{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_291_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 291/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2305 032\n\nTn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den angeblichen Eisenbahnschlosser Alexander\n- R alias Jakob ‚„ Jakob\nG lexander Ep und Alexander R\n— tatsächlicher Name unbekannt -, ohne festen\nWo itz, zuletzt in geboren am\n1923 bei K z.2t. in dieser »ache in der Strafansta > in Untersuchungshaft, . .\n\n2.) den Erwerbslosen Wladidlaw‘R > aus\ngeboren zn u 24 in S\nPolen), in dieser S e im Landgerichtszefängin Untersuchungshaft,\n\n3.) den Erw en Kaufmann Rudolf GEBEEEN\nse geboren am\n\n2.2t. im Landin Untersuchungs-\n\nsgefängnis in\nhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen\nhaben: . j\n\nBundesrichter Krauss\n\nals*Vorsitzender ,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Iudvig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter “der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärgnn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.) Die Revision des Angeklagten N er gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n18. Dezember .1950 wird verworfen. Er hat die\n\n2.\n\n.n\n\n“3\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das genannte Urteil, soweit der Angeklagte\na ) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\nverurteilt worden ist, im Strafsusspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ı ] und\nvn wird das genannte Urteil, soweit\n\ndiese im Falle \"Fo\" verurteilt\n\nworden sind, sowie hinsichtlich der Gesanmtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Einziehung\ndes Personenkraftwagens bleibt aufrechterhalten.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-\n\nten Rp und DW, an das Lanägericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nor. R\nRI 2 VER\n\nLyzr)\n\nun\n\nGründe:\nDurch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte MED wesen schweren Diebstahls in acht Füllen,\ndavon sieben Fälle gemeinschaftlich begangen, und\nwegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls, insoweit als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und weiter wegen Gefangenenmeuterei, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilte\nDie Angeklagten rg und |) wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen ein\njeder zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund sechs üaonaten verurteilt. Der zur Tat bemutzte,\nPersonenkraftwagen des Angeklagten Dub rasen jerk 3.\n\ngezogen. En\n\nSämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt,\nausserdem die Staatsanwaltschaft bezüglich des Ange-\n\nklagten >.\nIs\n\nDie Revision des Angeklagten Mg ist auf das\nStrafmass in den Diebstahlsfällen beschränkt, indem\nlediglich die Anwendung des § 20 a StGB gerügt wird;\nsie ist unbegründet. Die Ausführungen der hevision\nüber die Verwertung von Urteilen, die von britischen\nGerichten gegen den Angeklagten ausgesprochen worden\nsind, gehen an den Feststellungen des Urteils vorbei,\nweil der Strafausspruch nicht auf Abs 1, sondern auf\n‚Abs 2 des § 20 a StGB gestützt ist. Es kommt daher\nauf diese Vorstrafen weder an, noch sind sie von der\nStrafkammer bei Feststellung.der formellen Voraussetzungen des § 20 a StGB verwertet worien. Aus demselben\n\nPass 4-\n\nou\n\nGrunde ist auch die Ansicht der Revision unzutreffend,\n\n\"die Strafschärfung des § 20 a könne schon deshalb\n\nnicht angewendet werden, weil nicht einmal die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls gegeben\nseien; denn Abs 2 der genannten Vorschrift setzt\nVorstrafen des Angeklagten überhaupt nicht voraus,\nAuch darauf, dass irgendwelche Gewalttätigkeiten des\nAngeklagten bei Durchführung seiner Straftaten nicht\nfestgestellt wurden, kommt es nicht an. Die Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers im Sinne des\n\n§ 20 a hat mit einer Neigung zu Gewalttätigkeiten\nnichts zu tun.