{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-21_2_StR_415_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-21","aktenzeichen":"2 StR 415/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sc ER or\n\nür\n\nf 7 nr\n\ndes yaopbet Mi\n\newark I , ”\nzür die_ Antliche Sara umlurng !\nGeseiz: _ btCB } 202 Ans 2 wer |\nscchiesats: Sinzelakte einer fort Ggenetstent, ‚Henaiun ES:\nsind keine vorsätzlichen Taten; in; Sinne | Er\nder § 20n Abs 2 (im Anschluss an \"aast, u Ri\n68, 297 (298) und entgezen’ B6St. 775 28°.\n(26-27), 8 88). BR\nAktenzeichen: 2 Stk- 415/51 . BR‘\nUrteil vom 21. September 1951 LG Henburg 53\n. , , Be.\n0} PIE Bun Br N,\n' ' . we ra\nx\n\nER I var\n\n‘ . nv ven “\n\na “nz “ wy ai iss ir, PR\n\n\"In Namen des Yolkes\n\n\"In der Strafsach 2 gegen\n\nden Elektriker Max Triedrich 8 m ‚geb. en\n\n(ED :597 ::. gg; in Vnzersuckungshatt in der\n\nUntersuchungskattansteli Zi,\n\n„wegen Bllok stallbetruge u.a,\n\nhat der 2. trafsenat des. Sundesgerichtsho?s irn der\nSitzung. von 21. ‚September 1951, an der teilgenonien\n\nheben:\n\nZundesrichter\nSundesrichter '\n\n- . Bundesrickver.\nBundesrichter\n\nSenetepräßt dent Dr. koericke\neıs Vorei szender,\n\n-\n\nDr. Zirohner u\nDr. ‚Dotterwei ch\n, Werner\n\nare Sauer\n\nels beisitgende Pichter,\n\n' Erster Steatsarwelt Ir. «ED\n\n‚als Vertreter der, Bundeserwaltsche? t,\n\nFustisangestellter 2\nals Urkundsbeanter der’ Geeckär tsstelle\n\n2ür Recht erkannts\n\nAuf üle Revision des Angeklagten wird das a\nUrteil' des Sanäßerichte in Eamburg vom “\nStrafaussyruch und inso-\n‚weit aufgehoben, als Gie Sickerungsver-.\n\nwebrung. ‚des Angeklagt ven engeordnet\n\n27. April 1951 im\n\nist,\n\nwu -In diesen. Unfehg wire &te Sache Sur neuen ;\nVerhandlung und ‚Entscheidung, ‘euch Über die:\nKosten des. Rechismittels ‚an des wandgericht\n'zurückverwissen.\n\n‚Von Bechts wegen .\n\nworden . ';,\n\nFEN ze Se, IR\n\n.\n.> “\nHa\n\n... .\nFa DE\n.. vi.\net unzrnd,\nPET\nCe\nar\n\nPr\nn «\n2,3, a\nRS» rn\n\nt\n\n.\".. .\nSo. ”\n“ro\n\nFur SA? y\n-: ErAR\n\nragen\n\nFI) “ s\n\nDie Strafkamrer hat den Angekla\ngesetsten Rückfellbesrugs ir Taseinnsit mid Torige- .\n\ngien wegen Fort\na\n\nsster Urkurdenfälschung als gefährlichen Gewonn- ‘ ;\nheitsverbrecher rach $% 20a Abs 2 StCD zu 3 1/2 Jahren\nZuchthaus und zu einsr Qelüstrafe verurseilt und ”\n\nausserder. seine Sichkerungsverwahrung eigeoräne:.\n\nnn\n8 ®\n\n.\nm.\n\n.e\n\nde\n\nI: Seire Zevision bekämyp’t nur den Strafausspruch ’\nurd die Sicherungsmassrahre. Diese Beschränkung des\nRech;smittels ist zulässig. $ Boa enthält keinen neuen\nStrafsatpesTand, sondern nur eine Strafsckärfungsvor-\n\nenri?t (vgl 265t 68, 589, (390)). Denn von der Beur-\n\nveilung der Scruläfrage ist die Prüfung unabkängie, ’\n\nob dann, wenn die in $ Z0a verlangten Zörmlicken und\n\nsacklichen Torsussetzungen -ür ie Verurieilung eines .