{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-28_2_StR_163_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-28","aktenzeichen":"2 StR 163/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt mır\nnach dieser Bestimmung zu beurteilen, . ;\nSchwangersche. ‚£tsunterbrechung ' nach den Regein der.\n\n‚ärztlichen Kunst' ist nicht bloss die Tötung der Lei!\n\"besfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des, ;\n\nLebens und der Gesundheit der Schwangeren erforder- ER\nliche sachgemässe ärztliche Betreuung.\n\näktenzeichem 2 StR 163/51\nUrteil vom 5.0ktober 1951 LG Lübeck.\n\nm Namen des_Velkes\n\n. >o . 47 . . . > 73\nBiene nr Anne RE Ka un da\n\nIn der Strefsache\n\n%\n\ngegen den praktischen Arzt Dr.med Georg Paul. Otto 3\nDB GUEEEEEER zus NEE. IE lce EB, gchoren \"\nom ED 1909 in PiHiu, 3\nwegen Abtreibung £\nId;\n\nKi}\n\nhast der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund ° “\nder miindlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in 3\nder Sitzung vom 5.0ktober 1951. unter sitwirkung von .\nı.\n\nSenatspräsident Dr.Koericke 3\n\nj als Vorsitzender, Ki\n\n%, _ Bundesrichter - Dr.Kirchner 3\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr .Sauer\n\nels beisitzende Richter,\nObefstaatsanvolt un\n\nals Vertreter der Bundesanwoltschaft,\nJustizangertellter MW dei der Verhandlung,\nJuetizsekretär EEE dei der Verkündung\n\nels Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dss Urteil\ndes Lendgerichts in Lübeck vom 28.November\n1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n....\n%\nz\n\nr EXT a Zur\nDec “,\nRE\n\nFr 2,2\n\nine\n\nre.\n\n‚die. einen davon abweichenden Sachverhalt pelaupzz ..-\"\n\nNs\n\ngrände:\n\nDer Angeklagte ist prektischer Arzt. Er ist\nin 17 Fällen wegen vollendever und in einem Fall\nwegen versuchter Abtreibung zur Cescmtstrafe von\neinem Jchr Gefängnis verurteilt worden. Hit seiner Revision rügt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich in jeden Fall gegen\nden Vorwurf der kbtreibung darauf berufen, dass\nsein Eingriff zulässig gewescn sei. Die Strafkammer kommt","text_plain":". +\nu\n\n25\nte\nKu\n\n2507 084. tn N\n\n“- Für das Nachechlagewerk |! nn\nFür die Amtliche Semmlung !\n\nGesetz: StGB § 2185 ErbgesG § 14. =\n\nRechtssatz: Wo § 14 des ErbgesG gilt, ist die Zulässigkeit der\nSchwangerschaftsunterbrechung durch einen Arzt mır\nnach dieser Bestimmung zu beurteilen, . ;\nSchwangersche. ‚£tsunterbrechung ' nach den Regein der.\n\n‚ärztlichen Kunst' ist nicht bloss die Tötung der Lei!\n\"besfrucht, sondern die gesamte zur Erhaltung des, ;\n\nLebens und der Gesundheit der Schwangeren erforder- ER\nliche sachgemässe ärztliche Betreuung.\n\näktenzeichem 2 StR 163/51\nUrteil vom 5.0ktober 1951 LG Lübeck.\n\nm Namen des_Velkes\n\n. >o . 47 . . . > 73\nBiene nr Anne RE Ka un da\n\nIn der Strefsache\n\n%\n\ngegen den praktischen Arzt Dr.med Georg Paul. Otto 3\nDB GUEEEEEER zus NEE. IE lce EB, gchoren \"\nom ED 1909 in PiHiu, 3\nwegen Abtreibung £\nId;\n\nKi}\n\nhast der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund ° “\nder miindlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in 3\nder Sitzung vom 5.0ktober 1951. unter sitwirkung von .\nı.\n\nSenatspräsident Dr.Koericke 3\n\nj als Vorsitzender, Ki\n\n%, _ Bundesrichter - Dr.Kirchner 3\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr .Sauer\n\nels beisitzende Richter,\nObefstaatsanvolt un\n\nals Vertreter der Bundesanwoltschaft,\nJustizangertellter MW dei der Verhandlung,\nJuetizsekretär EEE dei der Verkündung\n\nels Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dss Urteil\ndes Lendgerichts in Lübeck vom 28.November\n1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n....