{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-09-03_2_StR_673_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-03","aktenzeichen":"2 StR 673/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"30207535 u\n\nAa,\n\n2 StR 67 73/51.\n\nN\n\nFuer wenn sullae . -=..\n\nIm Namen des, Volkes ,\n\nFr “.\nBr nee\n\nz\n“\n\n- In der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Mox FT EEE , zebrren am EB\n1898 in Cm, Krs. TREE, wohnhaft in _\nKu, Kr. SCHEEEEED, 2-21. im Landeskranken-\n\nhaus in Te eins tweilig untergebracht,\n\nwegen Beleidigung u.2.\n\n°\n.. ,\n‘ Fa\n. ,\nPen ZEN, Pa\n“ PER PP AR PAR\n\nKun 2°\n\nend\n\nDT AS\n\nee -\n\n.\n\\ win\nvun ...\nwu. > KK.\nor % er\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Vezember 1951, an der teilgenommen habens\n\n.\n. .\nj DA Be,\nD X -.;\nrn\n\nBundesrichter’ Dr .Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich .\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschiftantelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 3.September 1951°\naufgehoben. Der Antrag auf Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n‚. a\n\n. ä£\n\n- 2.\n\nGrü ndes\n\n‘ w\nna wu ae nm an\n\n>\nin\n\nGegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschrft\n\nAntrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach\n\n§ 429 a StPO zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, da er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit\ndurch zwei selbständige Handlungen Vergehen nach §§ 187,\n113, 74: StGB begangen habe. Mit Urteil vom 3.September\n1951 ordnete das Landgericht in Itzehoe die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt\n\nano\n\nB ‚\nBy ra 77 N\nu\n\nRi\n\n.\n\nZw .. ’ .r s If\nAnher, EP BE u.\nu mr ft Mir\n\n. 4\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da schon die Sachbeschwer-\n\nde durchäringt.\n\nu\na\n\nne;\n- 7, p2\nWERK\n\nv\n\n”\n\n‘\n.\n”. j r\nom FFIR\nih, . HL:\n„\nWill, >\n\nNach dem Urteil machte der Beschuldigte wiederholt\nEingaben an die Staatsanwaltschaft, an Gerichte und an\nden Bundesjustizminister, in denen er behauptete, widerrechtlich von Polizeimeister HM misshandelt worden\nzu sein. Als diese Eingaben erfolglos waren, heftete er\nim Sommer 1950 und schliesslich auch am 3.Juni 1951 im\nKen verschiedenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen Zettel an, in denen er mit beleidigen\nden Ausdrücken wider besseres Wissen den Polizeimeister\nder Körperverletzung im Amt und den Staatsanwalt und den\nRichter der Unterdrückung seiner Anzeigen bezichtigte.\n\n+\nAa u\n\n“\nGO BR henee ih\n\n’ v\nrn, v B\n. gr,\n2. ;\ny P\nDur\n\n5\n\nNe,\n\n’2\nin\n\nAm 3.Juni 1951 leistete er weiter dem Polizeimeister\nHE dei einer vorläufigen Festnahme Widerstand, indem u\ner auf ihn eindrang, ihn an der Brust fasste und zu Fall 3\nbrachte. Die Strafkammer hat darin den Tatbestand von us\nzwei Vergehen nach §§ 187, 115 StPO erblickt. Der Be- |\nschuldigte ist nach dem Urteil wegen krankhafter Störung E\nseiner Geistestätigkeit nicht fühig, das Unerleubte sei- Ä\nner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, : ( f\n\nJ\n\n. I f\n\nPN .\n\nI\n\nx\n\n&\nER\n\nBZ ..\n\ns\n\n®\n\n>\n\n‚Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit\n\n.. bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere\n\n3.Juni 1951 in Kup angeschlagen hat. Der In-\n\n- 3 -\n\nso dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs 1 StPO vorliegen...\n\nDiese Feststellungen werden von der Revision nicht\nangegriffen und lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder: Pflegeanstalt ’ 2 1\nnach.