{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-05_2_StR_272_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"2 StR 272/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nGesstu: 850 Ih 302 Abs 2, 344 ibs 1, 346 Abe Le .\n\nit der nicht nach § 3 >: ib 2 3120 e: lich tLgte\nVerteidiscr die Revision unbeschrön kb eingelegt,\nenthält ah die epätere Revisionebegründung\n§ 3 7 SiCB), 20 ist das keine. uwirk :ahe- Teilaknaı we; vielmehr ist. die Revision, ‚soweit: sie,\nnicht begründet worden, ist, unzuli äseig ivel. ice\nRK 1940 Ur 346). EEE i\n\nAktenzeichen: 2 StR ara/sl, 0 “\n\nUrteil von 5.Gktober 1981 | \"gchmurgericht. beim\n. TE ed Kreuznach\n\n%\n\nN } “ NRGE N .s .\n. | 2 ı en EAN ‚ge wen er £ un . are! Sr nu ae “ —r ’ SE x in ° mermebet era EÄRRN EHE\n.\n\nF\ny BD . . . oo. s\n4 . ’ s\n\\ . {| “te\nj . 8\n»-\n\n“ -\n‘ Karel eg Y 5\n. RT AR\n£ El und\n\ndm _ Namen des Volkes\n\nun der Strufsache\n\ngen den jetzigen Baunilfsarbeiter Verner Hi ui\n1916 in SOHHREREED wchnhaft in\n\nveren fSalecher uneidlicher /ussage und wegen Meineides\n\ni 3\nhes der 2.utrafsenat des Bundesgerichtshufs in der »\nSitzung vom 5.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\n' Senatopricident Dr.! Hoerioke . Do ne\n| els Vorsitzender; uni.\n| Bundesriohter Dr.Kirchner, . na A\nF Bunderrichter ‘ Dr.Dntterueich, i u\nBundesriohter Werner, 2 en\nN Bundesrichter Dr ‚Sauer ' E „ ©\n} BE | .\nals beisitzende Richter, NE,\nj Bundesamwei! WE\nals Vertreter der. Bergen, |\n| Justizsekreiit „. en 23\n| . sie Unkundobaunter, nr Gisnssueinhie; us\n| für Recht orkanpts,.. . 2 , oo Y rn, : Be\n| . Die Revision des ns das|Unteiı © EAN\n\ndes Ce chwurgerichte tein Landgericht’ Bad, Kreus- \\, E: 5\ni nach von 9.Epvenber 1950 «ird verwonzäh.. Der‘. . 2\n“ ärgekioste het ‚die Kost sen; ‚des Rectitani tele zu.\n\nPr\n” .\n\n.\nı°*\n\n' TraE 82, R ,\nZr .. Yog Rechte negen 0. : ed\n5 . \\ j ' u . “ ya R r \" en u ’ AN vr\n\n[2 .\n| . \\ ..\n. N, x DENT\n. » .. s „ .\n\n,\nn\n\n” ” +‘\nRt\n|\n3\n[|\n\n. ‘\ni\n..\n3\nr)\n!\n]\nP7]\n\n+’ .\n° &\n.\nB ’ or\n. . x\nuno“\n..\n. « ‘ 2\nv IS\n’\n\nx\n%\n‘\n\nt BR\nIR\n\nx\nsur.\n\ngründe\n\n2) der frühere Mitangeklagte Bi | hatte geren seine\nEhefrau die Scheidungsklage erhoben. Ds» dies Verfahren nicht vorwärts kam, oot TEE den ihn tekannten ingeklacten HB, ihm etwas Schriftliches zu\ngeben, womit er seine Frau belasten könne. Der inseklarse lehnte dies zunächst ab, fand sich aher\nuf Zurcden Ps schliesslich doch bereit, an\nZB Surch die Post einen Brief zu echicken, in\ndem er erklärte, \"er fühle sich verpflichtet, ihm\nzu gestehen, dess er in Beziehungen zu seiner Frau\nsestonde n.: habel, Torher hatte Fam ihm zugesichert,\nden Brief zur seinen Rechtsam walt zu zeigen. Trotz-\n\nx\n%\n\n„8°\n\n: mve 8 ma eran suchte, den Angeklagten als\nLeugen defür zu benennen, dass der Ängeklagte mit\nza Frau ehewidrige oder ehebrecherische BezLehungen unterkulten nabee. In Wahrheit hatten;\nwoB der ‚Ängeklegte ‚natürlich wusste; niemals Boiche\n\nm\n\nBezi ehungen bes senden; : Der Rechisenweli trug die '\nuenahre e Bohluptung. im? Termin vor und fügte: eine.