{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-25_2_StR_287_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-25","aktenzeichen":"2 StR 287/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":", Gesoten. Opiunßesetz‘. 3-7\n. Verschrei tung:\n\nEr S\n\n2 hechissatz Die Verschreidung ‘von heihhngmtehen det a\n7 U auch dann ärztlich unbegründet {§ 6 der-. Terors\n\n4 “\\ Fr . - mung über’ ääs. Verschreißen Betäukundani kte1\noo. \"erithaktender. Arzneien.; und’ she \"Abgabe, nydenzz\n\n5 x en SEE\n\nKa el Apötheken) R - wenn der Arzt: bei‘ der: ‚Vezgeb: I\n.* . . 2 1,8 R\n\n. tn { bung: weiss;. ‚dass‘ \"er \"die verordigte [er 3 e2\n\nel on, .:beim Kranken, ‚nicht. anwenden: werde, PR.\n\nen \" \"aie dann’ ums Hengs, ärzijieh. ven\nsein. -_ : nn\n\ner '. > .\n. + .\n\nAktenzeichen: 2 StR PBT/SL. ee\n\nUrteil vom'25. Septenber 2951\". 2. BE Lüneburg: ange\nA , \\ j .r, . . . A ” ee , BR ki £ Ei\n„ ‚ .r * ” ’ *\n‘ - . Ri R x r’\n\n. > . y > B u\nve tea 2 ahnen rn nn Fehr ne et ee vo tSeepser: .\n\n_2_ÖtR_ 287/51\n\nmr rer allein ar rbb Urt RE ’ [3\n\nJm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache \\ . Br\n\n2...\n\ngegen den praktischen Arzt Dr.med, Friedrich rg 2\n\nED zu: VB, 2:0. an 1595 in\n\nI) 2\n. . . 1:7}\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a., u a\n\n\\ RE\nhat der 2.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der _ Er\nSitzung vom 25.September 1951, an der teilgenommen . *\n\nhaben:\n\n.‘,\n\nSenatspräsident Dr.Mnericke 2\nals Vorsitzender, 00%\n\nBundesrichter Dr.Kirchner ne\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter \\emer u 2\nBundesrichter Dr.Sauer Nas\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr bei der Verhandlung;:\nOberstaatsanwalt Dr. , während der Verkündung\n\n‚\n”\n\nals Vertreter der Bundessnwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\n.\n.\n\n_ als Urkundebeamter der Geschäftsstelle, Br\n\n* v*\n\nfür Recht erkannt: Ba\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom euer. 1\n1951 insoweit mit den zugrundeliegenden Fest- ° . gi\nstellungen aufgehoben, als der Angeklagte von _ . sa\n\nder Anklage wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 6 N\nund 19 abs 1 der Verordnung über das Verschreiben ‚3%\nBetzubungsmittel enthaltender £rzneien und ihre “2\n\nAbgabe in den Apotheken in Verbindung mit $ lo N.\n\n. on. . ..® .. „\n. . s . . .. e,823 7 De\nEr Zuge Be EEE SEE: LET AR EET\n.. . G . ®, /.\n\n- 2 -\n\nAbs I Nr 6 des Gesetzes \"ber den Verkehr mit\nBetäubungsmitteln freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur ncuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an dns Landgericht zurückverwieBen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Stastsamalt-\n\nschaft verworfen. . ); ‘\n\n‚ Von Rechts wegen\n\n——,\n\nTeer Se\n\nva\n\nGrüändes\n\nDer Angeklagte ist praktischer Arzt. Jhm liegt\nzur last, er habe durch ein und dieselbe Handlung\nfortgesetzt in dreifacher Beziehung gegen des Gesetz über den Verkehr mit Betäubungemitteln (Opiumgesetz = 0G) und gegen die Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgabe in den Arotheken (Verschreitungsverordnung = WO) verstossen und er habe ausserdem in\nsachlichem Zusammenhang damit einen. fortgesetzten Betrug begangen.