\n\nAuch unabhängig von den Angriffen der Revision\nlässt das Urteil einen Rechtsfehler bei Anwendung des\n§ 20 a StGB nicht erkennen, Die Strafkammer hat die\nPersönlichkeit des Angeklagten sehr sorgfältig gewärdigt. Alle Straftaten sind mit ausreichender Begründung auf einen aus der labilen Gesamthaltung des Angeklagten herrührenden Hang zu Einbruchdiebstählen\nzurückgeführt worden. Die Würdigung der Strafkammer,\ngenügt den gesetzlichen Anforderungen. Mit dem Von s5.\nAngeklagten behaupteten Motiv seiner Straftaten, Sien®\ndie notwendigen Mittel für die beabsichtigte Auswänderung zu verschaffen, das nach Ansicht der Revision\ndie Annahme eines inneren Hanges ausschliesst, hat\nsich die Strafkammer auseinandergesetzt. Sie ist zu\ndem Ergebnis gekommen, dass diese Schutzbehauptung\nwiderlegt ist, weil der Angeklagte den Gewinn aus der\nsehr beträchtlichen Beute nicht für die Auswanderung\nbereitgelest, sondern für sich verbraucht hat.\n\nDie Revision des Angeklagten Up zusste daher verworfen werden.\n\n-5-\n\n£\na\na\nRi\n\nTi Ye\n\nx\nNR N rn\n\nill.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt bezüglich des Angeklagten su Verletzung des § 42 e\nStGB durch Nichtanwendung. Damit ist das Rechtsmittel\nzulässigerweise beschränkt, ergreift allerdings den\nStrafausspruch in den Diebstahlsfällen in seinem\nganzen Umfeng (vgl RGSt 68, 385; 73, 82; RG JW 1936,\n3458 und 3459). Die Revision ist auch begründet. Ihren\nAusführungen kann allerdings darin nicht gefolgt werden,\ndass die Sicherungsverwahrung deshalb anzuoränen sei,\nweil die Strafkammer bereits festgestellt habe, es\nbestehe die starke Wahrscheinlichkeit erneuter Diebstähle und es sei eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung durch den Angeklagten zu befürchten. Die Revision übersieht, dass diese Feststellungen der Strafkammer im Rahmen des § 20 a StGB getroffen sind, und\ndass es insoweit auf den Zeitpunkt der Aburteilung ankommt, während nach § 42 e StGB auf den Zeitpunkt der\nEntlassung aus der Strafhaft abzustellen ist. Die Feststellungen zu § 20 a können daher nicht ohne weiteres.\nbei Prüfung der Frage, ob die Dicherungever m\nzuordnen ist, zugrunde’gelegt werden. Insoweit ist. u Er\neine selbständige Erörterung erforderlich. Das angefochtene Urteil beschränkt sich im übrigen zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf den Hinweis, dass die Repatriierung des Angeklagten >\nbeabsichtigt und möglicherweise vor dem Ablauf der\n\n-6-\n\n9.\n\n“\n\nEr BEER Sei ae ET heizen. it A\n\nEn\n\nStrafzeit durchgeführt sei; jedenfalls bestehe die\nMöglichkeit, den Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt\nals Ausländer im Verwaltungswege aus den deutschen\nGebiet zu entfernen. Diese Erwägung der Strafkammer\nist Tehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Repatriierung dem deutschen Nachtbereich weitgehend entzogen ist, der Angeklagte auch selbst erklärt hat, dass\ner aus politischen Gründen in seine Heimat nicht zurückkehren könne, kann es rechtlich auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, weil der Erfolg solcher\nVerwaltunssmassnahmen vom Gericht nicht vorausgesehen\nwerden kann. Das Gericht hat daher lediglich zu entscheiden, ob der Angeklagte im Inlande geführlich ist.\nDarüber, ob gegebenenfalls die Ausweisung des Ausländers möglich ist und endgültigen'Erfolg' verspricht,\nist erst in der Vollstreckungsinstanz zu befinden .