{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-26_2_StR_251_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-26","aktenzeichen":"2 StR 251/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) Verletzt im Sinne des,§ 22 Nr 1 StPoO ist .?\neine Person nur, die durch die zur Aburtei-. :\\\nlung stehende Tat unmittelbar betroffen . :*-\nwurde. Dies ist bei einem Prokuristen .\n\n: einer geschädigten GmbH nicht’ der Fall,\nauch wenn er Anteil am Gewinn hat. .,\n\n2.) ‘Auch die Neufassung des § 25 StPO schliesst‘ ;\n. die Ablehnung eines Richters wegen Befangen- ’\nheit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist s“\n\naus, ohne Rücksicht auf die Kenntnis von\n\ndem Ablehnungsgrund unddessen Hervortreten. '","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung }! |\nGesetz: . stpe ! 22, 338 Nr 2 oe\nstpo 88 25, 338 Nr 3 Fe\n\n.,.\n\nRechtssatz: 1.) Verletzt im Sinne des,§ 22 Nr 1 StPoO ist .?\neine Person nur, die durch die zur Aburtei-. :\\\nlung stehende Tat unmittelbar betroffen . :*-\nwurde. Dies ist bei einem Prokuristen .\n\n: einer geschädigten GmbH nicht’ der Fall,\nauch wenn er Anteil am Gewinn hat. .,\n\n2.) ‘Auch die Neufassung des § 25 StPO schliesst‘ ;\n. die Ablehnung eines Richters wegen Befangen- ’\nheit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist s“\n\naus, ohne Rücksicht auf die Kenntnis von\n\ndem Ablehnungsgrund unddessen Hervortreten. '\n\nAktenzeichens 2 StR 251/51 ..\nUrteil vom 26. Juli 1951 Landgericht Kiel.\n\n.\n\n2 StR 251/51\n\nImnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n6\n\nden Hans B GEEREEEEEED ‚ geboren ı\nin DB, Koch. zuletzt wohnhaft in .\nDB in Untersuchungshaft in der Untersüuc ungsha enstal\n\nwegen Betrugs PP.\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Tr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nsundesricrter Werner\nBundesricohter Dr. Baldus\nals beisitzende Zichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär «DB\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angezlagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Riel vom 1. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n18\n\n...\n\na Ds\n\nag\n\n-2_ |\n\nGründer:\n\nNit Urteil vom 1. Februar 1951 hat das vandgerickt in\nKiel den Angeklagten wegen Rückfallbetruges zu einem Jahr und\nsechs Honaten Zuchthaus und 20C0 DM Geldstrafe, ersatzweise\nzu einem Tag Zuchthaus für je 50 DM, und wegen Steuerhinterziehung zu 450 IM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 30 Di, verurteilt. Die erlistene Untersuchungshaft hat es auf die erkannte Zuchthausstrafe angerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision pehauptet eine Verletzung des § 338\n\nNr 2 StPO, da der bei dem Ürteil als Schöffe mitwirkende .\nKaufmann Ag ?rokurist bei der Firma Xarl Ad var; N\nderen Schädigung Curch Cie swrafbare Fanälung len ange-\n\nklagten zur Last gelegt wurde, iD sei somit kraft Ge-\n\nsetzes ausgeschlossen gewesen,\n\nNach der Sitzungsniederschrift war der Kaufmann\nWilhelm AB: Kiel, als Schöffe Mitglied des erkennenden\nGerichts. Die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten\nErmittlungen haben ergeben, dass ıBD Prokurisi bei der\nEisenwarengrosshandlung Xarl Aggp & Co., GmbH in Kiel,\nwar. ör hatte neben seinem festen Gehalt Anteil am Gewinn\nder Firma.\n\nDas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\nals verletzt im Sinne des § 22 Nr 1 StPO mur eine Person\nangesehen, die durch die zur Aburteilung stehende Tat\n\non\n\n- 3.