{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-26_2_StR_346_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-26","aktenzeichen":"2 StR 346/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".,\n’ . $% >. 3 ® “\nen Ze nn.\n\n”\n\nij\n\n2305 042.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich\n\nD- ‚ geboren an BD 1935 in\nS ‚ wohnhaft in SB, z.2t. in\ndieser Sache in VB in Untersuchungshaft, nicht vorbestraft,\n\nwegen Blutschande w\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Baldus ,\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbei\n\ner Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom lo. April 1951\nunter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehobens\n\nDR” 2 Fer\n\nN Pu Zr\n\nuam “run\n\n-\n\n. a\noe\nSEE En later mann\n\nB\nDY E, u\nSet Wu a Zune\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Blutschande,\nbegangen im Frühjahr 1948 und am 2. Oktober 1948,\n\ndb) im Strafausspruch.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtcemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründes\n\nDie Jugenästrafkammer des Landgerichts in Osnabrück\nhat mit Urteil vom lo. April 1951 den Angeklagten wegen\nBlutschande in vier Fällen und der fortgesetzten Unzucht\nmit einem Kinde unter 14 Jahren zu 9 Honaten Jugendgefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft ver-\n\nurteilt. .\nDie Revision des Angeklagten rigt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nZur Begründung der Verfahrensrüge hat die Revision\nkeine den Mangel enthaltende Tatsachen angeführt. Die\nRüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsirrtum\n\nersehen, Das Vorbringen, der Angeklagte habe den Geschlechts-\n\nverkehr mit seiner Schwester nicht vollzogen, steht im\nWiderspruch mit den Feststellungen des Urteils. Der Angriff gegen diese Feststellungen ist in der Revision un-\n\nzulässig.\n\n- » -\n:\n.\nns.\n\n.o.\nww»\n\n.\nRZ\n\nFuuraR as .\nDL Cu r\n\nWe\n\n»a\na,\n\n.\nor.\n\net A\n\nv wrrg,gen et na 0. a te’,\n.., Ion 12% DE .r . wie, Wi m\n.” ‘\n\nNach dem Urteil war der Angeklagte zur Zeit der Taten\nnach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht\nentsprechend zu handeln. Diese Feststellungen stützen sich |\nauf die durch die Hauptverhandlung gewonnenen Beweisanzei- ?\nchen, so auch auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten. Die Ausführungen lassen insoweit lieinen Verstoss gegen 1\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der '\nAngeklagte hatte nach diesen Feststellungen auch das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Im übrigen ist der äussere und .\ninnere Tatbestand des § 173 Abs 2 und § 176 Abs I Nr 3\n. StGB ausreichend festgestellt.\n\ned\n\n\"Jedoch lüsst das Urteil nicht ersehen, ob das Gericht\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl S 37)\nbeachtet hat. Die beiden ersten Vergehen der Blutschande\nhat der Angeklagte begangen im Frühjahr 1948 und am\n2. Oktober 1948, also vor dem 15. Sentember 1949, dem in\n§ 1 des StFG vorgesehenen Stichtag. Bei der Prüfung, ob\ndie Voraussetzungen für eine Niederschlagung des Verfahrens nach §§ 3, 4 StFG gegeben sind, dürfen nur die vor\ndem Stichtag liegenden Taten herangezogen werden (BGH Urteil vom 19. März 1951 - 3 StR 71/51 - ). Das Gericht\nmusste daher prüfen, ob für beide vor dem 15. September\n1949 liegenden Taten eine höhere Einheitsstrafe als 6 Uonate Jugendgefängnis in Betracht kam. Bleibt die Strafe\nunter 6 Monaten Jugendgefängnis, so ist das Verfahren\ninsoweit einzustellen ohne Rücksicht auf die späteren Ta-\n\n“\n\nDEE 2 Dar „ur « s\noa PN % KORERG yo ...\n\nSEE En. “ Kr Ka ER SS DS ZEe Sue ZU\n.\n\nten. Wegen dieser liöglichkeit kann der Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben, da die Einbeziehung dieser beiden Strafen die Höhe der zinheitsstrafe beeinflusst haben\nkann.\n\nDr. Kirchner Dr. kKocniger Dr. Dotterweich Baldus\n\nBundesrichter Werner ist infolge\nUrlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Kirchner\n\nm. w*\n\n..\n\n.\n\nsw Kim\n\n_.\n\nD G I - 6 U 4 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-26/2-str-346-51","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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