{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-11_2_StR_276_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-11","aktenzeichen":"2 StR 276/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2305 044\n\n2 342 276/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Emil DD au rin.\ngeboren am «EB 1892 in zu,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 2, Perien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter\n\nErster Staatsanvalt Dr. > .\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals UrkundSdeanter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\n.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.\nOktober 1950, soweit er verurteilt ist, mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfarge wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- . Von Rechts wegen\n\n’ ”*\n“ B Mi\nre\n\nER BR\n\nurt\n\nu\n\nwe.\n\nre =\n\nun\n\n”.\nwar\n\nEve er)\nMR\n\nDe Sy an ze Zi\n\n4\n\nI. .\naim” An aeg,\n\n«\n\n- 2.\nGründe:\nDie Stratkarmer hat den Angeklagten wegen Urterschlazung und wegen Betruges verurteilt. Seine Revision\n\nist besründet.\n\nI.\n\n1. Ainsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung\nrügst die Revision die Verletzung der Aufklärunsspflicht\nmit der Behauptung, nach den Feststellungen des Urteils\nsei völlig unklar, \"wo der Angeklagte die Papiere Zortgenommen hat\". Nach der Annahme der Strafkamner, ‚hat der\nAngeklagte & die Papiere nicht fortgenommen, Sondern\"\nvon dritter Seite erhalten. Insoweit scheint eine\nweitere Aufklärung richt möslich gevsesen zu sein. dJedenicellu vräizt Cie Kevision entseren der Vorschrift\n\ndes § 344 Abs 2 S 2 StPO keine Tatsachen vor, die eine _\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO ergeben. Sie ist deshalb insoweit unzulässig,\n\n2. Eingeren muss die Sachbeschwerde Zrolg haber.\n\nWas die Revision allerdings in dieser Hinsicht vorbringt, ist unbeachtlich, weil es im Widerspruch zu\nden Urseilsteststellungen stekt. Die weitere Machprü-Pung des Urteils ergibt jedoch, dass die Verurteilung\n\n‘wegen Unterschlagung auf Rechtsirrtum beruhen kann,\n\nDie Firma Sch hatte in der Kriegszeit\nsieben Kisten mit ?apier ausgelagert. Diese Kisten\n\nwurden aufgebrochen und ihres Inhalts beraubt, Im Besitze des Angeklagten befand sich ein grösserer Kar--\n\nton mit Briefpapier und Briefumschlägen, die aus den\nentwendeten Beständen stammten. Er hatte die Papiere\n\n‘ .\n. ern\nPur EEE Dr TWEFE 2.2\n\n.\nel unsre Kanne\n\n...\n\ne®\n\n—n.\n\nnr “3 re PIRERFENS STE ISTTTE\n\nm\n\nTErIEE\n\n-35n\n\n\"von dritten Personen bekonm ıen und behalten,\num sie für sich zu verwenden\",\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Ver- .\nurteilung wegen Unterschlagung. Nach § 246,/StEB. :\nwird wegen Unterschlagung bestraft, wer ei, u\nfremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder. nu\n\n‚Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zuei&-\n\nne t. Das Urteil sagt hur, dass der Angeklagte\neinen Karton mit Briefpapier der Firma Schi»\nin Besitz hatte, lässt jedoch nicht erkennen,\n\n. worin es die Zueignung findet. Sie ist kein\n\nrein innerer Vorgang, sondern muss durch ein\nVerhalten in die äussere Erscheinung treten,\ndas die beabsichtigte Verwirklichung der Zueigrung kundgibt, RGSt 65, 145. Daran fehlt es.