\n\nunmittelbar betroffen wurde /RGSt 67, 219, 69, 127). An\ndieser Rechtsansicht ist festzubalten, da eine Sinbeziehung\nder nur mittelpar Geschädigten in den Begriff des Verletzten\njede zuverlässige Begrenzung unmöglich machen würde. Die\nstrafbare Handlung muss daher einen Singriff in die Rechte\neiner Person enthalten und einen unmittelbaren Nachteil\n\nfür deren Vermögen herbeiführen,\n\nDie Firma AD & Co. ist eine GmbH. Sie ist eine\njuristische Person und ist damit eine von den Gesellschaftern\ngetrennte, verschiedene Rechtspersönlichkeit miy eigenem\nVermögen, Die dem Angeklagten gegenüber dieser Firma zur\nLast gelegte Betrugshandlung konnte nur das Vermögen dieser\njuristischen Person unmittelbar treffen, nicht das der\nGesellschafter und deren Organe. Wilhelm N ) var Angestellter der firma, dem die besonderen Handlungsvollmachten eines\nProkuristen übertragen waren (§§ 48, 54 HGB, § 46 GubHGes).\nür war demnach nicht einmal Gesellschafter oder ein Orgen der\nGmoH. Nach den Zrmittlungen war er jedoch am Gewinn beteiligt. Zine Schädigung Jes Vermögens der gesellschaft konnte\ndemnach zwar auch eine Verringerung seines Gewinnanteils\nherbeiführen. Dies war aber kein unmittelbarer Zingriff 7\nin seine Rechte, sondern nur ein mittelbarer Schaden ,\n(RGSt 23, 361). Verletzt wurde A auch nicht dadurch,\ndass er dem Angeklagten die Waren (Geschirr) selbst verkauft hat, also von dem Angeklagten getäuscht und zur Vornahme der die Firma benachteiligenden Vermögensverfügung\nveranlasst wurde. Zr ist dadurch weder in seinen perröniichen\nRechten noch in seinem Vermögen betroffen worden. A\nwer somit von der Mitwirkung als Schöffe nicht ausgeschlossen. § 338 Nr 2 StPO ist nicht gegeben,\n\n-4-\n\n.\n\n%\nÄ . ‘ ur.)\n\n- A -—\n2. Die Revision rügt weiter Verletzung des $ ?38 Nr 3\nStPO. Der Angeklagte hätte Ag) wegen 3esorgnis der Befangenheit ablehnen können. Zr habe sich jedoch bei der\nHauptverhandlung nicht mehr an N | erinnert, sondern\nerst nach der Verhandlung von dessen Stellung bei Ger\nFirma As bestimmte Kenntnis erhalten. Aus diesem\nGrunde sei er ausserstande gewesen, sein Ablernungsgesuch rechtzeitig zu stellen. Zr müsse daher so gestellt werden, als wenn sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden wäre.\n\nDie Rüge kann keinen ärfolg haben.\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der\nBefangenheit war nach der früheren Fassung des § 25 StPO\nim ersten Rechtszuge nur bis zur Verlesung des +röf’nungsbeschlusses und nach der Verordnung vom 15. August 1942\n(RGB1 S 512) bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagven zur Sache zulässig. Das Geseiz zur Aiederherstellung\nder Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl S 455)\nhat die Ablehmungsfrist in § 25 StPO \"nis zum Beginn\ndes an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sich\n® anschliessenden Teiles der Haupiverhanälung\" erstreckt.\n\nBub\n\nWW\n\nsntgegen äen Bestimmungen Ger §§ 43, 44 Abs 4 ZPO\nhat somit auch äie Neufassung des § 25 StPO die Ablehnung\nnicht von dem Zeitpunkt des Entstehens des Ablehnungsgrunds oder von der Kenntnis dieses Grundes abhängig gemacht, sondern sie auf einen bestimmten Verhandlungsar-\n+ schnitt begrenzt. Diese Begrenzung ist bedingt äurch\nGie Verschiedenheit des Strafprozesses gegenüber dem\nZivilprozess. Zine nicht an einen bestimmten Verhandlungsabschnitt gebundene Frist würde bei einem Missprauch\ndes Ablehnungsrechts durch den Angeklagten eine Durchführurg je” Verhandlung gefährder oer unmögli-r machen.\n\n-\nu Ye\n\nh\n.\n»\n#\n\n-5 -\n\nMit dem Ablauf der Ablehnungsfrist ist daher die Abiehnung\neines Richters unzulässig. Zin erst nach dieser Frist hervorgetretener Anlehnungsgrunä oder eine erst später erlangte\nKenntnis von einem solchen kann die Verwirkung nicht beseitigen,\n\nDie Neufassung des § 25 StPO lässt dies auch deutlich\nersehen. Die Abiehnungsfrist wurde zum Schutz des Angeklagten auf den Beginn der Beweisaufnahme veriegt, da gerade\nbei der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden\noder der nach § 240 StPO hierbei möglichen ’ragesteilung\nvon Mitgliedern des Gerichts zum Ausdruck kommen kann,\nob ein Richter befangen ist, oder bei dem Angeklagten Zweifel an der Unbefangenheit entstehen können. Das Gesetz\nwollte daher insoweit dem Angeklagten über den früheren\nRechtszustand hinausgehend die Ablehnung ermögiichen, 33\nhat sich damit aber begnügt, obwohl dem Gesetzgeber bekannt war, dass Tatsachen für eine Besorgnis der Befangenheit erst später hervortreten oder zur Xenntnis des Angeklagten gelangen können (Zros Xom zur 35PO § 25 Anm 5\nDallinger SIZ 1950 S 739, Ausführungen des Berichterstaiters Apgeordneten Dr. Greve vor dem Bundestag JuVerw 1950\nS 205/206; für das frühere Recht RG Rspr 8, S 356 und ..