\n\nAngeklagten. ale eines gefährlichen Lewohnkeitsver-\n\nbreckers Zestgesteilt sind, die Strafe gegen ihn zu\n\nschärien iet (Abs 1) oder nach dem Üirmessen des Gerichts\n\ngeschörft werden kaxn (Abs 2). Zi der Beschränkung .\n\ny Ges Rechysmitiels ist die Schulä. des Angeklagten rechtskräftig festgestellt und damit für das Revisionsver- w\nfanrern auch birdend entschieden, dass seine Betrügereien\neine 2 rigese;zte Strafisat gewesen sind.\n\nin\n\npi .\n\n Trotzüen hat des Lanägerickt aufgrund der Test-,\n‚stellung von mehr als 5 betrügeriechen Sinzelhandlungen\nvon der Nöglichkeit der Strafsckärfung' gegen ihn nach\n\n§ 208 Abs 2 Gebrauch gemacht. Es neirt unter \"vorsätz-\n\nEL 0) Pe [7 m .* 4 -. Ls . . q\niicter. Taten\".im Sinne dieser Bestimmüng seien auch .\n. [X . s . . . -\n° : R) . “ N ‚\nFR . A .\n“‘, ’ x . ‘ -\n. s - .\nE22\ns\nnt 4 ° “N . !\n.. dr . 3 . % on\ntan . . .. pr .‘ 13 Fi\n.‘% fi ‘ [3 . . ’. . ’r . s° € . ° ”\nq .. ” ‘ ® ® ‘ ‘ . t,. ’ . « ‘. Pr\ngi rr “ ‚ ‘ KEN ' ..\n, . ” . ‘ .\nx - RG . ‘ .\nFa % .e .* ’ x ‘ “ Pa\n“ . “ ’ .\nDamon vr 2. et j ' . “,\net’ FR vv. ur . ® ... ®. .. Fund . x ‘ ve 3\n.. I PEN 2) a B Te . . } „ A F A ’ .. § 4; u dei die, ER z \"\n- . R P, } - .. ri . . Dr\n\n%\n\n‚ Finselekte einer Tortsetzungstat zu verstchen. Diese\nAusiegung des § 208 Abs 2 hatte das RG in Band 68, 297\n(298) abgelehnt und 'noch in Band 72,' 164 (169) an.dieser Entscheidung festgehalten. In Band 77, 24, (26 bis\n27), 98 ££ schloss es sich jedoch der im damaligen\nSchrifttum nackdrüicklich und überviegend vertretenen\nentgegenzesetzten keinung en. ‚Auch heute noch sind die\nAuffassungen geteilt. Das Schrifttum } n&Elt grösstenteils\nimmer noch an der späteren Entscheidung des 2G fest\n(vgl Übersicht bei Zberhard Schmidt.in 832 1950 Sp 286\ni? (288)). 2 bekanntgerordene Entscheidungen oberer\nGerichte aus der Zeit nach 1945 kommen zu widersprechenden Ergebnissen: während das 016 für Hessen (Kasseler\nSenet) in einem Urteil vom 24. lärs 194$ sich zu der\nfrüheren Rechtsprechung des RG bekennt (HESt 2, 189),\n?olgt das 0IG Düsseldorf in einem Urteil vom 8. Dezenber 1949 (vgl SIZ 1950 Spalte 284 ff) der späteren Auslegung des \\C. Der Senat vernag sie richt zu teilen.’\n\nrt: RER £) .'\n\nRechtsprschung und Rechtslchre verstehen allgemein\nunter \"vorseützlicher Tat! oder \"strafburer Eandälung\"“ ”\nein nmensc} hliches Verhalten, das einer selbständigen\nj rechtlichen: Beurteilung zugänglich ist.\n\nNur ‚Verbrechengeinheiten können gesonderter ‚strafrechtlicher Yürdigung und Aburveilung unterzogen werden. Zu ihnen gehört auch die fortgesetzte Handlung .