\n\nDas Urteil 'enthält noch eiren Widerspruch.\nDer Angeklagte hatte behauptet, er habe die\nPaviere für wertlos gehalten. Dazu erklärt das\nUrteil: \"Er kornte schiiesslich dasPapier\nnicht als wertlos und von dem Eigentümer dereil inguiert ansehen, denn der Zeuge Dr. zB»\n\n‘hat ausgesagt, dass dieses Papier nach Änderung\n\ndes Firmenaufdrucks noch verwendet werden soll-\n\nte, was bei der damaligen Papierknappheit auch\n\nder ‚Angeklagte erkannt hat\". In dem unmittel-\n\nbar vorhergehenden Satz stellt das Urteil je-\n\ndoch fest, dass der Angeklagte den Inhalt: des Kartons\nüberkaupt nicht kannte. Hiermit ist die wiedergegebene Folgerung nicht vereinbar,\n\nIn der neuen Verhandlung muss die Strafkammer\n\nre\n\nau, ir: faairn. ones nn Fu\nSEaryerEyr Are: ERP ECG >? Se Eee\n\n“An\n\nin erster Linie prüfen, ob der Angeklagte\nsich nit der Annahme des Kartons der Hehlerei\nnach § 259 StGB schuldig gemacht hat. In die-\n\nse Richtung deutet die Feststellung des Urteils,\ndass er das Papier nicht auf rechtmässige \\Teise erhalten haben könne. Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte Hehlerei begangen hat, dann scheidet Unterschlagung oder versuchte Unterschlagung für den vorliegenden\n\nFall aus, R6St 56, 335.\n\nGegen die Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetruges erhebt die Revision nur die ‚Sachbeschwerde. as sie hierzu vorträgt, bedarf eben-Zalls keiner Erörterung, weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Urteil\nfeststellt. Die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt aber, ‘ass .es auch in dieser Zinsicht aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann, |\n\nDer Angeklagte betrieb neben seiner Tätig-\n\n‚keit für eine Versicherungsgesellschaft und\n\nein Rlektrounternehmen einen Handel mit verschiedenen Waren. Obwohl er weder eine Einzelhandels-\n\n'noch eine Grosshandelserlaubnis besass, bezog\n\ner seit dem Jahre. 1946 von fünfzehn Fabrikanten Waren. Für die Bestellungen bemutzte er\nBriefbogen mit dem Aufdruck: \"3.A.Emil DB,\n\nGrosshandlung HE\" oder \"Emil DW,\n\nHaushalt-Zlektro-Tisen TB\". zinzeine\n\n.. *\n\n*\n4\n\nter\n\nIE TER Ze\n\nDR\nen ’ “ .\n\nRM. Sein Postscheckguthaben betrug rund 300.-RE.\n\ne&) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte\n\nzu tun zu haben; diese hätten ihm - mit Aus-\n\n“ an durch die Bestellung und den Weiterverkauf\n\n-\nbe\n2\n\nFabrikanten gewährten ihm Grosshandels--, Einzelhandels- oder Wiederverkäuferrabatte. Die\nersten Sendungen bezahlte der Angeklagte.\nSpäter blieb er nit seinen Zahlungen im Rückstand. Kurz vor der Währungsreforn beliefen\nsich seine Lieferantenschulden au? rund 6000.-\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich gegenüber vierzehn Fabrikanten des\nfortgesetzten Betruges schuldig gemacht, ist\nnach den bisherigen. Feststellungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich. |\n\nhabe die Fabrikanten in den irrigen Glauben versetzt, es mit einem selbständigen Geschäftsmann\n\nnahne des CB Verlages - nur infolge\ndieses Irrtuns Yare geliefert; dessen sei er\n\nsich auch bewusst gewesen. Die Ännahme, dass der\nAufdruck auf der Geschäftspost den Anscl:ein\nerweckte und auch erviecken sollte, der Angeklagte sei ein selbständiger Geschäf4smann, ist zwar .