{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-12_2_StR_468_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-12","aktenzeichen":"2 StR 468/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pstn 468 51\n\nBi: -\n+Q\n\n> 24\n\n“\nRi\n\n2\n\nFr\n\n2307 001\n\n®\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Stralssche\n\ngegen\n\nL.) den Bäcker und Konditor Heinz K eus\nT ‚tn WR, getoren am\n1929 in .\n\n2.) den Kcufmenn Fritz de 1a PT) „m\n‚„ geboren am 1916 in De,\n\nwegen forigesetzter Untreue\n\nhat der 2.Strcefsenat des Bundesgerichtsk:ofs in der Sitzung\nvom 12.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:-\n\nBundesrichter Dr .Rirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter ierner\nBundesrichter Dr.Sauer\neis beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt EREEENEND\n\nals Vertreter der Bundesaenwaltscheft,\n\nJustizsekretär up .\n\nals Urkundsbernter der Geschiftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Hannover vom 28.April 1051\nwerden verworfen.\n\nDie !ngeklagten haten die Eosten der Rechtemittelzu tragen.\n\nVon Rechts wegen ’\n\n|\n\nDie \"ngeklerten fessten im Sumner 1950 den Tlen, ein\n\nTr'immergrundstick zu erwerben und, da sie seltet keine\n\nLittel besesscn, den Zufbzu Curch Eyrotheken und Bceukostenzuschisse kKinftiger Ilieter zu finenzieren. Vereinberunss-\n\ngemäss trct bei den Verhendlurgen Kg als Vertrers-\n\npertner zuf, da de la Cgp wenicer kreditfähig schien. /m\n\n17.Lugust 1950 schloss TB mit dem Eigentüner des !.nvesens I@lWetircsse @ in HB einen noteriellen\nPachtvertreg euf 99 Jahre eb. In diesem Vertrage verpflichtet er sich, das Anwesen bis zum 1.Ol:tober 1951\nwieder zufzubruen und dem Grundst'ickseirentimer von\nl.Novcember 1950 eb eine monctliche Rente zu zchlen.\n\njuf Vorschleg des /rchitekten RW beschlossen\ndie /ngeklegten, ein Anwesen mit 16 lietwohnungen zu errichten. Die Bceukosten in Aöhe von etwa 89 000 Dli zeollten durch eine Hyrothek in Hühe von 60 - 70 000 DU und\ndurch Beuzuschisse k'n?tiger Lieter in Höhe von etwa\n28 000 Di: finenziert werden. In der Folgezeit schlcss\nKB nit 15 Yersonen, die eine Tohnung suchten, Ver-\n\nträge ab, wonach diese gegen Leistung von, im einzelnen Talle vercchiedenen, Beuzuschüssen \\ohnungen in den\n\n- zu errichtenden !läuse vom 15.Dezember 1950 ab erhelten\n\nsollten. Die Zusch'isse eollten in vollen Umfonge getilgt werden. Die Verträge wurden cuch hier von Es\"\nER geschlossen, die Verhendlungen jedoch in erster\nLinie von de le Ci zefinrt, der sich als Bruder des\nKB und als Beufochnenn ausgab.\n\non er a nn\n\nE77\nv\n$\n\n- 3 -\n\nZuf Grund dieser Vertrige erhielten die Angeklagt)\nBeuzuschüsse in Höhe von insgescmt 17.340 Dil. Sie lie\nsen euf dem Grundstück /ufrüumungserbeiten ausführen,\n. die Kosten in Iiöhe von 2500 DII veranlassten. Ausserä\nerhielt der /rchitekt Po ein \"Ionorer von 450 DII.\nKosten in Höhe von etwa 3 241 Dil entstenden noch für\nLutofehrten. Diese „ufrendungen wurden von den BauzuS\nechissen beglichen. Die restliche Summe der Zuschlisse\nbis cuf einen Betrag von 2101,80 DIE verbreuchten die;\nAngeklegten flir persönliche Zuecke. Die Vohnungen wur\nden nicht gebeut; von den Zuschüssen erhielten die\nEinzchler nichts zurück,\n\nlit Urteil vom 28.April 1951 hat des Landgericht:\nin Hennover die Ingeklasten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, und zwar Ib zu einem Jahr Gefüngnis und 500 DI Geldstrcfe, ersatzweise für je\n50 DI 1 Tcg Gefüngnis, de la CB zu einem Jahr drei ı\nLonzten Gefängnis und looo Dli Geldstrefe, ersatzweise\n“ für je 50 Di 1 Tceg Gcfüngnis. Die erlittene Untersuchungeheft rechnet das Gericht cuf die erkannte\nStrafe an.\n\nIL.\n\nDie Revision der Angekla:'ten rügt Verletzung des\nsechlichen Rechts. Dos Rechtemittel.ist unbegründet.\n\n1.) Das Vorbringen des Ingeklogten de la Op, das Ur7\nteil enthalte Widersprüche, ist unzutreffend. Die Fe#\nstellung, der geplante Bau sei niemals begonnen wordel\nist durchcus vereinbar mit der Tctscche, dass Aufräu-\n\nBEE AL ZA\n\nnF:\n\n&\ni\nR\n&\nH\n\n“ Angeklezten für den geplenten Beu, und welche sie für\n\nten. ‚Es kann jedoch dchingestellt bleiben, ob. die Zus\n\"schiläse Derlehen oder lietvorsuszehlungen waren, da\ndie rechtliche Beurteilung & dadurch nicht beeinflusst.