{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-28_2_StR_423_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-28","aktenzeichen":"2 StR 423/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gegen die Knrrespondentin Erika Martha AugustcH ww\n\nm\nN\n[em\nI\njew)\nje)\nje)\n\nJn der Strafsache\n\ngesch. CE get. TEN, zeb. am u 1017 in\nCE, (Ktenbezeichnung: TE u.a.)\n\nwegen Anstiftung zum Meineiä\n\nhst\nder\nder\n\nder 2,S5trafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrunä\nmündlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in\nSitzung vom 5.0ktober 1951, en der teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr .Hoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.kirchner,\nBundesrichter Dr.Dotterweich,\nBundesrichter Werner,\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsauvelt muB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschasft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gezen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 19.ürz 1951 wird\nverworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwater >} .\nI Re\n\n. .\ncn\n-\n\n\\ 2.0\nWERKES\n\nN\nKong\n\n- _-2332-. TI TTR\n\ner Zr\n\nPr}\n\nnr.\n« .. !.\n\nRN\n\nart\n\n. ’. BZ\nSAT rer\nnn —\n\n- >.\n\nGründe\n\n?\n- vos\n\n1.) Die Angeklagte HM wohnte zusammen nit ihren\nrechtskräftig ebgeurteilten Ehenenn im Jahre 1949 in\n2 einem Zimmer als Untermieterin bei einem gewissen\n\nDEE. Zwischen ihm und den Fheieuten ru\n\nentstanden Streitigkeiten, die auch in Tätlichkeiten ausarteten, so u.a. am 23.Dezember 1949.\n;. beSchloss, gegen BEE Privatilage zu erheben,\n„ und kem mit seiner Ehefreu überein, den früheren\nMitangeklagten TEE 215 Tatzeugen zu gewinnen,\n\\ ., obgleich er bei den Vorfällen nicht zugegen gewesen\nBaur ze war. Nachdem sie TEENS anfängliche Bedenken\n\n- \" gerstreut und ihm eine Belohnung versprochen hatte ,\n\"erklärte er sich bereit, in dem künftigen Privat-\n;i.. \"Klageverfahren zugunsten Hgs 21: Tatzeuge uszu-\n: Sagen. Bei dieser Besprechung wurde das, was Tamm»\n\n09\n. TORE ZE Duni\nR\n+\n..\n\nen WB beiunden sollte, im einzelnen festgelegt, |\n\n.r.r\n.\n\n.:, erhob Sodann die ‚Privatklege gegen BEE una be-\n\n;2’ nannte Te 215 Belastungszeugen. Jn der\n\n5 ‘Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bergedorf sag-\n\nte er, entsprechend der Vereinbarung,. bewusst wehr-\n\nheitswidrig aus, dass er bei der Schlägerei zugegen\n\n\"gewesen sel, DEE vurde deraufhin wegen Körperverletzung in Tsteirheit mit Beleidigung verurteilt,\n\nar\n\nDas Landgericht hat den früheren Angeklagten\nTEE negcn Meineides zu einem Jahr Zuchthaus,\ndie Eheleute Hg wegen gemeinschaftlicher Anstif-\n\n“on\n\n- 07 2.\n\ntung zu diesem Weineide, und zwar die Ehefrau unter {\nZubilligung mildernder Urstände zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt. Sie hat gegen dies Urteil\nRevision eingelest und erhebt Verfahrens- und\n\nSachrügen. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\n2.) Verfahrensrechtlich rügt die Beschwerdeführerin 1\n\na) die Verletzung des § 267 Abs 2 StPO. Zur Begründung macht der Verteidiger geltend, er habe in der\nHeuptverhandlung Umstände behauptet, die die Strafbarkeit ausschlössen. Er habe nömlich \"im Hauptverfahren\" beantragt, Hans DEE als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, dass die Beschwerdeführerin\nsich \"nur unter dem Druck drohender kisshandlung\nmit an den Verhandlungen des Angeklagten Hg beteiligt\" habe. Hieraus ergebe sich, so meint die\nRevision, dass der Verteidiger sich zugunsten der\nBeschwerdeführerin auf den Strefausschliessungs-\n\"grund des Notstandes berufen habe. Ausserdem folge dies aus seinem Freisprechungsentrage. '\n\nAus den Akten ist hierzu festzustellen, dass\nder Verteidiger vor der Hauptverhendlung den eben\n. wiedergegebenen Beweisamtrag gestellt hat, dass\nHers DEE darauf als Zeuge geladen worden ist\nund in der EHeuptverhandlung ausgesagt het. Der\nVerteidiger hat am Schluss der Hauptverhandlung\nFreisprechung beantragt; aus welchen Gründen, sagt\nweder das Protckoll noch das Urteil.