{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_378_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 378/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SR\nx m\n\nnn ee\n\nrn &x% x ,s® NE ZN ET N x\n.. 2» ‘ ? >. . .., . . wre\n\n2305 049\n\nIMNAKEN DES VOSKES\n\nIn der Strafsache\n. gegen\n1.) den Kapitän ilartin G ‚ geboren am\nGEREEED ::9: :: CE :n oa,\nwohnhaft in Dip \"EiBetrasse @, 2.2:.\n\nin der Untersuchungshaftanstelt in Tg\n2.) den Steuermann Alfons Gerhard G . 2-\n\nboren an GB 191: in x@®, vonnnart\nin EEE, 1er:\n\nwegen Versicherungsbetruges und Transportgeführdung '\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenom-\n\nmen habens\n\nBundesrichter Krauss\nels Vorsitzender\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der esanwaltschaft\n\nJustizsekretär\nels Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten >\nwird das Urteil des Landgerichts in W-\nbeck vom 14. April 1951 mit den ihm\n\n-2..\n\n«\nx\n\n%\n\nBi\na\n\n. 2\n5\nrn\n..\n\nDa EEE E27 un\n\nRNG\n\nzugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben\n\n1) hinsichtlich des Angeklagten c(D\nin vollem Umfang,\n\n2) hinsichtlich des Angeklagten G ,\nsoweit er wegen Versicherungsbetruges\nin Tateinheit mit Transportzefährdung\nverurteilt wurde, und im Gesamtstrefausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.April\n1951 wurden verurteilt‘\n\nder Angeklagte: G m wegen Versicherungs-\n\nbetruges in Tateinheit mit Trensportgefährdung\n\nzu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und\n\nzweitausend Deutschen kark Geldstrafe, ersatz-\n\nweise weiteren vierzig Tagen Zuchthaus,\n\nder Angeklagte G r ip wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit Transportgefährdung\nund wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen\nAussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund einem kKonat Zuchthaus und zweihundert Deutschen Nark Geldstrafe, ersatzweise weiteren\n\n: zwanzig Tagen Zuchthaus.\n\n- 3.\n\nSerum va‘\nN\n\nBE 222 ES REREREPTENTERTRSERTRET,\nL,/\"2\n\nzn Sr\nm 3 3\n\nDem Angeklagten HD wurden die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\nAusserdem wurden ihm drei Monate Untersuchungshaft\n\nangerechnet.\n\nDer Angeklagte Ci rüst mit seiner Revision\nVerletzung von 'Verfahrensvorschriften und des sach-\n\nlichen Rechts;. “4\n\n.s uE:\nUnbegründet int die Rüge, das Gericht habe die\n\nihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht?\n\nverletzt, \"da es einen Sachverständigen hätte beiziehen, müssen zur Aufklärung, ob srB: der nur das Patent. B II als Steuermann für Fischereifahrzeuge für\nkleine Fahrten hatte, als.Kapitän ein Schiff fahren 2\nkonnte. Durch einen Sachverständigen hätte auch geklärt werden müssen, dass der Öldruck einer Naschine vom Kühlwasser unabhängig sei.\n\nDass Gr nur ein Steuermann-Patent hatte, I:\nschliesst nicht aus, dass der Angeklagte ihm die 3\nFührung eines Schiffes versprechen konnte. Die Er- x\nfüllung des Versprechens wär möglich, falls cr\ndas notwendige Patent noch erwarb. Die ?Teststellung,\ndass dem Angeklagten bekannt war, der Öldruck eines\nMotors falle bei ungenügender Xühlwasserzufuhr, hat\ndas Gericht nach dem Urteil auf Grund des eigenen 4\nGeständnisses des Angeklagten getroffen. Bei dieser\nSachlage waren keine Umstände gegeben, die das Gericht zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. Er\n\n-4-\n\na un\n\n>» % 2 » . n .\nBana at Paunz, x ESSNSgunichzegy .\n. Br .:3 : Er 32 Pr 36) ..\n\n“org$® I\n> x\n\".