\nals Ganzes, nicht aber ihr einzelnes Glied. Das die\nFortsetzungstat kennzeichnende Merkmal, das es allein\ngestattet, ihre rechtliche Besonderheit gedenklich zu\n\nerfassen und von anderen nehraktigen menschlichen\nVerkeltungsweisen begrifflich abzugrenzen, ist die\n\nEigenart des Tütervorsatizes. Zr muss so beschaffen\nsein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung\n\nües ersvei Teillakses der vom Täter geplanten Hand-. a\n\nlungsreike Geren sümtliche Teile in den wesentlichen ER\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Dieses “: BR\n\"in Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich als Be:\n\"Gesamtvorsatz\" bezeichnete fissen und Jollen muss den ik\nspäteren Yerlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Er:\nSinzelbeiten, aber mindestens insoweit vorxeg begrei- g\nZen, als das zu verletzende Pecüutsgut und sein Träger, IR\n\nzerner OrS, Zeit und ungefähre Art der Begehung der\nDat in Betrach; kommen. Ist der Torsatz des Tüters so\n\ngearset, dass er den späteren GesamierZlolg.in seinen\n\nwesentlicken Unrissen erZasst, zo ist es “olgerichtig, ' er\nja gedanklich zwingend, zu schliessen, dass dem inzel- ta\n.\n\nalt, den der Zäter von Anfang an bereits mitgewollt hat,\nnicht ein pesoräerer Vorsatz zugeordnet ist, der für\n. seine rechtliche Selbständigkeit erforderlich wäre. len\n\nwer\n\nx\n\n“ Deshälb ist der Einzelakt seiner recktlichen, Selbstän- R\ndigkeit entkleidlet und geht in dem krösseren Gansen ie\n0} '.\n\nder Forisetzungstat, auf. Das Llortgesetzie Verbrechen Ss\n\nist scmit ein Rechisbegriff. Er kann richt nach Ce- Di\n\n. \" “ . . . \" 17 . > . Em - . , unit\nsichtspunkter der Zweckmässigkeit: und der Vereinfachung 2\n\nder Rechtsprechung gegen Serienverbrecher Uhgrenzt wer- |\n\n. 2 . [3 u ... » f} - PR\n\nden. Derartige Erwägungen Zühren im Gegenteil, wie dle FAR,\nRecktspreckung der Tatgerichte immer wieder beweist og\n\nE} . . Be\n\nan\n\nEy\n\n.1\n\nx Y\n\n.s\n\nee\n\nBAR\n\na \" PN;\n\nnur “\nPau? 7 DE Zee\n\nit\n\ndann\n\n..;\n..\n\n-\n\nBr We\n..\n\n.._\n--\n\nwerner\nh\n.\n\nir +\n.\n\nige tee,\n\nx.\n.\n\n.\n\n7229\nur\n.\n\nFar\n\n‚ a « >\nTEN, 23 , ENZETTERGLTTE, we 2 NTARFUNE, Ir AST RER] am . re weanı\nnr . Pan Zr ER .. a, ee\n\n..: . .;\n\n5.\n\nund auch die Ausl führungen der Strafkammer zur Frage\ndes Fortsetzungszusammernhangs im vorliegenden Fall\nvermuten lassen, dazu, das Erforderris des Gesamtvorgatzes im oben gekennzeichneten Sinne zu lockern\nund demgemäss den Bereich der Fortsetzungstet in\nrechtlich wnzutreffender Veise auszudehnen. Wird\ndies vermieden, denn wird sich ergeben, dass Serien-\n. verbrechen sehr häufig, wenn nicht regelmässig,\nselbständige Taten im Sinne des § 74 StGB enthalten\nund denn, wenn nindestens 3 solcher ‘Taten begangen\nsind,. dem formellen Erfordernis des § 20a Abs 2 genügt ist. Dann kenn auch dem berechtigten kriminal-\n‚politischen Bedürfnis nach verschäörfter Bekämpfung\nsolcher Serientaten nach geltenden Recht bereits\nRechnung geträgen werden. . j\n\nVerstände das Strafgesetz in ,; 20a Abs 2 unter\n„\"vorsützlicher Tat\" euch den rechtlich unselbständigen Teil einer fortgesetzten Hanülung, so würde es\neinen feststehenden und grundlegenden Begriff des.