{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-10_2_StR_684_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-10","aktenzeichen":"2 StR 684/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 684/51 2329 081 Ge\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau iinna D Emm cv. CB, zus Dre\nGE. zeboren 2: 1592 in Sram.\n\nvregen schwerer Kunnelei u.a.\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Kai 1952, an der teilgenormen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludvig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nErster Steatsanvelt mp\nula Verireter ver Dumieruuvaltschalt,\nJustizangestellter\nals Urkunüsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Bremen - Grosse\n\nStrefikammer in Bremerhaven - vom 10. August\n\n1951 nit. den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie S’che wird zur neuen Verhandlung und\nUntecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lansgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKir.\n..\n- “\nFl\n_.\n\n0 Gern ®\n\nu...\n\nze.\n\n”. KREe: i. de\n\nuni\n\n-2_\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist wegen Tortgesetzter schverer kunye.\nlei - zu Gunsten ihrer 29-jökrigen Tochter Hanna - und\nwegen FTortgesetzter einfacher Kupyelei — zu Gunsten einer\nDirne - zu der Gesamtgefängnisstrafe ven fünf jjonaten\nverurteilt worden. Ihrer Revision, die Verletzung ües\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht,\nwar der ürfolg nicht zu versagen.\n\nDie auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Verfahrens- f\"\nrüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nist nach den Schlussvorträgen nochmals in die Verhandlung\neingetreten und die Angeklagte, der nach dem Eröffnungsbeschluss eine ‚fortgesetzte (teils schwere, teils einfache) Kupyelei zur Last liest, derauf hingewiesen worden,\ndsss eine Verurteilung auch wegen zweier selbständiger -\nHendlungen erfolgen könne, In unmittelbaren Anschluss\nderen ict des Urteil ver!indet worden. Dieses Verfahren\nentsprach nicht dem Gesetz. lach § 258 StPO müssen .nach\nden Schluss der Bevreisaufnahme der Stertsenvalt und sodenn ver ungelilägte zu ihren Ausführungen und Anträgen\ndas Wort erhalten; ferner gebührt dem Angeklagten das\nletzte Wort. Bei einer \\lieldereröffnung; der Verhandlung\nnach Abhaltung der Schlussvorträge tritt, wie allgemein\nanerkannt ist, die Vorschrift des § 258 StPO von neuen\nin Kraft, und zwar auch dann, wenn in der wiedereröffineten Verhandlung kein Beweis mehr erhoben wird.\n\n. Auf dem Verfahrensverstoss beruht das angefochtene\nUrteil. Bei Gewährung nochmeligen rechtlichen Gehörs\nhätten die Angeklagte oder ihr Verteidiger durch ihre\nAusführungen möglicherweise eine andere Entscheidung in\n\na\n3-\n\nder neu aufgeteuciten Zweitelefrage herbeiführen können;\nbei dem vorliegenden Sechverhalt ist Yortsetzungszursiiuenhaus, vie La ürölinungsbeschluss angcnorıien, zwischen den\nEuspelhendlungen ncch 5 1§ 0 StGB und 5 181 bs 1 Mr 2\n\nStG3 rechtlich nicht cusgeschlossen.\n\nHienach var das engelochtene Urteil nit den reststellungen aufzuheben, ohne dass noch eu? die -— unbegründete - weitere Verfahrensrüge und die Sechberchwerde einzugehen war.\n\nDr. Dotterweich Henneka _ Dr. Sauer\nDr, Ludwig Dr. Ortlieb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/2-str-684-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-10/2-str-684-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.849309+00:00"}}