§ 42 b StPO ist anzuordnen, wenn die öffentliche ' ef\nSicherheit es erfordert. Hiezu reicht die blosse Möglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten\nHandlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus.\n\nDie Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand der\n\nr\n\n.\nDAN\n\nkünftiger, gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar\n\n““ FR [} ”\nDEE PERK\nRER:\n\nWeise nicht zu erreichen ist (RGSt 73, 304).\n\nfie\n\nZutreffend sieht das Landgericht eine erhebliche\nGefährdung nicht schon in der weiterhin zu erwartenden E.\nBelästigung von Behörden durch Eingaben, sondern for- a\ndert eine darüber hinausgehende Erschütterung des Vertrauens in die Rechtspflege durch Hinaustragen der Vor- 8\n\n. . 3\nwürfe in die Öffentlichkeit (IW 35,:23675 38, 2331). 3\nEs erachtet diese Voraussetzungen als gegeben, da der 4\nBeschuldigte wiederholt Plakate des Inhalts wie am Ei\n\nhalt derselben sei geeignet, bei einem Teil der Bevölkerung die Meinung hervorzurufen, dem Beschuldigten sei r%\nUnrecht geschehen und die Organe der Rechtspflege hätten\nwieder einmal versagt.\n\nRechtiich bedenkenfrei hat das Gericht die Gefahr.\nder Wiederholung angenommen. Die Angriffe der Revision\n\n. hiegegen richten sich unzulässigerweise nur gegen die. En R\ntatrichterliche Beweiswürdigung. Dagegen ist die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht\nbegründet. KegginmEnn hat keine grosse Einwohnerzahl .\n\n.\n\n-A-\n\nDer Kreis, dem die Vorwürfe des Beschuldigten bekannt\nwurden, ist demnach klein. Der Beschuldigte ist in\nder Ortschaft bekannt. Die Tatsache, dass er nach\n\närztlicher Untersuchung für seine Handlungen nicht verant-\n\nwortlich ist, wird ebenfalls schnell zur Kenntnis der\nBevölkerung gelangen. Es ist daher anzunehmen, dass\ndie Behauptungen in diesem begrenzten Kreise keinen\nGlauben finden, ohne weiteres alz Wahngebilde erkannt,\nals solche bewertet und schliesslich unbeachtet bleiben\nwerden. Eine Erschütterung des Vertrauens in die\nOrgane der Rechtspflege und der Verwaltung ist daher\nnicht zu erwarten.\n\nDas Urteil hat nicht festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde neuerdings tätlich gegen den Polizeimeister oder andere Per-\n\nsonen vorgehen und dadurch die öffentliche Sicherheit ge-\n\nfährden. Nach Sachlage scheidet eine Gefährdung auch\ndurch etwaige neue Strafanzeigen gegen den Polizeibeamten\naus, da diese nach Kenntnis der Unzurechnungsfähigkeit\ndes Beschuldigten zu keinem Verfahren gegen den Polizeimeister führen werden und somit keine Beeinträchtigung\ndesselben in seinem Rechtskreis bedeuten. Das Gericht\nnimmt insoweit selbst auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung an.\n\nNach den Feststellungen ist somit eine unmittelbare\nBedrohung des Bestandes der Rechtsordnung nicht gegeben.\nDie Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB liegen nicht vor.\nEine weitere Aufklärung und eine Feststellung von erheblichen Tatsachen ist nach Sachlage nicht zu erwarten.\nDas Revisionsgericht ist daher in der Lage, in der Sache\n\n”,\n. ’ .’\n\n$\n\n&\nze.\n?\n\nI Guy\n\n®\nr7 £, UL 57.2\n\n% u\nRR EAr ee X 2\n\n#\n77\n..\n\n.\nDr\n\nAu\nnette,\n\n%\n\nKG .\n. 7 ..\n.\nER\n\n2%\nw\n\nBe >27\nBR\nwo \\ N\n\n.5_\n\nselbst zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts\nwar mithin aufzuheben und der Antrag auf Unterbringung in einerHeil- oder Pflegeanstalt nach § 429 b\n\nStPO abzulehnen.\n\nDr .Kirchner Dr.Dotterweich Werner\n\nDr .Sauer Sarstedt\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-03/2-str-673-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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