\nStrafrechtis in einem nicht rur erweiternden, sondern\n‚dem sonftigen Rechtsgehalt geradezu gegensätzlichen\nSinn.gebrauchen,. Es würde mit ihm sogar innerhalb. des\n8 20a selbst einen widersprechenden Sinn verbinden.\n‚ Denn auch im Abs 1 dieser Vorschrift. spricht; egdävon;\n\nne RT :\n\ndass ein Angeklagter unter näher umechriebenän, We i-,\n\nteren Voraussetzungen dann, wenn er nach zveimäliger\nrechtekräftiger. Verurteilung äurch \"eine neue vor-:\nsätzliche Tat! eine Freiheitsstrafe vervirkt bat, als\n\nw\n\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist.\nEs ist offensichtlick, dass die in diesem Absetz gemeinte 3. Wat nur .eine selbständige im Sinne dee § 74’\nsein kann. Wäre also die .Auslegung der Strafkamner.\nrichtig, so enthielte das Gesetz in § 20a einen unerklärlichen und unüberbrückbaren Widerspruch. Diese Auslegung könnte selbst dann nickt gebilligt werden, wenn\nder Gesetzgeber der Strafrechtsnovelle ' gegen ge?ährliche Gewohnheitsverbrecher und über Massregeln der\nSicherung und Besserung vom, 24. November 1955 als\nföruliche Voraussetzung der Strafschärfung nach § 20a\nAbs 2 mindeetens 5 Einzelakte einer, Fo: rtsetzungstat für\ngenügend eracht tet hätte. Die Gerichte könnten einen\nsolchen etwaigen inneren Willen des Gesetzgebers, der\nim Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat, angesichts\n\ndcs klaren Wortlauts der. Bestimmung, der einen seinem\nInhalt nach festunrissenen und allgemein gültigen Ber\n\ngriff des Strafrechts verwendet, nicht berücksichtigen.\n\nAbgesehen devon aber fehlt für die Annahme einer\nden Wortlaut widersprechenden Einstellung des Gesetzgebers nicht nur Jeder Anhalt in der ınistehungsge-Schichte des Gesetzes, sie liefert vielmehr, worauf\nöberherd Schmidt in 892 1950 Spalte 236 ff zutreffend\nhinweist, umgekehrt zwingende Beweise für das Gegenteil (vgl such Schäfer - Dohnenyi Yachtr zu Frank StGB\n15. Aufl, 1936 S 72 und Schäfer - Wagner-Schafheutle,\nGesetz gegen gefährliche Gevohnheitsverbrecher und über\nliassregeln der Sicherung. und Besserung, 1934, Art 1\n\n§ 20a StGB Ann 69).\n\n. .,. [3 .o\n’ > E3\nu ro\n,\n\n” A w\n\n.\n\nRi\n25\nav\n€\n\nPAA\n\nI\n%\n\n.\n\nKa\n\n» y\n\n“. %\nwu Am €\nREN\n\nn,\nrn ..\nER .\n” EAN se % vw\nah NE X *\n\n.*\nEy ir\nhd ‚nf\n\n%\n\n2\n.\n\n.\ns\nSe\nRR\nULTEN EISEN\n\nFOR\n\nBo\n\n: ‘ mt tn tie NH NEE ei,\n. Dr >, » Dr . ‘ . Pr\n\n“\n..;\n1}\n\nDas RG begründet ‚seine spätere Auffassung in !GSt 77,\n24, (26) demit, dass das Gesetz in § 20a Abs 2 nicht von\nselbständigen strafbaren Kandlungen, sondern von \"Taten\"\n\nspreche. Dem ist zu entgegmen, dass das Strafzesetz selbst Zu\nin Abs 1 derselben Bestimmung von \"Tat\" spricht, darunter PR;\naber eine selbständige strafbare Kandlung versteht. BE\n\nDess § 74 nicht schlechthin von mehreren Nandlungen, =\nsondern von mehreren selbständigen Handlunsen spricht, e;\nhat seinen Crund darin, dase.der Gegensatz des Wesens is\n\nder Tatmehrheit zu der in X 73 behandelten und durch ein Wr\nund dieselbe Mandlung gekennzeichneten Yateinheit hervor- N\ngehoben werden soll . Der sachliche Grund, den das RG aaO.