{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-05_2_StR_405_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"2 StR 405/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2507 667\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strelseche\n“gegen\n\nden Schiffsschmied Valderer H iM in Tegmuub\nEB Temstrasse EB; zevoren zrı\n1918 in Tammummp-\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 5. Oktober 1951, en der teilgenomnien heben!\nSenatspräsident Dr. loericke ,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\nels Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf, die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg von\n24. April 1951 mit seinen Feststellun ngen\n\neufgehobern, soweit der Angeklagte! Verurteilt worden ist. Die Sache wird 'in’alesem Unfeng Zur neuen Verhendlung ünd Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsaittels, an das Landgericht zurückverniesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nsome,\n\n.o—-\n\nun an mn a mar\n\nx\n\ngründen:\n\n\"kit Urteil vom 24. Ayril 1951 hot das Landge-\n\n* richt in Flensburg den Angeklagten unter Nreisprechung im übrigen wegen aüchfalldiebstuhls zu 1\n\nJahr Zuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen\nZhrenrechte für die Dauer von 2 Jehren eberlaamnt«.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen\n\n. Die Verfehrensrüge i8t unzulässis, de die\nRevision keine den Liengel enthaltenden Tatsachen\n\n„angeführt hat (§ 344 Abs 2 StPO). Das Vorbringen,\n.die ‚Schlussfolgerungen des Gerichts seien nicht\n\nirrtunsfrei und nicht zwingend und verotiessen ge-\n\n\"gen Erfährungssätze, Denkgesetze-und Luslegungsre-\n\ngeln,' berührt nicht des Verfahrensrecht. Die Berücksichtigung dieser Grundsütze zehört vielmehr\nzur. richtigen Anwendung der Rechtsnormen euf die\n\nfestgestellten Teutsechen, also in das Gebiet des’\n‚sachlichen Rechts. Diese Anwendung unterliegt nach\n\n§ 337 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsge-\n\nricht (RGSt 61, 154).\n\nDas Lendgericht hat auf Grund der Aussage\nder am Diebstchl beteiligten Tb ie Jberzeugung gewonnen, dass der Angeklaste an der Z„usführung des Diebstehls ritwirkte. Es hot weiter dergelegt, dass die äurch Aussagen von anderen Zeugen\ngewonnenen Beweistatsıchen die Glaubrürdigkeit der\n\naut\n\n‘ .\n1,\n\n.\n„>\n\nZeueir TERM und Aie Richtigkeit ihrer Aussage\nbestätigen. Die Ausführungen in dieser Richtung\nsind denkgesctzlich möglich und ohne Widerspruch.\nSie verstossen auch nicht gegen Erfchrungssätze\ndes täglichen Lebens oder allgemein gültige „uslegungsregeln. us ist nicht erforderlich, dass\nGie Schlussfolgerungzen zwingend sind und jede anere Lörlichkeit ausschliecsen. Las Revisionsgericht ist bei der Würdigung en die im Urteil getroffenen r!eststellungen gebunden; es kann die\nvon der Revision vorgebrachten neuen Tetsachen\nnicht berücksichtigen. Soweit der Ansrifl der Zevision sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, ist er unzulässige\n\nDegegen unterliegt das Urteil Bedenzen, da ı\nes die Art der Beteiligung des Ingeklasten en der\nJet nicht nit genügender Bestimmtiheit ersehen\nlässt. Es stellt als Sachverhalt fest, dass der\nAngeklagte am 12. Januer 1951 in FB :emeinsan mit der TB zus der Schürze seiner\nSchwester, die 21s Reinenachefreu bei einem Fräulein Hop peschäftigt war, Gen Schlüssel zur\nVohnung der CB nahm, hierauf zusamıen mit\nder TER ir. die Vohnung eindrang und zwei Klei- S\nder, einen Übergengsmantel, ein Prer Schuhe, einen 3\nRoc!i: und eine Tiandtasche entwendete. Die Sachen E\nnehn die EEE en sich und verwendete sie für sich. ®\nAuf Grund dieser Feststellung nimmt das Gericht an,\n\n4 -\n\ndass ‚der Angeklagte gemeinsen mit der Ts\nFräulein Heiß Gegenstände \"in rechtswidri-Zu ger Zueignungsabsicht weg una an sich genommen\"\n£ ” 'hebe, demnach lüttäter nach § 47 StGB sei.\n\nnr * Das.Urteil enthält jedoch keine eusreichenden Feststellungen über die \\Willensrichtung des\n‚Augeklagten bei der Ausführung der Tat. Es lässt\nnicht‘ ersehen, ob der Angeklagte den Täterwillen\noder nur den Willen eines Anstifters oder Gehilfen: hatte. Die gestohlenen Sachen hat die TR\nen ‚sich genommen und über sic verfügt. Die Weg-\n„„nehne 212g demnech allein in ihrem Interesse. Sie\nst Hat ‚nach dem Urteil den Angeklagten sogar abge-\n* ‚heiten, für sich. ein Radio wegzunehmen. Für die\n' Beurteilung des Täterwillens ist aber die Zweck-R \"und Interessenrichtung des Handelnden, wenn auch\n2 “ ‚nicht allein, entscheidend, so doch von wesentli-\n“ohen Bedeutung. Es ist nicht festgestellt, welohe. Vereinbarungen. zwischen der Tg und den\n\nAngeklägten, getroffen wurden, von wen die Anre-\n\n257° 7 den sich der ‚Angeklagten beteiligt hat.. Da die\nTat- allein den Vorteil der Ta besteckte,..,\n\n” . ya 2°\n\nspricht die Vermutung dafür, dass der, Angeklagte\n\nDEN Ber\nFEB nicht ale eigene ausführen, sondern\" aur'\n\ner TO dei. Ger Durchführung behilflich‘ sein\n\nwollte, Das Urteil führt auch entgegen seiner Fest-\n\nstellung, dass der Angseklegte die Gegenstände in\n\n5 ..\n.\n\ngung, zur Mat ausgegangen ist und aus welchen Grün-\n\nu\n\n.\n\ns\n7\n\nP\n\n” .$,\n\n-.r.\n\n4\n\n., .\nRt, ..\n\nPar 7\nDe Pe\n\n7\n\nun\n. . EZ BA\nWETTER ZEN 97\n\n£\nm\n\nus i\nRerik n\n\n.\n%\n\n’\nu.\n\nK 2 e\nAr) Yu\n\nyied”\n\nrechtswidriger Zweignunssebsicht weg und en\n\nsich genomnzen habe, bei den Stre.fzumessungs;sründen cus, dass er \"Tür sich nichts gestohlen und\noP2enbi.r unter den unheilvollen Zinfluss der Zeuain TEE zestanden hat und ihr liittel, die sie\nzum Verschwinden brauchte, verscheffen helfen\nwollte\".\n\nDes Urteil konute dcher leinen Bestind haen; es wer ıalzuleben. Bei der neuen Verhand-Iung wird des Gerickt den Sechverhalt in der anesebenen Richtung weiter aufzuklären haben; es\net hiebei such die Liüglichkeit, neue Tatscchen,\nsoweit der Angeklagte sie vorbringen kenn, nachzunrüfen und zu würdigen.\n\no©'\n\n&\nNA\n\nDr. iloericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweichv\n’ x, R Neben.\nWerAeT Dr.Sauer | ER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-405-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-405-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.104271+00:00"}}