{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-09_2_StR_264_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-09","aktenzeichen":"2 StR 264/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"co.\n\n7° 2305 033 7\n\n2 StR 264/51\nIm Namen des Volkes °\n\nIn der strafsache gegen den kauimännischen Angestellten\n\nGeorg ü «EEE aus od. geboren n\nEB 1915 in cp, Zreis\n\nwegen Lückfallbetruges\n\nhat der 2. fFerien-itrafsenat des Bundesgcerichtshofs\n‚in der Gitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Erceuss\n\nals Vorsitzeßder,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. .eldus\n“sundesrichter Dr. Iudwig\n\nals beisitzende lichter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesamwaltochaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftestelle,\n\nfür itecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabr'ick von 9. Februar\n1951 wird verworfen; jedoch wird unter Berichtigung dieses Urteils die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt\noder einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>75 Zn\n\nARTE.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zünf\nVerbrechen des Betrugs i.R. zu einer Gesamtzuchtheusstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt\nund austerdem angeordnet, dass der Angeklagte nach\nStrafverbüssung in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen iet. Die Revision des Angeirlagten !ionnte\nkeinen Erfolg haben. „\n\nl. Soweit die Levision die Verletzung des Verfahrensrech:.s rüst, genügt sie nicht den gesetzlichen Trfordernissen des § 344 Abs 2 &tPO und ist daher unbeachtlich.\n\nD\ns\n\nNas\n\nmw ,.0.-\n\n2. Die Sachbeschvierde bemängelt, dass das Landg;;ericht die Tatbesteandsmerkniale des § 263 StGB in allen\n-ällen für erwiesen erachtet hat. was die Revision\nhierzu vorbringt, bewegt sich auf tatsüchlichem Gebiet, des dem Revisionsrichter nach § 337 St?O verschlossen ist. munmeenene[enroteenen eco\n\n. . LG ” s\nVIREN Kr a a\n\ns\nBan\n\nHach den Urteilsfeststelluncen hat der ingellagte\nin zellen fällen durch sein Aufsreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast oder Tahrgast,\naleo durch schlüssige landlungen, den Gastwirten\nund Taxiveruietern seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, also nicht mur einen bei den Geschädigten hierüber schon bestehenden Irrtum ausgemutzt.\n\n&s ist auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es für unerheblich\nhält, ob der Angeklagte im Verlauf der Zechereien\n\nZen erheblich angetrunken oder volltrunken\nwurdesivar sind diese Gastwirte un die Zeche in der\n\nHöhe, auf welche diese schliesslich angewachsen war\nund von der das Landgericht bei der Stra?zumessung\nausfeht, jeweils erst in dem Zeitpunkt geschädigt\nworden, als sie dem Angeklagten euf seine letzte\nLestellung Getränke verabfolgten. Der Angeklagte\n\nhat aber, wie den Urteils’eststellungen zu entnehmen ist, die Gastwirtscha?ten in der Absicht .aufge-.:\nsucht, Zechgelage zu veranstalten und entsprechend\nhohe Zechschulden zu „achen,. die er nicht bezahlen\nkonnte. In dieser Absicht hat er damn jeweils zu\nzechen begonnen „it der nindesiens bedingt gewollten Folge, dass er im Verlauf des Gelages in den\nzustand erheblicher Antrunkenheit, wenn nicht der Volltrunkenheit - Tall ii - geriet. üs ist anerkennten Rechtens, dass der § 330 a StGB im Falle der\nsog. actio libera in causa in der Form vorsätzlicher\n\nDegehung unanvendbar und der Üäter trotz des seine ,\nZurechnungsfühigkeit ausschliessenden Rauschzustendes eus der Strafvorschrift zu verurteilen ist, die\n\ner im Vollrausch verletzt hat - RGSt Bd 73, S 177,\n182; IJi 1936 S 514 Nr 17 -. Entsprechend ist ihm\n\nbei einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich veruindernden Rausch die serufung auf den § 51 Abs 2 StGB\nversagt, wenn er sich in den Rausch zumindest mit\n\ndem