{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_345_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 345/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23.5 031\n2 StR 345/51\n\nIn Nemnmen Ges Volkes\n\nIn der Strafsaohe gegen\n\nden Handeisvertreter Otto K\naus BB. geboren an 1888 in\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtishofs\nin der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesriohter Krauss\n\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Dr. Zoeniger\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Baidus\n\n' Bundesrichter Dr. Zuöwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt Dr. md j \" 5\n‚als Vertreter der B anwaltschaft,\n\nJustizsekretär a.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäf ısstelle, .\n\nfür Recht erkannts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 24, März 195I-\n'wirä verworfen. .\n\nDer Angeklagie hat sie Kosten seines nechtemittels zu. trägen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwelisschart wird\nj das genannte Urteil samt den ihm zugrunde liegenden ‚Feststellungen\n\n- 2.\n\nne\nPer 22 nt\n\ni) hinsichtlich der Verurieilung wegen ?alscher Anschuldigung und einfachen Bankrotts\n\n2) im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in :dem::.:‘Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Lanägerichts in Bremen vom 24, März\n1951 ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen\nwegen. Betrugs in zehn fällen, begangen jeweils unter den\nVoraussetzungen des sirafschärfenden Rückfalls, wegen Un-.\ntreue in Teteinheit mit Unterschlagung ir zwei Fällen, wegen Siegelbkuchs;: in Tateinheit mit Verswrickungsbruch und\nwegen eines weiteren Siegelbruchs,; , ferner wegen *elscher\nAnschuldigung una wegen einfachen Bankerottis zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen\nvon DM 100.- und DH 60.-, hilfsweise für je DM 10.- ein\nTag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuckungsnaft\nwurde in Höhe von sechzehn Tagen auf die erkannten Gelästrafen und die “reiheit isstrafe angerechnet. Ausserdem wur-\n\nde dem Anstalt ssfürsorger r __ I07 Veröffentlichungsbe-\n. Fugnis bezüglich der Verurteilung wegen falscher Anschul-\n\n'digung zuerkanns\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagve Revision eingelegt.\n\nnie \" \"\nSSR NEN ee en; :\n. iii E20 3 VE a a ea\n\nI. Revision der Staaisanwaltschalt.\n\nDie ‘unbeschränkt erhobene Revision rügt Verletzung\n\ndes sachlichen Rechis. Das Urteil ist daher in vollen\n\nUmfange nachzuprüfen.\nDer Freispruch des Angeklagten in Sr 1, Fall 0;\n\nund Nr 19, ?all BED una 7212: ri, 1ässi einen\nRechtsirrtum nicht erkennen. Das Urteil führt in beiden\nFällen aus, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung\nnicht mögiich sei. Die Ausführungen iassen keinen: Verstoss -\ngegen Denkgesetze oder Zrfahrungssätze erkennen.\n\nDie Verurteilung wegen zehn Verbrechen des Petrugs\n\nim Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil\n\nhat den äusseren und inneren Tatbestand eines Betrugs nach\n§ 263 StGB jeweils eindeutig festgestellt. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, da sämtliche Taten vor\n\ndem 31. August 1949, an welchen Tage die zekn jährige Rück-\n\nfailverjährungs?rist abgelaufen wäre, begangen sind.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue in Dateinheit\nmit Unterschlagung in Nr 15, Fall >, und Nr 14, Fall\nSchlafzimmer, weist keinen Rechtsfehler auf.\n\n‚Das Gericht hat 2estgestellt, dass der Angeklagte die\nihm kraft Rechtsgeschäft erteilte Befugnis über den Betrag\nvon RM 10.000.-—- und über das Schlafzimmer zu: verfügen,\nmissbraucht und den Auftraggebern 'Nackteile zugefügt hat,\nindem er über die Sachen mit der Absicht verfügte, den Eigentümer von der Sächherrschaft auszuschliessen und die Sachen seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (ReSt 73, 2535\nBGE 1 StR 42/51, Urt vom 19. Juhi 1951).\n\n.r Sc 5 ht STE\n\n- als Kommissionär tätig gewesen, (§ 385 AGB). 