{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_350_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 350/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen.des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schuhmacher Wilhelm H EEE, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren an > 1912 in >\nein: Op: =.2t. in Untersuchungshaft\n\nim Gerichtsgefängnis mw\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nPU E\na 2\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen\n\nhaben: . Ri\nBundesrichter Krauss: F\n\nals, Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Koeniger ..\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. -Baldus\nBundesrichter Dr, Ludwig\n\n.als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. (>\n\nals Vertreter der’ Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals. Urkundebeauter der Geschäftästelih,\n\n<\nr\n\nBar\n\nIr\n\nfür Recht erkannts -\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n26. April 1951 im Strafausspruch mit den\nihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird\näie Sache ‚zur neuen Verhandlung und Int-\n\nR ., A SR .\n\\ ee 2 NG 2 bene\nA ER une\n\n.®\nB>7\n\n&\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. A\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten j\n\nverworfen.\n\nRn;\n\nVon Rechts wegen\n\n‚\nBR “\nek\nEn\nSER ‘\n\nx er ‚\nACRR,\nER\nPr\n\nÄRTITE, 5\n\nOR EEE man‘ Pi \\ % . in w\n=” ES: nn Bas 2 ERREEE BET a se\n\n21 BR\n\n5\nve. >,\n\nerände:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheits--\nverbrecher wegen Unterschlagung zu einer Zuchthaus-Strafe von’einem Jahr und ..zwei Monaten verurteilt worden. Durch den Eröffnungsbeschluss war ihm zur last\ngelegt worden, sich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eines Betruges schuldig gemacht zu hahen\n(§§ 263, 264, 20a StGB). Seine Revision, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend\n\nmacht, hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision zunächst Verletzung\ndes § 265 StPO. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nwurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass-er \"auch -\nwegen Unterschlagung bestraft ‚werden könne; es wurde\nihm Gelegenheit gegeben, sich nach dieser Richtung hin\nzu verteidigen\". Die Revision meint, mit diesem Hinweis sei der Vorschrift des § 265 StPO nicht genügt, '\nda § 20 a StGB nur eine unselbständige Strafschärfungsvorschrift darstelle, und nur in Verbindung mit\neiner bestimmten anderen Strafvorschrift angewendet\n“werden könne. Infolgedessen dürfe die Grundnorm nicht\n\"beitebig ausgewechselt werden, so dass ein Hinweis\nnach. § 265° StPO auf § 20a StGB erstreckt werden müsse.\nAndernfalls werde in dem Angeklagten das Vertrauen erweckt, ausschliesslich nach ‚der: Grunänorn verurteilt\n\nzu werden. Diese Ausführungen. stehen mit dem Wortlaut\n\n. + ” .\n. y ” x x .\nee -3-\nSn\n\nDI AREER S\n\na\n\n. R 'n . .\n1 BT Se Sr > Ser TERN\n\n2. ak Ry BR Sur De ei x\n\nak\n\n53\neen\n\nan\n\nehe\n\nrn...\n3% R\neu. um\n\nKu t\nzer\n\n‚ allgemein auf jede Straftat anwendbaren Strafschärfungs-\n\n‚ bei’ \"Auswechslung des Grundtatbestandes nicht erforder-\n\n“.,\n\nNr Slichz Denn der Angeklagte ist auf Grund eines Straf-\n\nin der. Hauptverhandlung hinzugetreteh ist.\n\ndes § 265 StPO nicht im Einklang. § 265 Abs 1 StPO\nsetzt voraus, dass der strafrechtliche Tatbestand\nbegrifflich ein anderer wird. Das war der Tall; insoweit ist aber ein Hinweis erfolgt (Unterschlagung statt\nBetrug). Im übrigen ist die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ohne Hinweis nur verboten,\nwenn § 20a StGB im Eröffnungsbeschluss nicht genannt\nwar (RGSt 68, 177). Gerade weil die Vorschrift einen\n\ngrund enthält, ist ein erneuter Hinweis auf 8 20a StGB\n\nei\nBesetzes verurteilt worden, das der Eröffnungsbeschluss\n\nbereits enthält.’ Aus demselben Grunde greift auch\n§ 265 Abs 2 StPO nicht zugunsten der Revision durch,\nweil der die Strafbarkeit ‚erhöhende Umstand nicht erst\n\n2. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2. StPO), weil kein psychiatrischer Sachverständiger zugezogen worden sei, geht\nfehl. Ein entsprechender Beweisamtrag wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Darin “\nist beurkundet, als Sachverständiger sei Regierungsmedizinalrat i.R. Dr. med. Sorge \"über den Gesundheitszustand des Angeklagten\" vernommen worden, Hierzu ergeben die Urteilsgründe unmissverständlich, dass der\nSachverständige sein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet hat. Aus welchem\n\n4-\n\nB\n\n—.. PB 2:\n\nGrunde der Tatrichter einen zweiten Sachverständigen\nhätte zuziehen sollen, ist nicht;ersichtlich. Anhaltspunkte, die eine weitere Aufklärung in dieser Richtung\naufgedrängt hätten, sind nicht gegeben.\n\n3. Was die Sachrüge betrifft, so kann der Revision\nnicht zugegeben werden, dass der Tatbestand der Unterschlagung nicht ausreichend festgestellt sei. Der Angeklagte war am 8. Novenber 1950 nach Celle gekommen\nund hatte dort in der Herberge zur Heimat den Bauarbeiter GBP kennengelernt. Von diesem 'entlieh der Angeklagte am 13. November 1950 einen Mantel. mit der Begründung, dass er sich in einer Schuhmacherwerkstatt\nvorstellen und einen besseren Eindruck machen wolle.\nDie Strafkammer hat es nun nicht für erwiesen erachtet,\ndass der Angeklagte bereits in dem Zeitpunkt, als er\nsich den Mantel auslieh,mdie Absicht der Zueignung hatte; sie hat deshalb einen Betrug verneint. Hit ausreichender Deutlichkeit lassen aber die weiteren Ausführungen\ndes Tatrichters erkennen, dass er zu der Überzeugung\ngekommen ist, der Angeklagte habe später, als er den\nMantel schon im Besitz hatte, den Vorsatz gefasst, sich\nden Mantel enzueignen, indem er nicht zu ) zurlckkehrte, sondern nach dem Rheinland fuhr und den Mantel\nmitnabm. Diese Überzeugung. ergibt sich insbesondere\naus dem Hinweis, dass der Angeklagte geständig sei,\nden Mantel unterschlagen zu haben, und dass er erst\n- längere Zeit später im Rheinland: aufgegriffen worden\nsei, ohne bis dahin eine Verbindung mit GP gesucht\nzu haben. \"\n\nPer: ;\nee\n\nERS\n\n%\n%\n\nich\n\nr\n2\n\n-\n$\n\n.\n\net.\n\n4\n\n’> ” > x\n. Y ; $- .. Kr ES\nee“ he ee DE a nn 74\n\nim\nge\n\n5.\n\n. rm iz ”\nj #\n#: EN tn 8\n\n.\nFR\nun\n\nNrS ERON\n\n[2\ny\n\naBR\n\n3\nair\nBo:\n\nara um\n“ Ag\n\n4. Unbegründet ist schliesslich der Angriff der Revision, der Tatrichter habe den Begriff der Zurechnungsfähigkeit verkannt; denn die festgestellte Einsichtslosigkeit auf moralischem Gebiet wegen psychopathischer Konstitution begründe verminderte (gemeint\nist wohl erheblich verminderte) Zurechnungsfähigkeit.\n\nEs ist nicht klar erkennbar, was mit diesem Revisionsangriff. gemeint ist. Sollte die Revision der Auffassung\nsein, dass angeborene psychopathische Konstitution stets\nzu verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAbs 2 StGB führe, so wäre dies rechtsirrig. Es ist\nallgemein anerkannt, dass auch der Psychopath voll\nzurechnungsfähig sein kann. Der Revisionsangriff geht\nauch an den Feststellungen des Urteils vorbei, das an\nkeiner Stelle von einer Einsichtslosigkeit auf moralischem Gebiet spricht. Vielmehr konnt der Tatrichter zu\ndem Ergebnis, die Schwächen des Angeklagten seien degenerativer Art und lägen auf moralischem Gebiet. Zeichen\neiner Geistesstörung seien nicht nachgewiesen. Seine\nDefekte infolge angeborener psychopathischer Konstitution reichten an das im § 51 Abs 1 oder 2 StGB erforderte 'krankhafte Mass einer erheblichen Verminderung\nseiner Einsichts- und Willensfähigkeit keineswegs heran.