{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-08-02_2_StR_804_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-08-02","aktenzeichen":"2 StR 804/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2330099\n\n2_StR__804/51_\n\nn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tüncher Zrich V en aus HE, dor:\nGeboren am ie 1905 .\n\nwegen Unzucht mit Kindern:\n\nhat der 2, .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSit.:ung vom 23. Uai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. iHoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstantsenuel: Du um in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat | bel der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. August\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns/\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Xinde verurteilt. Seine Revision ist.\nbegründet.\n\nIo Yerfehrenerügen:\n\nle Lie Revision beanstandet zunächst, dass ein Landgerichtsrat den Vorsitz geführt hat. Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten waren der. Vorsitzende der Kawmer, Landgerichtsdirektor Dr. Knögel, und sein Stellvertreter, Landgerichtsdirektor Dr. Jachter, am 2. August 1951 dienstlich\nverhindert, den Vorsitz zu führen. Es entsprach deshalb\n\n§ 66 Lbs 1. GVG, dass das dienstälteste !.itglied der Kammer,\nLendgerichtsrat Dr. Vomend, den Vorsitz übernahm. 8 338 ir.\nStPO ist elso nicht verletzt.\n\n2, vehl geht auch die weitere Rüge der Revision, dass die\n. Strafkammer über die Glaubwürdigkeit, der als Zeuginnen vernoninenen elfjährigen Mädchen keinen psychologischen Bachverständigen vernommen habe. Die Gerichte haben im allgezeinen die Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nauch eines Kindes. Nur wenn dies den Umständen nach zweifelhaft ist, ist nach 8 244 Abs 5 StPO die Anhörung eines\nSachverständigen geboten. Die Revision behauptet nun, dass\ndie Aussagen der liädchen \"im Zrmittlungsverfahren und in\nder Hauptverhandlung im wesentlichsten Punkt nicht über--\neinstimmten und die Hauptzeugin in Tränen ausgebrochen\nwar\", Diese Umstände, so. ‚meint die ‚Revision, hätten es\nder £ strafkanmner zur Pflicht gemacht, einen Sachverstän--\ndigen hinzuzuziehen: .\n\n-3r\n\nber \"wesentlichste Punkt\" ist für die Revision die\n\nAnnahme der Strafkammer,- der Angeklagte habe auf den Geschlechtsteil der Roswitha U@P gezeigt, als er sie fragte, ob sie mit ihm spielen wolle. Hierzu hat nur Roswitha\nausgesagt. Nach den Urteilsgründen weicht ihre Aussage\n\nin Ger Iiauptverhandlung von ihrer Darstellung des Vorgangs\nin Ermittlungsverfahren nicht ab, Vielmehr hat die Kriminalbeamtin ihre Bekundungen zu diesem Punkt in der lliederschrift nur unrichtig wiedergegeben. Dass sie in Tränen\n\n‚ ausgebrochen sei, ergeben weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift. Im übrigen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kinder aus Scham weinen, wenn sie über\ngeschlechtliche Dinge vernommen werden. Es lagen also keine\nUmstände vor, die die Strafkammer dazu drängen mussten,\neinen Sachverständigen hinzuzuziehen,\n\n3. Die Rüge der Verletzung des § 267 Aba. 1 StPO greift\nsbenfalls nicht durch, Die Gründe geben auch zum inneren\nTatbrstande der §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB die für erwiesen erachteten Tatsachen an.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDer Angeklagte hat Roswitha U@B gefragt, op sie mit\nihm spielen wolle, und hierbei auf ihren .Geschlechtsteil.\ngezeig\". Die Strafkammer nimmt an, er habe sie mit dieser\nFrage zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleiten wollen.\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklsd\nte hat seinen Entschluss. nicht ausgeführt, als Roswitha\nseine Trage verneinte, Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ein beendeter Versuch vorlag, § 46 Ir 2\nStGB. 2s lässt sich deshalb nicht ausschliessen, däss der\n\n- 4 -\n\nAngeklagte die Ausführung der beabsichtigten Hrndlung\nfreivillig aufgegeben hat und deshalb gemäss § 46 Nr 1\nStGB nicht nech den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB bestraft\nwerden darf. Die Strafkammer muss diese Frage in der neuen Verhandlung prüfen und hat denn Gelegenheit, den Angriffen der Tevision gegen die Beweiswürdigung Rechnung\nzu tragen. . 0\n\nLr. ıioericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/2-str-804-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/2-str-804-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.269626+00:00"}}