\n\nDie Strafkanmer het ihn freigesprochen, - Die\n\n\"Revision der Staetsenwaltschaft rügt die Verletzung\n\ndes sachlichen Rechts und, soweit sie dem Angeklagten eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen $:6 WO\nin Verbindung mit $ lo Abs 1 Nr 6 0G vorwirtt, auch '\n\nVerletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel\n\niet insoweit begründet, els Verstösse gegen die s 6\nund 19 VVO in Betracht kommen.\n\nI.) 1. Zur Anklage wegen Verletzung von $- 6 VvO\n\n. stellt die Strafkemner folgenden Sachverhalt fest:\n\nDer Angeklar:te verschrieb mehreren seiner Patienten\n\n‚in auffallend grossen Mengen’ Arzneien, die Betäu-\n\nbungsmittel enthielten, wie Korphin, Scopolemin,\nDolentin, Fervitin u.a.. Er verabreichte sie regel-,\n\nnüssig durch Einspritzungen. Zu diesem Zweck wischte\n\ner zuvor h£ufig verschiedene Sorten von Betänbungsmitteln (=Bimn)} nach einem selbst erfundenen Ver-\n\nKr nel\n\n.\ns\nvoor?\n\n„»\n£&s\n°‘\n\n‘ .\n\n. PER VORGE\n. TEA\n\nAR»\n\nfahren; von ihm versprach er sich deswegen beson- ,\nderen Heilerfolg, weil es dareuf abzielte, die\nuntere Grenze der Empfindlichkeit des Kranken gegen\ntm womöglich nicht zu überschreiten und durchöfteren Wechsel der Btm-arten eine \"Entgiftung\" des\nKranken zu bewirken. Um dies zu erreichen, verwendete der Angeklogte für die Hischung der zu\nspritzenden Arznei den Jnhalt von “mpullen, die\ner in Orginalpackungen zu 5 .ıder lo Stlick verordnete,\nnur zum Teil, Die Reste warf .er weg, weil er sie\naus Sterilitütsgründen fir denselben oder einen anderen Kranken nicht mehr verwenden wollte.\n\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, es lüge,\ndenn, wenn der Angeklagte seinen Patienten die ganzen ilengen der ihnen verschriebenen Btm eingegeben\nhätte, \"zweifellos ein Kissbrauch i.S. des § 6 vvon\nvor. Da er aber die Verschreibungen nicht mit der\n‚Absicht, die verschriebenen Arzneimengen voll anzuwenden, vorgenommen habe, sei § 6 acO nicht verletzt. Denn dies setze dann. wenn ein Arzt einem\nPatienten eine grössere Menge an Btmm verordne als\nsich ärztlich vertreten lasse, vorzus, dass er dies\nin der Absicht tue, diese Ienge voll dem Patienten\nzu verabreichen, Eine solche Absicht könne aber\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.\n\nDiese Auffassung beruht auf einer irrigen Auslegung des § 6 VVO. dJhm zufolge dürfen die in Frage\nk'mmenden :rzneien, zu deren Verordnungen neben Zahn- |\n\nzu 17 5\n\n..\n.\n\nDR ECT SE Ser 20\n\nv—rn TED\n\nSE?\n£\n\n*\n\n; .'.\n7 Dr Zee .r - . . . . g\n“.. + . . .\n\n* . . “er $ ® . . . .\n\n“ * Er .\n\nR Fa? .\n. ”. ” .\nR ‘ .\n. .\nD\n. .\n»\n\nr . . .\n\nund Tierärzten nur Ärzte befugt sind, \"nur dann verschrieben werden, wenn die Anwendung des Betäubungsmittels ärztlich re begriindet ist!) Der Sinn\ndieser Bestimmung ergibt sich zus dem Zweck, den\n\ndes OG und die zu seiner Ausführung erlessene VW\nverfolgen. Das Gesetz will verhüten, dess die seiner Regelung unterworfenen Stoffe zu anderen als zu\nZwecken der Heilung oder der wissenscheftlichen\n\nF rschung oder im \\iiderspruch zu einem sonstigen.\nöffentlichen Interesse an Verbraucher gelangen (vgl\nRGSt 62, 369 {389)). Mit Recht betont das RG., 'üass,\nwenn dieses Ziel erreicht werden soll, eine entsprechend weite Auslegung der ihm dienenden Bestinmungen geboten ist. Es ist daher erforderlich, dass\nnicht nur eine gänzlich unbegründete Verschreibung .\nvon Btmn unterbunden wird, sondern auch die einer\nmedizinisch nicht gerechtfertigten Menge.\n\nDies muss auch dem Zussmmenhang der Vorschriften.