{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-11_2_StR_171_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-11","aktenzeichen":"2 StR 171/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 171/51\n\nDaerı SE\ny:\n\n23505 045\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden Kesuzrnann Ernst K\n\nID, Er. 96, geboren un\n\n1923 in\nwegen Erpressungsversuchs u.a\n\nhat der 2. rferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben?\n\nSeneatspräsident Dr. loericke\n\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\n- als beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. |\nals Vertreter der Bundesanweltscheft,\n\n. Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n8. Februar 1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. oo. 00\n\nVon Rechts wegen\n\nWe re\n\nGr\n\njr\n\nade:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Urpressung und wegen leichtfertiger ?alscher Anschulcigung in Teteinheit mit fortgesetster übler Nachrede zu einer Gesentgefänsnisstrafe von drei lionaten verurteilt worden. «\n\nör macht unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts geltend. Seine Revision kann keinen Erfolg\nhaben, '\n\nr\n\n1.) Vergebens bekämpft der Angel klagte seine\nVerurteilung wegen Erpressurgsversuchs.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet,\nder Angeklagte habe an 8. Januar 1950 rechtswidrig Gurch die Drohung mit einer unbegründeten\nStrafanzeige :wegen Diebstahls den Zeugen Eans\n> zum Verzicht auf seine berechtigte Provisionsforderung nötigen wollen in der Zbsicht,\nsich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Dieses Vorgeäen hat es ohne Rechtisirrtum als versuchte ET-\npressung beurteilt.\n\nDie Lüge, die Berechtigung der Forderung des\nZB hebe sich erst im arbeitsgerichtlichen\nVerfahren herausgestellt, ider Angeklagte habe davon in Zeitpunkt seiner Drohung nichts gewusst,\nwendet sich unzulässigerweise gegen die, Beweiswürdigung, die rechtlich bedenkenfrei getroffen ist.\nDie Urteilsgründe bringen deutlich zum Ausdruck,\ndass der Angeklag;e ülie Rech+mässigkeit des von\n\n- 53 -\n\n9)\n\nNr.\n“4 ’\n\npi\n5\nPR}\nI\nR\na\nL,\nF;\n„es\nt\n<\n3\n\n. “\nWie a se ten\n\nec\nwor\n\nELIENEOHTIRGR\n\nak\n\n- 3 —\n\nrn ernobenen .;nspruchs vereits im Zeitpunkt\nseiner Drohung gekannt ha5. Aus ihnen ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte das Bewusstsein und\nden Willen hatte, Gem KB die iufgave eines\nTeiles seiner Forderung aufzuärängen. Demit nat\nder Angeklagte Gen äusseren und inneren. Tatbestend\neines versuchten Vergehens der ärnressung erfüllt.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Qateinheit ait fortgesetster übler Nachrede weist keinen Rechtsfebler\n\n2\n&üia\n\nDas Landgericht hat Zestgestellt, der Angeklagte hade von der dem EB er: eilten Srlaubnis,\nsich Zigare sten aus den Ladenbeständen zu nehmen,\nzenntnis gehabt und trotzdem gegen ihn am 6. iärz\n950 bei der ?olizeiverwaltung Mo 7) wegen der.