\nzusätzlich zur Begründung seines KMeinungswechsels enführt,\ndass nämlich der Sinn des § 20a Abs 2 dahin gehe, den\nverbrecherischen Yang eines Täters zu treffen, der sich.\nauch in 5 unselbstündigen Teilakten einer Fortsetzungstat äussern könne, ist nicht stichhaltig. Denn denit\nunterlegt das RG dem Gesetz einen Sinn, der ihm nicht\nentnonmen werden kann, im Gegenteil seinem \\ortlaut\nwiderstreitet, u »\n\nIn der neuen Verhendlung zum Strafmass und zur\nSicherungsmasenahme hat die Strafkammer ellerdings zu berücksichtigen, dass die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs 2 beim Angeklagten aus einem anderen Grund als\ndem von ihr angenommenen vorliegen. Ihre Feststellungen 3\nergeben rärlich, dass er am 4. Oktober 1945 wegen 4 selb- Br;\nständiger Betrugstaten rechtskräftig verurteilt worden\nist und die damalige Strafe bis zum 11. April! 1945 verbüsst hat. Is ist enerkannten Rechts, dass die Werküale\n\n.\n0\n,\n» an.»\nUI e,.\nKr Ren\n”\n\ne-\n'\n\n-8-\n\ndes § 20a Abs 2 auch erfüllt sind, wenn eine oder zwei der\ntwindestens drei vorsätzlichen Taten schon recht ‚ekräftig\nabgeurteilt sind (vgl ätst 68, 330 (351)). Bei der Beurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs 2 kommen die Verurteilungen aus dem Jahre 1943 in Betracht, da wegen sei-\n\n.\n...\n\nP}\nN,\nY\n\nner bis ins Jehr 1945 reichenden Strafhaft die Rückfall- A\n\n- verjährung nach Abs 3 noch nicht eingetreten ist. 3\nDer Strafkammer bleibt es Überlassen, zu prüfen, ob ä\ndie.Gesamtwürdigung der jetzigen rechtskräftig als fort- x\ngesetzte Handlung beurteilten Taten des Angeklagten und 1\nseiner 1943 abgeurtceilten ergibt, dass er ein gefähr- BI\n‘licher Gewohnheitsverbrecher ist. Dass die Strafkammer Er\ndiese Prüfung schon auf die Zrüheren Taten in dem nach \"x\n§ 20a erforderlichen Umfang erstreckt hat, kann dem Tr- . Br:\nteil nicht zweifelsfrei ensr.ömmen werden. Sollte sie zu i\neiner Bejahung der Frage gelangen, so wäre gie, rechtlich ir\nnicht gehindert, die zu verhängende Strafe nach § 20a zu u\n\n, scrärfen und äle Sicherungsverwahrung des Angeklagten en- 3\n“ zuordnen, wenn auch deren Toraussetzungen gegeben sein Be\nsoilien. : . Be i\nTr. foericke . Dr. Kirchner ' Dr. Dotterweich “2\nWerner De. Sauer \":\n. . 2\n\nE\n\n3\n\nE:\n\nu\n\nau.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-21/2-str-415-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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