\ndes OG und der VVO entnommen werden. Nach § 3 Abs 1\nSatz 1,06 ist u.a. der Erwerb, die kbgabe und die Ver-Susserung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr\n\nwit Rauschgiften nur Personen gestattet, denen hier- u\n\nzu die Erleubnis erteilt worden ist. “Sie braucht\nnach § 3.Abs 4 Satz 2 aa0 nicht, \"wer die Stoffe\nund Zubereitungen zus den Apotheken auf Grund ärztiicher Verschreibung ...» erwirbt\", ‘Er bedarf auch\nnicht des sonst für den Erwerb von Btmn vörgeschriebenen Bezugscheines, weil an dessen Stelle fir den\n\ny:\n\nDa\n\nPFABEO\n.\nE20\n\nea:\n.\n\nu VER I n .\n. s...- De; ’ .\n. .. .\n\nUOTE tr en ,\n’ . Fand: DA 37 KnuiBe 122 de\n. ..\n\n6.\n\nErwerb in Arotheken die ärztliche Verschreibung\ntritt (§ 4 Abs 1 Satz 4 aeO). Bei diesem rein\n&usserlichen Erfordernis des Rezeptzwangs hat es\nder Gesetzgeber aber nicht bewenden lassen.\n\nSchon während der Geltung des alten 0G vom 30.\nDezember 1920 durften Rauschgiftmittel demals ...\nzwar ohne förmliche Erlaubnis, jedoch mar a8;\nHeilmittel erworben oder abgegeben werden ($ PX\nAbs 4 06 1920). Das aus späteren ergänzenden Vorschriften (§ 2 Abs 5 0G 1920 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen) von der Rechtsprechung zutreffend gefolgerte' weitere fürmliche .\"\nErfordernis des Rezeptzwangs (vgl RGSt 62, 284,\n383 ff; 65, 59) diente nur dazu, die Kontrolle\n\n‘ des Verkehrs mit Btmn zu verstärken. Nun vereinigt‘.\n\n§ 6 VVO das Äuszerliche Erfordernis der ärztlichen\nVerschreibung mit dem ihrer sachlichen Begründet- :\nheit in einer Bestimmung. Dass nicht erst bei _\nder Abgabe der Arznei in den Apotheken, sondern\nschon im Zeitpunkt ihrer Verschreibung durch den\nArzt von ihm geprüft werden muss, ob sie ärztlich\nbegründet ist, soll von vorcherein einem Nissbrauch mit Btm vorbeugen (vgl euch Schneiderin\nin Stenglein, Komm zu den strafrechtlichen Netengesetzen, 5.Aufl, Ergbd. Opiumgesetz 1933, § 3\nAnm.2). yJn den §§ 9 und lo der VVWO sind überdies die Mengen der verschiedenen Rauschgifterten,\näie der Arzt für’jeden Patienten und jeden Krank-\n\npr\n\nAn\n\nheitstag verschreiben darf, genau festgelegt. dn\nden §§ 26 ff wird der !rotheker verpflichtet, bei\nder Abgabe von Betiubungsmitteln u.a. den Tag der\n}bgate auf den Verschreibungen zu vermerken. diese\nzuräckzubehalten und über die Abgate der £rzneien\nins einzelne gehende Eintregungen in ein Buch zumachen, die auch Abgabetag und ebgegebene. hHenge\nersehen lassen nissen.\n\nDiesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass\ndie Kontrolle des Verkehrs mit Btmn bereits bei\nder ärztlichen Verschreibung einsetzen und. ‚nicht\nauf den Zeitpunkt ihrer Verwendung verlegt ‘Werden '\nsull. Schon eine ärztliche Verschreibung von \"Btmn\n\n‚ist untersagt, wenn und soweit sie nicht ärztlich\n\nbegründet ist. Daraus folgt, dess auch die enge\ndes veroräneten Mittels schon bei der Verschreibung medizinisch gerechtfertigt sein muss. Es\nkommt für die Begründetheit der Erztlichen Verränung nicht‘ dsrauf an, dass die später beim\nPatienten angewandte kenge ärztlich begründet ist.\nAuch in einem solchen Fall liegt ein Verstoss\n\n‚gegen § 6 VVO vor, wenn die veroräne'te lenge\n\njenem Erfordernis nicht entepricht. Veiss dies\nder verschreibende Arzt, mag es dann such nur\n\nzur Verabreichung einer ärztlich begründeten Henge kommen und mag. seine Absicht.bei der Verschreibung nur derauf gerichtet sein, so ist auch der\ninnere Tatbestand einer Zuwiderhendlung gegen\n\n7\n\neu\nDI 27\n\n-\n\n“...\n\ns\n\nLE 2 W ” tn\n\n. . ” .