-\nRecht 7 /19037 Nr 1375; 26 /I9227 Nr 1028). Der Angeklagte hat sein Anlehnungsrecht verwirkt. Zr kann sich daher\nnicht auf § 338 ir 3 StPO berufen,\n\ne-\n\n-6 -\n\nII. Sachlich-rechtliche Rüger.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründev.\n\nDer Angeklagte hat zwar keine ausdrücklichen falschen\nZusicherungen gemacht. Er.hat jedoch nach den Feststellungen\nin dem Urteil durch sein gesamtes Verhalten und Auftreten „\ndie Geschädigten über den wahren Charakter seines Unternehmens dadurch getäuscht, dass er nach aussen den Anschein\neines ordentlichen, nach normalen Kalkulationsgrundsätzen\narbeitenden Betriebs erweckte. während er in Wahrheit eine\nüble Schleuderkonkurrenz betrieb, die die Rentabilität\ndes Betriebs von vornherein ausschloss. Darin hat das\närstgericht ohne Rechtsirrtum eine Vorspiegelung im\nSinne des § 263 StGB gesehen (RGSt 70/151 ff; DStR 39 v\nS 1”0). Das Gericht hat diese Täuschungshandlung nicht\nnur allgemein, sonderr auch für jeden Zinzeifall festgestellt,\n\nSoweit in dem Fall G, — Betrug zum Nachteile der\nFirma u: - nicht diese allgemeine Täuschung über\nden Betrieb vorgelegen bat, stellt das Urteil fest, dass\nder Angeklagte die Firma durch Ausgabe eines ungedeckten\nSchecks und von drei später nicht eingelösten Wechseln\nzur Lieferung veranlasst hai, Die Ausführungen, mit denen\ndas Erstgericht in diesem Vorgang eine Vorspiegelung bejaht,\n‚lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Täuschung über seinen 3etrieb hat zwar im Fell\nEb, Tg die Firma nicht zur weiteren Lieferung von\nGetränken bestimmt, da der Angeklagte erst am 0. April 1950,\n\n”\n\nalso nach der ünde März 1950 erfolgten Schliiessung\nseines Betriebs, die Bestellung aufgao. Hier hat das\nGericht jedoch Zestgestellt, dass der Angeklagte der\nFirma MD 7) vorspiegelte, er brauche die gesamte\nLieferung von 30 Flaschen für eine ?Testlichkeit, während\ner die Hälfte nicht brauchte, sondern seiner bereits bei\nBestellung vorhandenen Absicht entsprechend nach der !\nLieferung sofors unter dem Zinkaufspreis wieder veräus- . d\n\nserte, Insoweit begegnet die Annahme einer Täusobungshandlung durch das Zrstgericht keinen Bedenken,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nauch in allen Fällen mindestens mit dem bedingten Vorsatz\nder Vermögensschädigung gehandeit. Die Ansicht der rechtswidrigen Vermögensbereicherung ergibt sich rechtlich\nbedenkenfrei aus der Feststellung, dass der Angeklagte\nin der Absicht handelte, auf Kosten Anderer sich\nVermögensvorteile zu peschaffen,\n\nDas Gericht het einen Torissetzungszusammenhang angenommen, da der Angeklagte innerhalb des von ihm gegründeten Aüchenbetriebs mit einheitlichem Vorsatz hanleite 72\nund diesen stossweise durch zeitlich und örtlich zusammenhängende gleichartige Betrugshandlungen verwirklichte,\nUnter diesen Vorsaiz kann jedoch die Bestellung vom\n10. April 1950 zum Nachteile der Firma TB «ir:\nmehr fallen, da damals der Küchenbetrieb bereits geschlossen war. Zs iiegt hier eine neue seibständige\nHandlung vor. Der Angeklagte ist jedoch durch Zinbeziehung dieser Tai in die forigesetzte Handlung nicht\nbeschwert,\n\nAg\n\n-R-\n\nDie Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen einen\nRechtsirrtum nicht erkennen,\n\nDr. kircmer Dr. koeniger Dr. Dotterweich\nzugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Werner\nBeldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-26/2-str-251-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-26/2-str-251-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.964626+00:00"}}