{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-28_2_StR_776_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-28","aktenzeichen":"2 StR 776/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| ri\n2501 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Johanna V B geb, SCHEMEM aus VE\nKOM. geboren am EEE 1900 in su,\n\nwegen fortsesetzter Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 195%, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter UEEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht, erkannt:\n\n_ Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz .vom 28. September 1951,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nET\n\nSEN rn.\n\nFRE VORR\n\nroute donntäscehel\n\n-2-\n\ngrüng\n\n.\nm = - - zum\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision\nist begründet.\n\nDer frühere.Mitangeklagte SED wohnte bei der\nAngeklagten in Untermiete. Da er nur ein geringes Entgelt für Kost und Logis zahlte, hielt er sich für verpflichtet. der Angeklagten bisweilen einige Gegenstände abzugeben, die aus Diebstählen stammten. Er erklärte ihr hierbei. daß er die Sachen von Freundinnen amerikanischer Negersoldaten geschenkt erhalten habe, für\ndie er getragene Kleidungsstücke verkaufe. So schenkte\ner der Angeklagten am 5. Februar 1950 ein Nachthemd,am\n14. Februar 1950. zum Geburtstag einen Knirps und eine\nHandtasche, am i. März 1950 Damenunterwäsche (wieviel\nist nicht gesagt) und am 4. März 1950 einen Damenrock\nund. eine Damenweste.\n\nDie Strafkammer stellt weiter fest, die Angeklagte habe gewußt, daß SEM wegen eines Diebstahls\nvorbestraft gewesen sei, und sich deshalb sagen müssen,\ndaß er eventuell wieder strafbaren Handlungen nachgehen\nwerde. Sie habe SB auch erklärt, daß ihr Ehemann\nvon den mitgebrachten Sachen nichts wissen dürfe. Im\nAnschluß daran erörtert die Sttafkammer einige Widersprüche, in die sich nach ihrer Auffassung die Angeklagte verwickelt hat,und erklärt es dann für erwiesen,\n\"daß die Angeklagte Vi wußte, zum mindesten den Umständen nach annehrien mußte, daß die ihr von SB\nüberlassenen Gegenstände aus einer strafbaren Handlung\nherrührten\", Bei der rechtlichen Würdigung heißt es:\n\n\"Wenn sie auch nicht im einzelnen wußte, daß die ihr\nvom Angeklagten SEM mitgeprachten Verkaufsgegenstände aus Autodiebstählen stammten, so wußte sie jedoch ganz genau, bezw. mußte es zumindestens den Umständen nach annehmen, daß Si die Sachen durch\nirgendwie strafbare Handlungen erlangt hatte\".\n\nDiese Feststellungen zur inneren Tatseite halten\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand:\n\ni. Zum inneren Tatbestande des § 259 StGB gehört\nallerdings nicht die Kenntnis, durch welche strafbare\nHandlung der Vortäter .die Sache erlangt hat. Es genügt\ndas Wissen, daß der Vortäter sich die Sache durch irgendeinen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum verschafft hat, RGSt 55, 234. Dessen muß er sich aber auch\nbewußt sein. Wenn die wiedergegebene rechtliche Würdigung nur bedeuten sollte, die Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Sachen gerade aus Autodiebstählen stammten, jedoch angenommen, daß sie aus anderen Diebstäh- |\nlen herrührten, so wäre dies nicht zu beanstanden, weil\ndie Kenntnis der näheren Finzelheiten der Vortat nicht\nerforderlich ist. Das Urteil 1äßt aber den Zweifel offen, ob die Strafkammer hat sagen wollen, die Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Sachen aus Diebstählen\nstammten. In diesem Falle wäre darzulegen gewesen, welchen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum sich die\nAngeklagte vorgestellt hat.\n\n2. Die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren\nHerkunft der Wäschestücke durfte die Strafkammer aus\nallen Umständen folgern, die nach der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen einen Schluß hierauf zulassen.