2s ist auch\nnicht festgestellt, dass er die Geschäfte, die für Rech-\n\n. Verkauf des Zirmers in eigenem Interesse mit der Absicht\n\nbare Handlung war mit diesen Verkauf abgeschlossen.\n\nAngeklagte ablöste,. waren von einem Beamten in Ausübung\n‚seines ‚Amtes, d.h. auf Grund der durch sein Amt begründe-\n\n: \"den \"zuständigen Gerichtsvollzieher im Zuge einer Pfändung.\n\nNach den Urteil ist der Angeklagte nicht gewerbsmässig\n\nnung der beiden Auftraggeber erfolgten, im eigenen Namen\nerledigen sollte. Das Gericht hat also zu Recht die Strafbestimmung Ges § 95 Börsengesets nicht angewendet. 9\nUnzutreffend sind allerdings die Ausführungen des 1\nGerichts, dass im Falle 14; Schlafzimmer, der Angeklagte\nauch den Individualanspruch des Auftraggebers auf Heraus--\ngabe des Zrlöses vereitelte. Der Schuldspruch ist dadurch\njedoch nicht betroffen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte\ndie Unterschlagung und die Untreue begangen, indem er den\n\ntätigte, dadurch das Zinmer sich anzueignen. Die straf-\n\nDie Verurteilung wegen zweier Vergehen des Siegelbruchs nach § 156 StGB, davon eines in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nach § 157, 75 StGB-in den. fällen \\r 15, 16\nist rechtlich einwand?rei. Die amtlichen Siegel, die der\n\n‘ten Be? ugnis angelegt worden, und zwar in fall Sr 15 durch\n\n\"und im falle Nr 15 durch Polizeibeamie, die als Hil’sorgan\nnach §§ 94, loo StPO, 8 152 .EVE von der Staaisanwaltschaft\n\"beauftragt unä ermächtigt worden waren (265% 34, 398; 39,\n192). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Aenntnis\nder Anlegung Gurcn einen zuständigen Beamten die Siegel\nvorsätzlich ab gelöst; bzw. den durch das Siegel bewirkten\n\n-5-\n\namtlichen Verschluss aufgehoben. Auck Glie Annaäare des Verstrickungsbruchs ist irrtunsfrei. Tateinheit zwischen 1\ni Siegelbruch und Verstricikungsbruch nach § 75 StEB ist möglich (RESt 48, 561). u\nDagegen ist die Verurteilung wegen eines Tortgesetzten |\nVergehens der falschen Anschuldigung nicht widerspruchsfrei. Das Urteil Zührt aus, dass der Angeklagie mit der\nAnzeige an Gdie Staatsanwaltschaft von '28. Januar 1948 den\nZeugen \"en wider besseres Wissen falsch beschuldiste, .\ndass er hingegen bei der Eingebe von 26. ?ebruar 1948 an\ndas Ernährungsamt nicht wider besseres Wissen, sondern\"vor- !\nsätzlich und leicht?ertig\" handelte. s ”ührt hiezu aus,\ndass bedingter Vorsatz gegeben sei, Gdleser aber nicht genügeo\n\nEs ist dies insoweit richtig, als ein nur bedingter\nVorsatz die Annahme einer wider. besseres Wissen begangenen\nfalschen Anschuldigung nach § 164 Abs 1 StGB nicht: begründen kann. Bei der falschen Anschuldigung nach § 164. Abs 5\nStGB trifft dies jedoch nicht zu.\n\nDie falsche Anschuläigung nach § 164 Abs 5 StE3 kennt\nzwei Begehungsformen, die vorsätzliche und die leichtfertige faische Anschuldigung. Die vorsätzlicke Falsche Anschuldigung setzt das Bewusstsein des Tüters voraus, dass\n“ die von ihm erhobene Anschuläigung alsch sein kann, und\nseinen Willen, sie auch für diesen Fall zu erkeben. Der\nTäter rechnet hier nit der Möglichkeit der Zalschen An- . |\nschuläigung und billigt sie. Leichtfertig dagegen kandelt,\nwer zwar auf die Richtigkeit seiner'Anschuldigung vertraut,\njedoch grob-Zahrlässig vorgeht, weil er bei einiger Über-\n\n-$ -\n\ner.\n2°)\n\n’\n> g\n\n- voneinander verschiedene innere Tatbestände. Das Urteil\n. muss daher zweifelsfrei erkennen lassen, welche Schuld dem\n\n- Schuldform, ein fahrlässiges Vorgehen, nachgewiesen ist\n\n‚ rotts nach§ 240 Nr i, 3 und-4 XO ist nach den Feststellun-\n\nlegung oder der nach der Sachlage gebotenen und ihm auch zu-.\nmutbaren Nachprüfung erkennen könnte, dass die Unserlegen\n\nfür seine Behauptung unzulänglich und un zuverlässig sind\n\n(RGSt 71, 1745 :74, 2575 und ERR 39, 346). Ein nur leichtfertiges Handeln schliesst eine vorsätzliche Tat aus. Es\nhandelt sich somit bei der nicht wider besseres Tissen be-Sangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 5 um zwei\n\nAngeklagten zubemessen wird, da er nicht wegen vorsätzlicher\nHandlung bestraft werden darf, wenn ikm nur die leichtere\n\n(ERR 39, 546). 