{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_77_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 77/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2505 070\n\n2. StR 17/21\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Transportunternehmer ilathias 1: ei»\n\naus ID, D@Wstrasse, geboren am daD\n@ 15:5 in gun,\n\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr..Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. rare\nbei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. J)\nals Vertreter der Bundesanwaltochaft,\n\nJustizsekretär ar\nals Urkundsbesnmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie nevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanäügerichts in Trier von 25. Olstober 1950\nwird verworfen. j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na 203\ns\n\n” .\nN FEIERTE\". s\nBe Or N\n\n4,\n“>\n\nN -2-\n\nGründe\n\n. Der Angeilagte hat in einem russischen kriegsgefange- .\nnenlager, in dem er zul<ctzt die Stellung eines kLozmandanten\nder Strafkompanie inne haette, drei deutsche Gefangene grundlos durch Schläge ins Gesicht misshandelt, und zvar im\n\niärz 1945 den Kriegsgefangenen StB: der einen\nFluchtversuch geplant hatte, im kai 1945 den der Strafkompanie angehörenden Kriegsgefangenen Vo als\ndieser sich mit hohem Fieber bei dem Angeklagten meldete\nund um Verlegung in das Lazarett bat, und 1947 einen\nebenfalls zur Strafkompanie zählenden, dem Namen nach\n\nnicht mehr feststellbaren Kriegsgefangenen, der sich bei\nden Angeklagten hatte melden sollen und. nicht alsbald\nerschienen war.\n\noo. . Durch Urteil von 2. Juli 1949 hast das Vandcericht den Angeklagten in Falle Stu» wegen ein-Sacher Körperverletzung zu sechs lionaten Gefängnis und\n\nin den beiden weiteren Fällen je wegen Untergebenennisshandlung nach § 122 KilStGEB zu vier üonaten Gefängnis verurteilt und aus den einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe\nvon einem Jähr Gefängnis gebildet. Auf die Revision des\nAngeklagten ist dieses Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz am 12. Januar 1950 hinsichtlich der beiden letuten\nFälle unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen, sowie im GesamtStrafenausspruch aufgehoben und\n\ndie Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bandgericht Trier zurückverwiesen worden.\n\n——\n\n1\n\n«nn\n.\nNett\n\nDe 2\n\nDas jetzt angefochtene Urteil hat den Ah-! ı .ı\ngeklagten in allen drei Fällen je eines Vergehens der\neinfachen Körperverletzung nach § 223 StGB für schuldig\nbefunden und auf eine Gesamtgefängnisstrafe von lo üonaten erkannt. Als Einzelstrafen wurden im Falle St\n«BD entsprechend dem insoweit rechtskräftig gewordenen\nUrteil vom 2. Juli 1949 sechs Monate Gefängnis, in den\nbeiden anderen Fällen je drei lonate Gefängnis ausgeworfen.\n\nDie Revision wendet ein, der Tatrichter hätte das z\nVerfahren wegen der nach dem 8. Mai 1945 liegenden Hiss- 7%\nhandlungen des ven und des unbekannten Kriegsge- Ir\nfangenen auf Grund des § 9 Abs 1 und 2 StFG vom 31. Do- r\nzember 1949 (i.631 S 537) einstellen müssen: diese Taten\nseien auf politischer Grundlage begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen; der Angeklagte sei durch die Teilnahme am\nletzten, auf den Nationalsozialismus zurückgehenden Krieg\nin die einmaligen Verhältnisse, wie sie in russischen\nKriegsgefangenenlagern bestanden, hineingeraten und habe\naus diesen besonderen Verhältnissen die Taten begangen.\nFerner rügt die Revision, dass das Landgericht entgegen\neinem dahin gehenden Antrag des Angeklagten keine Entschei-%\nscheidung über den bedingten Straferlass nach §§ 2 Abs 2,\n4 Abs 1 Satz 2 StFG im Urteil getroffen hat. e*\n\nDie Revision konnte keinen Erfolg haben.