\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich jedoch nach den Urteilsfeststellungen von Anfang\n\nvon Waren auf eigene Rechnung als selbständiger\nGeschäftsmann betätigt, also insoweit nichts\n\nUnrichtiges vorgesniegelt. Dem steht nicht entgegen, dass er ausserden auch als Angestellter\ntätig war. Jedenfalls sagt die Strafkammer weder, dass sie in dem Verschweigen dieser Tätigkeit eine Irrtunserregung finde, noch dass ein\n\ner. -\n\n-6-\n\nsolcher etwaiger Irrtum für die Entschliessung der Fabrikanten, dem Angeklagten Waren\nzu liefern, ursächlich gewesen sei, noch dass,\n\nder Angeklagte. dies gewollt habe. Die Straf\n\nkammer nimmt auch nicht etwa an, der Angeklagte habe vorgetäuscht, er besitze eine\nGrosshandelserlaubnis. Zbensowenig stellt sie\nfest, dass die Fabrikanien dies irrigerweise\nangenommen und nur deshalb Waren gelisfert\nhätten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte, indem er sich als °\n\nselbständiger Geschäftsmann ausgab, die Fabri-\n\nkanten irregeführt haben soll.\n\nDas Landgericht stellt weiter fest, der Angeklagte habe durch die Verwendung der Briefbogen\nmit den wiedergegebenen Aufdrucken vorgetäuscht,\ner sei ein \"reeller, zahlungsfähiger Geschäfts -\nmann\". In drei Fällen,habe er dies auch durch\narfängliche Vorauszahlungen, in einem weiteren\nFalle durch die Witteilung, er wünsche keine\nNachnahmen, getan. Ob diese ungewöhnliche, nicht\nnäher begründete Folgerung, der Angeklagte habe\n\nspiegelt, das } Revisionsgericht bindet, mag dahingestellt bleiben. Denn eine Täuschungshandlung\n\nlEge darin nur dann, wenn auch die Fabrikanten die\nAufdrucke, die Vorauszahlungen und die Mitteilung,\n\nNachnahmen seien unerwünscht, in dem von der\nStrafkammer angenommenen Sinne aufgefasst hätten,\n\nder Angeklagte dies gewollt hätte und tatsächlich,\n\nzahlungsunfähig gewesen wäre. 35 fehlt jedoch\nim Urteil schon an einer zweilelsfreien Feststel-_\n\nlung darüber, dass die Fabrikanten das dargelegte\n\n\"auf die dargelegte Weise seine Zahlungsfähigkeit vorge- y\n\nPer\n\nEn FESTLANEZZEZTEN imsueensez La; ones en .\n\nu\n\n- T-\n\nVerhalten des Angeklagten als Vorspiegelung\nseiner Zahlungs?fühigkeit angesehen haben und\n\ner dies xewollt hat. Ausserdem ist die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht ausreichend\n?estgestllt (vgl b). Eine Täuschungshandlung\nund ein hierau? beruhender Irrtum der Fabrikanten sind deshalb bisher auch in dieser Hinsicht\nnicht einwandfrei nechzewiesen,.\n\n4 db) Un 1tersteilt man, dass die Febrikanten\n\ndem Angeklagten Waren infolge eines von ihm .\nbewusst hervorgerufenen Irrtuns geliefert haben;\neo. so ist weiter fraglich, ob und in welchen Umfang\n\n“ hierdurch ihr Vermögen beschädigt worden ist,\n\nDies hängt davon ab, ob der Tert des Gesamtvermögens jedes Fabrikanten im Zeitpunkte der Lieferung der Waren an den Angeklagten geringer war\nals vorher, RGSt 74, 129. Hierfür gibt das Urteil keine sicheren. Anhaltspunkte. Es stellt.