35 ist dabei ohne Bedeutung, dass das Gesetz\nfür beide Tatbestände den gleichen Strafrakmen. vorsieht,\n\nda das schwerere oder leichtere Üass. des Verschuldens bei,\nim übrigen gleichen, Umständen in der Höhe der Strafe sich\nauswirken kann.\n\nDie kusführungen des Urteils über die Schuld Ges Angeklagten lasser nun richt ersehen, ob das Landgericht\nein vorsätzliches oder ein leichtfertiges Eandeln für\ngegeben nält. Die Feststellung, der ‚Angeklagte habe vorsätzlich und leichtfertig gehandelt, ist widerspruchsvoll\nund kann die Entscheidung. nicht tragen. wegen Ges Fort-Setzungszusammenhangs wird auf die äntsch eidung des Reichs-\n&erichts in Bd 715 '4o. verwiesen.\n\nDie Verurteilung wegen Vergehens des ein?acken Banke-\n\ngen nicht zu beanstanden. Rechtsirrtinlich 1s% es ’edoch,\ndass das Gericht nur eine strafbare Kandlung des einfachen\n\n-17-.\n\nBankerotts angenommen hat, de zwischen den Tatbeständen ei.\n\n\"ne gesetzliche Zinheit bestehe. Diese Ansicht entspricht\n\nder früheren Rechtsprechung des Reichsgerickts, wonach\nmehrere Bankerotthandlungen, die sich au? dieselbe Zahlungseinstellung beziehen, strafrechtlich eine Sinheit\nbilden (RGSt 1, 101; 6, 94; 72, 304). Diese Hechtsauffassung\nhat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 1951 ( 1 Str\n171/51) aufgegeben, da die Zahlungseinstellung nicht als\nNatbestandsmerkmal, sondern nur als eine objektive Bertngung\nGer Strafbarkeit aufzufassen ist. Kassgebend für die Annahme einer Tateinheit nach‘ §§ 75 StGB kann daher nur sein,\nob dieselbe Eandlung mehrere Strafgesetze verletzt, wobei\naber die Zehlungseinstellung nicht zur Handlung des Täters\ngehört.\n\nDas Urteil war daher hinsichtlich der Verurteilung\nwegen fortgesetzter falscher Anschuldigung, sowie. wegen\neinfachen Bankerotts samt den zugrunde liegenden Teststel-\n\n“ lungen aufzuheben. Damit konnte auch ger Gesamisirafaus-\n\nspruch nicht bestehen bleiben,\n\nSoweit die Revision bemängelt hat, das Gericht habe\n\nzu Unrecht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher betrachtet und: ‚ie Andorärung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, hat sie keinen Srfolg haben können.\nDas Gericht hat die Figenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher bejaht, dagegen seine Gefährlichkeit verneints Die Begründung äleser Auffassung ist zwar inepp,\n‚aber ausreichend.\n\n-8-\n\n-8-\n\nZutreffend verneint das Gericht die Voraussetzungen\ndes § 20 a Abs 1 StGB. Die Unterbringung in einem Konzentrationslager auf Grund politischer Anordnung entbehrt,\nauch wenn es sick um kriminelle Häftlinge handelt, des\nrechtmässigen Charakters, den eine bekördliche Anordnung\nim Sinne des § 20 a Abs 3 StGB erfordert (BGH 1 StR 4/51,\nUrt vom 2. Härs 1951). Die-letzte Strafe war gegen den\nAngeklagten durch Urteil des Schöffengerichts koblenz vom\n\n1. Juli 1958, rechtskräftig am 31. August 1958, ausgespro-\n\nchen worden. Die vorliegenden Taten hat der Angeklagte vom\nSommer 1947 ab begangen, so dass mehr als fün? Jahre zwischen der Rechtskraft der leisten Bestrafung unä den neuen\nStraftaten liegen. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der .\nRechtskraft und nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt,\nauf die Verbüssung der letzten Strafe an (?GSt 68, 216).\n\nDagegen sind die Voraussetzungen des gegenüber § 20 a\n\nAbs 1 eine Hilfsvorschrift enthaltenden § 20 a Abs 2 StGB,\n\nnämiich der Begenung dreier vorsätzlicher Taten, gegeben.