{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-05_2_StR_391_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"2 StR 391/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2507 0°0\n\nm\n\n..,\n\nKr Gesetz: §§ 223, 226 SteB 0\n\nnn Rachtssatz: \"Die Frage, ob eine Körperverletzung den \\\nmod des Verletzten verursacht het, ist\n\n. nach der Bedingungsthecrie zu entscheiden.\n\n\"Aktenzeichen: 2 StR 391/51\n‚‚Urteil vom Barberrenlere 2 „ Schw6 Oldenburg. an\n\nf Nur\nN\n\n5\nx In\nLCAZER Ay\n\nen\n\nx lv.\n\nTEN\n...\n\nFR\nre\n\ndm Nrmen des Volkes\n\nJn der Streisesche\n\ngegen’ den Kassenangestellten Heinrich Georg\nH EEE > zeboren cn u 7.921. in\nDO, wohnhaft Assclust, Duismmuugnes ii,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhet der 2.Strafssnat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\nder mündlichen Verhandlung vom 28.5eptenmber 1951\nin der Sitzung vom 5.Oktober 1951 unter Kitwirkung\n\nvon\n\nL\n\nSenatspräsident Dr .,Koericke\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter |\n\n: Bundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr.Kirchner\nDr.Dotterweich\nWerner\n\nDr .Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanvaltscheft,\nJustizangestellter il pci der Verhandlung,\nJustizsckretär WM vci der Verkiindung\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erksnnt:s\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 27.April\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte ha% die Kosten des Rechtemittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den ängeklagten wegen Kör-\n‚ perverletzung mit Todesfolge zu drei lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung des § 219 Stv\ndarin, dess dem Verteidiger die Ablehrung seines An-\n- trages auf Ladung des Sachverständigen Dr. Ci zur\n Hanptverhandlung erst zwei Tage vor diesem Termin\n\"mitgeteilt worden ist, weil er deshalb ausserstande\n‚gewesen sei, den Sachverständigen unmittelbar zu la-\n\"den. Der Angriff geht fehl. § 219 StPO schreibt vor,\n| Ansa dem Angeklagten die auf seinen Beweisamtrag er-\n\"gehende Verfügung bekanntzumachen ist. Es mag sein,\ndass es euch der Zweck dieser Bestimmung ist, dem\nAngeklagten im Falle der Ablehnung seines Antrages\nRe die unmitvelbare Ladung eines Zeugen oder Sachverun, . ständigen zu ermöglichen, und dass der Verteidiger\n\nUND hierzu nicht mehr in der Lage gewesen ist. Dadurch\n\nEu u ist Jedoch noch keine Beeintr“chtigung des Angeklag- “\nSHE ten in seinen Rechten eingetreten, auf der das Ür- ’\nMA, : - teil beruhen könnte. Denn es bestand für ihn noch >\n\nAr in der Hauptverhandlung die liöglichkeit, die Ladung\n\nBar 2 des Sachverständigen erneut zu besntragen. Tatsächlich hat auch der Verteidiger einen entsprechenden\nnr Hilfsamtrag gestellt. Es bedarf deshslb nur der\n\n\"Ss\n\nFrüfung, ob üdie Ablehnung dieses Antrages gegen\nS 244 StPO .verstösst, wie die Revision ebenfalls\n\nbehauptet. Des ist aber nicht der Fall. Das Schwur- 4\n\nhe:\nD\n\ngericht hat bereits auf Grund der Gutachten der .\nSachverständigen Dr SEM und Dr. NP eine bestimmte Überzeugung von der Todesursache gewunnen.\nDeshalb durfte es die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gemäss § 244 Abs 4 S 2 Halbsatz 1 StPO\nablehnen. Dass dem einer der im zweiten Halbsatz\ndieser Vorschrift zufgeführten Umstände entgegengestanden hätte, ist von der Revision nicht dargetan und nach der Begründung des Urteils auch eusgeschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch eine Verletzung der Aufklärungepflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nnicht ersichtlich, u\n\n2. Die Revision neint weiterhin, das Schwurgericht\nhabe den \"Antrag auf Anhörung des Frofessors Dr.\n\nGEM such nicht aus § 246 ablehnen\" dürfen. Dieses 3\n\nVorbringen ist unverständlich; denn das Schwurgericht hat den Beweisamtrag nicht wegen Verspätung\nabgelehnt. Ob.der Angeklagte die \"Aussetzung der\nHauptverhandlung zum Zwecke der Erkundung\" hätte\nbeantregen können, weil ihm der auf Anordnung des ,\nVorsitzenden geladene Sachverständige Dr Nun\nmözlicherveise zu svät namhaft gemacht worden ist,\nbedarf keiner Entscheidung; denn die Revision behauptet nicht, einen solchen Antrcg gestellt zu\nhaben.\n\n;\n\n-4-\n\n5. Schliesslich rügt die Revision noch die Verletzung der §§ 261, 267 Abs 2 St20. Sie trägt jedoch\nentgegen der Vorschrift des § 244 Abs 2 S 2 StrO\n\nkeine Tatsachen hierzu vor und ist deshalb insoweit\n\nunzulässig»\n\nIi.Sachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte versetzte dem Kaufmann De\n\neuf die linke Gesichtshälfte\". Jnfolge dieser Ein-\n\nwirkung erlitt Ben eine Gehirnerschütterung, die\n\nzum Einriss von Blutadern der weichen Hirnhäute und\ndadurch zu seinem alsbaldigen Tode führte.