bedingten Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand\neine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann im Rausch begeht. Da der Angeklagte\nden Entschluss, in den Gastwirtschaften einzukehren,\njeweils in der Absicht gefasst hat, sich zu betrinken ohne zu zahlen, also um sich einen rechtswidrisen Vernögensvorteil zu verschaffen, konat es daher\nmur ücrauf au, ob er in diesem Zeitpunkt, also zu Besinn der Zechereien, für sein Verhalten voll verantwortlich war. Dies hat das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht stützt seime Jberzeugung, dass bei deu Anselzlagten, als er die\nGastwirtschaften aufsuchte, keine Sewusstseinsstörung\ninfolge Allioholeinwirkung vorgelegen hat, nicht mur\nzuf die Aussage der verno.wmenen Jirte,sondern auch auf\ndie „ekunäungen anderer unbeteiligter Zeugen und auf\ndas besautverhalten des Angeklagten vor und beim Besuch der Wirtschaften. Inu Falle gu hatte der\ningeklagte zvar zuvor in zwei Gastwirtschaften in 0snabrück mit Lekennten gezecht. Doch heben auch diese\nbekannten als Zeugen ausgesagt, dass der Angeklagte\nbein Desuch der Wirtschaft m vei vollen Ver-\n\n5.\n\nstend war, und katte der Inrelillagte vor der Abfahrt\nnech Zasbergen in seiner ohmung dos Scheckheft seiner verstorbenen Freu scholt, zus dem er denn scinen\nvorgeiaßten .!ntschluß entsyrechend den rg\neinen wertlosen Scheck über die Zeche in Föhe von:\n104,85 Hark ausstellte.\n\nIn den iöllen ED und SW. in denen der\n\nAnzeixlagte die Taxe jeweils von vornherein auch zur\nRückfehrt nach Osnabrück geuietet hat, ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bei Beginn der Hinfahrt ebenfalls nicht (erheblich) angetrunken gewesen,\n\nOb im Falle Ve, bei dem der Angeklagte nach dem\nBesuch der Wirtschaft Tg 551 icherueise im\nVollrausch eingekehrt ist, ein betrug (actio libera in\nczusa) vorliegt, wie das Landgericht annimut, oder\nnicht statt des § 263 StCD der § 330 a StGE anzuwenden war, weil der ingelrllagte nicht von vornherein\nzun Besuch auch dieser Wirtschaft fest und bestimt\nentschlossen gewesen scin mag, kann dehingestellt bleiben, da der Angeklaste durch die Nichtanvendung des\n§ 330 a StGD nicht beschwert ist. Zwischen dem Vergehen nach § 330 a und de:ı Letruge zum Nachteil des\nran wäre ein Fortsetzungszuscmiuenhang, wie\nihn des Landgericht zwischen den beiden Zechpreillereien von seinen Standpunkt eus ennehnen \\onnte, rechtlich zusceschlossen, weshalb der inreiilagte auch noch\nwegen eines Vergekens der Volltrunkenheit (§ 330 a StcB)\n\np\" EEE NER TEEN Bean Er ERTL EEE\n\ntruges zum Nachteil Ges sl una ies vg\n\nersichtlich 'einen Einfluss gehabt.\n\n‚iernach ist es entgegen der .ieinung der Re--\nvision nicht rechtsfchlerhaft, wenn das Landgericht\neu? Grund des als überzeugend erachteten Gutachtens\ndes ärztlichen Sachverstündizen, soweit es im Urteil\nwiedercereben ist, nur eu? den allgemeinen Geisteezustand des Angellagten eingeht und sich nickt «it der\nrage beschäftigt, ob beim Angeiilagten zur Zeit der\nTaten eine T:wusstseinsstörung oder eine kranihafte\nStörung der Geistestätigleit oder eine Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs 1 StGB vorgelegen hat. Das\nVorliegen einer Bewusstseinsstörung bei dem Angelilagten infolge Trun'zenheit zur Zeit der massgeblichen Tatentschlüsse hat das Jandgericht, wie ausgeführt, ohne\nRechtsirrtum verneint. bine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit oder eine Geistesschwäche könnte bei\ndem Angelilagten vorgelegen haben, wenn er gegen Alkohol Iran!ihaft empfindlich oder dem Alkohol kraukhaft\nveriellen war. Beide :;!