\n%\nz\n\nr EXT a Zur\nDec “,\nRE\n\nFr 2,2\n\nine\n\nre.\n\n‚die. einen davon abweichenden Sachverhalt pelaupzz ..-\"\n\nNs\n\ngrände:\n\nDer Angeklagte ist prektischer Arzt. Er ist\nin 17 Fällen wegen vollendever und in einem Fall\nwegen versuchter Abtreibung zur Cescmtstrafe von\neinem Jchr Gefängnis verurteilt worden. Hit seiner Revision rügt er die Verletzung des Strafrechts. Sie ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat sich in jeden Fall gegen\nden Vorwurf der kbtreibung darauf berufen, dass\nsein Eingriff zulässig gewescn sei. Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Ergetnis, dass in keinem Fall die Vrraussetzungen erfüllt gewesen seien,\ndie § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken ‚Nachwuchses für die Zuliesigkeit einer Schvangerschaftsunterbrechung verlange.\n\nPS\n\n2.) In 4 Fällen der Verurteilung wegen vallendeter: Abtreibung stellt des Landgericht fest, dass\nkeine der Frauen sich in einer ernsten Gefchr für\nLeben oder Gesundheit befand, els der Angeklagte\nihre 'Schwe ngerschaft unterbrach, und dass er dies\n\neuch erkennt hat. Gegen diese Feststellungen vendet sich die Revision fast nur mit Ausführungen,\n\nten. Insoweit ist sie deher unzuli ssig.’*Bie, Kan“\ndas Urteil aber cuch nicht mit dem Hinweis \"darauf\nin Frege stellen, es habe in den Jahren nach 1945\n\nkein Nensch von den geringen Nahrungemi ttelmengen\n\nx\n\n:\nS\nx\n\nBi\nDu\n%\n3\n|\n\nwarn\n\nnn ' ‘ s ’\nDar en ar Name sit 7\n\nir\n\n“irre\n\n- 3,-\n\nieben können, die ihm auf seine Lebensmittelkur‘yen\nzussanden, und es habe daher auch für die vm ingeklagten behondelten Schwengeren die Gefehr min- we :\ndestens eines schveren Gesundheitsechadens besten\nden. Denn selbst wenn jener Hinweis richtig sein e..\nsollte, so ergibt das Urteil doch deutlich, dass, #\nwie der Angeklagte wusste, keine der 4 Frauen an\neinem solchen NWahrungsmangel litt, dass ihre Ge- ; ” Te\nsundheit ernstlich gefährdet war. Deshalb brouch- 3 Re\nte die Strafkemmer entgegen der keinung der Re- u; .\nvision nicht zu berücksichtigen, ob die Ernöhrungslage der Frauen etwa dann lebens- der gesundheits- : Me\ngeführdend gewesen sein könnte, wenn sie nur von E 38\nden emtlichen Lebenenittelzuteilungen gelebt ha-\n\nben sollten. \\\n\n2.). In den übrigen Fällen hält die Strafksmner !\nes nicht für ausgeschlossen, dass das Leben »der 3\ndie Gesundheit der ? Freuen ernstlich gefährdet war.\noder, dass der \"Angeklagte dies wenigstens\ngrund tatsächlichen Jrrtums‘ glaubte. zur\n\n®e kann unentschieden bleiben, > das. Länge:\nricht .zu diesem ürgebnis aufgrund. einer. zu weiten“\nund deshalb rechtlich bedenklichen Auslegung des ,\nBegriffs der ernsten Gefehr für Leben oder Gesund-.\nheit kommt, wie sie § 14 Abs 1 des ErbgesG veraus-g\nsetzt. Denn jedenfalls rechtfertigen ihre Fest- ..}\nstellungen ‚die Annehme, dass der Angeklagte die ”.\n\nm...\n\n-A-\n\nSchwangerschaften in einer Weise unterbrochen hat,\ndie gröblich gegen die Regeln der ürztlichen\n\nKunst verstiess.\n\nDeswegen 1ehnt sie es auch zb, ihn den Recht-\n\"fertigungsgrund des übergesetzlichen Nristandes\nzugute zu halten. Sie meint freilich, dieser\nkomme !wezen der Bestimmung des E: 14 des ürbgest,\ndessen Voraussetzungen innegehalten werden müs--\nsen, für einen Arzt nicht in Frage\", und beruft\nsich hierfür auf eine Entscheidung des Obersten\nGerichtshofs für die Britische Zone vom 3 ‘.Juni\n195% (O6HSt 3, 83). Die Ausführung der Revision\n\nhiergegen, es müsse dem Zrzt nech wie vor; der.