\n(vgl RG IW 1939, 87; RG DR 1939, 161; RG HRR 1940, . ı€\n178). Dieser Möglichkeit trägt § 456 a StPO ausdrücklich Rechnung, indem der Vollstreckungsbehörde die\nBefugnis einger&iumt wird, von der Vollstreckung der\nvom Gericht angeordneten Sicherungsverwahrung abzusehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich\nder Strafprozessordnung ausgewiesen wird. Daraus ist\nzu Schliessen, dass des Gericht seine Entscheidung\nunabhängig von dieser „öglichkeit zu treffen hat, weil\nes praktisch nicht in der lage ist, die Erfolgsaussichten einer Ausweisung zutreffend vorauszusehen.\n\nDie Sicherungsverwahrung ist hiernach bisher nicht\nmit ausreichender Begründung abgelehnt worden.\n\nan. Mh Een 250 Sec nn ee Sr ze oo. DEE TRIER . “L\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten Rp rügt in erster\nLinie Verfahrensverstösse.\n\n1.) Bezüglich des Ein;ruchdiebstahls in Detmold, wird,\nvon unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des\nTatrichters abgesehen, geltend gemacht, dass die Strafkammer unzulässigerweise den Beweis für die Beteiligung\ndes Angeklagten aus Protokollen der Kriminalpolizei über\ndie Vernehmung des liitangeklagten 7 ) hergeleitet\nhabe. sn habe den Angeklagten RP lediglich\n\nbei seiner polizeilichen Vernehmung am 16. kei 1950\nbelastet, diese Angabe aber später widerrufen und auch\nin der Hauptverhandlung wiederholt betont, dass der\nAngeklagte Reg bei dem Einbruch in Detmold nicht beteiligt gewesen sei. Infolgedessen sei es unzulässig\ngewesen, das Protokoll vom 16. Mai 1950 als Beweismittel zu verwerten. Die Rüge ist unbegründet. Die\nStrafkammer hat zwar ihre Überzeugung von der Kittäterschaft des Angeklagten Rp auf die belastenden Angaben\ndes gun vom 16. Mai 1950 gestützt. Das Protokoll\nselbst ist aber nicht als Beweismittel verwendet .worden. Vielmehr wurde die Feststellung, dass if ]\n\ndie belastenden Erklärungen abgegeben hät, auf das\nZeugnis der Verhörsbeamten gegründet. Hierin liegt.\n\nkein Verstoss gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.\nDie Beweiswürdigung, die die Strafkammer dem Zeugnis\nder Verhörsbeamten.selbst hat zuteil werden lassen,\n\nist mit der Revision nicht angreifbar.\n\n”\n\na4“\n\n2,) Soweit diese ferner geltend macht, die Strafkanmer habe die inhal;liche Richtigkeit des polizeilichen\nProtokolls vom 16. Kai 1950 aus angeblichen nicht nachweisbaren Überlegungen des liitangeklagten IM nergeleitet und dadurch gegen die Beweisregeln des § 261\nStPO verstossen, so wird damit verkannt, dass § 261 StPO\ngerade keine festen Beweisregeln enthält, sondern den\nRichter von jeder gesetzlichen Beweisregel ausdrücklich freistellt, durch die Bestimmung, dass er über\ndas Ergebnis der Beweisceufnahme nach seiner freien,\n\neus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Die Beweisführung des angefochtenen\nUrteils in diesem Punkte ist denkgesetzlich möglich\nund damit den Angriffen der Revision entzogen.\n\n3.) Bezäglich des Einbruchdiebstahls in nn.\n\ngreift die Revision, wiederum in unzulässiger Weise\n\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dass aus den\nfestgestellten Tatsachen auch andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, macht die Beweiswünz :\ndigung nicht fehlerhaft. Dagegen führt die Rüge der.’ er\nVerletzung des § 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung der Ver-.\nurteilung in diesem Falle. Zusweislich der Sitzungsniederschrift sind in der liauptverhendlung folgende\nschriftlich formulierte Beweisamträge gestellt wor-\n\nden:\n\nNa) Ladung der Frau Stascha P a als Zeugin,\nFrau ist in der Wacht vom 26. zum 27. April\n1950 mit dem Angeklagten R BD in der Wohnung\n\n-9-\n\nder bereits vernommenen Zeugin une im Lager\nBroitzem bei Braunschweig gewesen. e Zeugin\n\nist zwar inzwischen nach Australien ausgewandert. Ihre heutige Anschrift kann aber vom\n\nChef der olizei der Polenkaserne B ,\nHerrn „ oder von der Zeugin\n\nerfahren werden.