{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-28_2_StR_727_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-28","aktenzeichen":"2 StR 727/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wi\n2329 0-9\n\n2 StR 727/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lagerarbeiter lleinrich Sch «ui: - = °\ngeboren an EB 1927 in EU (Polen),\n\n(bisherige Sachbezeichnung: gegen Pa u.2.)\nwegen llehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben?!\nSenatspräsident Dr. Koericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaetsanwalt Dr. “m\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür techt erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 28. August 1951,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nnechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Lechts wegen\n\ner\n1 2\n\n- 2=-\n\nGründe:\nDer Tc.tbestand der Hehlerei ist bisher nicht ausreichend\ndargetan. Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beschverdeführer, mit bedingtem Vorsatz handelnd, ängenommen,\ndass die von Pie, gestohlenen Zigaretten \"durch eine strafbare ilandlung erlangt waren\"; Welcher Art diese Vortat nach\nder Vorstellung des Angeklagten gewesen ist, sagt das Urteil\nauch nicht . mittelbar. Darauf kommt esyaber entscheidend an,\nDenn die Vortat des § 259 StGB kann nach anerkanntem Recht\nnur eine solche sein, die sich gegen das Vermögen richtet,\nVortaten, die andere Rechtsgliter verletzen, genügen nicht,\nnementlich nicht Handlungen, die gegen Wirtschaftsgesetze\noder ähnliche Normen verstossen. Nach der Urteilsdarstellung ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen solchen Verstoss angenommen hat. Auf S 6 der Urteilsabschrift heisst es nämlich: *.. Fi. hatte ihm (dem\nAngeklagten) eingeschärft, niemals, falls er geschnappt\nwürde, zuzugeben, woher er die Zigaretten habe ... Auf\nSch: Frage, woher die Zigaretten denn stammten,\nerklärte ihm ... Pegmp- dass sie von seinem Bruder kämen. der am lIiafen im Grosshandel tätig sei und sie zum\nZinkaufspreise von 5 Pfg (d.i. der Preis,,.den der Angeklagte bezahlte) nicht verkaufen dürfe\", Wäre es.’wirklich so gewesen, so wäre die Vortat kein Vermögensdelikt.\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkanner. den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären haben. Zur Verurteilung wegen Hehlerei würde es genügen, wenn der Beschverdeführer mit einer Vortat rechnete oder-den Um-\n\n-— -\n\n. \n\n.um\n\nm 3m\n\nständen nach rechnen müsste, die fremdes Vermögen verletz-\n“ te, und trotzdem erwerben wollte (bedingter Vorsatz).\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nWerner Dr, Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-28/2-str-727-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-28/2-str-727-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.455160+00:00"}}