\n\nübergesetzliche Hotstend im Sinne der- Reonkacch\nsprechung des Reichsgerichts, wenn seine tatsäch-\n‚ lichen Voraussetzungen vurlägen, zugebilligt wer-\n‚den, weil der Arzt ‚sonst \"schlechter gestellt\"\nwäre, als eine ‚sonstige Person, geht fehl. Nach\nden vom Reichsgericht. in Bd 61, 242 (255); 62,\n138 fr dargelegten und denn ellgemein in Rechtsprechung und Schrifttum anerkennten Grundsätzen\nüber. den übergesstzlichen Notstand fällt eine\nSchwangerschaftsunterbrechung durch einen Dritten dann nicht unter § 218 StGB, wenn sie.das\neinzige Mittel ist, um die Schwangere aus, einer\ngegenwärtigen Gefahr des Todes oder einer schweren\n\nGesundheitsbeschädigung zu befreien, und wenn der\n\nTäter nach gewissenhafter, pflichtgemässer und\n\n.n\nDER\nx\n2\n.\n«\n\net een‘.\n\nre er,\n\n> - ‘\n, -\nBern ai he\n\ny\n\n‚stehen also in Gebieten ihres Geltungsbereic\n_ keine Bedenken gegen die von ‚der Stra L\n\" nommene Auffassung des OCH Br2 aa0 ;. ‚absandtett Tags;\n\n..: FEAR raN\nz Bu Sr\nm 8%\n\na\n\n”\n\nRe\n\n:\nar\n=.\n-5- e\nN\n\nvu\nR\n\nsachkundiger Prüfung eine solche Gefehr kejcht. ..\n\nDiese Prüfung ist naturgemöss nur aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen \\issen- u ““\nscha?t und deshalb regelmässig nur einem Arzt müg- u\nlich. Demnach stcht, wie die Revision verkennt, -:\neiner Person, die nicht Arzt ist, jener Rechtferti- 3 =\n\ngungsgrund kcum je zur Scite (vel RGSt 72, 59 (6 )). u: .\nFür den Arzt aber hat § 14 Abs 1 des Gesetzes zur 3 er\n\nVerhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.Juli 1933 5:\n(RGBL I 529) in der Fassung des Änderungsgesetzes -:.\nvom 26.Juni 1935 (RGB1 I S 773), der nur einen 3 RS\nArzt unter näher bestimmten Voraussetzungen eine ° 4 SER\n\nSchvangerschaftsunterbrechung gestattet, keine\n\nstrengeren ..nforderungen für ihre Zulässigkeit eufgestellt, als sie die Grundsätze der Rechtsprechung WE: RB\nzum übergeeetzlichen Ncotstand enthalten. Deshalb ...\nbrauchen die deutschen Gerichte, die über Anklagen. - 5\ngegen Ärzte wegen Verletzung des § 218 abzwrtilen haben, dort, wo § 14 Abs 1 aa0 in Geltung geblieben ist, wie etwa am Ort der'Begehung der. Daten\ndes Angeklagten, nur zu prüfen, ob der Arzt den Sr-\n?ordernissen dieser Bestimmung genü ügt hat. Es. ‚be- :\n\n2\n\"yh die durch einen Arzt vorgenommene Sennenges.un\n\nschaftsunterbrechung sus medizinischen Gründen: 'ge-'\nboten und gerechtfertigt ist, nur nach § 14 Abs r.\nErbges6 zu beurteilen ist\".\n\n7 ” \" . er\n\nu Se\ns\n“rt,\n\n—\n\nAuch daran hot § 14 Abs 1 ärbgcse festgehalten,\ndass nur eine nach den Regeln der irztlichen Kunst\nvorgenommene Schwongerschaftsunterbreckung, wenn\ndie übrigen Voreussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen, gerechtfertigt ist. Denn der die Tötung\nder Frucht rechtfertigende Grund ist ncch dem YÄillen des Gesctzes gerade die Beseitigung einer der\nGesundheit oder dem Leben der iiutter dr:henden Gefahr. Dem von der Rechtsordnung gegenüber dem\nLeten der Leibesfrucht höher bewerteten Leben der\nSchvongeren und ihrer Gesundheit kenn aber nur dann\ngedient werden, wenn der unvermeidliche, in jedem\nFall aber schwerwiegende Eingriff in ihren Körper\nSO geschieht, dass er mit einem für die ürztliche\nKunst Xberhaupt erroichbaren kindestmass an körperlicher\" ‚Schädigung, der Freu verbunden ist. Dies\n\n\"kann nach; den Erfchrungen ‚der ärztlichen Praxis\n\nund den Bnerkonnten Lehren der medizinischen Vis-\n\nBenscha att, die nach den Feststellungen ger Straf- ..\n\n.\n”\n\nkammer auch den Angeklogten bekannt /sind$£sfenn.;\"\\\nüberhaupt, nur dann erreicht w erden; BR wenmydie'ye: “”\nFrucht und die Nachgeburt durch eine‘ tunlichet”\n\nes Pr S R2j\n\nkurze operative Behandlung in einer Krenkenanstalt.