{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-11_2_StR_315_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-11","aktenzeichen":"2 StR 315/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Landwirt Fritz KB in u, geb. an\nEEE 1:55 ın reg, zei: TB. |\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. loericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner.\n” Bundesrichter Dr. Sauer.\n- Bundesrichter Scharpenseei\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter De)\neis Urkunäsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .\nUrteil des Landgerichts in Jildesheim vom\n\n8. November 1950 mit den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kasten des Rechtsmittels, en das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRe\n\n%\n\n2.\n\nGrünäe:\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen wider\ndie Sittlichkeit nach § 174 Nr 1 StCB und wegen eines\nVerbrechens der versuchten \\otzucht zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nli. Die verfahrensrechtlichen Angriffe seiner Revision\ngrei2en nickt durch. j\n\n2. Dagegen kann das Urteil nach den. bisherigen Feststellungen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen .\nbleiben. : ;\n\n‘e) Die Strafkemner stellt fest, dass die 3 ißdchen,\nan denen ‚sich der ‚Angeklagte unsittlich vergriffen hat,\nin seinem Haushalt und seiner Landwirtschaft gegen volle\nVerpilegung und niedrigen Barlohn. tätig, in seine Hausgemeinschaft aufgenommen und in einer eigenen Mädchenkammer untergebracht waren. Sie nimmt an, dass sie ihm\nzur Betreuung anvertraut gewesen seien; dies ergebe sich\nbereits aus dem jugendlichen Alter der zur Datzeit 15\n‚bis 17 jährigen Zeuginnen, ihrer völligen Aufnahme in :\nden Haushalt ’des Angeklagten und aus dem Schutzbedürfnis der jungen Mädchen; überdies hätten die Zltern der\n10 km entfernt und die der ug evenzalls an -\neinem anderen Ort gewohnt, aber auch das ädächen Erw\n@B. seren z1tern am selben Ort wohnten, sei dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut gewesen, weil es \"wegen\n‚ seiner kindlichen und unselbständigen Art in besonderem .\nNasse der Führung und des Schutzes bedurfte\",\n\n_ Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Be-\n\nBar:\n\n. . ....r - - . >. fi .\n\nNe,\n\n§ 4\n\ntreuungsverhältnisses nach § 174 Ur 1 StGB nicht aus.\nAllerings setzt, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3. Juli 1951 - 2 StR.213/51 - entschieden .\nhat, das Anvertrautsein zur Betreuung eine Übertragung\nGer Sorgepflicht äurch die zrsiehrungsberechtigten nicht\nnotwendig voraus; vielmehr kann auch derjenige, der\n\n. kraft eigenen intschlusses die sorge um das ‘iohl eines\nsorgebedürftigen Minderjährigen freiwillig unter eigener Verantwortung übernimmt, in einen Beireuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 zu ihm stehen. Immer\naber hängt, wie in BGE-St 1, 56 ff ausgeführt ist, die\n. Annahme eines Betreuungsverhältnisses zwischen Faushaltunzsvorstand und einer in seinem Haushalt beschäftigten Zinderjährigen davon ab, ob er sich nach den\ngesamien Umständen für deren Lebensführung verantwortlich fühlen .zuss. Der Bundesgerichtsho?f hat dies _\nin der letzterwähnten Intscheidung für einen Fall bejaht, in weichem ein noch in sehr jugendlichen Alter\nstexendes ädchen in den Haushalt des Angeklagten vo.l\naufgenommen, dort mitversorgt und von den zu seiner\närziehung in erster Linie berechtigten: Personen\nräumlich so getrennt war, dass diese keinen siändigen Zinfluss auf die Minderjährige austiben konnten.\n\nAbgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die .\nMä6chen z.Zt. der Aufnahme in den Jaushalt des Angeklagten immerhin 15, 16 und 17 Jahre alt waren, fehlt\nes. schon an einer Feststellung darüber, dass inre\nältern nicht in der Lage waren, ihre Ürziekungsrechte\n\nBELIEF\nu Tue\n. .\n\n+Ah-\n\nunä -pflichten wahrzunehmen. Dies degecnet bei zn,\nderen ältern am selben Ort, und bei D. deren' 21-\ntern 10 kn entfernt wohnten und die das %“äädchen alle\n8 bis 14 Tage besuchte, ‚Bedenken. Dies lässt sich\naber auch bei > nicht ausschliessen, da über\nden Wohnort ihrer 'Zitern und die Möglichkeit eines\nerzieherischen Zin? lusses auf ihre Tochter nichts festgesteilt ist. Auch der Umstand, dass wie seine Ehefrau\nauch der Ängeklagte nach den Urteilsfeststellungen die\nTED \"aus sitilichen Gründen angehalten hat, sich\nZu nicht so lange au? der Strasse herumzutreiben\", en\nnügt nicht zur Annahme, die 17 jährige Tg se\ndem Angeklagten zur Betreuung anvertraut und er un\nsich der Verantwortung für ihren Lebenswandel bewusst\ngewesen, zumal nicht festgesteilt ist, ob der Ange»\nklagie häufiger Anlass nahm, sie zu ermahnen. Die \"\nStrafkamner wirä auch, worauf die Revision mit Recht\nhinweist, prüfen müssen, ob, wenn überhaupt ein Betreuungsverhältnis zwischen den Xäächen und ihrer’\nHerrschaft bestand, üle sich aus § 174 Hr 1 ergebende\nstrafrechtliche Verantwortung nicht die Ihefrau des\nAngeklagten, unter deren Aufsicht die weiblichen Hausangestellten wohl in erster Linie standen, anstatt\n“ den- ‚Angeklagten ira?.\n\na \" d) Auch die Posts sellungen zur versuchten otzucht genügen nicht, äle Verurteilung hierwegen zu tragen.\nAllerdings hat der Angeklagte, wie feststeht, die\nvgB> hingeworfen, sich auf sie gekniet, versucht, _\n\n=\n\ner\nSu\n\nihre Eose herunterzuziehen, und iar an den Geschlechisteil gegriffen; siehat sich durch:'Beissen und.;Kratzen\nauch gewehrt; und::t?otz ihres: Rufens. hat. ibrider.t:\n\"Angeklagte den Kund zugehalten. Die Anrahme, dass er.\nGewalt gegen sie gebraucht hat und dass ihm ihr vVidersiend bewusst geworden ist, ist nach Giesen Feststellunger gerechtfertigt. us Fenlt aber in Urteil\n\njede Äusserung darüber, ob der Angeklagte mit ihr den\nGescklechtsverkeur erreichen oder sie bloss, wie auch\nin anderen Fällen, unsittlich berühren wollte. Diesen\näangel in den Feststellungen. zur inneren Tatseite wird\ndie Stralkammer beheben müssen. Sollie sich nicht nachweisen lassen, dass seine Absicht auf einen Geschlechtsverkekr ging, ‘dann kommt ein versuchtes oder vollendetes |\nVerbrechen nach.§ 176 Nr 1 St63 in Betracht..\n\n3. Die — übrigens undegründete - Rüge der 2evision,\ndie Beneiswürdigung der Strafiamner versiosse gegen\nDenkgesetze und sei nicht frei von idersprüchen, bedarf\nkeiner näkeren Prüfung, de das Landgericht neue Feststellungen zur Schuldfrage zu treffen tat.\n\nür. Loericke ‘ Koeriger Werner\nDr. Sauer ‚Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-11/2-str-315-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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