* - .: > IR\n\n‚aus ihrer Entstehungsgeschichte und aus dem Zusem-\n\n\"demnach nicht bezweifelt werden.\n\n“ weichend von den Grunäsätzen der Schulmedizin neue\n\ntäubungsmittelarten entwickelt und deshalb nicht\n\n§ 6 ae0 erfüllt. Nur diese Auslegung wird dem Sinne\nder Vorschrift und ihrem Zweck gerecht, wie er eich\n\nmenhang mit anderen Bestimmungen ergibt. Sie liegt\nauch den Richtlinien für die ärztliche Verschreibung\nnarkotischer Mittel zu Grunde, die der demalige\nReichsminister des Jnnern durch Rundschreiben vom\n2.M:rz 1925 den Landesregierungen mitgeteilt hat,\n\nund die u.a. besagen: \"die Ärzte sollen eine schriftliche Veroränung von Betäubungsmitteln nur aus der\nHand geben, wenn sie diese nach rt, Form und Ilenge\nvor \"ihren Gewissen und der ärztlichen Wissenschaft\nvoll verantworten kömnen\" (abgedruckt bei Anselmino -\nHamburger, Komm zum 06 1931, 8 195). Träfe die Auslegung der Strafksmer zu, so wäre dem Nissbrauch\neiner zuviel verschriebenen Menge von Betäubungemitteln Tür und Tor geöffnet.‘ Dass der Angeklagte\n\nin den F# !l1en, in denen er wissentlich eind’krön-, 5\nsere Menge von Arzneien verschrieb, els er später\ndem Patienten zu verabreichen beabsichtigte, den:\nTatbestand des § 6 aeO voll verwirklicht het, kann\n\nNun ging allerdings seine von der Strafkemmer\nfür unwiderlegt gehaltene Verteidigung dahin, er habe bei der Behandlung seiner Kranken mit Btmn ab-\n\nerfolgreiche Methoden der Mischung verschiedener Be-\n\nker.\n\ngr\n\n..n\n\n. PA N DE Re .. . ... R . . .\n\n‘\n+\n°s\n\n-Yr\n\ndie volle Menge der verschriebenen Arzneien beim\n\neinzelnen Kranken anwenden können.\n\nLit diesem V' rbringen machte der ingeklagte\ngeltend, sein Verfehren sei ärztlich gerechtfertigt\n\ngeweren. Es log daher der Strafkamner ob, zunächst.\n\nzu prüfen, ob die Mischmethode den Regeln der äÄrztlichen Kunst entsprach. Hierzu nimmt die Strafkammer allerdings Stellung. Sie meint, für die\nEntscheidung dieser Frage könnten die \"Richtlinien für die Anwendung von Btmn in der ärztl}3chen Praxis\" vom 13.Februer 1939 (Deutsches\nÄrzteblatt S 171) nur einen gewissen Anhalt bieten, sie scien aber für den Strafrichter nicht\nverbindlich; zudem hänge die Yntscheidung über\ndie Begründetheit einer ärztlichen Behandlungsweise, \"weitgehend von dem Gewissen des einzelnen .\nArz es!\" ab, des im Interesse des Fortschritts\nder ärztlichen Wissenechaft nicht seterr en das\ngebunden werden dürfe, was ein Durchschnittsarzt nech dem jeweiligen Stand der Wissenschaft tue oder lasse. Aufgrund dieser Erwägungen komnt die Strafkemner zu dem Ergebnis,\n\nes köme in Jbereinstimmung mit der Auffassung\neines in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sschverstündigen nicht als erwiesen an-\n\n‚ gesehen werden, \"dass der Angeklagte die sich\n- hiernach ergebenden Grenzen der Verschreibung\n\nund Anwendung von Btmn nach Grund der Xrankheit,\n\nwi\n.\n\nn\n\nFRSBERT ES 3\n\nte\n2. RS\n\nNG\nER\n\n„t\n®\n\nDAR\nPH BR\n\n.\n:\nx\n\n.\n®, 278\n\n.\nnee\nw ..\ntn ie\n\n’\ner’\n..\n\n0.“\n.\nCN Ye Zen ze 25\n\n2»\n\n. .\nSs\n\nn 10 -\n\noo.\nERDE\n\n‘Art oder Menge der Btnm überschritten hätte\".