\n\n. gen. u : SR\n\nlich in das Vermögen der Angeklagten übergegangen.\n\nFERN\n\nRz,\n\nAt\n\nLumen,\nze\n\nmungsorbeiten angeordnet, der Beuvertrag bei der Behörde\neingezicht und Fahrten vorgenommen wurden zur Erledi-\n\ngung von Angelegenheiten, die den Beu betrafen. Diese\n\n}rbeiten und Hendlungen waren nur Vorbereitungen für\n\nden Aufbau, Der Bau seltst wurde aber nicht angcfan- |\n\nDas Urteil lässt auch ersehen, welche Beträge die\n\neigene Zwecke verwendeten. Zweifelhaft könnte dies\nnur bei den fufwendungen für die Fahrten mit den Kraftwegen sein, da deren Zweck nicht kler ängegeben ist.\nLus dem Zusammenhang ist jedoch als Ansicht des Gerichts zu entnehmen, dass die Ingelegerheiten, zu\n\nderen Erledigung die Fahrten ‚erfolgten, in Verbindung . .\nmit dem geplenten Bsu stenden. Soweit sich die Angrif- |\nfe im übrigen gegen die tatsächlichen Feststellungen “\nund die tatrichterliche Beveiswürdigung zichten, sind:\nsie in der Revision unzullissig.\n\n\"Das Urteil stellt ellerdings nicht fest, auf em\nche leise die gegebenen Zuschüsse . getilgt ‚werden. soll- .;\n\nwird.\n\nNach den Urteil sind die gezaflten Gelder recht-\n\nBei Brrzehlungen erlengten sie Eigentum durch Einigung\nund Übergebe, bei Benküberweisung eruerben sie ein\nGuthaben bei der Benk. .Als ‚Gegenverpflichtung hatten\n\nsie eine Wohnung nach Fertigstellung des Beues zu\n\nvermieten und die erhaltenen Beträge durch Verrechnung ruf die liieten oder in einer anderen leise u- .\nrückzuerstatten.\n\n_ Demit sind aber die zwischen den Angeklagten\nund den T/ohnungsuchenden bestehenden Rechtsverhält- |\nnisce n’cht erschöpft. Zutreffend hat das Gericht .\ndie Zahlungen und die sich daraus ergebende Verpflich-:\ntung der Angeklagten auf Vermieten einer Wohnung va\nnicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des Vertrages : WM:\nfür sich ellein gewürdigt. Die ingeklagten besessen B\nkein Eigenkapital. Sie komnten den Aufbau nur mit Aa\nHilfe der Zuschüsse durchführen. Der Zweck dersel- #*\nben war erkennber der, den fngeklagten die notwendi- g\ngen liittel zur Finanzierung des Baues und damit zur se\n\nBa\n\nErfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfüguug zu stellen. Wesentlicher Vertregsinhalt wer demnach, dass\ndie Angeklagten die empfangenen Gelder zu diesem u\nZuecke verwendeten, mochten sie nun Darlehen oder\n| Lietvorauszahlungen sein. Hur im Vertrauen auf die-\n.. se bestimmungsgemüsse Verwendung erhielten sie die BE\nBeträge. Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme\ndes Gerichts keinen Bedenken, dass die\"Verpflichtung,.\ndie Gelder zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden,\nein Treueverhältnis begründete, wie es der Treuebruchtatbestend des § 266 StGB voraussezt (RGSt 71,\n90; 73, 3005 BGH 1, 186). |\n\nTE tie\n\nwet,\n\nB 0\n\n»\nZr\nBe\n.E\n1.\neb»\net\nNe\nCHE\n7\n#\n’\n\n2.) Zu dem inneren Tetbestend führt des Urteil\nallerdings nur. aus,. dass an dem Vorliegen desselben\nkein Zweifel bestehe. Die Feststellungen genügen\njedoch, um den Vorsatz’der Angeklagten zweifelsfrei\n“zu entnehmen. Nach dem Urteil haben sie nicht geleugnet, sich der vertregswidrigen Verwendung dieser\nBeträge voll bewusst gewesen zu sein. Die Angriffe\nder Revision gegen diese tatsächliche Feststellung\nsind im Revisionsverfehren unbeachtlich. Durch\ndiese zweckwidrige Verwendung der Einzehlungen haben sie ihren Vertregsgegnern' einen Hachteil zugefügt. Ein solcher ist auch noch dadurch eingetreten, dass durch den vertragswidrigen Verbrauch eines .\ngrossen Teiles der Gelder bei der Vermögenslosig- .\nkeit der Angeklegten der ;ufbau und der Anspruch\nder Vertragspartner auf eine lohnung unmöglich. gemacht, zumindest gefährdet wurde. Nach der Sachlage\nheben die Angeklagten mit dieser Vermögensschädigung .\ngerechnet und sie gebilligt, haben also mindestens.\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit ist der\ninnere Tatbestend gegeben.\n\nm nit uw\n\nA,\n\nDie Annahme der kittäterschaft ist bedenkenfrei. Die Strefzumessungsgründe lassen keinen\nRechteirrtum erkennen.\n\nDr „Kirchner Dr .Dotterweich Henneka\n“ Werner Dr. Seuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-12/2-str-468-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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