\n\n>\n\n%\nSr\nY\n.\n5)\nv %\n“ BR\nN\n“\nin\n£\n„.\n.s‘\nx\n.\n\n4 -\n\nSrrig ist die Ansicht des Verteiäigers, hieraus\n\n..Pelge, dass die Voraussetzungen des § 267 fps 2\n\nStPO gegeben seien. Es kann schon ZweiTtelhart\n\nx\n\nsein, ob die in das Wissen des Zeugen gestellte\n\nMatsache-,einen Strafausschliessungserund ergibt,\nDenn sowohl beim N,tetande des § 52 wie bei dem\n\n. des § 54 StGB muss die dem Hendelnden ärohende\n‘Cefahr auf andere Weise nicht zu beseitigen sein.\n\nDer Beveisamtreg behauptet nichts derartiges, Indessen kann der Zweifel, der biernach bestent,.\n\nauf sich beruhen. Auch wenn men den Beweisentrag\nim Wege der Auslegung in der gekennzeichneten Richtung ergänzt, fehlt es en der enderen Vorzussetzung des § 267 Abs 2 StPO, der Beheuptung in der\nHeuptverhendlung. Die Strefprozeescränung hat bewusst das Vorbringen vor der Hauptverhendlung ausgeschieden und für dieses keinen ZWcng zur ausdrücklichen Bescheidung (in den Gründen) eingeführt\n\nzu Demnach genügte es bier nicht, dass der Verteidi ger\n‚vor der Heuptverhendlung unter Zeusenbenenrung die\n\nerwähnte Behauptung aufgestellt het, und dass dieser Zeuge vernommen worden ist. Weder das Sit-\n\n- zungsprotokoll noch die Urteilsgr‘inde enthalten\n\netwas darüber. dass die Angeklagte oder ihr Verteidiger in der Hauptverhendlung jene Entiastungsbehauptung eufgestellt haben; namentlich bringt die\nSchilderung des Sachverhalts,die mit auf der Aussage\nDEE: veruht; nichts über eine Bedrohung der Be-\n\n“w. «\n\nner\n\nschwerdeführerin durch ihren Ehemenn. Die Darstellung,’\n\nDe Le 720077\n\n5.\n\ndie die Revision über die Aussage Ds zint,\n‚ist eusschliesslich tatsächlich und daher unbeachtlich. Tatbestendswidrig ist die Behsuntung der\nRevision, das angefochtene Urteil gründe den be-\n\nastenden Sachverhalt nicht euf diese Aussage. Bei\nder Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer\nzugunsten der Beschwerdeführer, dass sie \"unter dem\nEinfluss ihres Ehemannes gestanden habe\" (S 15).\nWie die Gründe auf S Il zusweisen, hat die Angeklagte überhaupt testritten, auf Tem singewirkt zu haben, sie sei bei den Besprechungen zwischen ihm und ihrem Ehemann nur zugegengewesen.\nHieraus folgt, dass sie sich gerade nicht auf 8 52\noder § 54 StGB berufen hat.\n\nDie Verfahrensrüge aus § 267 Abs 2 StPO ist\nmithin unbewiesen geblieben.\n\nb) Die Revision behauptet Ferner eine Verletzung\nder §§ 261, 263, 264 Abs 1 StPO, weil der erste\nRichter \"offenbar bei seiner Beweiswürdigung und\nAbstimmung ber die Schuldfrage von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen\" sei. Dies Vortringen bekämpft in Wahrheit die tatsächlichen\nFeststellungen und ist daher unzulässig; im Übrigen\nergeben weder das Urteil noch die zu a) dargelegten Verfahrensvorgänge eine Verletzung jener Bestimmungen.\n\n3.} Die Begründung der Sachrüge ist ebenfalls zum\nTeil nur tatsächlich und bekämpft in unzulössiger\nVeise die rechtlich einwandfreien Feststellungen\ndes ersten Richters. Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt keinem rechtlichen Bedenken;\nnach der Überzeugung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin auf Grund einer Vereinbsrung mit\nihrem Ehemanne gehendelt und hat die gesemte Tat\nmit ihm als eigene gewollt, sie wer also nicht\nbl.ss Gehilfin. Auch sonst ist das Urteil frei\nvon Rechtsirrtun.\n\nDr.koericke Dr Kirchner Dr .Dotterweich\n\\erner Dr .Sever\n\n‚\n\nPIE R\nFun\n\n4.\n\n-\nNo\n\n>\n\n’\n.\n\n«Y\nSs\n\nR\nn ERDE,\n\na\nAdar\n\n..\n\n. ...\nnn a Dr\n\nwen nn en, _\n\n,\nDER ri . EHER vr\nu Mn von 2:27\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-28/2-str-423-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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