{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-28_2_StR_286_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"2 StR 286/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Eu | 2307 066 J\n\n Zür Recht erkamt:\n\nD StR. 286/51.\n\nYa\n°,\n\n‚der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der\n\nnn \" . Oberstaatsanwalt u\n\nnl “. Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nIm Namen des Velxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tendwirt, \"und Kaufmann Otto B wi 7\n„gPdren am EEE 225: ir. Pu\n\n\"wegen Betruges iR.\nhat der, 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\n\nSitzung vom 5. Oktober 1951 unter. kitwirknng von\n\n\"Senatspräsident Dr. oericke\nals Vorsitzender,\n“ Bundesrichter Ir. Kirchner\n\n_ Bundesrichter Werner\n: Bundösrichter Dr.. Sauer Br\nals beisitzende ‚Richter,\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter. dei der Verdi, a\nJustigsekretär ‚bei, der Verkündung \"A TRh\nals Urkundsbeenter der Ges schäftsstelle, np\n\nrv\n\n.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des . ,:\nLandgerichts in Hannover vom 22. Januar 1951 hinsichtlich .\n‚der Verurteilung wegen Betruges im Rückfalle zum Hach-\n\nteil der Eheleute von OR mit den zugrunde liegenden -\nFeststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. #\n\nu . In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung -\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen \"\n\ns «\n' . y\nt°* . » . v 9% . \\ v\n.. ”\nent s .* ‘ . . r .\n.\nbh’ “\ne\nir\n.\nus, . es\n, + s\nar ” ..\nI. ” .* . , x . x s .\nwer ’ x.’ ”\nts + ‘ s + .\n\" ’ ’ .\n| Zr . . x\n. +\nt x ‘\n. . ‘>\n* . . . s R\n> . + ‘ « N\nD “ ’ .\ns .r s\n. . x\n“ s un. .. s .\n5 N , . :\n. . . D2 sn ‘\nx x . * > N\ns . s “0, .. 7 . ;“\n. f. PORT\n’ % .. « .® . ‘ ERy > oo.\ns . Eys >». Ey Ar S\n. _. DöuE nie Green. ZU An\n‘ ’ x on Den »\nNR .\nu EUR N EEE Zr TER Sg\n. . ei N {\n. 0 + % ‘ % .\n. x »’ ve, re 4\ns ” 2 “\n’ ’ s « s .\n» . x N x . s\nx . . » [oo .. iv %\nR s % ji or >, .'. .“\n« . vr R x a a) ua sa\nh \" ’ u. ‘ “ x D2\ns . . ..\n’ “ . s\n\\ . on von PeSZE ER zu ‘ tn ‘\n.> . s . KU Ze Nr Re x\n. . . . x\n. + ’ . Dar Zu ZZ\n. . . . . ., I [2 sors\n- .® R sy R s ... os\n„ . .. Fa Fa DE Ze Pr es Pet?“\n. .. : . x\ns . % . . “ e* ‘ f} “\n. ... » sen’, . “ x oe x s\n> De Pa ... . .. . % « *\n.v 3 ., . .. m\n“on E2 . “\n. . Poren 2° x on s D s\n® D Kress . BG [4 . s x\nwm N te s s s .\n. a D\n. x BER EEE . “ . . .\n. r s ® s\n* . « . ‘\n“ ”„. .r. s x . s\n°« »,» s s\n. . x\ns so . % A s s\n’ 2°, € ” \" “ .\n. . . ..\ns is» . ® . s\nen x R . s .\n« - en\n» . BG\n. ” . 2\n. x . vor\n’ . . . . vv _ ”\nI s 0 .\n. . ’ >\n. . . . DEAN Ss\nS , x 8\nRn\n. .»,. ® x DuPeEre zer ad 22\n. . » . . s N DEZ . N\n. .. ” “ ‘ ‘. oo. Kay\n. s . . “» PR\n. . R . ” [225\n“8\n’ . . . - KA\n. . se,\n« x. . “.\n. ’ : “ FR\nx\nRD WINE\n“ ‘ » De\nx’ SE\nfi .\n. . «\n. . x PR\nun‘\n. . x\n“ .\n’ BR:\n. x 2 R\n‘ 24\nx 84\n. KR\nx\n. v ”\nN\n.s\n. x\n. “«_»\ns ”e .