{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-04_2_StR_132_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"2 StR 132/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"».\n\n\"siR 132/52 2301 027 Cu &\ngiR 132732\n\n(\n| [)\n\nrt]\nL?\n-\n\n:\n\nYon\n°\n.\n\nso.\nDER\nre\n\nIm Namen des Volkes\n\ns\n\n.\nww.\n-\n\nvum\n\nIn der Strafsache\ngegen e\n\n\"den Polizeidirektor Johann W ip zu: weg.\n‘geboren am EEE 1595 ir Veguuuiii.\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nw..r\ny*\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Februar 1953. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Qrtlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Oktober 1951\nwird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nii ame Um pn nn din un ar un\n\n7.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der\nSachbeschwerde nur noch insoweit an, als die Strafkammer\ndas Verfahren gegen den Angeklagten WB wegen Unterschlagung nach dem Straffreiheitsgesetz von 31. Dezenber 1949 eingestellt hat. Die Revision ist im Ergebnis\nunbegründet. j\n\nDer Angeklagte beauftragte als Polizeidirektor den\nPolizeischneider Hg im Herbst 1948, aus einem Deckbett zwei Federkissen für die Kraftfahrstaffel herzustellen. Als HB ihn die fertigen Kissen brachte, sagte er\nihm, er solle \"sie rüberbringen\". Wohl daraufhin die\nKissen der Ehefrau des Angeklagten. Er entdeckte sic in\nseinem Hause im. Frühjahr 1949 und behielt sie dort.\n\nDie Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte mit dem Worte \"herübsrbringen\" gemeint habe: zur\nKraftfahrzeugstaffel bringen. Was die Revision hiergegen\nvorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb\nunbeachtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher\ndavon auszugehen, dass HB die Kissen infolge eines\nMissverständnisses in die Wohnung des Angeklagten gebracht hat.\n\nDie Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte an den\nKissen, solange sie sich im Polizeipräsidium befanden,\nkeinen Alleingewahrsam und nachher keinen amtlichen, sondern nur einen privaten Gewahrsam gehabt habe. Sie meint\n\nm\n\nEEE\n\n. Zn\n\ndeshalpr, der Angeklagte sei nur der einfachen, nicht aber\nder Amtsunterschlagung schuldig. Da hierfür eine höhere\nStrafe als sechs Monate Gefängnis nicht zu erwarten sei,\nhat sie das Verfahren nach den §§ 1, 3 des StrFG vom\n3}. Dezember 1949 eingestellt.\n\nR}\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht mit der\nSachbeschwerde geltend, dass der Angeklagte eine Amtsunterschlagung begangen habe und dass deshalb eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten sei.\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass der Angellagte\nnach den Feststellungen den Tatbestand des § 350 StGB\nerfüllt hat. Zwär hält der Senat daran fest, dass es\nzur Amtsunterschlagung des Gewahrsams des Täters an\nder Sache bedarf (BGH 3 StR 615/51 vom 26. Juni 1952).\nDer Mitgewahrsam, den der Angeklagte an den Kissen im\nPolizeipräsidium hatte, verwandelte sich jedoch in Alleingewahrsam, nachdem sie in seine Wohnung geschafft\nworden waren. Hierbei handelte-es sich nach wie vor um\namtlichen Gewahrsam, weil der Angeklagte die alleinige\nVerfügungsgewalt in Ausübung seines Dienstes, nämlich\ninfolge seiner - wenn auch von ug missverstandenen -\ndienstlichen Weisung erlangte (vgl hierzu R6St 57. 320).\nDanach hat sich der Angeklagte der Amtsunterschlagung\nschuldig gemacht. i\n\nne .\n\nIm Hinblick auf die Strafmilderungsgründe, die das\nUrteil zu Gunsten des Angeklagten anführt, und bei dem i\ngeringfügigen Wert der unterschlagenen Kissen, hält der\n\nveau 0%\n\nz\n\n. u\n\nSenat jedoch mit dem Oberbundesanwalıt die gesetzlich niedrigste Strafe von drei Monaten Gefängnis für angemessen.\nEs muss deshalb bei der Einstellung des Verfshrens nach\ndem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 bleiben.\n\nDr, Dotterweich Werner Dr. Sauer\n\nDr. Indwig Dr. Ortlieb\n\n.\n\ner\n.\nn\nno.\n2\nEZ\n\n7)\n\nv\n\nou ye REN 232 22\nx - .\nET a nen\n\n. -\nB\n\n”,\n\nPRSEE 1,\n|\n\npen\nje\nTE\n\n— rn\n\nEr\nn—— ı\n—_\n.\n\n=.\n..\n\nı\nKL\na\n\n‘\nrt\n-.\n:\n{,\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/2-str-132-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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