\n‚Abzc iet des Briofes bei. Das Gericht ‚oranet te die\nVerolsung des. Angek legten \"als Zeugen an. Zunächst 5\nFernakn ihn (am Vormittag). der Einzelrichter; vor\nin beiunäete. er, uneidlich, er habe in Sommer 1944.\n»i% Treu En suf einer Benk im Freien geschlecht-\n\niich r richri. ‘Nach dieser Vernehnung wurde die\neuelssufnchme ‚abgebrochen und die Sache wurde en\n\n’\n\n13\n\n3 =\n\nSie Lomser verviesen. Dis Vernehmung vor dieser\n‚Neid. om Kachmi trage kedsenden Teges statt. Hier--\ntei hielt der Angeklagte seine uneidliche \"Aussage\n\neu! £recht und ergänzte. sie durch beinest unwehre\nSinseiheiien. Auf lese Aussage wurde. er vereidigt. #\n\nNas Schwurgericht ust den Ingeklagt sen. wegen\nder falschen uneidlichen kussage (Vernehmung. em\nVormittag) und wegen Heineides (Vernehmung am\nForhmistag) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe' von 1 Jahr 5 Honaten Ge-. .&\n\n'ageis verurteilt. ‚Für den Neineid hat es ihm die :$:\nVerkineti gung des $: 157 StGB zugebilligt;. bei: der.\nBemessung der Binselstzite für den Heiriejd bat es.\nzagung'en üen Ingekiagten die:zur Zeit’ der. Urteils-\n\nverkindung nicht mehr geltende: ER Sr 1 'angmuendet: a\nFir die foleche uneifliche Aussage’ hat der Erstzichter. ie Anwendbarkeit -des § 157 verneint,. \"da\nsich keine rhaltspunkte' dafür erkennen ‚lassen, :-\nPET EA er ingeki agte ‚bekon bei ‚seiner ‚Vernebinung .\nvon dem Einselrichter sich \"bewusst 'gengsen ist. \\\ncägr. auch nur deren gedscht' bat, Wegen desBriefen 4\nyedtyaft werden zu. können“ (Urt Abschr.5'8).. Für\näld De ti das § 153 hat dus. Schwurgericht- eine: Bin-.\n‚eissrafe von 6. Honalten- ‚Gefängnis: engebetzt: ..\n\n©\n\n-\n\n2) Die Revision ist jziar unbeschränkt: 'eingelägt und 1\nin-.äer Revisionstegriindungsschrift. beantragt der. E\nVerteidiger (okme sine, ‚Binschränkung- Zu. machen),\ndas angefochtene Irjetl. ‚autanheben.. Die; Asescm\n\nFr\n\n2 na Achfoigenden kusfüihrungen rügen jedoch nur\n\ndie ser Stzung dcs § 157 StEB. Da die Straikammer\n\nhi agten die Terglinstigung des 9.157 für den\ninsid {H\nge nur darauf vezichen, dass für die falsche un-Lälicke AUUSage (Vormittegsaussage) der '§ 157 nicht\ner.gevonaot worden ist. Die weiteren Darlegungen der\nRevisionsschrirt bestätigen das: sie befassen sich\nnur mit den Vorgängen, die die unei iälliche ALSSAKE\nbetreffen. Dio hiernach vorliegende Beschränkung der\nRevision ist zwar keine wirksane Teilrücknshne, weil.\neire ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers\nrierzu fehlt 8 502 5420). Aus den eben Gesagten.\n\nPouZi ADET, dass die Revision keine Besriindung ent-5 18\n\nhilt, soveit es sich um den Schuldepruch wegen der\n\nu wneidlichen falschen Aussage handelt und der Ange- - '\n\nKiogte wegen Ecineides verurteilt ist; sie ist nitkin insoweit unsulissig (39. 344 Abs 12,346 Abs I.\nSEO); vel EG RR 1940 Är 346.\n\nin Übrigen d.h. scmeit ‚sie Nichtanwendung\n\nde 157 auf die aneidliche Aussage -rügt, ist sie. vorn.