\n. x\n‘ . ’\n\n’ .\n€\niR\nF\n‘\n\n>.\n\nen er\n\n.-\n\nx\nwg N\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr urd sechs “onaten Gefängnis verurteilt. Seine auf\ndie Verurteilung im Falle von OR beschränkte Revision\nist begründet.\n\noe.\n\n4\n1, In verfahrenserechtlicher Hirsicht rügt die Revision die ’\nVerletzung der §§ 261 und 264 Abs 1 StPO mit der Behauptung, .\ndie Urteilsgründe ‚seien widerspruchsvoll. Träfe dies zu,\nso läge darin nicht ein Verstoss gegen die genannten Vor- ...\nschriften, sondern ein sachlichrechtlicher Fehler. 7\n2. Sodann beanktandet der Angeklagte, dass. die Strafkammer\n\ntrotz seines im Schriftsatz von 16. Januar 1951 gestellten w\nund in der Hauptverhandlung wiederholten Antrages den Landwirt TEE nicht als.Zeugen vernommen habe. Diese Rüge\nscheitert schon daran, dass ein solcher Antrag in der\nHeuptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift\n\nnicht gestellt ist, E\nII. 3\n\n®\n\n8\nHingegen führt die Sachbeschwerde zum Erfolg. R:\n\ns a\n\nDer Angeklagte versprach in einer Zeitungsanzeige, :\nEypotheken und Darlehen zu vermitteln und zu geben. Darauf us\ne\n\n‚te Zarlehen ohne Schwierigkeiten zu geben, während er hier.\n\n-4-\n\nvandte sich die Bäuerin von OB an den Angeklagten. Er ;\nsuchte die Eheleute von OR auf una erklärte ihnen, er %\nkönne ihnen sofort 15300 IM beschaffen, wenn sie für ihn b\neine Hypothek von 1800 Ti auf dem Grundbesitz der Ehefrau\nvon OEM eintragen liessen. Damit waren die Eheleute ein-i\nverstanden, Sie übergaben dem Angeklagten deshalb wenige E\nTage epäter einen solchen Hypothekenbrief,. Der Angeklagte?\nversuchte darsufhin vergeblich, auf den Hypothekenbrief\nGeld zu beschaffen, und gab ihn etwa einen konat nach\nEmpfang auf Anforderung an die üheleute von OEM zurück,\n\nBr\n\nio « Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch!\ndie Zeitungsanzeige in Verbindung mit der windlichen Erklärung, scfort 1709 IM beschaflen s könnt in dei: :Eheleuten vor Om den Irrtum erregt, er sei imstende, ent- g\nweder aus eigenen oder eus fremden Witteln das nachgesuch,\n\nzu nicht in der Lage war, weil er weder eigenes Vermögen E\nnoch eine ausreichende Kreditverbindung besass, Diese\nWürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Sie ist\ninsbesondere nicht viderspruchsvoll, wie. die Revision\nmeint. Unbedenklich ist auch die weitere Ännahme des\nLendgerichts, dass die üheleute von OMM infolge\ndieses Irrtums den Eyvothekenhbrief dem Angeklagten ausgehändigt haben. Zine Tüäuschungshandlung im Sinne des\n\n§ 263 StGB liegt jedoch erst dann vor, wenn der Täter \\\nbewusst etwes, Unrichtiges vorspiegelt. Die Strefkammer\nsagt hierzu, der Angeklagte habe gewusst, dass seine\n\nl5_\n\nN\nı\nK-S\nB>\nR\nR\n\na 2 2 Zee\nm,\n\\\nSs: f\nbo Zu Suse\n\nDN :\nSr %“\n\nun\n\nVersuche, den Eypothekenbrief unterzubringen, fenlschlagen müssten. Sie folgert dies offenbar nur aus\nseiner Kreditunvsürdigkeit. Eiereuf kam es aber kaum\n\nan, weil Hypothekenschuldner