{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-10-03_2_StR_790_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-03","aktenzeichen":"2 StR 790/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2.818 190/51 72301 049 9\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Michael K EEE zu: Ve\ngeboren am EEE 1903 in Sp Sugosiawien,\n\nwegen versuchter Blutschande\n\nhat der 2. Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Januar -1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt: _\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwirä das Urteil des Landgerichts in Trier\nvom 3. Oktober 1951 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\n4“\n\nben.\n\nDem geistesschwachen Angeklagten liegt nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, seit Mai 1951 fortgesetzt an\nund mit seiner 18 Jahre alten ehelichen Tochter Eva unzüchtige Handlungen, auch den Beischlaf, teilweise mit\nGewalt vorgenommen und vorzunehmen versucht zu haben.\nEva KO hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Derauf hat das Landgericht den Angeklagten, der\n\n-jede Schuld in Abrede stellt, mangels hinreichenden Be-\n\nweises freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg ha-\n\nu\n\nıi -) Unbegründet ist zwar die Rüge der Verletzung des § 244\n\nAbs 3 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 99) jetzt\nentschieden hat, will § 252 StPO nicht bloss die Verlesung, sondern die Verwertung der früheren Aussage eines\nZeugen verbieten, der erst in der Jeuptverhandlung von\n»einem Zeugniswerweigerungsrecht Gebrauch macht. ‘über den\nInhalt der Aussage, die Zva Kgiiiß vor dem Gendarmerie-Hauptwachtmeister SEM gemacht hatte, durfte daher\nder Verhörsbeamte nicht als Zeuge - auch nicht mit Zustimmung des Angeklagten - vernonmen werden. Den dahingehenden Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Recht abgelehnt.\n\nEbensowenig ist § 254 Abs 1 StPO verletzt. Der Angeklagte hat vor dem Ermittlungsrichter kein Geständnis abgelegt, sondern auf Vorhalt nur allgemein erklärt: \"Wenn\nmeine Tochter es so sagt, dann ist es richtig\". Es kann\ndeshalb keine Rede davon sein, dass die Aussage der Eva\nKOEEE vor den Gendsrmerie-Beamten Bestandteil der Er-\n\nEEE denen ie nn ne\n\nklärungen des Angeklagten vor dem Srmittlungsrichter gewor.\nden sei und deshalb nach § 254 Abs 1 StPO hätte verlesen\nwerden dürfen (vgl auch BGH Urt vom 6. Juni 1952 - 1 StR\n878/51 -). -\n\n2.) Dagegen greift die auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge durch.\n\nWie die Revision zutreffend unter Hinweis auf den Polizeibericht (Bl 1 dA) und die Bekundungen der Eva Tg\nvor der Polizei (Bl 8 dA) vorbringt, hatte das Mädchen\nschon vor seiner polizeilichen Einvernahme über die den\nGegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle mit dem Pfarrer\nEp und dem Dr.med. Ui gesprochen. Auf diese Erklärungen des Mädchens durfte das Landgericht trotz § 252\nStPO die Zeweisaufnahme erstrecken (BGH Urt vom 13. Januar\n1951 - 1 StR 58,505 NIW 51, 283), Da andere Beweismittel\nzur Aufklärung des Sschverhalts nicht zur Verfügung standen, andererseits das Landgericht gemäss § 244 Abs 2 StPO\ndie Wahrheit von Amts wegen mit allen zulässigen Beweismitteln zu erforschen hatte, hätte es auch ohne ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft den Pfarrer RB und\n\n.den Dr.med. IM als Zeugen hören müssen. Aus welchen\n\nGründen das Landgericht hiervon abgesehen hat, ist dem Ürteil nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat es die Vernehmung auch dieser Auskunftspersonen wegen des § 252 StPO\nfür unzulässig gehalten oder ist davon zusgegangen, dass\nauch sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs I\nNr 1 und 3 StPO) Gebrauch machen würden. Keine dieser Er-\n\n2,\n\nwägungen könnte das eingeschlagene Verfahren - Freisprechung\nohne Benutzung aller verfügbaren Beweismittel - rechtfertigen:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. ludwig Dr. Ortlieb\n\n._—.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-03/2-str-790-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-03/2-str-790-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.733922+00:00"}}