad besitzt, wurde am 28. Oktober 1949 in dem Rechtsstreit ip gegen\nZU or dem /ntsgericht Bordesholm als Partei\nvernorrs:en. Nach Belehrung über die Bedeutung des\nhides gab er, über seine fersönlickkeit befragt,\nans \"Günther ZUM, .rzt, Dr.med., Bordesholm\",\nNach seiner Vernebmung zur Sache ‚leistete er den\nsid. zer ist vom Landgericht in Kiel veegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zur Geldstrafe von 100 Di und für den Tall der Uneinbringlichkejt zu 20 Tagen Gefängmis verurteilt worden, Eine\nvorsätzliche zidesverletzung hat das Landgericht\nnie! t für erwiesen. erachtet, weil dem Angeklagten\nnicht zu widerlegen sei, dass er seine Angaben zur\nPerson als nicht vom Eide erfaist betrachtet hat.\nNsch den Ausführungen des Lrteils trifft den Angeklagten auch nicht der. Vorwurf der Fahrlässigkeit, j Ze |\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die\nVerletzung sachlichen rechts sowie auf einen Verfahrensverstoss gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt zum Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision die Verletzung\nGer richterlichen Aufklärungspflicht. Sie beruft\nsich zwar dabei irrtümlich auf die Bestimnung des\n§ 261 StPO, die offenber nicht verletzt ist. Aus\n\n3.\n\ndem Inhalt der Revisionsbegründung geht jedoch\nzweifelsfrei hervor, dass nur eine Verletzung des\n\n§ 244 Abs 2 St?O gemeint sein kann. Eine falsche\nBezeichnung einer Verfekrensbestimmung schadet aber\ndann nicht, wenn die Revision den gerügten Verfahrensverstoss so bestimmt benennt, dass einwandfrei\nfeststeht, was gerligt wird. Tas ist hier der Fall.\n\nDas Landgericht stellt fest, dass sich der Angeklagte bei der zEidesleistung bewusst gewesen sei,\ndass seine Angaben über seine Persönlichkeit falsch\nwaren. Es zweifelt jedoch deran, ob der Angeklagte\nohne sein Verschulden angenommen ‚hat, dass der ihm\nabgenommene Eid sich nicht auf seine Personalien erstrecke. Bei dieser Sachlage durfte es nicht ohne\nweiteres unterstellen, dasa.der vernehmende kichter\nden Angeklagten darüber nicht belehrt hätte. Das\nSchweigen der Sitzungsniederschrift über diese Tatsache kann für sich allein die von dem Angeklagten\nbehauptete Unkenntnis nicht beweisen. Der Inhalt\nder Sitzungsniederschrift hat keine Beweiskraft\nüber den Ucfang der erteilten Lidesbelehrung. Die\ngesamten Umstände hätten daher das Landgericht dazu drängen müssen, den Zivilrichter, der den Angeklagten als Partei vernom.en und vereidigt hat, als\nZeugen zu hören, ob er den Angeklagten über den vollen Umfang seiner Eidespflicht belehrt hat. Dieses\nBeweismittel war: zur Aufklärung des Sachverhalts in\nerster Linie geeignet. is bestehen keine Anhalts-\n\n-4-\n\n.d-\n\npunkte dafür, dass der vernehmende Richter als. Zeuge nicht erreichhar gewesen wäre. Auch ohne Beweisamtrag hätte das Lanögericht gemüss § 244 Abs 2\nStrO die Köglichkeit der Aufklärung ergreifen müssen. Auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann das Urteil beruhen. Es muss daher nebst den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDie Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist ein Verstoss gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich.\n\nDr. soericke Dr. Dotterweich Henneka\nWerner Dr.Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-351-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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