{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-24_2_StR_633_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-24","aktenzeichen":"2 StR 633/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"2330 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kraftfahrer Hens Augurt Ferdinand B am aus\n\nEn - 7 EEE», geboren am Mn 1907\nin Ha:\n\nwegen Deleidigung u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Kei 1952,. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke “\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nLundesrichter Werner :\nEundesrichter. Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter ‚der Bundesamneltöchaft,\n\nJustizangestellter.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt: un\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 24. August 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die. Sache wird zur neuen .\nVerhandlung und Entecheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtemittels, an ı das Landgericht zurückvervie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnal\n\neründ ER: 2\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Beleidigung ;\nzu vier „onaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit\n‘der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.\n\nDie Strefkemmer sieht die Deleidigung darin, dass\n\nder Angsilaste :die dreizehnjährige Anneliese KB, deren\njugendliches Alter er verkannte, unsittlich berührt hat.\nDas iet an sich rechtlich unbedenklich. Das Urteil lässt\njedoch Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit , ‚des Angeklagten zur Tatzeit (18 1/2 Uhr) offen. Er ist betrunken gewesen. Dei der späteren Untersuchung (24 Uhr) sind '2,61 %o\nDlutal:!:ohol festgestellt worden. Das: ergibt für den Zeitpunkt\nder Tot einen Gehalt von 3, 5 Ko, ‘der nach der Annahme der\n\netrelliciuer die Zurechnüngcfühigkeit ausschliesst. Die\n„trelkeiier ist aber überzeug gt, dass der Angeklagte yor\nder Tat nicht soviel getrunken habe,. wie nach der Elutbestirmung anzunehmen sei, sondern noch nachher Alkohol\n\nzu sich. genormien haben, müsse. Als Gründe hierfür führt, sie\nen, dass die Trinkzeit von. etwa 17 bis höchstens 18 1/4\nUhr für den Genuss einer so erheblichen. lienge ‚Alkohol\n\n- 3,5 § 0 entsprüchen nehr els einer. Tlasche Anuavit - unwehrecheinlich kurz sei und: der Angettlagte sich gegen\n\n19 1/4 Var, von d dem Vater der Anneliese zur Rede gestellt,\nsveckdienlich und verni ‚nftis bonommen, euch bei der polizeilichen Vernehmung gegen 23 2 Uhr klare und sichere\nAntvorten gegeben habe. Sie, ‚stellt dann fest, \"dass der\nAngeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einen Vollrausch,\nwohl aber in einen Zustendg‘ erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit befunden. hatt. De\n\nrate SEAL, RE: ER N ab: Bu ERTL HENEE\n. er we\nte,\n\na a 1 ir Pe: ee we\nx .\n\n.\nwi\n\n1.) Mit einer so formelhaften Wendung lüsst sich die\nzureciinung seunfähiskeit des Angeklagten nicht ausschliessen. Der Angeillagte ist erheblich betrunken gewesen. Es\nbederf dechalb einer klaren Feststellung darüber, wie sich\nCiese Trunkenheit auf sein zinsichts- und llemmungsvermögen\neusgerirkt hat. Da es hieran fehlt, ist der Senat nicht in.\nücr Iege, die Richtigkeit der Rechtsanwendung nachzuprüfen,\n\n2.) Die Umstände, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, der Angeklagte habe sich nicht in einem\nVollrausch befunden, schliessen eine Zurechnungsunfähigkeit nicht cus. Eine Stunde mag eine kurze Zeit für den\nGenuss einer Flasche Aquavit sein, Dennoch lehrt die Erfahrung, dass sie für manche lenschen hierfür ausreicht,\nDas zwec!{dienliche und vernünftige Verhalten des Anscklagsten nach der Tat beweist ebenfalls nicht, dass seinem Ver-\n\nhalten gegenüber dem Kinde sine freie Yillensbestimmung\nzu Grunde lag (RGSt 63, 46; 64, >, 353; 67, 149; 73:\n121; Balist 1, 385) .\n\n\" 3.) ach der Sachdarstellung konnte sich der Angeklagste offenber zur Tatzeit nicht mehr allein ‚auf den Deinen\nhelten,.r kroch \"kurz zuvor mühsan, die Böschung eines Grekons Linauf, Ein ‚Junge \"führten ihn.und \"übergab\" ihn der\n“uneliese, Sie \"hakte den zunächst hin und her schwankenden Angeklagten ein\", Plötzlich blieb er stechen, lehnte\n\n’ sich an cinen liest ‚und berührte das Rind in unsittlicher\n„eisc. Sie \"zogl'ihn: dann .weiter,, bis sie sich vor dem Hause ihrer Eltern von ihm entfernte. Diese Tatsachen sind\nin hohen !.asse geeignet, ‘die Beurteilung des Sechverhalts\nurter den Gesichtspunkte des.§ 51 Abs 1 StGB zu Gunsten\ndes Angclilagten zu beein? lussen, Die Strafkemner hat sie\n\nN\n\n- 4 Br\n\n.ı“ - ” ” ‘ . no.\nFe nel, N Pr .Prrt .\n.. h Dont ET, PO SR nt, .\n. m Sr” “. EI Zu Zu Ze on, Da 22 oe 3\n. . - . , .. . . ‘u\n\njedoch bei der abschliessenden Würdigung unbeachtet gelassen. Rine solche \"lückenhafte\" Beweisführung ist, ein\n\nBi\nde\n\nin weiterer sachlicher liangel des Urteils (rest ‚17, 157:\n“ 160). |\nF 4.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\n’ die Zurechnungsfühigl:eit des Angeklagten zur Tatzeit nach\n' den Grundsützen prüfen müssen, die das Reichsgericht in\nEi den zu 2.) angeführten Entscheidungen aufgestellt hat.\n| Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. mWiwieg ©. Dr. Ortlieb\n\\\n\n„.J","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-24/2-str-633-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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