{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-12_2_StR_457_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-12","aktenzeichen":"2 StR 457/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerk- .\nmals der Gefährdung des \"sittlichen Wohlest\"\neines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ve= \"3\nstehen vomStandpunkt rechtestaatlicher °\nGrundsätze keine begründeten Bedenken.\n\n‘","text_plain":"A 6 7 “r Be ze y- it \\ \" Br wen we ee ar i ei\n: Für das Nachschlagewerk ! 7 oe\nBe, r\n\nGesetz: StGB § 170 4\n\nRechtssatz:\n\nGegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerk- .\nmals der Gefährdung des \"sittlichen Wohlest\"\neines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ve= \"3\nstehen vomStandpunkt rechtestaatlicher °\nGrundsätze keine begründeten Bedenken.\n\n‘\n\nAktenzeichen: 2 StR 457/51\nUrt v 12, Oktober 1951 LG Hamburg\n\nWR\n8°\nv\n\\Q\nFe}\npx\nER\nf\n&\n\nSue =\n“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Schauermann Wilhelm Heinrich Claus Ludolf\nB GE, zeboren an EEE 1903 in Hm\n1\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben: zu\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür lecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n1. Juni 1951\n\nx\nFR\n\n, EWR\nnm DOPE # ERER\n\nnr...\nK% SS2p Fr\n\not,8\n\n.\n\nN . .\nBAR\n\nPER EL su, ’r7\n«0 A\n\nx\n\nrer\n\na) dahin geändert, dass die Verurteilung des\nAngeklagten nach § 170 d StGB entfällt,\n\nb) im Strafausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als\nder Angeklagte wegen eines Vergehens nach\n§ 170 d StGB in Tateinheit mit Körperverletzung\nverurteilt worden ist; ebenso wird der Gesamt- - '%\nstrafausspruch aufgehoben. 1\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- Re: E:\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Er. R\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- ” E\nwiesen. . SA:\nIm übrigen wird die itevision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\n:\n.\n2\n.\n2\n?\n>\nLt\ny\n\n'.\n;\n»\n4\n“\nA\n„I!\nN,\n\nEye Su\n.r \\\n- z\n\n$\n\n-\n\n‘>\n\nNe\n2\n\nen.\n. “.\nPan ZPPGERERZER. GER ER\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach\n§ 170 b, wegen eines Vergehens nach § 170 d in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB),\nsowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen fortgesetzten Diebstahls\nzu zehn lionaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat sich\nseiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und sechs Kindern entzogen, seinen dreizehnjährigen Sohn Rolf zum\nStehlen aufgefordert, diesen Sohn und ebenso seine Frau\ngeschlagen und schliesslich nach und nach 7 bis 8 Zentner Kohlen auf den Hoi Bahnhof gestohlen. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie kann nur zu einem Teil zum äErfolg ?ühren.\n\nDie Revision bekämpft mit nur tatsächlichen Aus-Tührungen die tatrichterlichen Feststellungen des Urteils, indem sie den Vorsatz des Angeklagten nach § 170 b\nStGB bestreitet, die begangenen Körperverletzungen an\nseiner Ehefr=u und dem Sohne Rolf für gerechtfertigt\nhält und auch hinsichtlich des Diebstahls die Schuld\nleugnet. Sie setzt sich insofern mit den einwandfreien\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Wider- .\nspruch. Das Landgericht hat irrtumsfrei den Vorsatz nach\n§ 170 b festgestellt und ist ohne Rechtsfehler zu dem\nErgebnis gekommen, dass die von ihm begangenen Körperverletzungen an seiner Ehefrau und an seinem Sohne Rolf\nungerechtfertigt waren. Auch hinsichtlich des von dem\nAngeklagten ausgeführten Kohlendiebstahls hat das Landgericht den Vorsatz ausdrücklich festgestellt. Dieser\n\n-4-\n\ndrängt sich schon allein aus der Henge der entwendeten Kohlen auf. Die Angriffe der Revision sind insoweit\nunbegründet, weil das angefochtene Urteil durch die\nVerurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach\n\n8 170 b StGB, wegen der körperverletzungen der Ihefrau\nund dem Sohne Rolf sowie wegen fortgesetzten Diebstahls\nkeinen Rechtsfehler erkennen lässt.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet nur die Verurteilung ‘des Angeklagten aus § 170 d St@B. Im Schrifttum werden gegen die Gültigkeit des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung. \"des sittlichen Wohles\" eines Kindes im Sinne des § 170 d StGB ernste Gründe vorgetragen. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken jedoch\nnicht. Jenes Tatbestandsmerkmal ist im Bereich eines\nRechtsstaates, wie ihn das Bonner Grundgesetz für die\ndeutsche Bundesrepublik ausdrücklich anerkannt hat,\nausreichend umgrenzbar. Danach ist das unter Strafe\ngestellte Verbot der Gefährdung des sittlichen llohles\neines Kindes aus dem Gesamtinhalt der deutschen Rechtsordnung her zu deuten. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist daher Genüge getan. Im vorliegenden Falle\nsind jedoch nicht alle sachlichen Voraussetzungen des\n§ 170 A StGB erfüllt. Das Landgericht sieht sie darin,\ndass der Angeklagte seinen Sohn Rolf zum Holzstehlen\naufgefordert hat. ös hat zwar zutreffend angenonmen,\ndass er dadurch seine Erziehungspflicht gröblich ver-\n\n-5.\n\nnachlässigt hat. Jedoch hat es ausser acht gelassen,\ndass zum Tatbestande des § 170 d StEB neben der Verletzung der Srziehungspflichten die Gefährdung des\nsittlichen \\ohles eines Kindes gehört, Dieses lierkmal ist nicht festgestellt. Es läge nur vor, wenn das\nVerhalten des Angeklagten geeignet gewesen wöre, die\ngesunde Gesamtentwicklung des Kindes zu gefährden,\n\nwenn also die Gefahr der Verwahrlosung des Kindes\ndrohen würde. Auch eine einmalige, aber hochgraäige\nPflichtverletzung kann diese Voraussetzung erfüllen.\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Der Angeklagte hat\nnach den Feststellungen des Landgerichts nur ein einziges Wal seinen Sohn Rolf aufgefordert, Holz für den\nHaushalt zu stehlen. Rol£ ist dieser Aufforderung nicht\nnachgekommen. Eine sittliche Gefährdung des Jungen hat\ndieser einmalige Vorfall, wie sich aus dem angefochtenen\nUrteil entnehmen lässt, nicht verursacht. Es kann daher davon abgesehen werden, auch die Frage zu prüfen,\nob der Angelilagte, wie das Landgericht meint, in diesem Falle gewissenlos zsehandelt hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus § 170 d\nStGB lässt sich daher nicht aufrecht erhalten. Das\nUrteil des Landgerichts muss daher im Schuld- und\nStrafausspruch insoweit aufgehoben werden, als der\nAngeklagte wegen eines Vergehens nach § 170 d in\n\ner\n\n«\nDJ\n8\n\n‘\n„\n\n. .\nu en m rn m Arge\n\nALTE Tue\n\nleruias\n\n..—n :\n\nnom.\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies führt auch zur Aufhebung\nder Gesamtstrafe.\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich Benneka\nWerner Dr. Sauer\n\n0%\n\nlan:\n\nDe\n\nBr Rep Ze\n\ns\n\ntn\n\n=\n“\n\nPRRZZ\n..r\n\nrar ar\n\nvo\n\n|’ Fr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-12/2-str-457-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-12/2-str-457-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.516897+00:00"}}