\n\nigarettenentnahme Anzeige wegen Diebstakls erstat-\n\net. ilegen einer Warenfehlmenge im Wert von TM 500\n\nhat\n\nliege nur leichtferiige Zaische Anschuldigung vor\n\n. „In der Strafanzeige und in der Wiederholung dersel-\n\n. ben Verdächtigungen gegenüber dem Arbeitsgerickt\nund der Kreisverwaltung IM sorie gegenüber \"äem Zeuge\n\nSch> hat der Srstrichter eusserden ein tetein-\n\nheitlich zusammentreffendes Vergehen der üblen\nNachrede erblickt. Das. ist rechtlich nicht zu be-\n- anstsnden.. _\n\nI\n2i\nse\n\n7\n\nes zu Gunsten des angeklegten angenommen, es\n\nwes die Revision agegen vorbringt, stellt\neinen Angrif?.auf die’ Beweiswürdi isung dar. Dieser\n\n&. - 4-\n\n§ 73\nI\n2\n#\nF\nDan\nR\n)\n*.\nji\n#\nh\n..\ns\n\namer\nr\n\ney\n\nm:\nx\n4\n\n„u\n\nStrafverfehrens seine unbegründete Verdächtigung Bere\nwiederholen. Deshalb hat der Srstrichter mit Recht .:\nhervorgehoben, dass schwerer Verdacht der wissent- u\n\nlich falschen Anschuldigung vorliege# >.\n\n-4A- | #\n. :\n\nkönnte nur dann durchdringen, wenn Verstösse ge- u:\ngen die Lebenserfehrung oder die Denligesetze vorlägen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Derartige Kängel entkält jedoch das Urteil nicht, Ebensowenig ist der Begriff der Beichtfertigieit im\nSinne des’§ 164 Abs 5 StGB verkannt.\n\nder Umstand. Cess der Angeklagte nach ei- Er\nnung des Lenügerichts zunächst an eine unbefugte f\nzigerettenentnahme denken konnte, steht der Beja- £\nhung einer leichtfertigen falschen Anschuldigung \"us\nnicht entgegen. Grundsätzlich besteht für den An- . 5\nneigerden eine Erkundizungsp?licht, wenngleich sie\nnicht überspannt werden darf (RGSt. 71, 345 174). 5\n\nDieser Verpflichtung durfte sich der Angeklagte '\nauch nicht etwa deshalb entziehen, weil er durch\ndie. Strafanzeige. dem ihn wegen Zachlicher Ungeeignetheit ärohenden EIntzug: der äinselhandelserlaud-\n\nee\n\nnis entgehen wollte. Bei gewissenhafter Prüfung hätte er erkennen müssen, dass keine Unterlagen für\ndie von ihm vorgebrachte Beschuldigung vorhanden\nseiens.' Auf seine nach der Sachlage haltlosen Vermutungen durfte er’ keine Strafanzeige stützen. Noch -\nweniger durfte er nach der ersten Einstellung des\n\nYeer\n\n. . * . . .\n\nı\n\n. Bat aber der Angeklagte mindestens grob Zahr-\n-ässig, aiso leicktfertig seine ehrenrührigen Behauptungen erhoben, so ist auf. ihn auch der § 1§ 6 StGB mit Recht angewendet worden. Der Schutz des\n§ 193 StGB, au? den sich die Revision beruft,steht\nihm nicht zur Seite (Rest 65, 202 / 2047.\n\nStırezanirag wegen 3elceidigung ist Zristgerecht\ngestellt. Sr ist bei der Staatsanwalischa?t Itzehoe\nan 10. Oktober 1950 eingegangen. Des gegen ED\nwegen Diebstanls eingeleitete Strafverfahren war am\n1. August 1950 eingestellt worden, rachdem der Ange-.\nslaste noch an. 25. Juli 1950 pei seiner Vernehmung\näurch die Polizei seine Beschvidigung. wiederholt\nhatte. Die Bejahung des Fortsetsungszusammenhangs\nir Felle der üblen Nachrede durch den ärstricäter _\nist rechtlich nicht zu beanstvanden. Die Strafantragsfrist begenn also nicht vor dem 25. Juli 1950 zu lau-\n\n>\nEs - 3498\n\nJie nevision erweist sich somit in.vollem Un-\n‚zang § 5 unbegründet und musste verworfen werden.\n\nDer Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs 1 Satz 1\nStPO,\n\nDr. loericke Dr. Koeniger ‘ Werner\nDr. Sauer Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-11/2-str-171-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-11/2-str-171-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.551169+00:00"}}