\n\nDiese Böststellungen tragen den Schuldepruch,\nss 223, 226 StGB.\n\n1. Die Revision beanstandet, dass der Annendung des\n. § 226 StGB die Bedingungstheorie zu Grunde. lege.\n\nSie meint, für die durch den Erfolg qualifizierten\nPe Delikte müsse die Adäquanztheorie gelten. Nach ihr\nSe scheide § 226 StGB hier aus, weil .der Angeklagte\nnt such bei nflichtgenässer Sorgfalt den Tod Bew:\n\n' nicht habe vorhersehen könzen. Die Revision verwechselt offenbar die Frage nach dem ursächlichen\nZusammenhang mit der des Verschuldens. Die allgemein erhobene Sachrüge nötigt jedoch zu der Prifung, was unter dem Begriff der Verursachung in\n§ 226 St6B zu verstehen ist.\n\n\" Mmit der flachen rechten Hand einen kräftigen Schleg\n\nun “\n\nsy\n\n“\n\nwies\nKane, 722\n\n“\n\nun\n\nJn der Rechtslehre werden hierzu hauptsächlich zwei Theorien vertreten: Die Bedingungsoder Äquivalenztheorie und die Aääquenztheorie.\nNach der ersten ist Ursache eines strafrechtlich bedeutssmen Erfolges jede Bedingung, die\nnicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der\nErfolg entfiele. Nech der zweiten ist eine \"\nmenschliche Handlung nur dann als Ursache eines\nErfolges anzusehen, wenn sie allgemein, erfahrungsgemäss geeignet ist, einen Erfolg wie den\neingetretenen herbeizuführen. Des Reichsgericht\nhat in stündiger Rechtsprechung für das gesamte\nGebiet des Strefrechts die Bedingungstheorie engewandt. Das Schrifttum ist dem überwiegend gefolgt. Diese Auffassung herrscht auch heute\nnoch vor. Auch der Senat teilt sie.\n\nEinige Schriftsteller vertreten allerdings\njm-Anschluss an Binding und die Entwürfe zu\neinem Strafgesetzbuch die Ansicht, dass bei den\ndurch den Erfolg qualifizierten Delikten die Ver- %\nhöngung der. schneroren Strafe von der fahrlässigen.‘\nHerbeiführung des Erfolges abhänge. Diese Ansicht 3\nfindet jedoch in dem Gesetz. seltst, jedenfalls. so- £\nweit es für den \"vorliegenden Fall’in Betracht] ‚konnt\nkeine Stütze. § 223 StGB stellt die vorastzliche E\nKörperverletzung, § 230 StGB die tohrlässige‘Ver- =\nursachung einer Körperverletzung unter Strafe.) x\n§ 226 StoB droht die schwerere Strafe für den Fell?\n\nY\n\nan, dass durch die Körperverletzung der Tod des Ver-\n\nletzten verurscecht worden ist. Der Wortlaut und der\nZusammenhang der angeführten Bestimuungen schliessen jeden Zweifel ‘darüber aus, dass § 226 StGB\nhinsichtlich der Todesfolge kein Verschulden voraus-\n\nsetzt: -\n\nIndere Schriftsteller, auch Anhünger der Bedingungstheorie. meinen, dass jedenfalls für die\ndurch den ärfolg qualifizierten Delikte die -\nAdäquanztheorie gelten misse. Dem steht jedoch\nfolgendes entgegen: Die Adäquanztheorie srbeitet\nmit einer Wahrscheinlichkeitsrechnung. sie Sragt,\nob ein menschliches Verhalten allgemein. erfahrungsgemäss. zur Herbeiführung eines bestimaten\n\nErfolges geeignet sei, ob es geradezu eine \"Tendenz\"\n\nhierzu besitze. Jst dies aber der Foll, denn ist\nder Erfolg auch vorhersehbar, immer allgemein,\nmeistens aber auch für den Täter. ' Das liefe darauf\nhinaus, dass in der Regel nur die Erfolge strafrechtlich erfasst würden, die der Täter fahrlässig\n\nherbeigeführt hat. Diese Rinengung des Anvıen-\n\ndungsgebiets des § 226 StGB widerspricht aber,\nwie bereits ausgeführt, dem. Gesetz.\n\n. Ob auch ganz ungewönnliche Frigen, die ausserhalb jeder Berechnungsmöglichkeit liegen (der Verletzte wird am Tatort, von dem er sich nicht Zortbewegen kann, vom Blitz erschlagen oder er verun-\n\n“ .\n77\", %\n\nN a hen\n\nwort\n\nSusrude\n\nglückt auf dem Wege zum {rzt), unter § 226 StcB\nfallen, kann dahingestellt bleiben; denn dass ein\nkräftiger Schlag gegen den Schädel tödlich verlaufen kann, liegt keineswegs ausserhalb jeder\nSrfanrung: ”\n\n2. Die Revision rügt femer die Nichtanwendung der \\\n§ 8 53, 59 StGB. Das Schwurgericht hat jedoch in\nunanfechtbarer Beweiswärdigung sowohl des Vorhandensein wie die irrige Annehne einer Notwehrlage\ndurch den Angeklagten rerneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulüssigen Angriffen gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Vorderrichters, die weder\n\nden Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widersprechen und deshalb das Revisionsgericht j\n\n\"binden. Es mag sein, dass manche Beweistatsachen\n\nauch andere Schlüsse zulassen, als sie das Schwurgericht gezogen hat. Hierin liegt jedoch noch kein\nVerstoss gegen die Denkgesetze. Hur der denkgesetz-}\nlich unmögliche Schluss ist rechtlich fehlerhaft.\n\nPe.\n\n&\n\nSolche Kängel enthält des angefochtene Urteil 2\naber nicht. 2\n\n‚Dr.Noericke, Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr .Sauer \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-391-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-391-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.083360+00:00"}}