\nIn diesen Ausführungen tritt kein Rechtsfehler zutage.\n\n5. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen\n\nder Strafkammer zu einer Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nicht aus. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB vor. Im\n\nur _6-\n\n3\nEr R Y\nEi.\nBe\n\n. “ AT RER st x\nF A 0 BeSEieRgeN Maren SS RER\n\nTER N EP:\n\n[ D\nFr rin ©. n . &\nvn x. ‘ . ,\n\nen\n\nübrigen aber beschränkt sich das Urteil darauf, an Hand\nder Vortaten und der kriminellen Vergangenheit des\n\n‚Angeklagten seinen eingewurzeiten Hang zu Zigentuns-\n\ndelikten nachzuweisen, ohne zu untersuchen, ob die\n\nneue Straftat auf diesen Hang zurückgeführt werden kann\noder ob es sich um eine Gelegenheitstat handelte. Hierauf aber kommt es entscheidend an. Der Angeklagte hatte\nsich dahin eingelassen, auf dem Rückweg zu Gi habe\nsich ihm unerwartet die Gelegenheit geboten, mit einem\nLastkraftwagen an sein Reiseziel im Rheinland zu gelangen; Der Fahrer des \\lagens habe aber auf baldige Abfahrt\ngedrängt und ihm keine Zeit mehr gelassen, den Mantel\nzurückzubringen, sondern ihn im Gegenteil überredet,\n\nden Mantel einfach mitzunehmen. Die Strafkammer hat\ndiese Einlassung als nicht widerlegt erachtet. Es ist\nalso nicht ohne weiteres unwahrscheinlich, dass die\nUnterschlagung unter den geschilderten Umständen gerade nicht als Ausfluss des dem Angeklagten innewohnenden\nHanges anzusehen ist, sondern eine Gelegenheitstat darstellt. Zwar ist der äussere Änlass zur Tat an sich unerheblich; auch wenn die Tat auf Verleitung beruht, kann\nsie Ausfluss des verbrecherischen Hanges sein (RGSt 73,\n46; 73, 1815 RG DR 1944, 901). Denn auch der ist ein\nGewohnheitsverbrecher, der seinem Hang zum Verbrechen\nin solchen Fällen nachgibt, in denen andere den Anreiz\nzur Straftat überwinden (RGSt 72, 296). Alsdann ist aber\nbesonders sorgfältige Prüfung in der Richtung notwendig,\nob nicht die neue Straftat allein durch die Augenblicksregung verursacht wurde (RG HRR 1939 Nr 3875 1941 Nr 726;\nRG DR 1943, 137). In diesem Zusammenhang ist möglicher-\n\n-7-\n\n% m,\n\na\n\na a m en na nern rn merrrngerer meer\n\nPRESS FE Be wur.e, . nen R\n“ .,® Der Zn \\ »> yrt5. z8 . » Br, TEZTWERT N ERST .\n” ” . ‘\n\nweise von Bedeutung, dass sich die bisherigen Straftaten des Angeklagten im wesentlichen auf dem Gebiet\ndes Diebstahls und des Betrugs bewegen. Eine nähere\n\nPrüfung lässt das angefochtene Urteil insoweit ver- '\nmissen. Der blosse Hinweis, eine einzige hingeworfene\n\na,\n\nBemerkung is LKW-Fahrers habe genügt, um den Angeklag-\n\nten seinen angeblichen Vorsätzen untreu werden zu lassen, reicht nicht aus, um die Verurteilung aus § 20a\nStGB zu rechtfertigen. Denn nach dem Sachverhalt ist\n\n'es nicht unwahrscheinlich, dass der Angeklagte von der\n\nAbsicht beherrscht wurde, unter keinen Umständen die\nGelegenheit zu kostenloser Fahrt nach dem Rheinland\n\nzu verpassen und dass er infolgedessen nur beiläufig,\nweil er sonst auf die Fahrt hätte verzichten müssen,\nden Mantel mitnahm und sich aneignete, Dann aber\n\nist die Unterschlagung gerade nicht Ausfluss des dem: ;,\nAngeklagten an sich innewohnenden Hangs. #8\n\nKrauss BR. Dr. Koeniger ist BR.Dr.Dotterwei\ninfolge Urlaubsabwesen- ist infolge Urheit an der Unterzeich- laubsabwesenhei\n\nnung verhindert. an der Unterzei\nKrauss nung verhindert\nKrauss\nBaldus ' Zudwig\n\ngen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-350-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-350-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.694055+00:00"}}