\n\nZu solchen Umständen gehören auch eigene Handlungen\nund Erklärungen ‚des Täters, und zwar sowohl vor wie\nnach der Tat, sofern sie nur Rückschlüsse auf seinen\nVorstellens- und Willensinhalt bei der Annahme der bemakelten Sache gestatten, RGSt-55, 204, 206. ES wäre\n\ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Straf-\n\nkammer aus dem Wissen der Angeklagten um die Vorstrafe\ndes SC: ihrer Bemerkung, ihr Ehemann dürfe von\nder Sache nichts wissen, und aus ihren widerspruchsvollen Erklärungen vor Gericht die Überzeugung gewonnen hätte, die Angeklagte habe die strafbare Herkunft\nder Kleidungsstücke gekannt. Nach den Urteilsgründen\nist dies jedoch zweifelhaft. Denn die Strafkammer\n\nfügt ihren Ausführungen zweimal hinzu, die Angeklagte\nhätte dies \"zumindestens den Umständen nach annehmen\nmüssen\", Wollte die Strafkammer die Verurteilung aber\nauf die Beweisregel des § 259 StGB stützen, so war es\ngeboten. die Umstände festzustellen, die der Angeklagten den Schluß auf die strafbare Herkunft der Sachen\naufdrängen mußten. Denn diese Umstände. sind Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 267 Abs 1 S 1 StPO.\nFührt das Urteil sie nicht an, so liegt hierin nicht\nnur ein Mangel des Verfahrens, sondern zugleich ein\nsachlicher Mangel.\n\nAusdrückliche Feststellungen hierüber hat die\nStrafkammer nicht getroffen. Sollte sie etwa angenommen haben, daß alle die Umstände, die nach ihrer Auffassung für eine Kenntnis der Angeklagten sprechen,\nihr auch den Schluß auf die strafbare Herkunft der\nSachen aufdrängen mußten, so wäre dies rechtlich fehlerhaft gewesen. Denn nur Umstände, die außerhalb der\n\n——n\n\n§ 3 >\nm vrwwan une,\n\n1 .\n\n% ee,” er\nN A,\nHr\n\nPre?\"\nre ET\nRE,\n\no\n.\nhitduete,\n\nums\nAu.\n.\n\nSun ee\n\n3% Der 2\nun ,\n\n. wor\n\nPerson des Täters und vor der Tat liegen, können sein\nWissen um den Makel der Sache beeinflussen. RGSt 55.\n204, 206. Abgesehen von der der Angeklagten bekannten\nVorstrafe des SED liegen aber alle Umstände, die\ndas Urteil anführt. in der Person der Angeklagten\nselbst. und zwar meist noch nach der Tat.\n\nAußerdem ist es in sich widerspruchsvoll, häufend\nnebeneinander sowohl das \"Wissen\" wie auch das \"Annehmenmüssen\" festzustellen. Möglich ist es nur, eine solche Feststellung wahlweise zu treffen oder das \"Annehmenmüssen\" als Hilfsfeststellung zu kennzeichnen und\nzu behandeln, RGSt 55, 204, 208. Das ist jedoch nicht\ngeschehen.’\n\n3. SC nat der Angeklagten bei der Übergabe\nder Wäschestücke erklärt, er habe sie von Freundinnen\namerikanischer Soldaten für den Verkauf von Kleidungs-\n'stücken geschenkt bekommen. Diese Tatsache kann, zumal es sich offenbar nicht um wertvolle und zahlreiche\nGeschenke an die Angeklagte handelte, geeignet sein,\ndie Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten der AngekKlagten zu beeinflussen. Die Strafkammer läßt sie jedoch bei der abschließenden Beweiswürdigung völlig unbeachtet, statt zu prüfen, ob die Bemerkung Strubichs\nder Angeklagten den Umständen nach glaubhaft erscheinen konnte. Diese \"lückenhafte\" Beweisführung ist\nebenfalls ein sachlicher Mangel des Urteils.\n\n4. Die Strafkammer nimmt Portsetzungszusammenhang\nan, ohne irgendwelche Feststellungen hierzu zu treffen.\nDie Angeklagte beschwert dies nicht. Deshalb liegt hierin kein Aufhebungsgrund. § 7?\n\nDa das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist, bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung.\n\nDr. Sauer Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig Dr. Arndt\n\no..\n\nTun! Ben\n\nRo\n\nni n z\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-28/2-str-776-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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