\nDas Urteil lässt nun zwer nicht ersehen, ob das Gericht\nauf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Taten desselben au? einem verbrecherischen Eang beruhen. Die Ausführungen, mit denen\n\nes die Gefährlichkeit verneint, tragen jedoch die Entscheidung. Hassgebend für die \"Gefährlichkeit\" ist, ob\n\nnach der Gesamtwürdigung der Taten eine bestimmte vVahr-\n\nscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch strafbare Handlungen, die seinem verbrecheri-\n\n-9 -\n\net >\n\n: isto Es weisst auf die \"Atmosphäre\" der damaligen Zeit\n‚0, wad die. ‚Geneigtheit von Geschäf tspartnern zu \"Kompensati-\n\"\" - onsgeschäften\" hin. Damit bringt das Gericht zum Ausdruck,\n\nschen Heng entspringen, den Rechtsfrieden erkeblich\n. stören wird (RGSt 68, 155; BGE 1 StR 54/51, Urt vom\n4. April:1951).\n\nDas Urteil hebt hervor, dass bei den jetzt zur Abur-\n‘teilung gelangenden Fällen \"die verworrenen Zeitverhältnisse eine massgebliche Rolle\" spielten. Ss führt weiter\n\"aus, dass die \"Matwurzelt eine Reihe der Straftaten in\ndem wirtschaftlichen Niedergang des Geschäftes zu suchen\n\ndass, wenn der. Angeklagte auch einen Hang zur Verübung R\nvon Betrügereien hat, der massgebende Grund für die vorlie-;,\ngenden Taten die damaligen besonderen Verkältnisse mit \\\nihren. allgemeinen Verfallserscheinungen gewesen sind. Da\ndiese Verhältnisse in Wegfall gekommen sind und samit der\nHauptantrieb für die Verfehlungen des Angeklagten beseitigt wurde, hat es für den allein entscheidenden Zeitpunkt der Urteilsfällung ‚die bestimmte “ahrscheinlichkeit\nder Wiederholung und die dadurch drohende Störung des\nRechtsfriedens nicht feststellen können. Diese Ausführungen\nlassen einen Rechtsirrtum, insbesondere Verkennung des\nBegriffes der Gefährlichkeit im Sinne des § 20 a StGB,\nnicht erkennen. on\n\nII. Revision. des Angel: legten.\n\n’\n=\n\nBerücksichtigt werden können nur die zu Protokoll\ndes Urkundsbeanten gegebenen Erklärungen. Die Austührun-\n‚gen in dem Schreiben vom 28. Mai 1951 sind in der Revi-\n\n- 10 »-\n\nad Be\n\n.\n“\nund\n\nsion unbeachtlich, da sie nicht in der in § 345 Abs 2\nStPO vorgesehenen Form vorgebracht sind (2eSt 18, 104,\n64, 63).\n\nDas Revisionsvorbringen, der Angeklagte sei in\nseiner Verteidigung beschränkt worden, da das Gericht\nund die Staatsanwaltschaft auf seine Anträge nicht eingegangen seien und einen Teil der Zeugen nicht vernommen hätten, entbehrt der Grundlage. Nach der Sitzungsnicderschrift hat der Angeklagte ausdrücklich erklärt,\ndass er keine weiteren 3eweisamträge stellen und ?rühere, im Vor- und Eauptverfahren und in der Eauptverhandlung gestellte Beweisamträge für erledigt erkläre und\nsie zurücknehme. Damit sind diese ‘Ver? ahrensrügen hinfällig (§ 245 StPO).\n\nMit dem Verzicht Ges Angeklagten auf weitere Beweiserhebung wird nun zwar die nach § 244 Abs 2 S+4PO\ndem Gericht obliegende Aufklärungspflicht nicht beseitigt. Eine Verletzung derselben liegt aber nur vor, wenn\ndas Gericht die Pflicht zur Wahrheitserforsckung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm\nbekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte, oder diese wenigstens nahelegte (3CHE 1 StR.\n73/50, Urteil vom 27. Februar 1951). Die Revision bringt\naber keine Tatsachen vor, die eine solche Verletzung _\nder Aufklärungspflicht durch ‘as Gericht aufzeigen. Die\n\nAngriffe der Revision richten sich vielmehr in unzulässi-\n\nger Weise gegen äie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nDas gilt auch bezüglich des Vorbringens, das Gericht habe\n\n- 1 -\n\nDREI U Pe er ot\nDE CR ARE RE Bu\n\n0\nni en rien and\n\nvn\n\n- 11-\n\nnicht genügend geklärt, ob der Angelilagte im Feil\n14, Schlafzimmer, vermindert zurechrungsfähig gewesen\nsei.\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen su der\nRevision der Staatsanwaltschaft verwiesen.\n\nDie Strafzumessungsgründe begegnen, soweit das\nUrteil bestehen bleibt, keinen rechtlichen Bedenken.\nDie Revision des Angeklagten ist somit unbegründet\nund zwar auch,soweit auf die 2evision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben wurde, da der Angeklagte durch die fehlerhafte Entscheidung richt beschwert war.\n\nKrauss Koeniger Dr. Dotterweich\nBaldus ludwig\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-345-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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