\n\nPa\n- 4.-\n\n“*\n\nZu der behaupteten Verletzung des § 267 St?O\nhat die Revision keine Tatsachen vorzetrazen, in\nwelchen sie den liangel erblickt. Die Rüge ist daher\nunzulässig. (§ 344 Abs 2 StPO). Der Angriff gegen\ndie Beweiswürdigung ist keine Rüge des Verfahrensrechts, sondern des sachlichen Rechts.\n\nDie Einwände der Revision gesen die tatrichterliche Berweiswärdigung bewegen sich auf tatsächlichem\nGebiet, das dem Revisionsrichter verschlossen ist.\nWidersprüche gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze zeigt das Urteil nicht. Es ist nicht\n‘ersichtlich, inwiefern die Versenkung des Kutters\ndurch Gr erfahrungsgenäss es als ausgeschlossen\nerscheinen lässt, dass sie auf einer Vereinbarung\n\n_ zwischen Gr unä dem Angeklagten beruht. Es’ widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass der Angexlagte den Gr herangezogen hat, obwohl sich die Mannschaft kurz vorher über diesen beschwert hatte. Das\nUrteil stellt zudem fest,.’dass der Angeklagte sich\nmit Gr stets gut verstanden und ihm die Beschwerde der Mannschaft nicht mitgeteilt hat. Es wäre auch\nmit der Lebenserfahrung vereinbar, dass ein Untergebener, wie cr als Steuermann gegenüber dem Angeklagten, ohne Zusicherung von bestimmten Vorteilen\nauf Grund seines Abhängigkeitsverhältnisses zur Mitwirkung sich bewegen lässt. Das Urteil stellt aber\nZest, dass der Angeklagte dem Gr bestimnte Versprechunsen semacht hat, wenn .es auch den Inhalt derselben offen lässt. Die Ausführungen des Gerichts zu\n\n-5.\n\n& Er gemeinschaftlichen Entschlusses und mit vereinten\n\na ALTER ER. \"Ru rs} AL\n\nden verschiedenen Angaben des Gr» über die Versprechungen des Angeklagten sind denkgesetzlich\ndurchaus möglich.\n\nNach dem Urteil haben ED una cr als\n\nMittäter die Versenkung des Schif?es in betrügerischer Absicht durchgeführt. Die getroffenen vcht\nstellungen tragen diese Entscheidung. Zu einer lHittäterschaft nach § 47 StGB ist notwendig, aber auch\nausreichend, dass jeder Beteiligte auf Grund eines\n\nKräften den Erfolg einer Tat als eigenen verursachen\nwill. Es ist nicht notwendig, dass jeder Nittäter\nbei der eigentlichen Ausführung selbst tätig wird;\nvielmehr kann der Reitrag des einzelnen Mittäters\nauch in einer Handlung bestehen, die äusserlich eine blosse Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt, allerdings \"über die Beteiligung an der Verabredung hinausreichen muss. (RGSt 66,240; 71 ‚24).\n\nDas Urteil stellt nun fest, dass der Angeklagte *%*\nbei der ersten Tahrt am 4. August 1950 Gr aufforderte, bei der Versenkung des Schiffes mitzuwirken. 3\nNachdem Gr@@ sich bereit erklärt hatte, haben sich ä\nbeide geeinigt, die Versenkung, die co aus eigenem Interesse wollte, durch Abschneiden des ZU-\nleitungsrohres durchzuführen. ir hat am .5.August\ndas Rohr abgeschraubt und 1 hiervon Mitteilung\ngemacht, der damit einverstanden war. Als dieser\nVersuch aufgegeben warde, vereinbarten beide, die\nVersenkung bei sünstigerer Gelegenheit vorzunehmen.\n\n“ .\n. ie. iR.\nmal N20h\n\nm. SMF on Baur ee \"2. »* x Fa . “ .\nRe Du ae 3 EEE EEE SEE ZB: BER © u 02, 2222225 nr 71\nı DS . . ng . < - .\n\nDer Angeklagte traf die entspreciienden Vorbereitungen,\num die Tat zu ermöglichen, indem er ran im Hafen zurückhielt und Gr die Führung des Schiffes\nüberliess, damit er es entsprechend der getroffenen\nVereinbarung versenke. Damit sind die Voraussetzungen\neines geneinschaftlichen Handelns ;ze.iügend bestimmt\ndargetan.\n\nDie Verurteilung wegen Versicherungsbetruges.