\n\n&\n\nurrb borriindet. Voraussetzung für die Zubilligung\nAicser Versüne tigung ist, dass der Täter die Un-7:\n\nver sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung ub: zuvenden: Ob er - hier: schon bei der\nErstattung der Telschen uneidlichen kussage am' Voruiyyag des Vernehnungstages - eine solche: Absicht\ngehabt kat, kann nur der- Tatrichter feststellen.\n\nYm\nBi\nk2\n\njechnittagsaussage) zubilligt, so’ kann sich die\n\nwehrkeit gesagt hat, um ven einem Angehörigen oder .*\n\nBy\n\n:\n: Pa 2°\n”. I tn Cu\n„ - ER\nun tur ET 2;\n\nPREIS\n\n.\n\nvw.\n.\n\ni\nur\n\n-\n\n-\n\nJe8 Schwurgericht erklärt susärdeklich und unmissver-. 4\n‚ wtündli, sh, dass beim Angekla sten erst auf Gründ von Ef\nExwä gungen, öie er unmittelhkar vor seiner Nachwit- |\nbagscuserge, also nach Abschluss der Vormittägsver-\n\nnehzung, angestellt ‚habe, , die Befürchtung entstansen sei, er habe sich sowohl wegen des Briefes wie\nsuch wegen seiner Aussage vor dem Einzelrichter strer-ä\nkar peznaht. Diese Beweiswärdigung iot möglich und 4\n\nN.\n\ntun. Dis Datecche, dnsa der Angeklagte vor und bei\nseiner zweiten eidlicheh Aussage jene Befürcht vung hat- 8\n%e, zwang den Tatrichter nicht, sie auch zür die .$\nerste (uneldliche) Aussage anzunehmen. Es; Ast im. u\nvorliegenden Feile auch »sychologisch durchaus denk\n\n°\n\nber und nicht Zern liegend, dass sich beim Angeklag-i\nven die Gedanken und Vorstellungen ber die strafrechtliche. Berertung des Briefes erst im Anschluss ündl\nvu grund der ersten Vernehmung gebildet: heben, deren 2\nVericuf ihm je. vorher nicht bekennt war, und. ‚nunmehr = ’\n.sein weit vores Denken und ‚Handeln bestinmend beein- 3\nAus st haben... Damit steht es. Am Finkleng;; dess der.\nngekicgie, le das \"angefochtene \"Urteil Zesistellt, E\nwihrend des Üertens (vor der zweiten Vernehimng) ' co\nnervös var, eichtlich \"gedrlickt. erschien, als ob ‚er \\\n nschgrüble- und nit sich känpfet (UrtAbschr.S 6). Br:\n\nUnmtreffend ist hiernach! ‚die Behsuptung der\nAsrielon, dass die Befürchtung, wenn. sie vor; ‚der: c\n13: zuen FUSSAZE bestanden: \"habe, “auch. vor, ‚der dieid- ;.\n\nchen Zussaze vorhanden gewesen. sein ENELEUR „Recht 19\n\n.. s\n.. MY + 0\n\n.\n\n‚ich nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte von\nder Weitergabe des Bricfes schon vor der ersten Vernehrung ® eotchren hat. Die Erwägungen, die die Re-.\nvision in Verbindung hiermit anstellt und’ mit denen\nsie, die Beveisrürdigung des ersten Richters angreift,\n\nsind tatst ichlich und de ‚her mauliiseig. : — m\n\nda üas Urteil auch‘ sonst keinen Rechts2ehler auf- _\nweist, konnte die Revieion keinen Erfolg haten.\n\n’\n..\n..\n.\n\n‚Dr. Kirchner. Dr.Dotierweich\nDr.Sauer\n\nDr.iioericke'\not Jemar\n\n.'4\n\ney ir. Dh ..\nRTL\n\n-;,\n\nDE FE re\n\nBu\n> “ir a m\nPER P\n\nu\nm\n\n...\n...\n\net\n„ - vn\nan\n\na\n\nwere,\net\n\n®\nvr\n\n2%, PR YN\n\n[2\n\nee. N,\n\n’ . .\nnr.\n\nRER RN\n\n..\n\n. *\nnr Te eat, Sn,\nEEE\n\n“\n\nse\nDE\nu er\n...\nbi 2 25 3\n\n277","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-272-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-272-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.063680+00:00"}}