nicht der Angeklagte,\n\n- sondern die Bäuerin von OB erden sollte. Auscerdem erhielt der Angeklagte rach den Urteil zur fraglichen beit von einer Srarkasse ein Derlehen von\n\n1000 IM sogar ohne den Eypothekenbrief, Schliess-\n\nlich ergeben die Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angelilagten, dass er ein hypomanisch\nveranlagter Psychopath ist, der mit einer verschrobenen\nund eigenwilligen Logik zn die Dirge des Lebens herangeht und nicht in der Lage ist, sich in das übliche\nRechtsenpfinden hineinzudenken, Ob bei dieser Sachlage\nale Feststellung der Strafksmmer zur inneren Tatseite\nder Täusckungshandlung rechtlich genügt, kann jedoch\ndahingestellt bleiben, weil das Urteil jedenfalls\n\naus einem anderen Grunde aufkehoben werden muss und\nale Strefkammer deshalb Gelegenheit erhält, den Vorstellungsinhalt des Angeklagten näher darzulegen,\n\nu 20 Den Vermögensschaden der Eheleute von MMS\n\n“\nSs Ss -\nSSR!\nFr\n\nn.N\ns«*\n\nsieht die Strafkammer in ’den Kosten für die Eintragung\nund die Löschung der Hypothek und in weiteren Aufwendungen, die ibnen für die Wiedererlangung des\nBriefer entstanden sind. Diese Vermögensnachteile\nberuhen jedoch mindestens zum Teil (Kosten der Wiedererlangung und der Löschung der Eypothek) nicht euf\neiner Verfügung, die «ie infolge eines von dem Ange-\n\n- 6.\n\nE\\\n“\n\n. .s -\n60\nar: 0.\n\nen\n\n. .\n: .\nA at. . >\n»>, m. ” 2 ”\nRi x eng:\nre er, ser, ...\n” z :\n\n2a\nRe\n\n.°\nD\nna\n\n® .*\nEE\n2\nBR\nhe\n\n2. IE\n\n<\n“\n\n3\n\nur cn\nR And et\n\nu Ds\nul .\nx\n\nRE EEE\n\nu\n\n2\n\n..*+ '%\n\nP3\n*\n\nse,\nPR 9277\n\n-6-\n\nKlagten hervorgerufenen Irrtuns getrof?en haben. Sie\n\nsind aber auch deshalb kein Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 StGB, weil sie der Angeklagte nicht als die\nseinen Vorteil bfingenden Ursachen gewollt hat (Olsbeusen 11. Aufl, Anm 50 zu § 263), :\n\nEin Vermögensschaden kann jedoch in der Aushändigung\ndes Priefes an den Angeklagten liegen, nämlich dann, wenn}\nhierdurch eine Vermügensgefährdung eingetreten ist. Ob dieg\nder Fall ist, hat die Strafkemmer nicht geprüft. ‘Sie k\nmuss diese Prüfung nachholen und auch darauf erstrecken,\nob der Angeklaste eine solche Schädigung für möglich’\ngehalten und gewollt hat, Trifft das zu, dann kann es\nkeum zweifelheft sein, dass er auch in der Absicht gehande}\nhat, sich einen rechtswidrigen: Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er hattevor Abschluss des Terlehensvermittlungsvertrages mit den Sheleuten von ) keinen\nAnspruch auf den Eypothekenbrief und aus diesen Vervrag\nkonnte er kein Recht auf den Brief herleiten, wenn er\nauf einer Täuschung der Eheleute von Oi beruhte.\n\nDr. kioericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich 8\n\nWerner Dr, Sauer\n\nUNTER % >\n\n7\n\nVs\n\na\n\nTEE\nBETT nn 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/2-str-286-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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