\nnach § 265 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\nNach den Feststellungen wollte der Angelilagte durch\ndie Versenkung Gen Eintritt .des Versicherungsfalls\nvortäuschen und später die Versicherungssumne durch\nTäuschung der Versicherungsgesellschaft erhalten.\nEr hat sich also einen rechtswidrigen Vernögensvorteil verschaffen wollen und in betrügerischer Absicht\ngehandelt. (BGH Urteil vom 10.April 1951 - 1 StR 10/51).\n\n1\n\nEine fortgesetzte Handlung liegt nicht vor, da der\nTäter nicht auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes die stossweise Verwirklichung durch gleichartige Betätigung erreichen wollte (RG 66/236; BGH Ur-\n\nteil vom 22. Mai 1951 - 2 StR 166/51). Der Angeklag- .\nte hatte nicht den Vorsatz, die Versenkung durch ie\nwiederholte Teilhandlungen durchzuführen. Es wurde &\nnur deshalb eine weitere Handlung notwendig, weil der x\n\n4\n\nerste Versuch nicht zum Erfolg führte. Der einmal gefasste Vorsatz wurde jedoch nicht aufszeseben. Es sind\nzwar zwei Betätigungen vorhanden, die jedoch räumlich‘ 4\nund zeitlich in so engem Zusammenhang stehen, dass\nsie der natürlichen Betrachtung als Einheit erscheinen. ss liegt eine nntürliche Handlungseinheit, eine\n\n- 1 -\n\n.\nER\n\n‘\n\n._ore fe\nREITER\n” 2.7\n\nEEE\" Koller ati N\n\nFr\n\n2.0\nya“\nRG\nmt\n\nen Rem we: RT TRRTTTRERBER:\nPRERENETTERTER, vr rt erst Pt Erg\n& - . “\n\nMIT\n2\n\nHE . -\nRS:\n\nL.\n\n-T1T-:\n\nsog. -Erfolgeinheit vor, demnach nur eine Tat (RGSt\n58,116; 76,143; Hartung SIZ 1950 S 352).\n\nDaregen begegnet die Verurteilung wegen Transportgefährdung Bedenken, da die Teststellungen wohl\nden äusseren, jedoch nicht den inneren Tatbestand\n\nbegründen. E\n. Der Angeklagte hat mit ee ) durch Beschädiszung 5.\ndes Zuleitungsrohres das Schiff zum Sinken gebracht “g\n\nund dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt. Durgh § 315 Abs 1 StGB ist auch das einzelne '\n\nSchiff geschützt und umfasst der Bezriff der Schiff- ,\nfahrt auch den Betrieb eines einzelnen»Fahrzeuges 3\n(RGSt 74,273). 3\n\nDer Begriff Gemeingefahr für die Anwendung des ' :&\n§ 315 ist in Abs 5 bestimmt. Hienach bedeutet Gemeingefahr eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es euch\nnur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende\nSach.erte, die in £remdem zigentum stehen oder deren\n\nVernichtung gegen das Gemeinwohl verstösst.\n\n-\n333\nnah\nDept.\nWi\n\nDas Urteil nimmt eine Gemeingefahr durch Her- ki\nbeiführung der Gefahr für Leib oder Leben einer 6\nPerson an. Eine solche Gefahr ist schon herbeigeführt, wenn sie nach. den gesamten Umständen bei vernünftiger. Betrachtung nahe liest. Es steht dem nicht\nentgegen, dass trotz des beeinträchtigenden Eingreifens -des Täters. kein Schaden einsetreten ist (RGSt\n30,178 £f;z OcH 1,391 ff). Das Landgericht hat fest-\n\ngestellt, dass zumindest. für den völlig unbeteilig- N:\n# u: -B- :\n\n+96\nRE.\n\nten Zeugen 200 eine Gefahr für Leib und Leben\nentstanden war, da die Versenkung eines Schiffes\nstets eine solche Zür die Schiffsbesatzung zur Folge hat. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende\nFeststellung lässt einen Rechtsirrtum nicht erschen.\nEs braucht hiebei die Trage nicht entschieden u\nwerden, ob die als Gemeingefahr anzuselende Lage\neine Gefährlichkeit in sich schliessen muss, durch\ndie die Allgemeinheit betroffen wird, oder ob eine\n?ir eine einzelne Person sich erzebende ilotlage\ngenügt (RGSt 75,705 Niethammer Lehrbuch S 375 ff);\ndenn hier hat die Gefährdung über die Notlage für\nZB >irsuszenenä die Allgemeinheit betroffen,\nda der Angeklagte die Verhinderung des Überzreifens\nder Gefahr auf ändere Güter und Personen, so 2.B.