\n\nDie Vernehmung der Zeugin bitte ich, auf\ndiploratischem \\ege durchz ren.\n\nb) Ladung folgender Zeugen:\n1.) IB: Lager Broitzem b. Braunschweig,\n\n2.) r— SB.\n\n3.) I (Zuname nicht bekannt), Braut des Zeugen\nzu Nr i; Zeugen 2.) und 3.) zu laden wie Zeuge 1.)\n\nDie vorbezeichneten Zeugen sollen bekunden, dass\nder Angeklagte in der Nachtvom 27. zum,28.\nApril 1950 sich zuf seiner Stube im Lager \"Broitzem\naufhielt.\n\nDer Angeklagte R wohnt mit den vorbezeichneten\nZeugen auf einem Zimmer.\"\n\ntin Beschluss über die Beweisamträge ist in der Hauptverhandlung nicht ergangen, Sie wurden in den Urteilsgründen wie folgt beschieden:\n\nnachts, konnte der Ange-\n\n\"Um diese Zeit, etwa 2\nsein, in deren\n\nklagte Rep bei der S\nWissen er ebenso wie stellt, dass sie\n\nin der Nachtvom 26. 727. April 1950 mit dem Angeklagten i Wohnung der bereits vernommenen Zeugin im Lager Broitzem bei Braunschweig gewesen ist. Der Angeklagte Re kann die\nAnschrift der nach Australien ausgewanderten / in\ndie durch die Lagerpolizei oder die Zeugin\nfestgestellt werden können, nicht angeben. Er beantragt, sie auf diplomatischem Wege vernehmen zu\nlassen „.ooeo... Es mag also auch sein, dass der\nAngeklagte die Nachtzum 28. Februar auf seiner eige-\n\n-10-\n\nnen Stube verbracht hat, die er durch Benennung\nseiner Stubenkameraden als Zeugen unter Beweis\nstellt.\n\nEs mag ferner sein, dass der Angeklagte tatsächlich nach E- Rückkehr aus ra nt\n\nder Zeugin $S auf deren Zimmer ge-\n\nfeiert hat. rartige \"Herrenbesuche\" sind insbesondere in der nächtlichen Zeit nach Rückkehr\ndes Angeklagten 2 aus nicht ungewöhnlich. Es ist aber nic unter Beweis ge-\n\nbei der Zeugin\n\nnoch nicht aus\n\nAbgesehen davon wäre der Beweisamtrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil das angebotene,\n\nstellt worden, dasg er sich bereits zu einer Zeit\nbefunden habe, in der er -\nzurückgekehrt sein\nkonnte. . u\nBeweismittel unerreichbar ist. Es mag sein, dass.\n\nsich die Anschrift der Zeugin feststellen. >’\nlässt, es steht aber schon jetzt Test, dassrdien .s.:\n\nse Zeugin nach australien ausgewandert ist \"und!\nals DP nicht nach Deutschland zurückkehren- WTA:\nDie Zeugin kann daher nicht durch ein Deutsches’\nGericht insbesondere aber durch das Prozessgericht, wie es nach Lage der Sache erforderlich\nwäre, vernommen werden. Eine Vernehmung der Zeugin im Viege der Rechtshilfe wäre auch in Falle\nihrer 3eeidigung wegen ihrer Verflechtung mit\ndem Kreise der DP durch den Angeklagten Ri\nnicht geeignet, ein Beweis entgegen den Feststellungen des Gerichts zu erbringen. Da die\nVernehmung durch das Prozessgericht nicht erfolgen kann, ist das Beweismittel unerreichbar.\n\nDie Strafkammer hat die richterliche Überzeugung\nerlangt, dass der Angeklagte R ‚ ebenso vie. der\nAngeklagte Da, ein Alibi für die Tatzeit\nwahrheitsgemäss nicht behaupten kann.\"\n\nx\n\nOb es nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zu-\n\\ässig war, die Beweisamträge als Eventualanträge zu\n\n-11-\n\nbehandeln und demgemäss erst in den Urteilsgründen\n\nzu bescheiden, oder ob in der Hauptverhandlung ein\nGerichtsbeschluss hätte ergehen müssen (§ 244 Abs 6\nStPO), kann dehingestellt bleiben. Denn die Angriffe\n\nder Revision richten sich ausschliesslich nur gegen 1\ndie Ablehnungsgründe; eine Verletzung des § 24 AB 6:\nStPO ist nicht gerügt, so dass ein etwaiger Verstons‘“.\ngemüss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine Berücksichtigung\nfinden kann. “\n\nDen zweiten Beweisamtrag hat die Strafkammer mit\nzulässiger Begründung abgelehnt, indem sie die Beweistatsache als wahr unterstellt hat.