\n\nzwar fest, der Angeklagte sei zahlungsunfähig\ngewesen, Das schliesst die Strafkamner zunächst\nSaraus, dass der Angeklagte die Forderungen zweier\nLieferanten über 33,15 RM und 55,80 RM nicht be- ”\nu zahlt habe. Hierbei bleibt jedoch unklar, wann\n\ndie Forderungen entstanden sind. Ferner begründet die Strafkammer die Annahme, der Angeklag-Pu te sei zahlungsunfähig gewesen, mit dem Hinweis\nauf das Missverhältnis zwischen den Lieferantenschulden und seinem ?ostscheckguthaben im Juni -\n: \\ 1948. Hierbei findet das Einkommen des Angeklagten\nö eus unselbständiger Arbeit keine Berücksichtigung.\nwöglicherweise hat die Strafkamnmer auch übersenen, dass das Veruöger eines Geschäftsmannes in\n\nerh m gr FR r Pr \\\n\nbene\n\nnn Did\n\nIR\n\nE\ny\n#\nKr\n8:\n#.\n&\n®.\nx\nBe\n&\n“.\n=\nx\nu\nz\n&\nE\n[4\nT.\nx\n\n..\n\nv.. “\nER ne\n\n-B.-\n\nder Hauptsache in den Äussenständen liegen\n\nkann, die sie gar nicht erörtert. Die Bevweiswirdigung ist also zur Trage der Zahlungstähig-\n\nkeit des Angeklagten schon an sich unzulänglich.\nDer entscheidende Fehler ist jedoch der, dass\n\ndie Strafkammer nicht klar zu erkennen gibt,\n\nob es die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkte der\nLieferung der Yaren geprüft hat. Zwar erklärt\n\nsie es ausdrücklich für unerheblich, \"dass der\nAngeklagte später nach ‚seiner ersten Verurteilung einen Teil seiner Schulden bezahlt hat, ‚weil\n\n' massgebend sei, ob die Voraussetzungen des Be-\n\ntruges im Zeitpunkte der Vermögensverfügung VOorlagen. Auch findet sich in der Sachdarstellung\nder Satz, der Angeklagte sei nicht zahlungsfähig\ngewesen und habe trotzdem immer weitere Bestellungen aufgegeben. Bei der Beweiswürdigung\nerklärt sie jedoch die Zinlassung des Angeklagten,\ner sei immer zahlungsfähig gewesen, für widerlegt\nallein mit der Begründung, dass im Juni 1948\nseinen Lieferantenschulden von rund 6000.-RH-\n\nein Postscheckkonto von rund 300.-RU gegenüber\ngestanden habe. Das Urteil lässt also den Zweifel\n\noffen, ob die Strafkammer die Zahlungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten unter dem ricki;igen rechtlichen\nGesichtspunkt, nämlich im Zeitpunkte der Lieferung\nder Waren, geprüft hat. Genaue Feststellungen\n\nsind hierüber unentbehrlich, zumal der Angeklagte\ndie ersten Lieferungen offenbar sämtlicher Fabrikanten bezahlt hat. zu Beginn der Geschäftsbeziehungen ist er also nickt zahlungsunfähig ‚gewesen.\nDeshalb bedar? es einer klaren Angabe darüber,\n\nvon welchem Zeitpunkt ab der Angeklagte zahlungs-\n\n. Ne\n\nBe ren\n\nnr una Men N ee.\n\nEN\n\n1 20 Baia\n\nin\n\nek ee A\nBR Hape it\n\n“7 DE FE F\n\n-9..\n\nunfähig gewesen ist, und der Feststellung,\n\nob und gegebenenfalls in welchem Umfange\n\ndanach noch Warenlieferungen erfolgt sind.\n\nDirse Feststellungen müssen ür jeden der 15 Fälle\ngesondert getroffen werden, weil das Revisionsgericht sonst nicht nachprüferikann, welchen\nFabrikanten durch eine Lieferung nach dem entscheidenden Zeitpunkt ein Vernögensschaden entstenden ist.\n\nEinen Vermögensschaden der Fabrikanten sieht\ndie Strafkemmer auch darin, dass der Angeklagte\n\nzehlungsunwil lig gewesen sei. Sin Zehlender zahlungs-\n\nwille kann zwar unter Umständen einen Vermögensschaden bedeuten (vgl jedoch hierzu RGSt 43, 171).\nDie Strafkammer stellt jedoch nicht fest, von\nwelchen Zeitpunkt ab der Anzseklagte seine eläubiger nicht mehr hat besaklen wollen. Insoweit weist\ndas Urteil also. dieselben Mängel auf wie bei der\nBehandlung der Zahlungsun?£higkeit.