\nbei Rettungsversuchen, nicht mehr in seiner Gewalt\nhatte.\n\nZu dem inneren Tatbestand enthält das Urteil\nkeine Ausführungen. Der Vorsatz erfordert bei § 315\nStGB, dass der Täter die Gefahr für Leib,oder Leben\neines klenschen herbeiführen wollte, dass er diese\n\n- \" Folge seines Handelns innerlich billigte. Das blos-\n\nse Bewusstsein, eine solche Gefahr herbeizuführen,\ngenügt für sich allein nicht, wenn der Täter diese\nals möglich erkannten Folgen innerlich ablehnt und\nhofft, sie wirden nicht eintreten. Ss wird dann unter Unständen nur bewusste Fahrlässirkeit zegeben\nsein (RGSt.71,42;5 DR 1945 S 7535 OGH 1,396). Das.\nUrteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht\n\n-9-\n\n\"m BieS SE SE SE, = 38 5 FORT ad EEE LE 55T 3 ARE FE 043 „08, u\nnr“ . FREE Te sr 32.3 I “ Eat ENT FARAR\n\ndiese Rechtsgrundsätze beachtet hat.\n\nNach den Feststellungen lehnte Gr bei der\nersten Tahrt den Vorschlag ab, den Kutter bei Arkona auf die Steine laufen zu lassen, und zwar\n\"als zu zefährlich\". Es ist nicht ersichtlich,\naus welchen Gründen ) und der Angeklagte, der\nden Einwand desselben billigte, das Auflaufen als\nzu gefährlich erachteten. Es besteht die Löglichkeit, dass es ihnen zu gefährlich erschien, weil .\nMenschenleben gefährdet wurden. Bei der zweiten\nFahrt war für die Wahl der Versenkungsstelle massgebend sowohl die Wassertiefe als auch die zünstigen Rettungsmöslichkeiten; Vor Antritt dieser\nFahrt wor das Beiboot zu Wasser gelassen worden,\ndamit es sich bei der Versenkung in sutem Zustand\n\"befand. Der Angeklagte hat den Zeugen BD]\nnicht mitfahren lassen, da das Beiboot nur drei\nleichte Personen fasste. Gr@@® hat an das Beiboot\nzur Erhöhung der Tragfähigkeit Ölkanister angebracht.\nDiese Feststellungen lassen die köglichkeit offen,\ndass der Angeklagte und Gr erkannten, eine Versenkung würde eine Gefahr herbeiführen können, jedoch Vorkehrunsen gegen eine solche Gefährdung trafen und .hofften, ja sogar glaubten, sie werde nicht\neintreten. Damit würde aber ein Vorsatz gusscheiden.\n\n#\n\nÜber die beiden anderen Alternativen des § 315\nAbs 3 StGB enthält das Urteil nichts. Es fehlt an\nden notwendigen .tatsächlichen Feststellun;en zur\nBeurteilung ‘des äusseren und inneren Tatbestandes.\n\n.d\n\nDie Feststellun,;en des Urteils können somit\ndie Verurteilung wegen vorsätzlicher Transportgefährdung nach 8 ‘315 StGB nicht tra,en. Das Urteil\nwer mit den ihm’ zugrunde liegenden Feststelluns en\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.\n\n. Der Mangel der unzureichenden Feststellungen\nj und die unter Umständen rechtsirrtiimliche Anwen-\n\ndung des § 315 StGB haben die Verurteilung des\nGr ebenfalls beeinflusst. Das Urteil war daher\nauch hinsichtlich des Grggp aufzuheben, soweit dieser wezen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit\nTransportgefährdung verurteilt worden war und im\nGesamtatrafausspruch (§ 357 StPO).\n\nKrauss Koeniger Dr. Dotterweich\nBaldus Ludwig\n\nIE\n\n-»\n\nwe\n\nre Ri Aber. Ri,\n\nÄ\n’ x „+.\nnn Bann SE\n\n(BER\n\nrm\nre NEE A\n\n&\n\"ones\n“ y\\\n\n.\n' .. . s\n. € v u.\nPERF U ET WAERERTIIST N","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-378-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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