\n\nVas dagegen den Beweisamtrag auf Vernehmung der\nZeugin Io ) betrifft, so muss der Revision zunächst\neingeräumt werden, dass der Tatrichter den Sinn des\nBeweisamtrages in unzulässiger Weise eingeschränkt\nhat, indem er ohne ersichtlichen Grund unterstellt,\nder Beweisamtrag beziehe sich nur auf einen Teil der\nfraglichen Nacht. Es ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass durch die Vernehmung der Zeugin PD das \"Alipi\" für die ganze\nNacht nachgewiesen werden sollte. Darüber hinaus ist\nder Beweisamtrag mit unzulässiger Begründung abgelehnt worden. Als Ablehnungsgründe kamen die \"Unerreichbarkeit\" und \"die völlige Ungeeignetheit\" des\nBeweismittels in Betracht. Das Urteil stützt sich auf\ndie Unerreichbarkeit, geht aber davon aus, dass die\nAnschrift der Zeugin in Australien ermittelt werden\n\n-12-\n\nDR 27\n\nkönne. Unerreichbar ist die Zeugin also nur insofern,\nals sie nicht unmittelbar durch das Gericht vernommen\nwerden kann. Die Strafkammer hat in Wirklichkeit zum\nAusdruck gebracht, dass sie der auf diplomatischen\nWege vernommenen und gegebenenfalls beeidigten Zeugin\nkeinen Glauben schenken könne, falls sie bestätigen\nsollte, dass der Angeklagte Re die fragliche Nacht\nbei ihr verbracht habe. Hierin liegt eine nach Lage...\nder Umstände unzulässige Vorwegnahne der Beweilßdie.s\nsung. Jber den Beweiswert eines von den Prozessbeteiligten beantragten Zeugenbeweises darf grundsätzlich.\nerst nach dessen ordnungsgemässer zrhebung entschieden werden. Nur dann erleidet dieser Grundsatz eine\nAusnahme, wenn der Wert des Zeugenbeweises ausnahnsweise schon vorher abschliessend beurteilt und sein\ngänzlicher Unvert sicher festgestellt werden kann.\n\nIn diesem Falle ist dem Tatrichter nicht zuzumuten,\neinen Beweis zu erheben, von dessen völliger Nutzlosigkeit er begründet überzeugt sein darf (vgl R6St\n\n46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134). Das’ Beweismittel muss aber nicht nur nach Ansicht des Tat-\n\nrichters völlig ungeeignet sein, es missen auch im\n\n#inzelfalle besondere Umstände dargelegt werden, aus\ndenen sich diese völlige Wertlosigkeit ergibt (RG\nDRZ 1927 Nr 1086). Dies gilt auch denn, wenn die\nhertlosigkeit auf den Fall der allein möglichen Vernehmung auf diplomatischem \\ege beschränkt ist (vel\nRGSt 46, 383; NG JW 1928, 2251). Diesen notwendigen\n\n+\n\n-13-\n\n- 13 .\n\nstrengen Anforderungen entspricht der Ablehnungsgrund\nder Strafkammer nicht, wenn sie von vornherein ohne\nnähere Anhaltspunkte der Zeugin wegen ihrer Verflechtung mit dem Kreise der DP jede Glaubwürdigkeit absprechen will. Ein derart allgemeiner Gesichtspunkt\nreicht nicht aus. Das Reichsgericht hat wiederholt den\nsummarischen Hinweis, dass der Zeuge ein naher Verwandter des Angeklagten sei, als nicht ausreichend erachtet und verlangt, dass die Unglaubwürdigkeit durch\nkonkrete Umstände belegt werden müsse (vgl insbesondere RGSt 63, 332; RG JW 1928, 414). Dies.muss im vorliegenden Falle umsomehr gelten, als die Strafkammer\ndie Möglichkeit hat, durch genau formulierte Beweisfragen, die alle Einzelheiten erfassen, sich selbst\n\nKr\n\nPe:\ner‘.\n-\n\ndie Beurteilung des Beweiswertes der Zeugin und.\n\nGlaubwürdigkeit zu erleichtern, 5\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Re in. Falie\n\"TG\" kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts kann es nicht mehr ankomuen; insoweit ist übrigens kein Rechtsfehler erkennbar.\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten I] rügt lediglich Verfahrensverstösse,\n\n1.) Die Behauptung, die mündliche Urteilsbegründung\nstimme mit der schriftlichen nicht überein, kann in\n\n-14-\n\nWeeze en.\nR\n\n- 14 -\n\nder Revisionsinstanz keine Beachtung finden, da allein\nder Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl\nBGH 2 StR 22/51).\n\n2.) Zum Falle \"DB\" wird ebenfalls die Verwendung\npolizeilicher Protokolle als Beweismittel gerügt. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen zur Revision\ndes Aneklagten RD zu verweisen. Die Revision hält\nes auch für unzulässig, dass den Verhörsbeanmten die\nvon ihnen verfassten Protokolle über die Vernehmung\ndes Mitangeklagten Me ] vorgelesen worden seien.,\nEinem Zeugen dürfe nur das Protokoll über seine eigene. frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgelesen werden, nicht aber ein Protokoll,\ndas keine eigenen Wahrnehmungen des Zeugen enthalte\n\n(§ 253 StPO). Dieser Angriff geht fehl. § 353 Be\nwill ausnahmsweise die Wöglichkeit geben, ein Protör >\nkoll über die frühere Vernehmung des Zeugen als Be\nveismittel zu verwenden (vgl RGSt 59, 144), verbietet\naber keineswegs den Vorhalt anderer Schriftstücke\n\nzur Unterstützung des Gedächtnisses. Nur die Verwendung dieser Schriftstücke als Beweismittel wäre verboten. Als Beweismittel hat aber die Strafkammer nur\ndie Aussage der Verhörsbeamten verwendet. Die Verlesung diente also nicht als Ersatz für die Vernehmung\neines Zeugen, so dass auch eine Verletzung des § 250\nStPO nicht vorliegt (vgl 2 StR 50/50 vom 28. November\n\n1950).\n\n+\n\n15-\n\n- 5. -\n\n3.) Die Revision will ferner in der Verlesung des\npolizeilichen Protokolls vom 16. Hai 1950 eine Verletzung des § 254 StPO erblicken, weil dieses Protokoll zugleich ein Geständnis des litangeklagten u\nenthalte, § 254 aber zum Beweise eines Geständnisses nur die Verlesung eines richterlichen Protokolls gestatte. Diese Rüge kann schon deshalb nicht\ndurchgreifen, weil das Protokoll nicht als Beweismittel für ein Geständnis des kitangeklagten verwendet wurde. \"3\n\n.n r\n\n#3\n\ney\n\n“\nne %\n>\n\nER\n\nux E\n4.) Die weiteren Angriffe der Revision im Falle . a .\n\n\"DEE\" richten sich gegen die Beweiswürdigung\n\ndes Tatrichters und sind daher unbeachtlich. Insbesondere liegt insoweit kein Verstoss gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" vor. Denn die Strafkanmer hat\nklar zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung ein Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten\nnicht bestehe.\n\nzer\n\nNach allem erweist sich die Revision im Falle\n\n\"DB\" 215 unbegriinäet.\n5.) Dagegen muss die Revision im Falle \"rg \"\n\naus denselben Gründen Erfolg haben, wie die Revision\ndes Angeklagten 2» Der Verteidiger des Angeklagten\nhatte sich ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Beweisamtrag bezüglich der Zeugin no]\nausdrücklich angeschlossen. Auf der unzulüssigen Ablehnung dieses Beweisamtrages beruht auch das Urteil\ngegen den An ;eklagten vn. weil die sonstigen von\n\n-16-\n\nYun\n\nk\nF\n\n- 16 -\n\nder Strafkammer verwerteten Beweistatsachen, die die\nWittäterschft beider Angeklagten betreffen, möglicherweise eine andere Beurteilung erfahren, wenn die in das\nWissen der Zeugin FW gestellte Tatsache wahr ist,\ndass nämlich der Angeklagte IT] in der fraglichen\n\nNacht nicht in Tl zevesen ist.\n\n6.) Eine Aufhebung der vom Tatrichter angeoräneten Einziehung des Personenkraftvagens hatte nicht zu erfolgen.\nDie Urteilsgründe besagen ausdrücklich, dass der Wagen\neingezogen werde, weil er zur Begehung der Straftaten\ngebraucht worden sei. Da nach § 40 StGB die Einziehung\nwegen jeder Straftat erfolgen konnte und die Verurteilung im Falle \"Di\" bestehen bleibt, kann die Aufhebung des Schuldspruchs in nur einem Falle die rechtliche Grundlage der Einziehung nicht beseitigen.\n\nKrauss Die Bundesrichter Dr. Koeniger\nund Dr. Dotterweich sind infolge\nUrlaubsabwesenheit verhindert zu\nunterzeichnen.\nKrauss\n\nBaldus Dr. Iudwig\n\n.\n‘+\n\n.. .\nEZ # Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-291-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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