{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-19_2_StR_664_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"2 StR 664/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ei\n\n2 StR 664/51 fr\n\n2306 009\n\nIm yvamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Emmi MU MED zer. mE aus U,\ndort geboren am EEE 1920,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. september 1952, an der teilgenommen\nhaben; ” ir\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\nfür Recht erkannt: er\n\n$\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom\n\n19. Juli 1951, soweit es die Angeklagte U\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und kEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nu\n\nVon Rechts wegen\n\nm:\n\n3®;\n\nve\nar\n\n>\n«\nwe te\n\nvr\n\nfı\n\nGründe:\n\nDer frühere Mitangeklagte BEP, mit dem die Angeklagte jahrelang Ehebruch getrieben hatte, hat am 23. August 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten\nals Zeuge unter Eid jegliche ehewidrigen Beziehungen zu\nihr abgestritten. Er ist deshalb vom Landgericht wegen\nMeineids verurteilt worden. Die Angeklagte, der zur Last\nliegt, ihren Liebhaber bei einer-von ihr herbeigeführten\nZusammenkunft wenige Tage vor dem Termin zu dem lleineid\nangestiftet zu haben. wurde freigesprochen. Die hiegegen\neingelegie revision der Steatsanwaltschaft ist begründet,\n\nI: Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n].) Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 48 StGB) hat das\nLandgericht mangels hinreichenden Nachweises des Anstiftervorsatzes sowie deshalb abgelehnt, weil der Meineid des\nI ) möglicherweise nicht auf einer Beeinflussung durch\ndie Angeklagte beruhe. Diese Entscheidung wird durch die\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.\nDarnach hat Bi von Anfang an nach einem Ausweg gesucht und mit dem Gedanken, falsch auszusagen, \"gespielt\".\nAls ihm dann bei der Zusammenkunft die Angeklagte erklärte,\nsie habe durch ihren Anwalt vortragen lassen, dass zwischen\nihr und ihm niemals e\"tebrecherische oder ehewidrige Beziehungen bestanden hätten, erschien ihm die Falschaussage als \"der vorgezeichnete Weg\" und hat sich sein \"entsprechenderEntschluss befestigt\"; nachdem beice noch Zärtlichkeiten ausgetauscht hatten, schieden sie \"in der Über-\n\neinstimmung\", dass DD >ei einer Vernehmung vor den\nLandgericht ebenfalls alles abstreiten werde. hienach kann\n\nDR;\n\n52 ur ”\n\nPe: DE\n\nkaum zweifelhaft sein, dass das Verhalten, das die \"an\nAlter und Lebenserfahrung weit überlegene\" Angeklagte\ndem 22-jährigen jungen Menn gegenüber hier an den Tag\ngelegt hat, für seinen Entschluss, einen Meineid zu\nleisten, mindestens mitbestimmend gewesen ist. Dann hat\naber die Angeklagte jedenfalls den äusseren Tetbestand\nder Anstiftung zum Meineid erfüllt. ZRine gewisse Bereitschaft des Angestifteten, die T&t zu begehen, stellt der\nAnnahme einer wirksamen Anstiftung nicht entgegen, sofern nur der feste Entschluss zur Tat noch fehlte (RGSt\n37, 171). Der feste Entschluss zur Tat hat ee ) euch\ndann gefehlt, wenn ihm, wie das Landgericht für möglich\nhält, seine Entschlossenheit, falsche Aussagen zu machen,\nerst im Laufe seines 7Zusammenseins mit der Angeklagten\n\"yoll zum Bewusstsein gekommen\" ist.\n\nDer Rechtsfehler, der hienach dem Landgericht nach\nden Urteilsfeststellungen zum äusseren Tatbestand der\nAnstiftung möglicherweise unterlaufen ist, kann auch die\nFeststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst haben.\nInsbesondere kann die Angeklagte, auch wenn ihre Nitteilung an BEE 1eäiglich seiner \"Information\" dienen\nsollte, ihn hiedurch mit bedingtem Vorsatz - vgl RG HRR\n1937 Nr 1681 - zu der Tat angestiftet haben.\n\n2.) Beiliilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) hat das\n\n+ Landgericht ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führt es\n\nlediglich aus, es habe sich der Auffassung nicht verschliessen können, dass für die Angeklagte keine Rechtspflicht bestand, im Termin den Meineiä des DER zu\n\nverhindern:\n\nIL\n\n- Lk\n\nHiebei ist einmal iibersehen, dass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zunächst die Handlungsweise der Angeklagten bei der Zusammenkunft, also vor\ndem Termin, zu prüfen war, Auch wenn BED den Antschluss, falsche Aussagen zu machen und zu beschwören,\nohne Beeinflussung durch die Angeklagte gefasst haben\nsollte, kann sie ihn in seinem Entschluss dadurch bestärkt haben, dass sie ihn von ihrer Absicht, jegliche\nTheverfehlung abzustreiten, unterrichtete. Denn BE»\nkonnte gleichlautende Angaben bei seiner Vernehmung vernünftigerweise nur dann machen, wenn er sicher sein\nkonnte, von der Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Seine Unterrichtung durch die Angeklagte kann daher für ihn den Wert einer wichtigen, ja entscheidenden\nHilfe selbst dann gehabt haberl, wern die \"Information\"\nihn in seinem Entschluss nicht bestärkt heben sollte;\ndie Hilfe braucht nicht gerade in der Förderung Ges Entschlusses des LWeineidigen zum falschen Schwur zu bestehen\n(BGHSt 2, 129, 131; RGSt 72, 20). Zum inneren Tatbestand\n\nder leineidsbeihilfe genügt ebenfalls bedingter (Förderungs-)\n\nVorsatz.\n\nDarauf, ob in dem untätigen Verhalten der Angeklagten\n\nim Termin eine Beihilfe zum Meineid zu finden ist, kommt\n\nes nur an, wenn sie sich nicht schon vorher durch tätiges\n\nHandeln der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an der\n\nTat des BB schuldig gemacht hat. Es genügt daher,\ngegenüber der vom Landgericht vertretenen Rechtseuffassung\n\ndarauf hinzuweisen, dass auch nach der Pechtsprechung des\nBundesgerichtshofs eine Prozesspartei, die einen Zeugen\ndurch vorangegangenes Tun in die ihr erkennbare ernste\n\n“4\n\nBEN:\n\n-5-\n\nGefahr, falsch auszusagen, gebracht hat, rechtlich verpflichtet ist, die falsche Aussage und den falschen Schwur\ndurch das Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern (BGISt 1,\n\n23; 2, 129, 133; Urteil vom 11. Oktober 1951 - 4 StR 208/50 -\nNIW 52, 229).\n\nmen 8\nu\n\nPr\n\nh II. Nach alledem war das angefochtene Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufzuheben. Auf die weitere\nRüge der Revision, das Landgericht habe auch die ihm von\nAmts wegen obliegende Wahrheitserforschungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) verletzt, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nKoeniger Dr. Sauer Scharpenseel\nBaldus Ludwig\n\nf\n[\n\nEXE m On ne. og\n\nZeST\n\nF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/2-str-664-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/2-str-664-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.787067+00:00"}}