\n\nDiese Ausführungen gehen fehl. Dafür, ob\ndie Arzneimittelverschreibung eines Arztes sachlich begründet, d.h. ob das darin ver.rdnete kittel nach Art und Wenge als Heilmittel geeignet\nund für den Patienten erforderlich ist, können,\nwie das RG in Ba 62, 369 (385) in Auslegung von\n§ 2 Abs 4 0G aF zutreffend ausführt, nur die\nallgemein oder weitaus überwiegend anerkannten -/\nRegeln der ärztlichen Wissenschaft messgebend\nsein, \"nicht aber die: hiervon abweichende wis- A\nsenscheftliche Überzeugung einzeiner Ärzte\";\nes bleibt daher \"im Falle eines offensichtlichen\nWiderstreites zwischen den Regeln der irztlichen Su\n‚Wissenschaft und dem erkennberen Willen des Gesetzes bis suf weiteres das Gesetz massgebend\".\n\nI\na Ri\n\n. ..\nsa &\n\n..\nuni,\n\nAuch der Strafrichter darf jene Richtlinien bei: ii\nseiner Entscheidung nur dann ausser acht lassen, ' \"\nwenn er sie aufgrund eigener besserer Sachkunde .. a\n\nder neuer rkenntnisse der rztlichen Wissenschaft für überholt halten müsste. Dass eine\ndieser Voraussetzungen zuträfe, kenn dem Urteil\n\nnicht entnommen werden. Eigenes fiissen auf dem 3\nGebiet der ärztlichen Wissenschaft legt die Strefkammer nicht dar. Dass ihr s'Iche Erkenntnisse “\n‚gutachtlich vermittelt und von ihr verwertet IE\nworden wären, ist dem Urteil. ebeneowenig zu ent- er H\nnehmen, wenn auch die Strafkammer sich für ihre Re -\n\n} r\n\n‘\n\nÜberzeugung, dem Angeklagten könnten ärztlich unbegründete Versechreibungen nicht nachgewiesen werden,\neuf einen ärztlichen Sachverständigen beruft, so\nist nicht klar, ob dessen Äusserungen auf bestimnten Untersuchungen beruhten oder nicht vielnchr,\nwas nach der einschlägigen Stelle des Urteils eher.\n\nengenommen werden kann, nur Erwägungen enthielten, BL\ndie auch die Strafkammer über die Gewissenshaltung . _ .*\ndes einzelnen Arztes anstellt. Wit Recht rügt des- Bi\nhalt die Revision, die Strafkamer habe ihre uf- .';\nklärungspflicht verletzt. Denn es hätte für ds ,' |;\nGericht nahe gelegen ein ärztliches Gutachten ot\ndarüber! zu erholen, ob die Verschreibungen des .\nAngeklagten in Verbindung mit seinem lüischverfah- KR\nren ärztlich begründet waren. N\nDieses Gutachten wird insbesordere auch klören Ki\nmüssen, ob dann, wenn das Wischverfahren des Ange- ’ Bu\nklagten an sich der Heilung seines Patienten dien- j\nlich war, es keine löglichkeit geb, nur die Lenge Ran\nan Btun zu beziehen, die er für die Anwendung beim ' &\neinzelnen Kranken benötigte. - A\nNur so kann die sachliche Grundlage für die\nBeurteilung euch des inneren Tatbestenäcs gewonnen werden,. Denn ohne sie lässt sich nicht ein- Zn\nvendfrei prüfen, ob der Angeklagte durch den et- \\\nwaeigen Irrtum, so verfshren zu dürfen oder ger u ' \\\nmüssen, wie er es tat, entschuldigt sein könnte. eh\nr\n%\n\n%ır .\n\n- 12 -\n\n,\n\nAls solcher Jrrtum käme aber nicht etwa die blosse\nMeinung in Betrscht, seine Verschreibungenethöde \"r\nsei ärztlich gerechtfertigt. Vielmehr misste es ‘\nsich um die Annehme eines Sachverhalts hendeln,\n\nder, hätte er bestanden, das Vorgehen des /ngeklag-\n\nten gerechtfertigt haten würde. Freilich könhte\n\neuch dann dem Angeklagten keine vorsätzliche Zuuider-\n\nLandlung gegen § 6 der WO vorgeworfen werden, wenn’\ner an keine der etwaigen Uöglichkeiten gedacht ha-\n\n. ben sollte, den Widerspruch zwischen sciner Ver-\n\nschreitungsmethode und den Richtlinien der ärztlichen Wissenschaft zu lösen. .\n\n2.) Auch die Feststellungen des Lendgerichts zum\ninneren Tatbestend der dem /ngeklagten zur Last liegenden Verstösse gegen § 19a u.d WO tregen den Freispruch insoweit nicht. .