öglich!ieiten scheiden nach dem\nUrteilszusarmenhang aus. Lit dem ärztlichen Sachverständigen, der bei dem Angeklagten trotz wiederholter\nund löngerer Untersuchung keine durchgreifenden Persönlich..eitsveränderungen feststellen konnte, hält das\nLandgericht den Anre'ilagten zwar für einen \"chronischen\nF1:oholiker\", jedoch nicht Tür einen dem Alkohol krankhaft verfallenen Trunksüchtizen, sondern für einen !iann,\n\n-T-\n\n|\n\n2\n\nder gewohnheitsmässig im Übermass geistige Getränke\nzu sich nimmt, weil er \"auf Grund seines labilen\nCharakters\"! der Versuchung, sich zu betrinken, immer\nvon neuen dann crliert, wenn \"der Drang nach Alkohol\nbesonders gross\" wird. Danit hat das Landgericht die\nAnwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei dem\nAngeklagten rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. “\n\nAuch der weitere Angrif? der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusanuenhang\nzuischen allen Detrugsfällen abgelehnt, geht fehl. Das\nLandzericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass\n\nnur die an deuselben Tag verübten 3etrügereien zun Jach-\n\nteil des Gastwirts > und des Taexifahrers ro\n\n- Fall 4 - sowie die gleichfalls an selben Tage begengenen Detrügereien zum llachteil der Gestwirte Li\n\nD una VB - 211 8 - von einen einheitlichen Gesautvorsatz des ingeklagten umfasst waren und dass die\nweiteren an verschiedenen Tagen begangenen Detrügereien\nvon Zngelilagten nicht im voraus geplant gewesen sind.\nDer hang des Angeklagten zum Alkoholuissbrauch allein\nveruag — entgegen der \\einung der Revision - keinen\nFortsetzungszusammenhang zu begründen.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Trinkerheilanstalt ist ebenfalls in der Sache\nnicht zu beanstanden. Diese Sicherungsmassnahne ist\nnach § 42 ce StGB auch dann zulässig, wenn ein gewohnheitssässiger Trinker wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird, das mit seiner Gewöhnung an\n\n-8-\n\n“\n\n$\nr\n+\nE\nf\nF\n\nRENTEN NETT =\n\n2.»\n\nübermässigen Alkoholgenuss in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusamwenhang liegt hier vor.\nDer Ingeklagte hat die Jetrügereien verübt, um seinem\nHang nach Alkohol Zrönen zu können. Wäre er kein Gewohnheitstrinker, hätte er die Betrügereien nicht ins\nVerk gesetzt. Auch die weiteren irfordernisse des § 42c\nStCb sind gegeben. Das- angefochtene Urteil enthält\nzwar xeine ausdrückliche Feststellung dahin, dass die\nnit dem Vollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe verbundene Zlltoholentwöhnung voraussichtlich nicht ausreichen wird, den Angeilagten zu bessern. Es stellt\nauch nicht fest, dass keine anderen weniger einschneidencen „öclichkeiten - etwa Unterbrincung bei Angehörigen - bestehen, die Allgeseinheit vor weiteren\nStraftaten des Angeklacten zu sichern, Zus dem Urteil\ner;int sich jedoch, dass der Angeklagte bereits Zrüher\nlöngere rreiheitsstrafen wegen Straftaten, die eben-Talls auf seinen Zlkoholhang zurückgehen, verbüßt hat\nund dass er nach der Straiverbüssung jeweils wieder\n#A1lohol im Übermass zu sich genommen hat. Dem Urteil\nist ferner zu entnehnen, dass die Angehörigen des Angeklagten keinen Linfluss auf ihn haben, Die Voraussetzungen des § 42 c StGB sind sonach dargetun.\n\nsine serichtigung des Urteils hatte jedoch insoweit zu erfolgen, als dieses lediglich die Unterbrin-\n\ngung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet hat. Nach\n\n-9—\n\nA\n\nrm\n\n.\naan\n\nx\na4\n\ngs\nE\n1.\n\n.\n\ndem § 42 c StGB war die Unterbringung in einer Trinkerheilenstalt oder in einer üntziehungsanstalt auszusprechen. Insoweit konnte der intscheidungssatz\n\n.des angefochtenen Urteils jedoch von hier aus in ent-.\nsprechenl.er Anwendung des § 354 Abs 1 StPO berichtigt\nwerden - DGÜ Urteil von 12. Dezeuber 1950 - 2 StR 61/50-.\n\nKT2USS Baldus Ludwig\n\nDie Zundesrichter Dr. \\oenirer und\nDr. Dottervreich sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung\nverhindert, <pauss\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-264-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-264-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.615116+00:00"}}