\n\nDie Strafkammer rechnet zu dem Vermögensschaden\nferner die dem Angeflagten in Kommission gegebenen\nVaren, die er später zurückgegeben hat. Auch zu\ndiesem Punkte ermöglichen die Feststellungen der\n\n Strafkamner dem Aevisionsgericht keine N Nachyrilfung |\n:der Rechtsanwendung. Die Besitzübertragung kann\n\nzwar schon Vermög gensschaden sein, nämlich dann,\nwern sie eine Gefährd:ng des Vermögens .des Übertragenden zur Folge hat. Das wird meistens dann der\nPall sein, wenn der Empfänger mit dem ihm überlas-\n\n‚senen Gegenstand nicht vertragzsgemäss verfahren\n\nwill. Hierüber enthält das Urteil im Falle des\n\nPETER\n\n”\n\n. Dex gr,? ?\n\nrn\n4\n\nPERSRIRBSgSR N.\n\n- 10 -\n\nAngeklagten nichts. Deshalb ist auch insoweit die Vermögensbeschädigung der Fabrikarten\nnicht hinreichend begründet.\n\nSchliesslich findet die Strafkamner eine\nVermögensbeschädigung der Pabrikanten darin, dass\nsie glaubten, durch die Lieferung der vor der\nWährungsreform sehr knappen \\aren einen neuen\nguten Kunden gefunden zu haben, mit dem sie später\nin Geschäftsverbindung bleiben könnten, während\ndiese Möglichkeit zu der damaligen Zeit infolge\n\n‚ der strengen Bedürfnisprüfung ausschied. Auch da-\n\nrin vermag der Senat der Strafkammer nicht zu folgen. in solcher Schaden wäre überhaupt nur denkbar, wenn die Fabrikanten mit den Waren, die sie\n\ndem Angeklagten lieferten, statt seiner einen an-\n\nderen Geschäftsmann hätten gewinnen können, der die -\n\nbei dem Angeklagten von der Strafkammer vermissten\nEigenschaften besass. Das stellt das Urteil aber\nnicht fest. Es erörtert auch weder, ob der angenommene Schaden durch eine Täuschungshandlung des\nAngeklagten, einen hierdurch hervorgerufenen\nIrrtum der Febrikanten und deren auf einem solchen\n\nIrrtum beruhende Vernögensverfügungen verursacht\nworden ist, noch ob der Angeklagte dies’ ‚alles\n\nsich vorgestellt und ‚gewollt hat.\n\n4\n\nEntgegen der Annahme der Strafkamer bedarf\nauch der Schädigungsyorsatz des Beweises. Dass\ner sich bei dem Angeklagten als Kaufmann von\n\nselbst verstehe, ist unzutreffend. Der Angeklagte\n\nhat zwei Jahre einen Grosshandel betrieben. Fm\n\nVerhältnis dazu scheinen die Schulden im Juni 1948\n\ngeringfügig zu sein. Eine nähere Begründung . des.\nSchädigungsvorsatzes ist deshalb unerlässlich x\n\n®., ’ “ “\n\n“ \" . . Pr . . .\n\nTERN ed: we oo... “\n” Re SR; D > Zr) SER Sr 9.5\n\nLEHNEN Nee\n\nte\n\net\nPr\ntn.\n\n<\n\nFERNER\n\na3\n\n.§ 3 .“ Sr\nSR RR\n\nen... + Pr\nSr EIER\ner Na\n\nI E\n\n$\n\nTU ÄRA,\n\n- 1--\n\nDemnach ist bisher richt nachgewiesen, dass\n\ndie Fabrikanten äurch ihre Lieferungen an den\nAnzeklagten -— diesem bewusst und von ihm gewollt - einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 erlitten\nhaben. |\n\n. c) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte\n\n’ habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil er\nsich als Geschäftsinhaber ausgab, \"um in den Besitz von Waren zu gelangen, die gegenüber der in\n\n. ihrem Wert immer mehr sinkenden Reichsmark einen\nfesten Wert darstellten\". Darin liegt eine Verkennung des Merkmals dor Bereicherungsabsicht. E8\nkommt hierfür nach § 263 StGB darauf an, dass der\nTäter danach strebt, äurch die Vermögensverfügung.