\nbeseitigt wird. j\n\n“ Der Angeklagte ging degegen so zu Werk, dass...\" .\n\ner eusserhalb einer Klinik durch einen instrumentellen Eingriff, und zwar bei jüngeren Schvanger- -\n\nALTE\n\n“s\n\nSande mg\n\n.* Se, °\nSER 5\n\n’ ’\nWirt\n. xy\n\nse\n4x\n\nFar.\n\nneh\n\n—)\n\nschaften durch Anreissen des unteren Eipoles in\nder Gebärmutter, bei älteren durch Sprengung; der\nFruchtblase den bgeng der Frucht einlei tete.\n\nund die Patientinnen zu Fuss in ihre Vohnung\nentliess, ohne ihnen Bettruhe enzuraten. Erst\nnach Tagen, menchmal gar nach Wochen, kam es’ zur\nLusstossung der Frucht. Diese Verzögerung war\nmit erheblicher Gefchr von Infektionen und sterken Blutverlusts für die Schwangeren verbunden.\nEr gab ihnen allerdings die Veisung, sich kurz t\nvor nder sofort nach Fruchtabgeng zur völligen E\nAusräumung in klinische Behandlung zu begcben, E WERE\ndabei reilich seinen Eingrif? zu verschweigen, 6 A\nkimnerte sich jedoch nicht um die weitere Entwicklung. So km es, dass oft die rechtzeitige\nAusrkumung der Nachgeburtsreste unterblieb und\nschwere, wenn such nicht dauernde, Sohliälgungen\nbei den Frauen eintreten. n\n\nZutreffend nimmt die Strafkanmer in Übereinstimmung mit mehreren ärztlichen Sechverständi-. .\ngen an, dass diese Behendlungsart gröblich. gegen“,\ndie Regeln der ärztlichen Kunst verstiess. ‚Eins,\nkunstgerechte Schwongerschaftsunterbrechung ist.\nnicht schon dann ausgeführt, wenn die Frucht, Er\nselbst, sei es auch durch einen einwendfreien -\noperativen Eingriff, getötet ist, sondern erst ,\ndann, wenn die Behandlung der Schwangeren auch SE\n\ner ur\n\nern zen\n.n\n\ns\n‘\n\nBetreuung.\n\nnach Entfernung der Frucht kunstgerecht Tfortgesetzt und beendet wird. Denn die Schwenrerscheftsunterbrechung ist nicht bloss die Tötung der\nFrucht, sondern die gescmte im Jnteresse der\nErhaltung des Lebens und der Gesundheit, der\nSchwangeren erforderliche sachgemüsse: \"ürglliche\n\nDie Revision keän die Behandlungsmethode\ndes Angeklagten euch nicht mit dem Hinweis dcrauf\nrechtfertigen, dass selbst bei Vor:chme von\nSchwangerscheftsunterbrechungen in Krankenanstelten nicht selten Todesfälle oder schwere körperliche Schäden bei den Treuen eintreten. Denn\n\nwenn sich solche Folgen schon bei klinischer Pfle-\n\nge nicht immer vermeiden lassen, denn beweist\n\n‚das, dass ‚jede endere weniger sichere und gewis-\n: senhafte- Behandlung, wie sie gerade der Angeklag-\n\nte geübt‘ het, kunstwidrig, 3st. Es mag der Re-\n\n* vision allerdings zugegeben werden, dass der An- :\n\ngeklegte, nachdem er sich entschlossen hatte,\n\n‚dem Wunssche der Schwangeren nach Beseitigung der\nFrucht zu ‚entsprechen, und daresuf ‚bedacht Merry\n\nwonöglich unentdeckt zu bleiben, die‘ Krztlichen '\n\n‚Gutachteretellen übergehen musste und kaum anders,\n\nals er es tat, vorgehen konnte, um eine Tötung\nder Frucht zu erreichen. Scine Fflicht wäre es\naber gewesen, den Tunsch der Frauen von Anfang\n\nan abzulehnen, da er erkannte, dass die Zulüs- /\n\n“40.0.0\n\n>\ns\nx,\n\nx\nen\nx\n“\nri\nr\n\n-9.\n\nsigkeit der Schurngerschaf }sunterbrechungen von\nden Gutachterstellen verneint werden wirdes\n\ner habe sich richt in einen strefrechtlich bescht- ;\nlichen Irrtum über die Zulässigkeit seiner Ab-\n\ntreibung befunden, keinen rechtlichen Bedenken |\nunterliegt. !\nDr .Koericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich %\n\nVemer Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-28/2-str-163-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-28/2-str-163-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.498398+00:00"}}