{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-15_2_StR_745_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-15","aktenzeichen":"2 StR 745/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SLR 745.51 2329 014\n\n-_— a ——\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich L Een aus NEE\nKreis CE. dort geboren an 1915,\n\nUT ng u\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nrom 14.llürz 1952, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\n§ 1s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ed\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des ngeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 15.August 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wirä\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen u a mn meer We an\n\nDie Strafkommer hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung unter Bejahung seiner vollen Zurechnungsfl'higkeit zu 1 Jehr 3 Uonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte schlug auf einem Frühlingsfest dem\nArbeiter Ti mit einem Bierglas ins Gesicht. Nie\ntrug eine tiefe Platzwunde über der linken Augenbraue\ndavon, Sein linker Augapfel barst und musste operativ\nentilernt werden.\n\nDie Revision des Ängeklagten erhebt verschiedene\nVerfahrensrügen. Sie macht ua’ geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, einen ärztlichen Scchverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht voll\nzurechnungsfihig gewesen sei; diesen Antrag habe das\nGericht mit der Degründung abgelehnt, es zerfüge selbst\nüber die erforderliche Sachkunde, um die Zurechnungs-Z£higkeit des Angekle;ten beurteilen zu können,\n\nDie Richtigkeit dieser der Rüge zugrunde liegenden Behauptungen ergibt die Niederschrift über die Hauptverhandiung. Auch die Rechtsauffassung der Revision,\ndie Strafkammer hötte den Beweisamtrag nicht ablehnen\ndürfen, trifft zu.\n\nAllerdings darf der Tatrichter dann, wenn er die\nfür die Beurteilung einer Frage erforderliche Sachkunde\nselbst besitzt, es ablehnen, einen Sachverstündigen zu\n\n« .\nDR SPEER „. . . ’\n„ us x\näh Fa ER ZEN RER v , . N\nS Sr... »s te >\n..\n\n„.\nTue\n\n“\n\nso, X\nta, ?\nDar SS Ss\n\nwruh 1.\nii De\n\n-\nme\n\nRK 9\n\n6.\n> +\nee ie\n\nr\nN:\n\n“ PR 2\n. were 8\ner 2,2053\n\n-3-\n\nvernehmen (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO). Auch für die Be-\n-urteilung der Zurechnungsf£higkeit des Angeklagten trifft\ndies zu. Dies gilt aber denn nicht, wenn die Persönlichkeit des Angekingten oder seine Tat besondere, vom Normalen ebweichende Züge tragen, für deren Würdigung das gewöhnliche lLiass an Wissen auf dem Gebiet der Seelenkunde\nnicht ausreicht. Solche Besonderheiten weist die Persönlichkeit des Angeklagten im gegenwärtigen Fall auf, Die\nStrafkamıer glaubt es ihm, dass er angeheitert gewesen\nsei, und stellt ausserdem fest, dass er wegen seiner\n\n3 1’2 jihrigen Kriegsgefangenschaft alkoholentwöhnt und\nleicht erregbar ist und ferner, dass er im Verlauf von\n\n4 Stunden 6 Gläser Schnaps und 2 Glas Bier getrunken hatte, bevor er den verhüängnisvollen Schlag führte.\n\nDiese besonderen Umstände beim Angeklagten hätten die\nStrofkemmer veranlassen müssen, über seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit einen Sachverständigen zu hören. Disser\nWangel führt zur Aufhenung des Urteils. Die anderen,i.brigens unbegründeten Verfahrensrügen brauchen bei diesem Ergetnis nicht mehr erörtert zu werden.\n\nDr. Kirchner . Dr.Dotterweich Werner\nDr.,Sauer Dr.Zudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-15/2-str-745-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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