\ndes Getäuschten einen Vermögensvorteil zu erlan-\n“gen, RGSt 64, 4553. Der Vermögensvorteil muss dem\nVermögensschaden :des anderen entsprechen, RGSt 41,\n74, 77; Olshausen, 11. Aufl Anıı 49 a. Danach könnte\nin dem vorliegenden Fall die Bereicherungsabsicht\n\n_ des Angeklagten nur in dem unbedingten willen auf\närlangung der Üaren ohne Bezahlung bestanden haben,\nRG JW 1927, 1693. Ob der Angeklagte in diesem Sinne\neinen Vermögensvorteil erstrebt hat, muss die\nStrafkamner enbenfalls noch prüfen.\n\nno,\n2\n\nEinen weiteren Vorteil findet die Strafkamier\n. darin, dass der Angeklagte Rabatte erhielt. Sie\nstellt. jedoch nicht fest,- dass ihn die Vorstellung\nhiervon zu den Hanälungen gegenüber den Fabrikanten\nbestimmt hat. Sins Bereicherungsabsicht ist deshalb\ninsoweit nicht nachgewiesen. Im übrigen ist nicht\n'ersichtlich,dass in der Rabattgewährung ein rechts-\n\nRE LS, VER De.” 27 Po Gun\n\nhr ne SEcn Es SaTn en re ge nr\n\n3\n\nBee EEE PEN nn ea ER DZ ren,\n\nre.\n\nH ” .\n\nL ©\n\n- 12 -\n\nwidriger Vermögensvorteil ?\\ Zür den Angeklagten\ngelegen hat, wenn er nur die bei’ den von ihm\nbetriebenen Geschäften üblichen Preisnachläs-\n\nse erhielt. Auch die Strafkammer nimmt insoweit\nkeinen Vermögensschaden der Fabrikanten an. Dass\nein Fall gegeben sein könnte, wie ihn das Reichsgericht in Bd 66, 337 oder in JW 1944, 444 entschieden hat, ist bisher nicht dargetan.\n\nd) Auch die Annahme eines Fortsetzungszusammen-\n\n‚hang begegnet Bedenken. Das Urteil sagt: \"Der An-\n\ngeklagte handelte auf Grund des von vornherein gefassten Vorsatzes, sich durch Bezug von Waren.\n\nvon zahireicherklurch ihn getäuschten Firmen wertbeständige. Sachwerte zu beschaffen\". Danach kann\ndie Strafkammer den Begriff des Gesamtvorsatzes -:\nim Gegensatz zu dem allgemeinen Entschluss, bei\nsich bietender Gelegenheit gleichartige Stra®ta -\n\nten zu demselben Zweck zu begehen, - verkannt haben,\nEr muss sich auf die Verwirklichung eines Gesamterfol-\n\nges richten,mithin von vornherein die mehreren in\nAussicht genommenen Rinzelhandlungen als ein ein-\n\nheitliches Ganzes, als eine gegenständlich und um-\n\nfänglich sowie in ihrer wesentlichen Gestaltung ab-.\n\ngegrenzte St traftat derart umfassen, dass die 'einzelnen Handlungen des Täters nur als unselbstänfige,.\n\nkr ze.\nstossweise Ausführung dieser einzigen Straftat\nerscheinen, R6St 51, 305, 308; 55, 129, 1545:\n66, 236, 238, 239; 72, 211, 214. Ob der Vorsatz .\n\ndes Angeklagten einen Gesamterfolg in diesem Sinne\n\numfasst hat, lässt sich den Urteilsfeststellungen\n\n155; B\n\nware.\nre RE nl\n\nPER x “. . . . ..\n\n2r \" \\ . I Ro ws er 3\nN Bir en ae\n\nln\n\nEOuRE SE FRE SSFRRSERRA TEE\n\non\nRAN YOERe\n\nZi.\na.\n\n2 Re han\n\n:%\n\n_— nme Hrn\n\nwork\n\n—:\n\nPRL TI\nFa\n\nne\n\n-ı\n\n\\\n\n..\n\nnicht entnehmen. Deshalb muss die Stralkammer\nauch diese Frage erneut prüfen. § 358 Abs 2\n\nSt?0 stekt einer Verurteilung we;:en mehrerer\nselbständiger Handlungen nicht entgegen, da diese Vorschrift nur eine Verschärfung der Strafe\nverbietet.\n\nDr. köericke Dr. Koeniger Werner\n\nDr. Sauer “ Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-11/2-str-276-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-11/2-str-276-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.573006+00:00"}}