\n\n“l\n\nDie Anwendung des § 9 StFG auf die Misshandlungen\ndes Kriegsgefangenen Vogelsang und des unbekannten Kriegs--\ngefangenen ist vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden.\nWie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar\n1951 - 4 StR 38/50 - unter Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 9 des Gesetzes ausgeführt hat, hat das Gesetz solche Vorginge amnestieren wollen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch\nDeutschlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel\nbei Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in\neinem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluss\nvon dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und nur\nin dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der\nFreiheit ihren Ursprung haben. Das Verhalten der beiden\nKriegsgefangenen, das ihre Hisshandlung durch den Angeklagten auslöste, war weder eine politische Kundgebung\nnoch sonst in der Art politisch gekennzeichnet, wie es\n§ 9 des Gesetzes nach Wortlaut und Entstehung voraussetzt.\nDie Erwiderung des Angeklagten auf das Verhalten seiner\nKameraden hatte daher in keinem Falle eine politische\nGrundlage.\n\nEiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 Satz 2 StFG hat sich\ndas Landgericht mit Recht enthalten. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs 2 des Gesetzes tritt kraft Gesetzes\nmit der Rechtskraft des Urteils ein und stellt kein Verfahrenshindernis, sondern ein Vollstreckungshindernis dar.\nOb dieses Vollstreckungshindernis in Betracht kommt, ist\n\n-5-\n\n— edge A\n\nnicht im Strafverfahren, sondern nach dessen Abschluss\nvon der Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen. Diese hat,\nwenn Zweifel, insbesondere im Einblick auf die Zusnahmebestimzung des § 2 Abs 2 Satz 2 (Handlungen aus Grausankeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht) bestehen, die im Beschlussverfahren nach § 462 StPO erge- i\nhende Entscheidung des Gerichts des 1. Rechtszuges herbeizuführen (§ 458 Abs 1 St?0O). Im Urteilsverfahren hat das\nerkennende Gericht, das lediglich über die Schuld- und\nStraffrage zu befinden hat, eine Entscheidung über das,\nVorliegen der Voraussetzungen des bedingten Straferlasses\nnicht zu treffen. Diese Rechtsauffassung ist vom Reichsgericht zu früheren Straffreiheitsgesetzen in ständiger .7\nRechtsprechung vertreten worden (vel 26St 75 S 371; ACHAn q\n1939 Nr 1453 zum Straffreiheitsgesetz von 30. April 1948; e\nRCDRPf1 1938 Nr 676 zum Straffreiheitsgesetz vom 23. April #\n1936). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2\n19. Juni 1951 (1 StR 228/51) - vel auch OLG koblenz in\nJW 50 S 919 - gegen OLG. Bremen JV 1950 S 475 und OLG\nNürnberg SIZ 1950 Sp 441) eingehend ausgeführt hat, kann\n\nu)\n\nvom 531. Dezenber 1949 der Gesetzgeber eine hievon abweichende Regelung hat treifen wollen und trotzdem eine’\n\nFassung gewählt hat, die deutlich für die Zuständigkeits- |\n'trennung zwischen erkennenden Gericht und Vollstreckungsbehörde spricht. j\n\nee.“\n\nTR A,\n\n“\nh EL a Bi\n\nnu “ rereee, DR\n. Set N TERN mean >\n\nu. mer\n\n. x ‘\n\nDie vom Angeklagten verübten Kaneradenmisshandlungen\nfallen, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch\nnicht unter das im Land Rheinland Pfalz ergangene Gesetz\nüber die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948\n\n(EVBL S 283).\nDie Revision ist sonach nicht begründet.\n\nKrauss Die Bundesrichter Dr. Koeniger und .\nDr. Dotterweich sind infolge Ur-\n\nlaubsabwesenheit an der Unterzeich-\n\nnung verhindert.\nKrauss\n\nBaldus Ludwig\n\nna\n\nae\n\n[2\n\n.\n.\n\nr Ser Stay\nri MRS PERE WIRST E SOHN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-77-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-77-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.743605+00:00"}}