{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-27_2_StR_621_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-27","aktenzeichen":"2 StR 621/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 621/51. 2329 033\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst C EM , zeboren ar m 1928 in\nGun (Ostpr.) wohnhaft in Ben. CEREEEE St: - SB\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung U.as\n\nhat der 2.”trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom ll.Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nuni REED ÄRERRERÄRHETEREN\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender, '\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt imma\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfir Recht erkanntsz j\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Itzehoe vom 27.August 1951 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\nf\n_\n_ 2 m - PB E,\n. u\n\ngründe: 4\n%\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer /mtsunterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Untreue und Urkundenfülschung zu acht\nMonaten Gefängnis und zu einer Gelästrcofe von 3c DII\nverurteilt. Im September 1948 hatte ihn die Posthalterin in Ve im Einverständnis mit dem zuständigen\nPostamt als Hilfszusteller eingestellt. In dieser Eigenschaft hat er die abgeurteilten Handlungen begengen.\n\nEr ging dabei stets in der Weise vor, dass er euf\nPostanweisungen, die er zur Auszehlung erhelten hatte,\ndie Unterschrift der Empfänger fälschlich herstellte.\nEr versah sie denn mit dem Vermerk \"Selbst Gut 4\n(Tagesangabe)\", um den Anschein zu erwecken, dass er\ndie Beträge an die Empfengsberechtigten persönlich\nausgezahlt habe. und lieferte diese Anweisungen bei\nder Poststelle VB ab; das Geld -im gcenzen\n\n109,60 Däi- behielt er für sich. Sämtliche Gesch’digte\nwaren Insessen eines Ältersheims. Nachdem seine Handlungsweise bekennt geworden wer, het er die Beiwr'ige ersetzt. Be\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt, sie ist unbe- u\ngründet.\n\nBE;\n\n2.) Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, dass er nic.t .\nBeamter i.$. des § 359 StGB gewesen sei. Nicht zu bezweifeln ist, dess ihm Verrichtungen über'rogen waren,\ndie aus der Staatsgevalt abgeleitet sind und Stasts-\n\nzwecken dienen. Das erhellt namentlich deraus. dass\n\ner zuch die amtlichen ‚Zustellungen, d.h. die Zustellung B\ngerichtlicher Schriftstücke vorzunehmen hatte, Die R\nhiermit verbundene Beurkundung ist susgesprochen Öffent-\n\nt\n\nE Dur yo * ar\n\narm .\n\nFA AT\" Er.\ns\nx\n\nee\n\nen u U =\n\na EEE RE\n, .\n\nne rn u\nx\n\nlichrechtlicher Natur (vgl § 415 ZPO).\n\nUnrichtig ist auch die Ansicht der Revision, es\nfehle die Übertragung der Dienstverrichtungen durch ar\neine zuständige Stelle. Es genigte, dass die Inha- Ru\n»erin der Poststelle den Ingeklacten im Einverständ- r\nnis mit, dem zuständigen Postamt einstellte, Eine Is.\nsolche Jbertragung (Delegstion) der Bestellung auf 2:\neine untere Stelle ist allgemein zulüssig, vgl die\nvcm ersten Richter angezogene Entscheidung des RG in\nJW 1931, 3617 Nr 11, die einen gensu gleichliegenden\nFall behandelt. Unerheblich ist, durch wen die Poststelleninheberin die Verrichtungen, die dem Angeklagten übertragen waren, früher vornehmen liess. \\fas\ndie Revision hierzu vorbringt., ist im Übrigen neu\nund daher nicht zu beachten.\n\n.; i\n\nDass der Angeklagte diejenigen Tatsachen gekannt hat, die seine Besmteneigenschaft i.3. des Strafrechts begründen. stellt des Urteil susdrücklich\nfest (vgl zum inneren Tatbestande RG@St 68, 73). Bei\ndieser Beweiswärdigung durfte das Lendgericht ohne\nRechtsirrtum zuungunsten des /ngeklagten verwerten, R\ndass der Postinspektor HB von zuständigen Postamt ihn auf die Treitergeltung einer früheren Verpflichtung im Postdienst hingewiesen hat. Tas die Ri\nRevision über das weitere Verhalten des Herbst ausführt, liest auf tetslichlichem Gebiete und ist daher unzulässig.\n\nAuch sonst ist kein den Angeklagten beschweren- Y E:\nder Rechtsirrtum erkennbar. Dahingestellt kann bleiben, ob es nicht richtiger wäre, die Untreue des Iın-\n\nim\n\n-4-\n\ngeklagten als die zweite Begehungsform des § 266\nStGB anzusehen (Treubruchstatbestond). Auf das\nStrafmass hat es keinen Einfluss, welche der beiden Begehungsformen vorliegt.\n\nDie Revision konnte nach alledem keinen Erfolg\nhoben.\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\n\nDr ‚Sauer Dr .Ludvig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/2-str-621-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/2-str-621-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.413332+00:00"}}