\n\n2\n\nWie festgestellt, unterliess der Angeklagte auf\nverschiedenen Rezepten die Angsbe der Anschrift des\nPatienten, auf.anderen die Angabe seiner eigenen\nAnschrift. Die Strafkammer begründet ihre Auffassung, er habe sich keiner vorsätzlichen Verfehlungen\nschuldig gemacht, demit, dess es in seiner grossen\nFraxis naturgemäse zu Flüchtigkeiten gekommen, er\ninfolge vieler Anfeindungen körperlich erschöpft ge-.\nwesen und keines der äusserlich mangelheften Rezepte\nvon den Apotheken beanstandet worden sei. Diese Begründung genügt nicht für die Annahme, dem Ingeklagten könne kein vorsätzliches Hendeln nachgewiesen\n\neo _.\nDamm,\n\nBEE ah\n\nu nn >\n\n-.\ns\n\n37\n\nı 028\n\nTTRWUTERN GETRETEN N NT\n. > “. .” To. y . 2\n\nwerden. Binerseits kann daraus, dass seine fehlerhaften Rezepte in den };potheken ohne weiteres beliefert wurden, kein Schluss auf seine innere Verfassung im Zeitpunkt der Ausstellung der Rezepte\ngezogen werden. Andererseits ist es möglich, dass\nsuch ein flüchtiges, ja selbst im Zustand der Erschöpfung geschehenes Handeln vorsätzlich ist.\n\n3.) Sollte es zu einer Verurteilung des Angeklagten\nwegen Verfehlungen gegen § 6 und 19 VVO kımuen, X\nwird die Strafkammer auch prüfen missen, b diese\nVerstösse untereinander nicht sachlich statt rechtlich, wie die Anklage annimmt, zugenmentrefien..\n\nII.) In übrigen begegnet das Urteil keinen Beächken.\n1.) Das gilt für die Beurteilung der Fälle, in’ denen\nder Angeklagte einzelnen Patienten zwar eine grössere Menge an Btmn verordnet hatte, 2ls er nachher\nbei ihnen anwondte, in denen er aber nach der Überzeuzung der Strafkemmer z.Zt. der Verschreibung weder voraussah noch dsmit rechmete, dass Reste entstehen würden. Denn zum inneren Tatbestand eines\nVeratosses gegen § 6 VVO gehört im Falle einer\nmengennässig unbegründeten ärztlichen Verschreibung,\ndass der Arzt bei der Verschreibung weiss oder wenigstens mit der Höglichkeit rechnet und dicse billigend\nin Kauf nimmt, er werde diese lenge für die Behandlung des Krenken nicht brouchen. Die Überzeugung\n\nder Strafkamner, dieser Vorsatz habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden künnen, ist aus Recdhts-\n\nDW ®\n.\n\nBR 2 BF Er ZEr SE NERZ 275 TIEF N u 2 2 . >\nEn al EEE SEE 2 Se a nenn\n. ‚ > “ N .. “ . ° . “ ‘ \\ ri ‘ “\n\n- 14 -\n\ngründen nicht angreifbar,\n\n2.) Auch die Annahme des Landgerichts, der Ingeklagte\nhabe durch.die Verwertung s* entstehender Arzneireste\nfür andere Patienten als die, denen er sie verschrieben hatte, keinen Betrug zum Nachteil der Kasse dieser\nPatienten \"der der sie betreuenden Fürsorgebehörde\nbegangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie\nden Feststellungen des Urteils zu entnehmen ist, kan\ndie Verwertung solcher Reste einmal der einen Kasse\n»der Fürsorgebehörde auf Kosten einer enderen, dann\nwieder umgekehrt zugute. Danach fehlt es für die Annehme eines Betrugs oder einer Untreue bereits am\nNachweis eines Vermögensschadens der Versicherungsträger «der Fürsorgebehörden. Vollends ist den Peststellungen der Strafkammer nicht der Nachweis zu ent-'\nnehmen, dass’ sich der Angeklagte etwa der Möglichkeit,\nes könne ein solcher Schaden entstchen, bewusst war.\nEin solcher, Nachweis könnte nach den Feetstellungen\ndes Lendgerichts offensichtlich auch nicht mehr erbracht werden..\n\nDr.Moericke - Dr ‚Kirchner Dr. .Dotterweich\nWerner Dr.Sauer\n\n...\nwen\n\nMn\n\na:\n\n.\n..\n\nL\n.\n\nSP u Rn\n!\n\n4e\n.\n\nu”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-25/2-str-287-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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